{"status":"available","doknr":"OLD295838","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2002:1015.1K2644.01.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2002-10-15","aktenzeichen":"1 K 2644/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nMit Schreiben vom 29.07.2000 beantragte der Kläger die \nErteilung einer Genehmigung gemäß § 3 EnWG. Der Beklagte bat \ndaraufhin mit Schreiben vom 11.08.2000 um weitere im Einzelnen \nbenannte Unterlagen. In der Folgezeit entwickelte sich eine \nAuseinandersetzung zwischen den Parteien um die Frage, ob die \nvom Kläger gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen \nausreichten, um die begehrte Genehmigung zu erteilen.\n\n3\n\nDer Kläger hat am 22.08.2001 Klage erhoben. Er ist der \nAuffassung, ein Versagungsgrund gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 EnWG \nbestehe nicht, da sich seine ausreichende personelle, \ntechnische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bereits \ndaraus ergebe, dass die Versorgungsnetze im Wohnpark seit 1971 \nin der auch für die Zukunft vorgesehenen Form ohne Probleme \nbetrieben und gewartet würden.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte \nGenehmigung der Energieversorgung gemäß § 3 EnWG zu \nerteilen.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr ist der Auffassung, die zur Prüfung des Antrages \nerforderlichen Unterlagen seien nicht vorgelegt worden.\n\n9\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nMit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die \nEntscheidung durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer \n(§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).\n\n12\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n13\n\nDas erkennende Gericht brauchte nicht abschließend zu \nklären, ob der Kläger für die von ihm beabsichtigte \nEnergieversorgung einer Genehmigung gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EnWG \nbedarf. Jedenfalls stand der beantragten Erteilung der \nVersagungsgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 1 EnWG entgegen. Danach \ndarf die Genehmigung nur versagt werden, wenn der \nAntragsteller nicht die personelle, technische und \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzt, um die vorgesehene \nEnergieversorgung entsprechend den Zielen und Vorschriften des \nEnergiewirtschaftsgesetzes auf Dauer zu gewährleisten. Dieser \nVersagungsgrund liegt hier vor.\n\n14\n\nGemäß § 24 Abs. 1 VwVfG NRW war der Beklagte gehalten, den \nSachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dabei berechtigt, \nArt und Umfang der Ermittlungen zu bestimmen. Im Rahmen dieser \nAufklärungspflicht war auch von Amts wegen zu erforschen, ob \nein Versagungsgrund i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vorlag. In \nWahrnehmung dieser Aufklärungspflicht hat der Beklagte vom \nKläger Unterlagen zur Beurteilung der personellen, technischen \nund wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angefordert. Den \ndiesbezüglichen Anforderungen hat der Kläger jedoch nicht \nentsprochen. Bezüglich der personellen und wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit des Klägers fehlt es an konkreten \nNachweisen. Die Satzung ist nicht vorgelegt worden. Zur \nAusbildung der für den Kläger tätigen Personen sind nur wenige \nBelege vorgelegt worden, wobei fraglich bleibt, in welchem \nVerhältnis diese zum Kläger stehen. Auch zur wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit fehlen Nachweise. Hinsichtlich der \ntechnischen Leistungsfähigkeit reicht der Hinweis auf eine \nmehr als 30-jährige beanstandungslose Praxis nicht aus. Es \nfehlt an einer geordneten Beschreibung des Strom- und \nGasnetzes. Die vorgelegten Kopien über die Lage von Leitungen \nsind zusammenhanglos und unverständlich. Insgesamt hat der \nKläger die ihm bei der Erforschung des Sachverhalts durch den \nBeklagten obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295838","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-10-15/1-k-2644-01","cited_norms":[{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295838","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295838","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-10-15/1-k-2644-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295838","retrieved":"2026-07-09 03:18:12.173610+00:00"}}