{"status":"available","doknr":"OLD296068","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2002:0926.9K3178.01.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2002-09-26","aktenzeichen":"9 K 3178/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann \neine Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklage vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie C. Vereinigte Aussenwerbung GmbH & Co. KG \nstellte als Rechtsvorgängerin der Klägerin unter dem \n25.01.2001 bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer \nBaugenehmigung für die Errichtung einer doppelseitigen, von \ninnen beleuchteten Werbeanlage für wechselnde Werbung (Mega-\nLight-Werbeanlage) im Format 3,80 m x 2,80 m mit einem Logo-\nAufsatz von 0,50 m Höhe auf dem Grundstück Gemarkung \nC1. , Flur 78, Flurstück 134 (C2.-------straße 22). \nDas Grundstück liegt an der Einmündung der als Wohnstraße \nausgebauten U.-------straße in die C2.-------straße . Auf ihm \nwird ein Gebrauchtwagenhandel betrieben, auf dessen \nAusstellungsfläche die Werbeanlage aufgestellt werden soll. \nDas Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans, jedoch innerhalb eines im Zusammenhang \nbebauten Ortsteils. \n\n3\n\nNach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte die Erteilung \nder Baugenehmigung mit Bescheid vom 25.06.2001 mit der \nBegründung ab, dass das Vorhaben zu einer störenden Häufung \nvon Werbeanlagen führe, die nach § 13 Abs. 2 BauO NRW \nunzulässig sei. In unmittelbarer Nähe und hinter dem \nbeantragten Standort sowie auf der gegenüberliegenden \nStraßenseite (Einmündung der C3.---------straße ) seien \nzahlreiche großflächige Werbeanlagen in einem räumlich dichten \nNebeneinander vorhanden. Das Hinzutreten der geplanten Mega-\nLight-Anlage würde zu einer solchen Massierung von \nWerbeträgern auf engsten Raum führen, dass eine störende \nHäufung vorliege. Durch die Überlagerung der unterschiedlichen \nWerbeanlagen mit der Architektur und der legalen Nutzung des \nGrundstücks als Pkw-Verkauf und die unmittelbare Nähe der \nbetreffenden Werbeanlage zum Gebäude C2.-------straße 22 \nwerde der Eindruck verstärkt. Außerdem werde der Rahmen der \nfür ein Mischgebiet verträglichen Gestaltung des Ortsbildes \nüberschritten, so dass eine Verunstaltung gegeben sei.\n\n4\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom \n02.07.2001 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit \nbegründete, dass die geplante Werbeanlage zu keiner störenden \nHäufung führe. Allein aus der zahlenmäßigen Häufung von \nWerbeanlagen könne nicht auf deren störende Wirkung \ngeschlossen werden. Angesichts des gewerblich geprägten \nUmfelds sei die geplanten Werbeanlage gebietstypisch und könne \nnicht als störender Fremdkörper angesehen werden.\n\n5\n\nDie Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 15.11.2001 zurück. Zur Begründung \nführte sie aus, dass der geplanten Werbeanlage \nverkehrsrechtliche Belange gemäß § 13 Abs. 2 BauO NRW und § 33 \nAbs. 2 StVO entgegenstünden, da die Anlage an der C2.-------\nstraße direkt an der Einmündung der U.-------straße und \ngegenüber der schiefwinkeligen Einmündung der C3.---------\nstraße errichtet werden solle. Dieser Knotenpunkt sei in den \nJahren 1992, 1993 und 2000 Unfallhäufungsstelle gewesen. Im \nJahre 2000 seien 10 Unfälle und in den ersten drei Quartalen \n2001 bereits wieder 10 Unfälle registriert worden, so dass \nbeim Ausbau der C2.-------straße eine Umgestaltung des \nKnotens und die Aufstellung einer Lichtzeichenanlage \nvorgesehen seien. Spätestens dann liege die Werbeanlage \ninnerhalb eines einzuhaltenden Mindestabstands von 50 m zur \nLichtzeichenanlage. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei der \nStandort bereits heute abzulehnen, da die Werbeanlage aus \nbeiden Fahrtrichtungen der C2.-------straße und aus der \nzuführenden C3.---------straße zu sehen sei und die \nVerkehrsteilnehmer ablenke.\n\n6\n\nDie Klägerin hat daraufhin am 17.12.2001 Klage erhoben, zu \nderen Begründung sie vertiefend und ergänzend ausführt, dass \ndie Errichtung der Werbeanlage zu keiner Verkehrsgefährdung \nführe, da sich der Bildwechsel in vollkommen unspektakulärer \nWeise vollziehe und Mega-Light-Anlagen inzwischen zu den \ntypischen Erscheinungsformen von Werbung im innerstädtischen \nBereich gehörten. Ein Gutachten der Technischen Universität \nBerlin vom 06.06.2001 komme zu dem Ergebnis, dass von einer \nMega-Light-Anlage keine stärkere Beeinflussung des \nmotorisierten Straßenverkehrs ausgehe als von einer \nWerbeanlage ohne Wechselmechanismus. Die Errichtung der Anlage \nführe auch zu keiner störenden Häufung von Werbeanlagen, da \ndie vorhandenen Anlagen einschließlich der beantragten Anlage \nals gebietstypisch anzusehen seien.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n25.06.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2001 \nzu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die \nErrichtung einer Mega-Light-Werbeanlage auf dem Grundstück \nGemarkung C1. , Flur 78, Flurstück 134 (C2.-------\nstraße 22) gemäß ihrem Bauantrag vom 25.01.2001 zu \nerteilen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen \nBescheide. Weiter weist er darauf hin, dass die auf der dem \nBauantrag beigefügten Fotomontage gezeigte Ansicht der \nWerbeanlage nicht mit dem auf dem Lageplan dargestellten \nStandort übereinstimme. Die Bauvorlagen seien daher in sich \nwidersprüchlich. Der sich aus der Fotomontage ergebende \nStandort liege bereits auf einem Teil des im Eigentum der \nStadt stehenden öffentlichen Straßengrundstücks, der bis zum \nAusbau der C2.-------straße an den Anlieger verpachtet worden \nsei. Einer Errichtung der Werbeanlage auf dem \nStraßengrundstück werde widersprochen.\n\n12\n\nAnlässlich eines am 16.04.2002 durchgeführten \nErörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in \nAugenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen \nFeststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.\n\n16\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 25.06.2001 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom \n15.11.2001 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung -\n VwGO - ). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der \nbegehrten Baugenehmigung, da ihrem Vorhaben öffentlich-\nrechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 der \nLandesbauordnung - BauO NRW -).\n\n17\n\nDabei geht die Kammer davon aus, dass der Beurteilung der \nStandort der Werbeanlage auf dem Flurstück 134 zu Grunde zu \nlegen ist, der in dem dem Bauantrag vom 25.01.2001 beigefügten \nLageplan eingezeichnet ist. Zwar stimmt dieser nicht mit der \nFotomontage überein, die die Klägerin ebenfalls mit dem \nBauantrag vorgelegt hat und in der ein bereits auf dem \nStraßengrundstück liegender Standort dargestellt ist. Diese \nAbweichung ist jedoch erst im gerichtlichen Erörterungstermin \nam 16.04.2002 festgestellt worden und hat bei der Beurteilung \ndurch den Beklagten und die Widerspruchsbehörde erkennbar \nkeine Rolle gespielt, da diese den sich aus dem Lageplan \nergebenden Standort geprüft haben. Auch die Kammer geht davon \naus, dass die Darstellung im Lageplan maßgeblich ist, während \ndie Fotomontage lediglich der visuellen Veranschaulichung der \nWirkungen der Werbeanlage dienen soll. Entgegen der Ansicht \ndes Beklagten ist daher mit dem in der mündliche Verhandlung \nvon der Klägerin gestellten Klageantrag keine Klageänderung \nverbunden.\n\n18\n\nDer Zulässigkeit der geplanten Mega-Light-Werbeanlage an \ndiesem Standort steht die im Bescheid des Beklagten vom \n25.06.2001 noch angeführte störende Häufung von Werbeanlagen \nnicht als Ablehnungsgrund entgegen, da nach den in dem \nErörterungstermin getroffenen Feststellungen die an der C2.---\n----straße weiter vorhandenen Werbeanlagen so weit entfernt \nsind, dass sie nicht zusammen mit der geplanten Anlage auf den \nBetrachter wirken.\n\n19\n\nDas Vorhaben kann jedoch nicht zugelassen werden, da es die \nVerkehrssicherheit gefährdet. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. \nBauO NRW dürfen Werbeanlagen die Sicherheit und Ordnung des \nVerkehrs nicht gefährden. \n\n20\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen sind Mega-Light-Werbeanlagen ebenso \nwie andere Werbeanlagen mit beweglichen oder wechselnden \nBildern grundsätzlich geeignet, je nach Stand- oder \nAnbringungsort konkrete Straßenverkehrsgefährdungen im Sinne \nder o.g. Vorschrift zu verursachen. Sie führen zu einer \nvisuellen Ablenkung von Kraftfahrzeugführern, die durch die \nErzeugung eines Überraschungseffektes und die Weckung von \nNeugier (auf das nächste Bild) hervorgerufen und verstärkt \nwird. Bei Dunkelheit können derartige Anlagen beampelte \nKreuzungen dominieren und Lichtzeichenanlagen überlagern. \nDaher ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine konkrete \nStraßenverkehrsgefährdung vorliegt.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, U.v. 17.04.2002 - 10 A 4188/01 -, BauR \n2002, 1231; s.a. U.v. 18.09.1992 - 11 A 149/91 -, BRS 54 \nNr. 132; Hess.VGH, U.v. 19.03.1996 - 4 UE 2461/94 -, \nBRS 58 Nr. 126; VG Minden, U.v. 15.02.2001 - 9 K 2339/00-\n.\n\n22\n\nEine konkrete Gefahr in diesem Sinne ist gegeben, wenn aus \neiner tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend \nwahrscheinlich eine Gefährdung der Rechtsgüter erfolgt. Gerade \nin dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft \nmit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die \nAnforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des \nmöglicherweise eintretenden Schadens ab. Bei Gefährdung von \nLeben und Gesundheit sind an die Feststellungen der \nWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen \nAnforderungen zu stellen.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, U.v. 17.04.2002 a.a.O. m.w.N.\n\n24\n\nDie hier geplante Mega-Light-Anlage würde unmittelbar in \nden Bereich der Einmündung der C3.---------straße und der U.-\n------straße in die stark befahrene C2.-------straße \nhineinwirken. Diese versetzte Kreuzung ist nicht durch eine \nLichtzeichenanlage gesichert und stellt nach den Angaben des \nBeklagten bzw. der Bezirksregierung E. eine \nUnfallhäufungsstelle dar. Angesichts der hohen \nVerkehrsbelastung haben insbesondere die Abbiegevorgänge in \nbzw. aus der C3.---------straße ein hohes \nGefährdungspotenzial, so dass die Verkehrsabläufe im \nEinmündungsbereich die ungeteilte Aufmerksamkeit der \nVerkehrsteilnehmer erfordern. Auch nach Auffassung der Kammer \nwürde die Aufstellung der Werbeanlage gegenüber der Einmündung \nder C3.---------straße zu einer zusätzlichen \nVerkehrsgefährdung führen, da sie sowohl von der C3.---------\nstraße als auch aus beiden Fahrtrichtungen der C2.-------\nstraße zu sehen ist und geeignet ist, durch die Bewegung beim \nWechsel der Bildmotive die Aufmerksamkeit der \nVerkehrsteilnehmer von den nicht durch eine Signalanlage \ngeregelten Ein- und Abbiegevorgängen abzulenken. Diese \nAblenkung und die damit verbundene Gefährdung der \nVerkehrsteilnehmer würde sich bei Dunkelheit noch verstärken, \nda eine beleuchtete Werbeanlage mit beweglichen Motiven die \nÜberschaubarkeit der Verkehrsvorgänge auf der Kreuzung weiter \nbeeinträchtigen würde.\n\n25\n\nAngesichts der Gefährdung der hochrangigen Rechtsgüter \nLeben und Gesundheit dürfen an die Wahrscheinlichkeit des \nEintritts eines Unfalls keine zu hohen Anforderungen gestellt \nwerden. Der Schutz dieser Rechtsgüter gebietet es auch in \nAbwägung mit den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin \nbereits die Möglichkeit eines Unfalls in überschaubarer \nZukunft als ausreichend anzusehen, um eine zur Unzulässigkeit \nder Werbeanlage führende Verkehrsgefährdung anzunehmen.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, U.v. 17.04.2002 a.a.O.\n\n27\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVwGO abzuweisen.\n\n28\n\nDie Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nund die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 \nNr. 11 und § 711 ZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296068","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-09-26/9-k-3178-01","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296068","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296068","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-09-26/9-k-3178-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296068","retrieved":"2026-07-09 03:18:32.254244+00:00"}}