{"status":"available","doknr":"OLD296108","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2002:0924.1K2877.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2002-09-24","aktenzeichen":"1 K 2877/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nZiffer 2) des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 21.07.2000 wird aufgehoben.\n\nZiffer 4) des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 21.07.2000 wird aufgehoben, soweit dem Kläger darin die \nAbschiebung nach Syrien angedroht worden ist.\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass beim Kläger die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syrien vorliegen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte; \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, syrischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit und jezidischen Glaubens, reiste nach \neigenen Angaben am 11.12.1999 in die Bundesrepublik Deutschland \nein und stellte am 07.06.2000 einen Asylantrag.\n\n3\n\nAm 04.07.2000 hörte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge den Kläger zu den Gründen seines \nAsylbegehrens persönlich an. Wegen der Einzelheiten der \nAnhörung wird auf Blatt 27 bis 39 des Verwaltungsvorganges des \nBundesamtes verwiesen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 21.07.2000 lehnte das Bundesamt den \nAsylantrag des Klägers ab und stellte gleichzeitig fest, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der \nKläger wurde gleichzeitig aufgefordert, die Bundesrepublik \nDeutschland zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung \ndrohte man ihm die Abschiebung nach Syrien oder in einen \nanderen Staat an, in den er ausreisen dürfe oder der zu seiner \nRücknahme verpflichtet sei.\n\n5\n\nAm 07.08.2000 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 21.07.2000 aufzuheben \nund die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG gegeben sind.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDer Kläger ist zur mündlichen Verhandlung persönlich \nerschienen und vom Gericht angehört worden. \n\n11\n\nDes Weiteren hat die Kammer Herrn Elo S. und Frau M. \nT. als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der \nAnhörungen des Klägers sowie der Zeugeneinvernahmen wird auf \ndie Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 04.06. und \n24.09.2002 verwiesen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, außerdem auf \ndie von der Verwaltungsgerichtsbarkeit und dem Bundesamt \neingeholten Auskünfte des Auswärtigen Amtes und Stellungnahmen \nanderer sachinformierter Stellen, sowie der Kammer vorliegenden \nZeitungsberichte zur innenpolitischen Lage im Herkunftsland, \ndie einzusehen den Beteiligten Gelegenheit geboten war.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat \nkeinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach \nArt. 16 a Abs. 1 GG, jedoch ist die Beklagte zu der \nFeststellung zu verpflichten, dass beim Kläger die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syrien \nvorliegen; damit wird der insoweit gestellte Hilfsantrag des \nKlägers (Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG) gegenstandslos. \nDemgemäß ist auch die Abschiebungsandrohung des Klägers nach \nSyrien rechtswidrig.\n\n15\n\nEin Asylanspruch nach Art. 16 a GG steht dem Kläger nicht \nzu. Er ist durch § 26 a AsylVfG ausgeschlossen. Danach kann \nsich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat i. S. d. \nArt. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG einreist, nicht auf das \nAsylgrundrecht berufen. Wegen dieser Regelung hat jeder \nAsylsuchende, der auf dem Landweg in das Bundesgebiet gelangt, \nden Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat \nverwirklicht. Es ist nicht erforderlich, dass der konkrete \nDrittstaat feststeht, über den ein Asylsuchender einreist.\n\n16\n\nDie Kammer konnte ihrer Entscheidung nicht zu Grunde legen, \ndass der Kläger von Istanbul kommend über den Flughafen \nHannover unmittelbar das Bundesgebiet erreicht hat. Die \nEinreise auf dem Luftweg konnte er nämlich nicht nachweisen. \nDie Einreise auf dem Luftweg ist kein außerhalb des Gastlandes \nliegender Vorgang, für den ein herabgestufter Grad von \nÜberzeugungsgewissheit genügt. Hierfür trägt der Asylbewerber \ndie volle materielle Beweislast.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 -, \nBVerwGE 109, 174 - 182 = DVBl. 2000, ff.\n\n18\n\nDie für den Nachweis erforderlichen Unterlagen hat der \nKläger nicht beigebracht, weil er weder zur Vorlage eines \nFlugscheines noch einer Buchungsbestätigung in der Lage war. \nAuch die Praktiken von Schleppern, nach Einreise in das \nBundesgebiet sämtliche Flugunterlagen zurück zu verlangen, \nvermögen die Zweifel der Kammer nicht auszuräumen. Es \nwiderspricht dem Schutzbedürfnis eines Asylsuchenden, wenn er \nsich nicht unmittelbar nach Ankunft auf dem Flughafen den \ndortigen Behörden zu erkennen gibt. So hätte der Kläger ohne \nweiteres verdeutlichen können, dass er auf dem Luftweg über \nHannover eingereist ist.\n\n19\n\nDurch dieses Verhalten hat sich der Kläger ohne Not der \nerforderlichen Beweismittel begeben, die er gemäß § 15 AsylVfG \nhätte vorlegen müssen. Wenn eine Schlepperorganisation ihn \nfalsch beraten hat, geht das zu Lasten des Klägers und führt \nnicht zu Beweiserleichterungen. Zu den Hindernissen, die ein \nAusländer selbst verantworten muss, weil sie in seiner \nVerantwortungssphäre liegen, gehören solche, die sich aus der \nWahl des Verkehrsmittels, des Reiseweges oder der Beauftragung \nvon Schleppern mit Organisation und Durchführung der Einreise \nergeben. \n\n20\n\nSo BVerwG, Urteil vom 02.09.1997 - 9 C 5.97 -.\n\n21\n\nDas Begehren des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist \ndemgegenüber begründet. Nach dieser Norm darf ein Ausländer \nnicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder \nseine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung bedroht \nist.\n\n22\n\nDa die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG deckungsgleich \nmit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG sind, \nsoweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und \nden politischen Charakter der Verfolgung betrifft, \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, \nDVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892; OVG NRW, \nUrteil vom 22.04.1999 - 8 A 812/96.A -,\n\n24\n\nsind auch im Rahmen des streitigen \nAbschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier nicht \neinschlägiger Besonderheiten bei selbst geschaffenen \nNachfluchtgründen - die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 \nGG geltenden Grundsätze maßgebend.\n\n25\n\nVgl. hierzu nur: OVG NRW, Urteil vom 22.04.1999 - 8 A \n812/96.A -, m.w.N.\n\n26\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte \nAsylrecht. Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine \npolitische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder \nan für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, \ngezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer \nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen. \n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/96 \nu.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff).\n\n28\n\nIn Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte \nnormative Leitbild des Asylgrundrechts gelten auch für die \nBeurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter i. S. d. \n§ 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, \nob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat, \noder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \ngekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu \ngewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht \nhinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sei Heimatland \njedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Feststellungsbegehren \nnach § 51 Abs. 1 AuslG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund \nbeachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung droht. \n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 \nu.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10.07.1989 - 2 BvR \n502/86 u.a. -, a.a.O., S. 344 ff.; BVerwG, u.a. Urteil vom \n03.11.1992 - 9 C 21.91 -, NVwZ 1993, 486 (487); OVG NRW, \nUrteil vom 22.04.1999 - 8 A 812/96.A -.\n\n30\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der \nherabgestufte Prognosemaßstab der hinreichenden \nVerfolgungssicherheit zu Grunde zu legen, denn der Kläger hat \nzur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht, dass er Syrien \nauf Grund unmittelbar drohender politischer Verfolgung \nverlassen hat. \n\n31\n\nEs ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht \nvor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er \nunter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen \nSachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahr-Unterstellung \nvon ihm erlittene oder eine ihm unmittelbar drohende politische \nVerfolgung ergibt. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den \nin seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu \nseinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die \ngeeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. \nBei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts können \ninsbesondere Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft \ndes Asylbewerbers zu berücksichtigen sein.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 - \nNVwZ 1990, 171 = InfAuslR 1989, 349, vom 26.10.1990 - 9 B \n405.89 - NVwZ - RR 1990, 379 = InfAuslR 1990, 38 und vom \n03.08.1990 - 9 B 45.90 - InfAuslR 1990, 344.\n\n33\n\nDiesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers. \nSein Vorbringen zu dem drohenden Verfolgungsschicksal ist unter \nBerücksichtigung seiner Persönlichkeit, von der sich die Kammer \nauf Grund der mündlichen Verhandlung einen Eindruck verschaffen \nkonnte, und seiner Herkunft glaubhaft, denn er ist detailliert \nund dabei substantiiert nachvollziebar und in den wesentlichen \nPunkten widerspruchsfrei.\n\n34\n\nDanach hat der Kläger zusammen mit seinem Bruder die \n\"Satanischen Verse\" des Dichters Salman Rushdie illegal \neingekauft und illegal weiterveräußert. Anlässlich einer \nHausdurchsuchung wurden im Haus des Klägers acht Exemplare des \nBuches vom syrischen Geheimdienst entdeckt. Sein Bruder Fawas \nwurde vom Geheimdienst verhaftet und vier Monate lang unter \nFolter von syrischen Sicherheitskräften festgehalten. Danach \nkonnte ein anderer Bruder des Klägers Fawas T. durch \nZahlung von Bestechungsgeldern aus der Haft freikaufen. Dass \nFawas T. wegen des Auffindens der \"Satanischen Verse\" in \nSyrien in Haft war, sieht die Kammer nicht nur auf Grund der \nglaubhaften Darstellungen des Klägers als erwiesen an. Vielmehr \nhaben auch die in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2002 \nvernommenen Zeugen diesen Umstand eindrucksvoll bestätigt. \nSowohl der Zeuge Elo S. als auch die Schwester des \nKlägers, die Zeugin M. T. , haben ausgesagt, den \nBruder des Klägers, Fawas T. , nach dessen Entlassung aus \nder Haft zu Hause besucht zu haben. Die beiden Zeugen haben \nübereinstimmend erklärt, der Bruder des Klägers, Fawas T. , \nsei sehr abgemagert gewesen und er habe ihnen von Büchern \nberichtet, wegen deren Auffindens er verhaftet worden sei, \nobwohl diese Bücher seinem Bruder T. , dem Kläger, gehört \nhätten.\n\n35\n\nDer Kläger konnte sich einer Verhaftung durch die syrischen \nSicherheitskräfte nur dadurch entziehen, dass er am Tag der \nHausdurchsuchung am 01.12.1999 nicht bei sich zu Hause, sondern \nbei seinem Onkel war. Ansonsten ist davon auszugehen, dass er \nebenfalls verhaftet und ähnlich wie sein Bruder behandelt \nworden wäre. Dieser Verfolgung und der Fahndung hat sich der \nKläger durch Flucht entzogen. Angesichts dessen ist davon \nauszugehen, dass er bei Rückkehr nach Syrien nicht mit einer \nansonsten eher üblichen einfachen Befragung davon kommen wird. \nVielmehr besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass \ndie syrischen Behörden ihm auf Grund des Verbreitens der \nverbotenen Bücher eine oppositionelle Gesinnung unterstellen \nwerden mit den in Syrien üblichen Folgen, nämlich \nFolterungen.\n\n36\n\nDa dem Kläger bei Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung \ndroht, war die Entscheidung des Bundesamtes hinsichtlich des \n§ 51 Abs. 1 AuslG insoweit aufzuheben und die Beklagte zur \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG bezüglich des Klägers zu verpflichten.\n\n37\n\nDie Abschiebungsandrohung war teilweise aufzuheben. Die \ngesetzlichen Voraussetzungen für die angedrohte \nAbschiebung(§§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG, 50 Abs. 1 und 2 AuslG) \nliegen insoweit nicht vor, als ihm eine Abschiebung nach Syrien \nangedroht wird (§§ 50 Abs. 3 S. 2, 51 Abs. 1 AuslG). Die \nAbschiebungsandrohung im Übrigen ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296108","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-09-24/1-k-2877-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296108","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296108","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-09-24/1-k-2877-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296108","retrieved":"2026-07-09 03:18:35.670960+00:00"}}