{"status":"available","doknr":"OLD296194","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2002:0917.11L1084.02.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2002-09-17","aktenzeichen":"11 L 1084/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers \ngegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3.9.2002 wird angeordnet.\n\n2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens.\n\n4. Der Streitwert wird auf 2.000,- ( festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Formularbescheid des \nAntragsgegners vom 3.9.2002 ist zulässig und begründet. Das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehbarkeit des streitigen Bescheides hat geringeres Gewicht als das \nentgegenstehende Aufschubinteresse des Antragstellers.\n\n3\n\nDie Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt schon nicht den \nformellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Diese Begründung muss zwar nicht \nsprachlich und gedanklich vollkommen sein, aber erkennen lassen, dass die Behörde aus \nGründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für \ngeboten hält.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.7.1994 - 18 B 1171/94 -, \nNWVBl. 1994, 424 = AuAS 1994, 258, vom 26.5.1999 - 18 B 962/98 -, \nvom 2.10.2001 - 18 B 1054/01 - und vom 5.7.2002 - 18 B 323/02 -; \nausführlich speziell zum Polizeirecht: Beschluss vom 16.3.1990 - 5 B \n147/90 -.\n\n5\n\nDiesen Rückschluss lässt der als Begründung einzig gegebene Satz: \"In Anbetracht der \noben benannten Sachlage ist die sofortige Durchführung der Maßnahme erforderlich\" nicht \nzu. Die \"oben benannte Sachlage\" besteht nämlich ihrerseits nur aus zwei wenig \ninhaltsreichen Sätzen, die eine Sachlage, die abweichend vom gesetzlichen Regelfall (§ 80 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO) einen Sofortvollzug der verfügten erkennungsdienstlichen Maßnahme \nerfordern könnte, nicht beschreiben. Damit wird nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner sich \ndes Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs hinreichend bewusst war.\n\n6\n\nOb allein der vorbezeichnete Begründungsmangel schon die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den streitigen Bescheid zur Folge haben \nmuss oder lediglich dazu führen kann, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung \naufgehoben wird, kann dahinstehen. Denn auch die verfügte erkennungsdienstliche \nMaßnahme als solche ist nicht frei von schwer wiegenden rechtlichen Bedenken, die bei \nAbwägung der widerstreitenden Interessen zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses \ndes Antragstellers führen.\n\n7\n\nEs ist schon nicht eindeutig, welche Maßnahme/n der Antragsgegner verfügen wollte. Er \nhat sich - zum wiederholten Male - eines Vordrucks bedient, der sowohl für die \"Anordnung\" \neiner erkennungsdienstlichen Behandlung als auch für eine \"Vorladung\" zu deren \nDurchführung gedacht ist; der Vordruck sieht nämlich zwei entsprechende Überschriften zum \nAnkreuzen vor. Eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung ohne deren \nvorherige Anordnung ist jedoch nicht rechtmäßig. Für eine rechtmäßige Vorladung zur \nerkennungsdienstlichen Behandlung ist deshalb entweder deren vorweggenommene \nAnordnung in einem gesonderten Bescheid unerlässlich, oder die Polizeibehörde muss durch \nAnkreuzen beider Stichworte des streitbefangenen Formulars deutlich machen, dass sie beide \nMaßnahmen gemeinsam mit diesem zusammengefassten Formularbescheid verfügen will. \nBeide Maßnahmen sind nämlich eigenständige Verwaltungsakte, die zwar miteinander \nverbunden werden dürfen, aber einer getrennten rechtlichen Bewertung unterliegen.\n\n8\n\nAusführlich dazu OVG NRW, Beschluss vom \n16.11.1981 - 4 B 1078/81 -, DVBl. 1982, 658 = \nDÖV 1982, 553 = NVwZ 1982, 447; im Ergebnis \nebenso VG Minden, Beschlüsse vom 16.12.1987 - 2 \nL 991/87 -, vom 17.7.1991 - 2 L 1104/91 -, vom \n30.12.1999 - 2 L 1672/99 - und vom 9.2.2000 - 2 \nL 55/00 - sowie Urteile vom 6.11.1997 - 2 K \n3602/96 - und vom 17.7.2002 - 11 K 1663/01 -\n.\n\n9\n\nDer Antragsgegner hat jedoch im vorliegenden Fall - wie schon früher (vgl. das \nKammerurteil vom 17.7.2002 zum Verfahren 11 K 1663/01) -, nachdem eine gesonderte \nvorherige Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers unterblieben \nwar, im streitigen Formularbescheid lediglich die Überschrift \"Vorladung\" angekreuzt. \nGleichwohl lautet der nachfolgende, wiederum durch bloßes Ankreuzen vervollständigte Satz \ndes Formularbescheides: \"Hiermit ordne ich an: Ihre erkennungsdienstliche Behandlung\". \nAuch die - wiederum formularmäßig vorgedruckte - Rechtsbehelfsbelehrung zum streitigen \nBescheid erwähnt nur die \"mit diesem Schreiben ergangene Anordnung Ihrer \nerkennungsdienstlichen Behandlung\"; dass die vorgedruckte Rechtsbehelfsbelehrung schon \ndeshalb unvollständig und damit fehlerhaft ist, weil sie eine Belehrung des Adressaten für den \nFall eines Ankreuzens auch des Verfügungsteils \"Vorladung\" gar nicht vorsieht, sei nur am \nRande erwähnt.\n\n10\n\nDamit ist der Formularbescheid jedenfalls in der Art und Weise, wie er vorliegend \nausgefüllt worden ist, in sich widersprüchlich. Für einen objektiven Empfänger ist nicht \neindeutig erkennbar, ob die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des \nAntragstellers mit verfügt worden ist oder nicht. Die beschließende Kammer hat zwar in \nihrem Urteil vom 17.7.2002 zum Verfahren 11 K 1663/01, in dem der auch vorliegend \nverwendete Vordruck \"NW POL, Vorladung ED, Stand: 08/2000\" in gleicher Weise \nmehrdeutig ausgefüllt worden war (vgl. Bl. 5, 15 R ff. in 11 K 1663/01), die Auffassung \nvertreten, dass neben einer Vorladung auch die Anordnung der erkennungsdienstlichen \nBehandlung Gegenstand der seinerzeit getroffenen Regelung gewesen sei. Diese Auffassung \nkann die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu Grunde legen, nachdem der \nAntragsgegner in Kenntnis des vorgenannten Urteils, das die Fehler des verwendeten \nVordrucks und seines Ausfüllens benannt hatte, wiederum die Überschrift \"Anordnung\" im \nFormular nicht angekreuzt hat. Damit bringt der Antragsgegner nämlich für die Kammer zum \nAusdruck, dass er mit dem streitigen Formularbescheid tatsächlich gar nicht beabsichtigt hat, \nauch die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers anzuordnen. Fehlt es jedoch an \neiner wirksamen Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung, so ist die Vorladung zu \nderen Durchführung schon deshalb rechtswidrig.\n\n11\n\nAbgesehen davon unterliegt die verfügte Maßnahme - welchen Inhalt auch immer sie \nletztlich haben mag - formellen Rechtmäßigkeitsbedenken im Hinblick auf das \nBegründungserfordernis des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW. Im Sinne dieser Norm kann die \nindividuell in das Formular eingefügte, nur zwei Sätze umfassende Begründung (S. 2 oben \ndes Bescheides) schwerlich - wie schon die inhaltlich wesentlich umfassendere \nAntragserwiderung vom 13.9.2002 zeigt - \"die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen \nGründe\" zum Ausdruck bringen, \"die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen \nhaben\".\n\n12\n\nNeben den aufgezeigten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides \nspricht auch eine allgemeine sonstige Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers. Die \nstreitige Verfügung greift - mit welchem Inhalt auch immer - massiv in die Rechte des \nAntragstellers ein. Für ihren Sofortvollzug müssen schon deshalb besonders gewichtige \nUmstände sprechen. Solche Umstände mögen zwar grundsätzlich aus dem - bislang streitigen \n- Sachverhalt zu folgern sein, den der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung mitgeteilt \nhat. Auf der Grundlage eines in mehrfacher Hinsicht rechtlich zweifelhaften Bescheides lässt \nsich jedoch kein überwiegendes öffentliches Sofortvollzugsinteresse bejahen. Zudem bleibt es \ndem Antragsgegner unbenommen, einen neuen Bescheid zu erlassen, der allen aufgeführten \nrechtlichen Bedenken Rechnung trägt und, falls ein besonderes Sofortvollzugsinteresse \nbesteht, mit entsprechender ausreichender Begründung gegebenenfalls für sofort vollziehbar \nerklärt werden könnte.\n\n13\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) ist \ntrotz der hinreichenden Erfolgsaussichten des vorläufigen Rechtsschutzantrags abzulehnen, \nweil der Antragsteller den Erklärungsvordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) unvollständig ausgefüllt \nhat. Zu seinen unter E erfragten Bruttoeinnahmen hat er bis auf die Angabe eines \nTaschengeldes - und die ergänzende Bestätigung seiner Mutter - keinerlei Angaben \ngemacht.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den \n§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296194","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-09-17/11-l-1084-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296194","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296194","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-09-17/11-l-1084-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296194","retrieved":"2026-07-09 03:18:43.373963+00:00"}}