{"status":"available","doknr":"OLD296168","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2002:0919.9K1806.01.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2002-09-19","aktenzeichen":"9 K 1806/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Frischwassergebühren \nfür das erste Quartal 2001, in dem im Vergleich zum durchschnittlichen Verbrauch \nder vier vorangegangenen Jahre von 21 m³ ein Verbrauch von 3.189 m³ gemessen \nworden ist.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer der Flurstücke 89 und 100, Flur 20, Gemarkung I. , \nin I. - C. N. . Auf dem Gelände des Flurstücks 89 befindet sich die nahe der \nF. gelegene Gaststätte \"G. \". Auf dem Flurstück 100 befinden sich unter \nanderem die Parkplätze für Besucher der F. und eine Toilettenanlage. Beide \nFlurstücke sind an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt I. -C. \nN. angeschlossen. Der Abzweig erfolgte in dem hier umstrittenen Zeitraum \n(I. Quartal 2001) im Bereich des Reha-Zentrums/Altenheims, F1. Straße 33. \nDort befand sich auch der Schacht mit dem Wasserzähler, über den das für die \nToiletten und die Gaststätte gelieferte Wasser gemessen wurde. Von dem Schacht \nführte eine ca. 150 m lange Leitung bis zu einem Schacht an der Toilettenanlage. \nVon diesem Schacht geht unter anderem eine Leitung in das Toilettenhäuschen ab, \nweiter führt von dort eine Leitung bis zur Gaststätte. Die Gaststätte verfügt über \neinen eigenen Wasserzähler. Die dort verbrauchten Wassermengen rechnet der \nBeklagte direkt mit dem Pächter der Gaststätte ab. Der Verbrauch in den Toiletten \nwird über die Differenz der Zählerstände an der Gaststätte und am Reha-Zentrum \nermittelt und dem Beklagten in Rechnung gestellt. Die Leitungen sind nach den \nAngaben des Klägers von der damaligen Gemeinde I. Anfang der sechziger \nJahre gelegt worden. Der genaue Verlauf der Leitungen im Boden ist nicht \nbekannt.\n\n4\n\nBei der quartalsmäßigen Ablesung des Wasserzählers im Schacht an der \nF1. Straße 33 am 2. April 2001 stellte der Beklagte fest, dass der Zähler \nnicht mehr arbeitete und einen deutlich höheren Wasserverbrauch als üblich \nauswies. Der Zähler wurde ausgewechselt. Auch der neue Zähler wies wenige Tage \nspäter bereits wieder einen enorm hohen Verbrauch aus. Da für die Beteiligten damit \nfeststand, dass auf der Strecke bis zum Toilettenhäuschen ein Rohrbruch vorliegen \nmusste, ließ der Kläger Anfang Mai 2001 eine neue Leitung von der \nHauptwasserleitung in der F1. Straße bis zur Toilettenanlage legen, für die \nein neuer Anschluss und ein neuer Schacht für den Wasserzähler an anderer Stelle \ninstalliert wurde. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 26. April 2001 hatte der Beklagte den Kläger zu \nWassergebühren in Höhe von 9.383,63 DM (3.218 m³ gemessener Verbrauch \nabzüglich 29 m³ Verbrauch in der Gaststätte x 2,75 DM/m³ zzgl. 7 % Umsatzsteuer) \nherangezogen. Auf der Grundlage desselben Verbrauchs wurden Kanalgebühren in \nHöhe von 16.072,56 DM festgesetzt.\n\n6\n\nAuf den Widerspruch des Kläger, den dieser im Wesentlichen damit \nbegründete, dass er davon ausgehe, nicht Eigentümer der defekten Wasserleitung \nzwischen Straße und Toilettenanlage zu sein, ermäßigte der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 28. Juni 2001 auf der Grundlage des durchschnittlichen \nVerbrauchs der Vorjahre die Kanalbenutzungsgebühren auf 105,84 DM. Weitere \nWassermengen seien im ersten Quartal 2001 nachweislich der Kanalisation nicht \nzugeleitet worden.\n\n7\n\nAm 27. Juli 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, \ndass der Beklagte für die gesamte Leitung bis zur amtlichen und verplombten \nWasseruhr an der Gaststätte \"G. \" zuständig sei. Seine Unterhalts- und \nRisikosphäre ende nicht am Parkplatz. Bei dem Anschluss der Gaststätte handele es \nsich um einen Hausanschluss, der zu den Betriebsanlagen der Stadt gehöre und \ngrundsätzlich in deren Eigentum stehe. Demnach gehöre auch der Leitungsteil, in \ndem der Wasserrohrbruch vorgelegen haben müsse, zur öffentlichen \nWasserversorgungsanlage, so dass ein etwaiger Wasserverlust dort nicht vom \nKläger zu bezahlen sei. Dies habe auch schon Anfang der sechziger Jahre bei \nVerlegen der Leitungen gegolten. Nach der damals gültigen Satzung habe die Stadt \nden Anschluss an die Straßenleitung und die Zuleitung sowie die Verbrauchsleitung \nbis 1 m hinter den Wasserzähler auf Kosten des Eigentümers ausführen müssen. \nDementsprechend sei die Wasserleitung bis zu dem Zähler vor der Gaststätte als \nTeil der öffentlichen Versorgungsanlage geschaffen und gewidmet worden. Eine \nEntwidmung sei ihm nicht bekannt.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 26. April 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 28. Juni 2001 aufzuheben, soweit darin \nGebühren für einen Frischwasserverbrauch von mehr als 21 m³ festgesetzt \nsind.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr bestreitet, dass es sich bei dem Leitungsteil zwischen der F1. Straße \nund der Gaststätte um einen Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage handelt, \nfür die er wartungs- und unterhaltungspflichtig ist. Die bis 1964/65 vorhandene alte \nGaststätte habe noch 250 m hinter der neuen Gaststätte \"G. \" gelegen. Eine \nderart lange Hausanschlussleitung für ein einziges Gebäude sei mit Sicherheit nicht \nauf Kosten der Stadtwerke verlegt und nicht als Teil der öffentlichen \nWasserversorgungsanlage übernommen worden. Dafür spreche auch, dass der \nWasserzähler in einem Schacht an der F1. Straße installiert worden sei und \nnicht in einem Schacht bei der Toilettenanlage. Darüber hinaus sei die Leitung in \ndem hier umstrittenen Verlauf nicht in den Bestandsplänen der Stadtwerke \neingezeichnet. Wären diese Leitung öffentlich, wären sie mit Sicherheit in die \nBestandspläne übernommen worden. Weder die alten Pläne aus den 50er und 60er \nJahren noch die aktuellen Pläne enthielten aber entsprechende Eintragungen. Im \nÜbrigen handele es sich bei dem Wasserzähler vor der Gaststätte nur um einen \nZwischenwasserzähler zur internen Verrechnung. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des dazu vorgelegten \nVerwaltungsvorgangs Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom \n26. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2001 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz \n1 VwGO).\n\n16\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung von Frischwassergebühren in der \nfestgesetzten Höhe ist § 29 Satz 1 der Satzung über die öffentliche \nWasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage \nder Stadt I. - C. N. vom 10. Mai 1984 in der Fassung der 1. \nÄnderungssatzung vom 17. Februar 1994 - WVS - in Verbindung mit §§ 1, 2, 4 und 5 \nder Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt I. - C. N. \nvom 12. Juli 1991 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 12. Dezember 1997 \n- GebS -. Diese Satzungen sind, soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung \ngebietet, formell und materiell wirksames Ortsrecht.\n\n17\n\nNach § 2 Abs. 2 GebS wird die Verbrauchsgebühr nach der Menge des \nbezogenen Wassers berechnet. Berechnungseinheit ist der m³ Wasser. Der \nWasserverbrauch wird - außer in hier nicht einschlägigen Fällen - durch \nWasserzähler gemessen. Nach Abs. 3 dieser Norm wird die nach Abs. 2 Satz 3 \nermittelte Wassermenge auch dann der Gebührenberechnung zugrunde gelegt, \nwenn sie ungenutzt, z.B. durch Rohrbruch hinter dem Wasserzähler verloren \ngegangen ist.\n\n18\n\n\"Wasserzähler\" im Sinne der Norm ist der Wasserzähler im Hausanschluss nach \n§ 13 WVS. Dieser lautet:\n\n19\n\n\"Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes \nmit der Anlage des Grundstückseigentümers. Er beginnt an der Abzweigstelle \ndes Verteilungsnetzes und endet, soweit in § 14 Abs. 1 nichts anderes \nvorgeschrieben ist, mit der Hauptabsperrvorrichtung hinter dem Wasserzähler. \nSind mehrere Gebäude mit mehreren Zählern vorhanden, endet der \nHausanschluss hinter dem 1. Wasserzähler.\"\n\n20\n\nArt, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach \nAnhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten \nInteressen von der Stadt - Stadtwerke - bestimmt (§ 13 Abs. 3 WVS). \nHausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der Stadt - Stadtwerke - und \nstehen vorbehaltlich abweichender Regelungen in deren Eigentum (§ 13 Abs. 4 \nWVS). Die Betriebsanlage der Stadt endet demgemäß an der \nHauptabsperrvorrichtung hinter dem Wasserzähler im Hausanschluss, dahinter \nbeginnt die Anlage des Grundstückseigentümers. Für deren ordnungsgemäße \nErrichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung ist er verantwortlich (§ 15 \nAbs. 1 Satz 1 WVS).\n\n21\n\nDer Hausanschluss des Klägers endete mit der Hauptabsperrvorrichtung im \nSchacht an der Grenze des Grundstücks F1. Straße 33. Dahinter begann \nseine Anlage, für die er die Verantwortung trug. Dem steht nicht entgegen, dass \nzwischen dem Abzweig von der Hauptwasserleitung und dem - von dort gesehen - \nnächstgelegenen Gebäude mit Wasserverbrauch auf dem Grundstück ca. 150 Meter \nliegen. Wie oben bereits ausgeführt, wird die Lage des Hausanschlusses - in \nAbstimmung mit dem Grundstückseigentümer - von der Stadt - Stadtwerke - \nbestimmt. In dem Fall, dass die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen \nerfolgt, die unverhältnismäßig lang sind, kann die Stadt - Stadtwerke - nach § 14 \nAbs. 1 Nr. 2 WVS sogar verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene \nKosten einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank an der \nGrundstücksgrenze selbst anbringt.\n\n22\n\nAuch der Umstand, dass auf dem Grundstück des Klägers ein weiteres \nGebäude mit eigenem Wasserzähler vorhanden ist, bedeutet nicht, dass deshalb die \nBetriebsanlage der Stadt bis zum Wasseranschluss dieses Gebäudes reicht. Dieser \nFall wird von § 13 Abs. 1 Satz 3 WVS ausdrücklich geregelt: \"Sind mehrere Gebäude \nmit mehreren Zählern vorhanden, endet der Hausanschluss (und damit auch die \nBetriebsanlage der Stadt) hinter dem 1. Wasserzähler.\" Zwar geht § 13 Abs. 6 WVS \ndavon aus, dass der Hausanschluss durch das Hinzukommen weiterer Anschlüsse \ngrundsätzlich \"teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes\" werden kann, doch \nbetrifft diese Regelung nur die Frage der Verteilung der Kosten des \nHausanschlusses auf die angeschlossenen Grundstückseigentümer und führt nicht \ndazu, dass nunmehr auch die Anlage hinter dem 1. Wasserzähler in das Eigentum \nder Stadtwerke übergeht. Die hier umstrittenen Konstellation wird von der Regelung \ngar nicht erfasst.\n\n23\n\nHinsichtlich des Eigentums an den Wasserleitungen auf dem Grundstück des \nKlägers und der Verantwortlichkeit für diese Leitungen könnte anderes nur dann \ngelten, wenn sie Anfang der sechziger Jahr als öffentliche Leitungen verlegt worden \nwären und den Status seit dem beibehalten hätten. Dafür gibt es aber keine \nhinreichenden Anhaltspunkte.\n\n24\n\nDie damals gültige \"Satzung über den Anschluss an die öffentliche \nWasserversorgungsanlage - Wasserleitung - und über die Abgabe von Wasser - \nÖffentliche Wasserversorgung -\" der Stadt I. vom 10. März 1959 enthält \nhinsichtlich der Verantwortlichkeit für die verschiedenen Leitungsabschnitte im \nWesentlichen den heutigen entsprechende Regelungen: Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 der \nSatzung lässt die Stadt den Anschluss an die Straßenleitung und die Zuleitung sowie \ndie Verbrauchsleitung bis 1 m hinter dem Wasserzähler ausführen. Zuleitung, \nWasserzähler und Absperrhähne bleiben Eigentum der Stadt (Satz 3). Die Stelle für \nden Eintritt der Zuleitung in das Grundstück und den Standort des Wasserzählers \nbestimmt die Stadt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 2 der Satzung). Der auf \ndem angeschlossenen Grundstück liegende Teil der Zuleitung wird bis 1 m hinter \ndem Wasserzähler einschl. des Wasserzählers selbst durch die Stadt unterhalten \n(§ 12 Abs. 4 der Satzung). § 12 Abs. 6 lässt sich entnehmen, dass im Übrigen die \nLeitungen vom Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks zu unterhalten \nsind.\n\n25\n\nEine dem heutigen § 13 Abs. 1 Satz 3 WVS entsprechende ausdrückliche \nRegelung fehlt. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass damals jede auf einem \nGrundstück verlegte Leitung bis 1 m hinter dem letzten auf dem Grundstück \nbefindlichen Wasserzähler als \"Zuleitung\" galt, die im Eigentum der Stadt stand und \nfür die sie unterhaltungspflichtig war. Andernfalls wäre nicht zu erklären, warum der \nWasserschacht mit Wasserzähler an der Grenze des Grundstücks des Klägers und \nnicht erst bei den Toilettenanlagen errichtet worden ist. Daraus lässt sich nur der \nSchluss ziehen, dass bereits damals - zulässigerweise - die Stadt die Verantwortung \nfür die auf dem Grundstück des Klägers verlegten Leitungen nur bis 1 m hinter dem \nWasserzähler übernehmen wollte, die unverhältnismäßig lange - die damalige \nGaststätte lag noch 250 m weiter zurück - weitere Leitung bis zu den \nWasserabnehmern auf dem Grundstück dagegen im Eigentum und der \nVerantwortlichkeit des Klägers liegen sollte. Die Installierung eines zweiten \nWasserzählers an der Gaststätte diente lediglich der Möglichkeit der getrennten \nAblesung des Wasserverbrauchs in der Gaststätte und in den Toilettenanlagen, die \nvermutlich damals schon zu unterschiedlichen Betreibern gehörten.\n\n26\n\nGegen die Annahme einer insgesamt öffentlichen Wasserleitung auf dem \nGrundstück des Kläger spricht überdies, dass die Leitungen weder in den alten \nnoch in den neueren Bestandsplänen der öffentlichen Leitungen eingezeichnet \nsind.\n\n27\n\nAufgrund des nicht zu bezweifelnden Rohrbruchs ist das Wasser hier im Sinne \ndes § 2 Abs. 3 GebS \"hinter dem (maßgeblichen) Wasserzähler verloren gegangen\". \nSomit war die ermittelte Gesamtwassermenge von 3.189 m³ der \nGebührenfestsetzung zugrunde zu legen. Die dafür fällige Gebühr beträgt bei einem \nGebührensatz von 2,75 DM/m³ zuzüglich einer Umsatzsteuer von 7 vom Hundert \n9.383,63 DM.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296168","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-09-19/9-k-1806-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296168","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296168","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-09-19/9-k-1806-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296168","retrieved":"2026-07-09 03:18:41.085422+00:00"}}