{"status":"available","doknr":"OLD296045","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2002:0927.5K1359.02.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2002-09-27","aktenzeichen":"5 K 1359/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nWegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit eines Erschließungs(teil-)beitrags \nfür die im Ortsteil O. der Stadt T1. verlaufende Straße J. I1. . Dabei \ngeht es um einen durch Nacherhebungsbescheid des Beklagten vom 11.02.2002 in \nHöhe von 6.021,68 EUR geltend gemachten weiteren Anteil des auf das Grundstück \ndes Klägers Gemarkung O. Flur 11 Flurstück 133 entfallenden \nErschließungsbeitrags. \n\n3\n\nMit Erschließungsbeitragsbescheid vom 13.11.2000 hatte der Beklagte bereits \nden Kläger zu einem Beitrag in Höhe von 12.012,35 DM (= 6.141,82 EUR) \nherangezogen. J. Laufe eines Erschließungsbeitragsrechtsstreits eines anderen \nAnliegers (5 K 4305/00) war der Beklagte durch einen Hinweis des Berichterstatters \nder Kammer, wonach die veranlagte Fläche des dem Kläger gehörenden \nGrundstücks falsch bemessen worden sei, zu der Auffassung gelangt, das \nGrundstück des Klägers sei nicht nur mit einer bis zur Tiefe von 35 m reichenden \nTeilfläche von 700 qm beitragspflichtig, wie er in Anwendung der einschlägigen \nRegelung seiner Erschließungsbeitragssatzung (§ 6 Abs. 2 b der Satzung über die \nErhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt T1. vom 01. Februar 1989) \nfür seine erste Heranziehung des Klägers zu Grunde gelegt hatte, sondern mit \n2.288 qm, weil in dem - von der Straße J. I1. aus gesehen - rückwärtigen \nBereich auf dem im Übrigen unbebauten Grundstück das vom Kläger bewohnte Haus \nO1. Weg Nr. 2 steht. Damit hat es im Einzelnen weiter folgende Bewandtnis: \n\n4\n\nDas Grundstück des Klägers erstreckt sich in einer Breite von 20 m von der \nStraße O1. Weg mit einer Tiefe von etwa 125 m bis zu der Straße J. I1. . Es \nist etwa 15 m entfernt vom O1. Weg, jedoch mit einem Abstand von ca. 100 m zur \nStraße J. I1. mit dem Wohnhaus des Klägers bebaut. Hinter dem dem \nWohnhaus zugeordneten, etwa ein Drittel des Grundstücks einnehmenden Bereich, \nder als Zier- und Nutzgarten gestaltet ist, wird das Grundstück bis hin zur Straße J. \nI1. , wohin es durch einen Metallgitterzaun mit einem Tor eingefriedigt ist, als \nWiesengelände genutzt. Auf den Hinweis des Berichterstatters der Kammer in dem \nam 17.01.2002 im Klageverfahren zu 5 K 4305/00 durchgeführten Erörterungstermin, \ndie Tiefenbegrenzungslinie sei bei diesem Sachverhalt bis hinter die bauliche \nNutzung am O1. Weg zu ziehen, nahm daher der Beklagte eine Neuberechnung \nder Erschließungsbeiträge für die Straße J. I1. vor. Das führte unter \nBerücksichtigung des vom Kläger bereits auf den Beitragsbescheid vom 13.11.2000 \ngeleisteten Beitrags zu dem eingangs genannten Nachveranlagungsbetrag. \n\n5\n\nZur Begründung seiner nach erfolglos gebliebenem Widerspruchsverfahren \n(Widerspruchsbescheid vom 16.04.2002) am 03.05.2002 erhobenen Klage trägt der \nKläger unter Bezugnahme auf sein entsprechendes Widerspruchsvorbringen vor, \nnach dem Sinn und Zweck einer Tiefenbegrenzung sei nur eine solche Bebauung für \nein Verschieben der regelmäßigen Tiefenbegrenzung relevant, die auf die \nabgerechnete Erschließungsanlage ausgerichtet sei. Da die Wohnhausbebauung auf \nseinem Grundstück keinerlei Beziehung zu der Erschließungsanlage J. I1. habe, \nsondern ausschließlich durch den O1. Weg erschlossen werde, habe es bei der \nErstveranlagung zu bleiben. J. Übrigen sei sein Grundstück auch jeweils am O1. \nWeg und an der Straße J. I1. selbstständig und ungefähr gleichgewichtig \nbebaubar. Bei einer solchen spiegelbildlichen Bebaubarkeit sei nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.06.1985 - 8 C \n30.84 - KStZ 86, 51) die Erschließung bis zu einer in der Mitte des Grundstücks \nangenommen Teilungslinie begrenzt. Das gelte auch, wenn wie hier das Grundstück \ndes Klägers nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, sondern im \nunbeplanten Innenbereich liege. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt, \n\n7\n\nden Nacherhebungsbescheid des Beklagten vom 11.02.2002 \nund seinen dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom \n16.04.2002 aufzuheben. \n\n8\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf den bereits erwähnten \nHinweis des Berichterstatters der Kammer zur Handhabung der \nTiefenbegrenzungsregelung bei rückwärtiger Grundstücksbebauung. \n\n11\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten \neinschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen. \n\n12\n\nDie Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung \nverzichtet.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n15\n\nDer Nacherhebungsbescheid des Beklagten vom 11.02.2002, bei \ndem es sich um einen innerhalb der für Erschließungsbeiträge \ngem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG maßgeblichen \nFestsetzungsverjährungsfrist nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO \nunbedenklich zulässigen weiteren Bescheid über die \nGeltendmachung des Erschließungsbeitrags handelt, \n\n16\n\nvgl. zur Notwendigkeit und Zulässigkeit von \nNacherhebungsbescheiden Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 6. Aufl., § 10, Rdnrn. 17 ff. und § 24, \nRdnr. 19 jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung\n\n17\n\nist rechtmäßig, weil damit der Kläger zu dem von ihm \ngeschuldeten gesetzlichen Erschließungsbeitrag für die Straße \nJ. I1. herangezogen wird. \n\n18\n\nDass überhaupt für die Straße J. I1. nach deren \nendgültiger Herstellung als Erschließungsanlage die \n(sachlichen) Beitragspflichten - und zwar am 07.11.2000 mit der \nan diesem Tage wirksam gewordenen straßenrechtlichen Widmung - \nentstanden sind, ist bereits in dem die Straße J. I1. \nbetreffenden früheren Erschließungsbeitragsrechtsstreit geklärt \nworden. Die von der Kammer im vorliegenden Verfahren \nvorgenommene rechtliche Überprüfung der beitragsrechtlichen \nSituation hat in dieser Hinsicht nichts Abweichendes ergeben. \nAuch der Kläger hat das Entstehen der \nErschließungsbeitragspflicht dem Grunde nach nicht in Zweifel \ngezogen. \n\n19\n\nEntsprechend dem in § 133 Abs. 1 S. 1 und 2 BauGB \nenthaltenen - und ebenso gemäß § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB für die \nAufwandsverteilung geltenden - Grundsatz, wonach die durch die \nendgültig hergestellte Erschließungsanlage erschlossenen \nGrundstücke als solche, d.h. mangels im \nErschließungsbeitragsrecht des Baugesetzbuches (§§ 127 bis 135) \nvorgesehener oder durch ergänzendes Ortsrecht zugelassener \n(vgl. § 132 BauGB) Einschränkung im Grundsatz jeweils die \neinzelnen Grundstücke mit ihrer gesamten Fläche,\n\n20\n\nvgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 5 ff.\n\n21\n\nder Beitragspflicht unterliegen und auf sie der umlagefähige \nErschließungsaufwand zu verteilen ist, wird das Grundstück des \nKlägers, bei dem es sich um ein nach § 34 Abs. 1 BauGB zu \nbeurteilendes Baulandgrundstück handelt, in seiner gesamten \nFlächenausdehnung von der Erschließungsbeitragspflicht für die \nStraße J. I1. erfasst. Eine Ausnahme gilt weder, was den \nBezugsgegenstand Grundstück anbelangt (1.), noch hinsichtlich \ndes für den Erschließungsbeitrag weiter bedeutsamen Merkmals \n\"erschlossen\" (2.). \n\n22\n\n1. Eigentlich gar nicht, jedenfalls aber nicht ernstlich \nkommt für das Grundstück des Klägers im Zusammenhang mit seiner \nErschließungsbeitragspflicht für die Straße J. I1. eine \nAusnahme vom formellen Grundstücksbegriff (Grundstück im Sinne \ndes Grundbuchrechts) mit dem Ergebnis irgendeiner \n- beispielsweise durch Halbierung vorgenommenen - \nFlächenreduzierung in Betracht. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \n\n23\n\nvgl. Nachweise bei Driehaus, a.a.O. § 17 Rdnrn. 6 und \n7\n\n24\n\nist ein Abweichen vom formellen bürgerlich-rechtlichen \nGrundstücksbegriffen ausnahmsweise dann angezeigt, wenn \nandernfalls, d.h. bei einem Festhalten an diesem Begriff für \nmehrere Grundstücke desselben Eigentümers, die \nAufwandsverteilung nach § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB nach dem Inhalt \nund Sinn des Erschließungsbeitragsrechts gröblich unangemessen \nausfallen würde. Gerechtfertigt ist danach ein Abweichen vom \nformellen Grundstücksbegriff und die ausnahmsweise Anwendung \ndes sog. materiellen Grundstücksbegriffs (wirtschaftliche \nGrundstückseinheit) mit der Folge, dass ein Buchgrundstück um \nein weiteres solches zu einer sodann für das \nErschließungsbeitragsrecht maßgeblichen Grundstückseinheit \nzusammenzufassen ist, nur, wenn beim Festhalten am formellen \nGrundstücksbegriff das andere Grundstück bei der \nAufwandsverteilung offensichtlich vorteilswidrig völlig \nunberücksichigt bliebe. \n\n25\n\nUm eine derartige Zusammenfassung mehrerer \nGrundbuchgrundstücke desselben Eigentümers zu einer \nwirtschaftlichen Grundstückseinheit geht es jedoch hier nicht. \nFür die vielmehr von der Klagebegründung erstrebte \nVerkleinerung des Grundstück des Klägers liefern die in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten \nGrundsätze über eine zulässige Ausnahme vom formellen \nGrundstücksbegriff keinen geeigneten Ansatz. \n\n26\n\n2. Das verfolgte Klageziel einer für die \nErschließungsbeitragsberechnung reduzierten Grundstücksfläche \nist auch weder nach den in der Verwaltungsrechtsprechung \nentwickelten Grundsätzen über eine ausnahmsweise anzunehmende \nbeschränkte Erschließungswirkung einer Straße auf nur einen \nTeil der Buchgrundstücksfläche noch nach der in § 6 A (2) b) \nder Erschließungsbeitragssatzung der Stadt T1. vom \n01.02.1989 enthaltenen Regelung erreichbar. Beide Ausnahmen, in \nderen Anwendungsfall es bei dem Buchgrundstück als solchem als \nObjekt der Erschließungsbeitragspflicht bleibt, aber wegen \nBegrenzung des Erschlossenseins nur eine Teilfläche des \nGrundstücks zur Bemessungsgrundlage für den \nErschließungsbeitrag wird, greifen hier nicht ein. \n\n27\n\na) Eine Begrenzung der von der Straße J. I1. \nausgehenden Erschließungswirkung bis zur Mitte des Grundstücks \ndes Klägers, die dieser in seiner Klagebegründung unter \nBerufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nbei sog. spiegelbildlicher Bebaubarkeit eines zwischen zwei \nStraßen durchlaufenden Grundstücks geltend macht, ist in \nAnsehung der bauplanungsrechtlichen Situation des Grundstücks \ndes Klägers nicht festzustellen. Abgesehen davon, dass die in \nder späteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nfortentwickelten Grundsätze zum Erschlossensein von demselben \nEigentümer gehörendem Anlieger- und Hinterliegergrundstück der \nAnnahme einer begrenzten Erschließungswirkung bei \nSpielgelbildlichkeit der Bebauung (Bebaubarkeit) auf zwischen \nzwei Straßen durchlaufenden Grundstücken wohl entgegenstehen \ndürfte, \n\n28\n\nvgl. Driehaus a.a.O., § 17 Rdnrn. 42, 43 \n\n29\n\nfehlt es beim Grundstück des Klägers an der \nbauplanungsrechtlichen Voraussetzung, dass es an der Straße J. \nI1. ebenso wie am O1. Weg eindeutig jeweils \nselbstständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubar wäre. \nVielmehr bleibt, was Umfang und Standort einer Bebauung \nanbelangt, nach dem hier im unbeplanten Innenbereich \nmaßgeblichen § 34 Abs. 1 BauGB mit seinem Zulässigkeitsmaßstab \ndes Sicheinfügens für die künftige Grundstücksbebauung \nerheblicher Gestaltungsfreiraum. So ist nicht nur eine zur \nStraße J. I1. angeordnete Bebauung, die als \n\"spiegelbildlich\" zu der am O2. Weg vorhandenen verstanden \nwerden könnte, denkbar, sondern auch - und dies durchaus im \nEinklang mit § 34 Abs. 1 BauGB - eine weitere im mittleren \nGrundstücksbereich. \n\n30\n\nb) Schließlich verhilft der Klage auch nicht die \nTiefenbegrenzungsregelung in § 6 A (2) der \nErschließungsbeitragssatzung der Stadt T1. zum \nErfolg. \n\n31\n\nDie zuletzt angestellten Überlegungen zur Zulässigkeit einer \nkünftigen Bebauung des dem Kläger gehörenden Grundstücks auch \nim mittleren Bereich jeweils hinter den Tiefenbegrenzungslinien \nvon 35 m parallel zum O1. Weg und zur Straße J. I1. \nerhellen, wie fragwürdig eine durch satzungsrechtliche \nTiefenbegrenzung geregelte Begrenzung der Erschließungswirkung \nist. Überdies sind die von einer Anbaustraße ausgehende \nErschließungswirkung und der durch sie vermittelte \nErschließungsvorteil in ihrer Reichweite nicht nur auf die \neigentliche bauliche Grundstücksnutzung zu beziehen, sondern \nwegen der Möglichkeit, die hergestellte Erschließungsanlage \nauch im Übrigen für das Grundstück in Anspruch zu nehmen, der \ngesamten Fläche eines bebaubaren Grundstücks zuzuordnen. \nOb aus diesen Gründen nach einer in neuerer Zeit mehr und mehr \nvertretenen Auffassung die Anwendung einer \nTiefenbegrenzungsregelung auf insgesamt im unbeplanten \nInnenbereich gelegene Grundstücke abzulehnen und lediglich noch \nfür sich in den Außenbereich hinein erstreckende Grundstücke \ndes unbeplanten Innenbereichs zu bejahen ist, \n\n32\n\nvgl. zur Problematik Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnrn. 30 \nff., 35 und § 35 Rdnr. 32; anderer Auffassung für das \nStraßenbaubeitragsrecht aber: OVG NRW, Urteil vom \n30.10.2001 - 15 A 5184/99 - NVwZ 2002, 296 mit \nausführlichen Nachweisen zum Meinungsstand in der \nRechtsprechung, \n\n33\n\nbedarf für den vorliegenden Fall keiner abschließenden \nEntscheidung. § 6 A (2) b) der Erschließungsbeitragssatzung der \nStadt T1. als die hier einschlägige \nTiefenbegrezungsregelung gelangt nämlich zu Gunsten des Klägers \nnicht zur Anwendung. Diese Bestimmung lautet:\n\n34\n\n\"(2) Als Grundstücksfläche gilt:\n\n35\n\nb) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die \nerforderlichen Festsetzungen nicht enthält: die \ntatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von \n35 m von der Erschließungsanlage oder von der der \nErschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstücks. \nReicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über die \nBegrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe \nmaßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung \nbestimmt wird.\n\n36\n\nFür die Anwendung dieser Vorschrift gilt zunächst in \nallgemeiner Hinsicht, dass sie als Ausnahmeregelung von dem \neingangs erwähnten bundesrechtlichen Grundsatz des \nErschließungsbeitragsrechts, wonach bebaubare Grundstücke mit \nihrer gesamten (Grundbuchgrundstücks-) Fläche erschlossen sind, \neiner erweiternden oder ergänzenden Auslegung über ihren aus \ndem Wortlaut zu ermittelnden Regelungsgehalt hinaus nicht \nzugänglich ist und auch eine analoge Anwendung ausscheidet. \n\n37\n\nHiernach ergibt sich indes zum einen, dass die vom Beklagten \nfür die Neuberechnung und Nacherhebung des \nErschließungsbeitrags zu Grunde gelegte Rechtsfolge aus § 6 A \n(2) b) S. 2 der Erschließungsbeitragssatzung mit der \nKonsequenz, dass die für die Erschließungsanlage J. I1. \nmaßgebliche Berechnungsfläche des Grundstücks des Klägers bis \nzur hinteren Grenze des Gebäudes O1. Weg Nr. 2 zu \nerstrecken sei, nicht eintritt. Wenn dafür nach der genannten \nVorschrift vorausgesetzt ist, dass \"die\" bauliche Nutzung über \ndie (in dem vorhergehenden Satz 1 bestimmte) Begrenzung hinaus \n\"reicht\", so wird damit angeknüpft an eine vor der \nTiefenbegrenzungslinie von 35 m vorhandene bauliche Nutzung, \nwelche die Tiefenbegrenzungslinie überschreitet. Das trifft für \ndas Grundstück des Klägers jedoch mit Blick von der Straße J. \nI1. her nicht zu. Die vorhandene bauliche Nutzung auf \ndiesem Grundstücks beginnt erst deutlich jenseits der erwähnten \nTiefenbegrenzungslinie.\n\n38\n\nWie ausgeführt kommt mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter \nder Regelung in § 6 A (2) b) der Erschließungsbeitragssatzung \neine mit ihrem Wortlaut nicht mehr zu vereinbarende Anwendung \nnicht in Betracht, möchte dies auch sinngerecht erscheinen. Es \nist daher nicht angängig, das im Rahmen der Nacherhebung \npraktizierte Aufwandsverteilungsverfahren des Beklagten mit der \nBegründung zu billigen, die in Rede stehende Regelung sei \nsprachlich missglückt und statt dessen dahin zu verstehen, als \nob sie laute \"Ist eine bauliche oder gewerbliche Nutzung \njenseits der Begrenzung vorhanden, so ...\". Dies wäre nach \nAuffassung der Kammer keine vom Wortlaut der Regelung mehr \ngetragene Auslegung, sondern eine unzulässige Analogie.\n\n39\n\nDieses Verständnis der Kammer von § 6 A (2) b) S. 2 der \nErschließungsbeitragssatzung hat desweiteren zur Folge, dass es \nentgegen der Auffassung des Klägers für sein Grundstück auch \nnicht bei der Begrenzung auf eine erschlossene Teilfläche bis \nzur Tiefe von 35 m von der Straße J. I1. her nach S. 1 \na.a.O. bleiben kann. Wenn für Satz 2 a.a.O. \nAnknüpfungstatbestand eine konkret vorhandene bauliche Nutzung \nvor der Tiefenbegrenzung von 35 m ist, so wird dadurch wegen \ndes systematischen Zusammenhanges der Regelungen in S. 1 und 2 \nmit dem Bezug auf \"die\" - d.h. eine konkret vorhandene - \nbauliche Nutzung eine solche auch für S. 1 vorausgesetzt. \nDanach aber findet S. 1 a.a.O. überhaupt nur Anwendung für bis \nzu einer Tiefe von 35 m von der Erschließungsanlage bebaute \nGrundstücke im unbeplanten Innenbereich. Das mag es nahe legen, \ndiese Regelung, weil sie gleichheitswidrig zu willkürlichen \nErgebnissen bei der Aufwandsverteilung auf innerhalb der \nTiefenzone von 35 m einerseits bebaute und andererseits \nunbebaute Grundstücke führt, für unwirksam zu halten, was \nsodann auch für die mit ihr in untrennbarem Zusammenhang \nstehende Regelung in S. 2 a.a.O. gelten würde. Dies bedarf aber \nwiederum für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da auf \ndas bis zu einer Tiefe von 35 m von der Straße J. I1. \nher unbebaute Grundstück des Klägers § 6 A (2) b) S. 1 der \nErschließungsbeitragssatzung mit seiner Regelung über die \nBegrenzung der Erschließungswirkung auf 35 m Tiefe hinsichtlich \nder Straße J. I1. und infolgedessen auch die Regelung \nnach S. 2 a.a.O. keine Anwendung finden. \n\n40\n\nDie Klage erweist sich nach alledem, da jedenfalls die mit \ndem Bescheid des Beklagten vom 11.02.2002 veranlagte \nGrundstücksfläche der Beitragspflicht für die Straße J. \nI1. unterliegt, als unbegründet. \n\n41\n\nDie Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Vollstreckbarkeit beruhen auf \nden §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296045","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-09-27/5-k-1359-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296045","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296045","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-09-27/5-k-1359-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296045","retrieved":"2026-07-09 03:18:30.178364+00:00"}}