{"status":"available","doknr":"OLD296133","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2002:0920.11L1105.02.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2002-09-20","aktenzeichen":"11 L 1105/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Streitwert wird auf 2.000,- ( festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer durch den Schriftsatz vom 20.9.2002 modifizierte, nunmehr ausschließliche Antrag \nnach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die am 15.9.2002 vom Antragsgegner mündlich verfügte \nWohnungsverweisung mit zehntägigem Rückkehrverbot (§ 34 a Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PolG \nNRW) in der Fassung der schriftlichen Bestätigung vom 19.9.2002 anzuordnen, hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie Kammer geht von der Zulässigkeit des Antrags aus.\n\n4\n\nDie Zulässigkeit scheitert nicht an einer fehlenden sofortigen Vollziehbarkeit der \nstreitigen Verfügung mit der Folge, dass der Widerspruch schon kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO) aufschiebende Wirkung hätte. Es erscheint der Kammer zwar sehr fraglich, ob \nes sich bei Wohnungsverweisungen mit Rückkehrverbot nach § 34 a PolG NRW ausnahmslos \num unaufschiebbare Maßnahmen i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO handelt, die kraft \nGesetzes sofort vollziehbar sind; bezeichnenderweise verwendet die Polizeiverwaltung, wie \nder Kammer aus früheren Verfahren bekannt ist, auch Formularbescheide zu § 34 a PolG \nNRW, in denen die sofortige Vollziehung besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. \n4 VwGO). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles - \nfestgehalten im sehr ausführlichen polizeilichen Vermerk vom 15.9.2002 (Beiblatt zur \nStrafanzeige), dessen Feststellungen der teilweise verharmlosenden Darstellung des \nAntragstellers mehrfach deutlich widersprechen -, handelte es sich jedenfalls bei der hier \nstreitigen mündlichen Verfügung vom 15.9.2002 um eine unaufschiebbare Maßnahme eines \nPolizeivollzugsbeamten, die keiner gesonderten Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit \nbedurfte.\n\n5\n\nDie Kammer unterstellt zu Gunsten des Antragstellers dessen Rechtsschutzinteresse an \nder begehrten Entscheidung, obwohl er sich nach dem Aktenvermerk des Antragsgegners \nvom 19.9.2002 damit einverstanden erklärt haben soll, dass die Wirkungen der \nvorübergehenden Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbots auf das Erdgeschoss des \nWohngebäudes beschränkt werden; Ähnliches klingt auch schon in den eidesstattlichen \nVersicherungen der Eheleute vom 17.9.2002 an.\n\n6\n\nDer Aussetzungsantrag ist zumindest unbegründet. Das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehbarkeit der streitigen Verfügung in ihrer jetzigen geänderten schriftlichen \nGestalt überwiegt das entgegenstehende Aufschubinteresse des Antragstellers.\n\n7\n\nAuf Grund des Verhaltens des Antragstellers am 15.9.2002, insbesondere seiner massiven \nAusfälle gegenüber der Polizei und seiner vermerkten Äußerungen - u.a.: \"Seine Frau sei \nnicht zu Tode gekommen; als Arzt könne er schon einschätzen, wie stark er zuschlagen kann, \ndamit niemand stirbt\" -, der erheblichen, eine sofortige Notfallbehandlung erfordernden \nVerletzungen seiner Ehefrau (für einen vom Antragsteller nachträglich als mögliche \nVerletzungsursache behaupteten Motorradunfall gibt es objektiv nicht den geringsten \nAnhaltspunkt) sowie des damals sehr hohen Blutalkoholgehalts beim Antragsteller (2,21 ‰ \nnoch mehrere Stunden nach dem von ihm behaupteten Zeitpunkt seines Alkoholkonsums) \nsieht die Kammer ebenso wie der Antragsgegner deutliche Anzeichen für eine ernsthafte \nAlkoholerkrankung des Antragstellers. Dies sowie die im vorliegenden Verfahren erkennbar \ngewordene Einstellung des Antragstellers zu den Geschehnissen am 15.9.2002 spricht gegen \ndie Annahme, dass eine fortdauernde Gefahr i.S.d. § 34 a Abs. 1 PolG NRW bereits jetzt mit \nSicherheit auszuschließen ist. Nur bei offensichtlichem Fehlen einer solchen Gefahr könnte \njedoch ein Anspruch des Antragstellers darauf bestehen, dass die Geltungsdauer von \nWohnungsverweisung und Rückkehrverbot entgegen der Regel des § 34 a Abs. 5 Satz 1 PolG \nNRW auf unter zehn Tage verkürzt wird. Allein das Einverständnis der Ehefrau mit seiner \nvorzeitigen Rückkehr ist insoweit nicht ausschlaggebend.\n\n8\n\nIm Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung kommt hinzu, dass die angefochtene \nVerfügung in ihrer streitigen, schriftlich modifizierten Fassung dem Antragsteller eine \nvorläufige Rückkehr lediglich in die Erdgeschossräume, nicht aber in die Wohnung im \nObergeschoss des Hauses verbietet. Die Verbotswirkung besteht überdies nur noch für gut \nfünf Tage. Beides zusammengenommen relativiert zum jetzigen Zeitpunkt sehr deutlich die \nErheblichkeit des Eingriffs der streitigen Maßnahmen in die Rechte des Antragstellers. Unter \nBeachtung des mit diesen Maßnahmen verfolgten Zwecks\n\n9\n\n- vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15.2.2002 - 5 B 278/02 -, \nNJW 2002, 2195 (nachfolgend BVerfG, Beschluss vom 22.2.2002 - 1 \nBvR 300/02 -, NJW 2002, 2225) -\n\n10\n\nist nach alledem dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers wesentlich weniger \nGewicht beizumessen als dem öffentlichen Interesse am Fortbestand der sofortigen \nVollziehbarkeit des streitigen Bescheides.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den \n§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296133","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-09-20/11-l-1105-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296133","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296133","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-09-20/11-l-1105-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296133","retrieved":"2026-07-09 03:18:38.042716+00:00"}}