{"status":"available","doknr":"OLD296067","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2002:0926.9K2615.01.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2002-09-26","aktenzeichen":"9 K 2615/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann \neine Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklage vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des mit einer Wohnanlage \nbebauten Grundstücks Gemarkung C. , Flur 84, \nFlurstücke 556, 574, 582, 583 (H. -von-T. -\nStraße 10, 10 a, 10 b, 10 c). Auf dem Grundstück war nach \nErteilung einer entsprechenden Baugenehmigung vom 06.02.1967 \nauf der Westseite der Wohnanlage eine befestigte \nFeuerwehrzufahrt angelegt worden.\n\n3\n\nNach dem Hinweis eines Mieters stellte der Beklagte bei \neiner Ortsbesichtigung am 20.10.2000 fest, dass die \nFeuerwehrzufahrt in ihrem gegenwärtigen Zustand für eine \nBefahrung mit Rettungsfahrzeugen nicht ausreichend tragfähig \nwar.\n\n4\n\nMit Bauordnungsverfügung vom 30.10.2000 forderte der \nBeklagte die Klägerin unter Anordnung der sofortigen \nVollziehung auf, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der \nVerfügung die Feuerwehrzufahrt entsprechend den Bestimmungen \ndes § 5 Abs. 5 BauO NRW i.V.m. den Verwaltungsvorschriften zu \n§ 5 BauO NRW herzustellen. Für den Fall, dass die Klägerin der \nVerfügung innerhalb der genannten Frist nicht oder nicht \nausreichend nachkomme, drohte der Beklagte ein Zwangsgeld von \n10.000,00 DM an. Zur Begründung führte er aus, dass die für \ndie Gewährleistung des zweiten Rettungswegs erforderliche \nFeuerwehrzufahrt nicht in einem befahrbaren Zustand sei. Auf \nGrund des weichen Untergrundes würde eine Kraftdrehleiter \nbereits nach wenigen Metern stecken bleiben.\n\n5\n\nDie Bauordnungsverfügung wurde der Klägerin am 02.11.2000 \nzugestellt. Mit Schreiben vom 06.11.2000, das am 20.11.2000 \nbei dem Beklagten einging, beantragte der Architekt Werner \nU. für die Klägerin eine Verlängerung der Frist für die \nDurchführung der Arbeiten um zwei Monate. Zur Begründung gab \ner an, dass der Zustand der Eigentümerin seit einigen Wochen \nbekannt sei und die Arbeiten bei geeigneter Wetterlage im \nWinterhalbjahr 2000/ 2001 durchgeführt werden sollten. Nach \nihrem Kenntnisstand sei der Mutterbodenauftrag mit Grasnarbe \nvon ca. 20 cm auf den vorhandenen Fahrstreifen wahrscheinlich \nbei der Verfüllung der Leitungstrasse der Fernheizung durch \ndie Stadtwerke bzw. eine von ihnen beauftragte Firma \nentstanden.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 23.11.2000 lehnte der Beklagte die \nbeantragte Fristverlängerung ab, da diese angesichts der \nGefährdung der Bewohner der Obergeschosse im Falle eines \nBrandes nicht vertretbar sei.\n\n7\n\nNachdem der Beklagte bei einer Ortsbesichtigung am \n05.12.2000 festgestellt hatte, dass mit den Arbeiten zur \nWiederherstellung der Feuerwehrzufahrt noch nicht begonnen \nworden war, setzte er mit Bescheid vom gleichen Tage das \nangedrohte Zwangsgeld von 10.000,00 DM mit einer Zahlungsfrist \nvon sieben Tagen fest und forderte die Klägerin unter \nAndrohung eines weiteren Zwangsgelds von 20.000,00 DM auf, der \nBauordnungsverfügung nunmehr bis zum 13.12.2000 \nnachzukommen.\n\n8\n\nGegen die Zwangsgeldfestsetzungsverfügung legte die \nKlägerin unter dem 13.12.2000 Widerspruch ein, den sie \ndahingehend begründete, dass die Bauordnungsverfügung vom \n30.10.2000 nicht bestandskräftig geworden sei, da der \nArchitekt U. mit Schreiben vom 06.11.2000 deutlich \ngemacht habe, dass die Verfügung nicht akzeptiert werde. Die \nZufahrt sei von einem Subunternehmer der Stadtwerke nach \nVerlegung von Fernheizungsrohren verfüllt worden. Davon sei \ndie Klägerin nicht informiert worden. Die Zufahrt solle in den \nnächsten Tagen wiederhergestellt werden. Die in der \nBauordnungsverfügung gesetzte Frist von vier Wochen sei \nunangemessen kurz gewesen, da die Leistungen hätten \naufgenommen, berechnet, ausgeschrieben und durchgeführt werden \nmüssen.\n\n9\n\nBei einer am 22.12.2000 durchgeführten Ortsbesichtigung \nstellte der Beklagte fest, dass die Arbeiten zur \nWiederherstellung der Zufahrt im Wesentlichen abgeschlossen \nwaren.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 11.01.2001 bestätigte der Beklagte den \nEingang des Widerspruchs vom 13.12.2000 und wies die Klägerin \ndarauf hin, dass das Schreiben des Architekten U. nicht \nals Widerspruch, sondern lediglich als Antrag auf \nFristverlängerung anzusehen sei. Diese habe auf Grund der \nbrandschutztechnischen Situation nicht gewährt werden können. \nNachdem am 05.12.2000 keinerlei Veränderung des Geländes habe \nfestgestellt werden können, sei die Festsetzung des \nZwangsgeldes erfolgt. Erst am 22.12.2000 habe die Zufahrt \nwieder befahren werden können.\n\n11\n\nNachdem die Klägerin auf Nachfrage erklärt hatte, dass der \nWiderspruch weitergeleitet werden solle, legte der Beklagte \nihn unter dem 30.05.2001 der Bezirksregierung E. zur \nEntscheidung vor.\n\n12\n\nDie Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 24.09.2001 zurück. Zur Begründung \nführte sie im Wesentlichen aus, dass die Bauordnungsverfügung \nvom 30.10.2000 bestandskräftig geworden sei, da der Antrag des \nArchitekten auf Fristverlängerung vom 06.11.2000 nicht als \nWiderspruch gewertet werden könne. Die in der Verfügung \ngesetzte Frist von vier Wochen sei am 30.11.2000 abgelaufen. \nNachdem der Beklagte am 05.12.2000 festgestellt habe, dass mit \nden Maßnahmen noch nicht begonnen worden sei, habe er zu Recht \ndas angedrohte Zwangsgeld festsetzen und ein weiteres \nZwangsgeld androhen dürfen. \n\n13\n\nDie Klägerin hat daraufhin am 23.10.2001 Klage erhoben, zu \nderen Begründung sie ergänzend und vertiefend vorträgt, dass \ndas Schreiben des Architekten U. vom 06.11.2000 als \nWiderspruch gegen die Bauordnungsverfügung anzusehen sei. Die \nVerwendung des Begriffs \"Widerspruch\" sei nicht erforderlich, \nwenn aus den Umständen und dem Schreiben selbst deutlich \nerkennbar werde, dass sich der Betroffene gegen die Verfügung \nwehren wolle. Die vor Erlass der Verfügung erforderliche \nAnhörung sei nicht durchgeführt worden. Angesichts der \nVorgeschichte und der Bereitschaft der Klägerin, die Arbeiten \ndurchzuführen, sei die Verfügung völlig unangemessen gewesen. \nDie gesetzte Frist sei zu kurz gewesen. Die Arbeiten hätten \nangesichts der Witterungslage nicht früher durchgeführt werden \nkönnen.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\n1. die Zwangsgeldfestsetzungsverfügung vom 05.12.2000 \nund den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. \nvom 24.09.2001 aufzuheben,\n\n16\n\n2. die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom \n30.10.2000 aufzuheben,\n\n17\n\nhilfsweise,\nfestzustellen, dass sie rechtswidrig gewesen ist.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen \nBescheide und führt ergänzend aus, dass das Schreiben vom \n06.11.2000 nicht als Widerspruch sondern lediglich als Antrag \nauf Fristverlängerung zu werten sei. Eine Verlängerung habe \nwegen der fehlenden Konkretisierung der Gründe und angesichts \nder bestehenden Gefahr für die Bewohner des dritten \nObergeschosses im Falle eines Brandes nicht gewährt werden \nkönnen. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen. \n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage ist mit den Hauptanträgen als Anfechtungsklage \ngegen die Bauordnungsverfügung vom 30.10.2000 und die \nZwangsgeldfestsetzungsverfügung vom 05.12.2000 zulässig.\n\n24\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten ist das Schreiben des \nArchitekten U. vom 06.11.2000 als Widerspruch gegen die \nBauordnungsverfügung anzusehen. Die Verwaltungsgerichtsordnung \nenthält keine nähere Bestimmungen über den Mindestinhalt eines \nWiderspruchs. Es genügt daher, dass für die Behörde aus dem \nWiderspruchsschreiben und den näheren Umständen des Falles \nhinreichend erkennbar ist, dass der Betroffene mit einem \nbestimmten Verwaltungsakt nicht einverstanden ist und eine \nÜberprüfung begehrt oder eine Änderung anstrebt. Im Zweifel \nmuss die Behörde durch Rückfrage klären, ob ein formeller \nWiderspruch gewollt ist.\n\n25\n\nVgl. z.B. Kopp, VwGO Kommentar, 12. Aufl. 2000, § 69 \nRdnr. 5 und § 70 Rdnr. 5.; Eyermann, VwGO Kommentar, \n11. Aufl. 2000 § 70 Rdnr. 3 jeweils m.w.N.\n\n26\n\nIm vorliegenden Fall war aus dem Schreiben vom 06.11.2000 \ndeutlich erkennbar, dass die Klägerin die gesetzte Frist für \ndie Erfüllung der Verpflichtung als nicht ausreichend bemessen \nansah. Da die Fristsetzung Teil der Bauordnungsverfügung war, \nkam aus dem Schreiben hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass \ndie Klägerin den Verwaltungsakt zur Überprüfung stellen \nwollte. Bei Zweifeln hätte der Beklagte mit dem Schreiben vom \n23.11.2000, mit dem er den Fristverlängerungsantrag abgelehnt \nhat, nachfragen können, ob der Antrag als Widerspruch \nangesehen werde solle und eine formelle Entscheidung nach den \n§§ 68 ff. VwGO begehrt werde. Da hinsichtlich des Widerspruchs \nder Klägerin keine abchließende Entscheidung ergangen ist, ist \ndie Klage insoweit nach § 75 VwGO zulässig.\n\n27\n\nDie Klage ist jedoch insgesamt in der Sache nicht \nbegründet.\n\n28\n\nDie Bauordnungsverfügung vom 30.10.2000 und die \nZwangsgeldfestsetzungsverfügung vom 05.12.2000 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 24.09.2001 sind rechtmäßig und \nverletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n29\n\nDer Beklagte hat als nach den §§ 60 und 62 der \nLandesbauordnung - BauO NRW - zuständige Bauaufsichtsbehörde \nzu Recht innerhalb der ihm durch § 61 BauO NRW übertragenen \nVerpflichtung, bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, \nder Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung \nbaulicher Anlagen über die Einhaltung der öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften zu wachen, mit der \nBauordnungsverfügung vom 30.10.2000 die Instandsetzung der \nFeuerwehrzufahrt gefordert.\n\n30\n\nDie Klägerin kann nicht aus formellen Gründen eine \nAufhebung der Bauordnungsverfügung verlangen, weil der \nBeklagte sie vor Erlass nicht gemäß § 28 Abs. 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG NRW - angehört hat, da \nvon der Anhörung im Hinblick auf die inzwischen erkannte \nEilbedürftigkeit gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG abgesehen \nwerden und sie im Übrigen im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 \nAbs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW nachgeholt werden konnte.\n\n31\n\nDie Bauordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. \nNach § 5 Abs. 3 und 5 BauO NRW muss bei Gebäuden, bei denen \nwie im vorliegenden Fall die Oberkante der Brüstung \nnotwendiger Fenster mehr als 8 m über dem Gelände liegt, \nmindestens eine Außenwand mit notwendigen Fenstern über eine \nmit Feuerwehrfahrzeugen befahrbare Fläche erreichbar sein, \nwobei in der Landesbauordnung bzw. den dazu ergangenen \nVerwaltungsvorschriften weitere Vorgaben für die Ausgestaltung \ngemacht werden. Nach § 5 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW müssen die \nZufahrten und Aufstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge \nausreichend befestigt und tragfähig sein. Die hier von dem \nBeklagten festgestellte und von der Klägerin nicht bestrittene \nfehlende Tragfähigkeit der Feuerwehrzufahrt stellte einen \nVerstoß gegen Bauordnungsrecht dar, so dass der Beklagte nach \n§ 61 Abs. 1 BauO NRW berechtigt und angesichts der für die \nBewohner der oberen Geschosse der Gebäude im Falle eines \nBrandes bestehenden Gefahren für Leben und Gesundheit auch \nverpflichtet war, eine Wiederherstellung der Zufahrt zu \nfordern. \n\n32\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin war auch die für die \nDurchführung der Arbeiten gesetzte Frist von vier Wochen nach \nErhalt der Verfügung ausreichend lang bemessen. Angesichts des \nUmstandes, dass im Falle eines Brandes die Rückseite der \nWohngebäude nicht mit einer Kraftdrehleiter hätte erreicht \nwerden können und daher eine Rettung der Bewohner der \nObergeschosse über den zweiten Rettungsweg nicht möglich \ngewesen wäre, bestand eine unmittelbare brandschutztechnische \nGefährdungssituation, die möglichst kurzfristig zu beseitigen \nwar und bei umgehender Auftragsvergabe auch innerhalb der \ngesetzten Frist hätte beseitigt werden können. Soweit die \nKlägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass der \nMutterbodenauftrag auf der Feuerwehrzufahrt durch die \nStadtwerke C. bzw. einen von ihr beauftragten \nSubunternehmer erfolgt sei, kommt es hierauf im vorliegenden \nVerfahren nicht an, da die Klägerin als Eigentümerin gemäß \n§ 18 des Ordnungsbehördengesetzes NRW - OBG - für den Zustand \nihres Grundstücks verantwortlich ist und die Geltendmachung \neventuell bestehender Regressansprüche die Gefahrenbeseitigung \nnicht verzögern darf. \n\n33\n\nDie in der Bauordnungsverfügung weiter enthaltene Androhung \neines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 DM findet ihre \nRechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 58, 60 und 63 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG NRW -. Bedenken \nhinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes bestehen im Hinblick \nauf den angestrebten Erfolg nicht. Die gesetzte Frist ist auch \nim Hinblick auf § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW aus den oben \ngenannten Gründen ausreichend lang bemessen worden.\n\n34\n\nAuch die Zwangsgeldfestsetzungsverfügung vom 05.12.2000 \nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken. Unabhängig von der \nFrage, ob das Schreiben vom 06.11.2000 als Widerspruch gegen \ndie Bauordnungsverfügung auszulegen war, konnte gemäß § 55 \nAbs. 1 VwVG NRW die Verfügung mit Zwangsmitteln durchgesetzt \nwerden, da ein Widerspruch gegen die Grundverfügung wegen der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende \nWirkung hatte. Nach § 64 Satz 1 VwVG NRW konnte der Beklagte \nam 05.12.2000 das angedrohte Zwangsgeld festsetzen, da die \nKlägerin die geforderten Maßnahmen innerhalb der gesetzten \nFrist nicht durchgeführt und sogar noch nicht einmal mit den \nArbeiten begonnen hatte. Die für die Zahlung gesetzte Frist \nwar mit sieben Tagen nach § 60 Abs. 2 VwVG NRW ausreichend \nbemessen. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes konnte \nnach § 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW erfolgen.\n\n35\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVwGO abzuweisen.\n\n36\n\nDie Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nund die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 \nNr. 11 und § 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296067","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-09-26/9-k-2615-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296067","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296067","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-09-26/9-k-2615-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296067","retrieved":"2026-07-09 03:18:32.158977+00:00"}}