{"status":"available","doknr":"OLD296195","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2002:0917.10K1714.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2002-09-17","aktenzeichen":"10 K 1714/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \nder Kläger.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist eigenen Angaben zufolge Sohn einer .......Mutter und eines \n........Vaters und ....... Staatsangehöriger. Er reiste am .......in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und beantragte anschließend beim Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n3\n\nDas Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als \nAsylberechtigter mit Bescheid vom 1.6.2001 als unbegründet ab und stellte zugleich \nfest, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bzw. des § 53 \nAuslG nicht gegeben seien und forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb eines \nMonats nach unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages auf. Zugleich drohte \ndas Bundesamt dem Kläger die Abschiebung in den M. an, falls er dieser \nAusreiseaufforderung nicht nachkommen sollte.\n\n4\n\nDer Kläger habt daraufhin am 13.7.2001 Klage erhoben. In der mündlichen \nVerhandlung vom 17.9.2001 hat er anlässlich seiner Befragung durch das Gericht die \nKlage ausführlich begründet.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 1.6.2001 aufzuheben \nund die Beklagte zu verpflichten, \n\na) ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, \n\nb) festzustellen, dass in seinem Fall die Voraussetzungen \n der §§ 51 Abs. 1 bzw. 53 AuslG vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen, außerdem auf die in der beigezogenen Generalakte enthaltenen \nAuskünfte des Auswärtigen Amtes und anderer Stellen und Presseberichte, die \neinzusehen den Beteiligten Gelegenheit geboten war.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.\n\n12\n\nDas Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass \ndem Kläger weder ein Asylanspruch nach Art. 16a GG zusteht noch \nAbschiebungshindernisse i.S.d. §§ 51 Abs. 1 bzw. 53 AuslG vorliegen.\n\n13\n\nZwecks Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf \ndie insoweit zutreffenden Gründe im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes \nBezug genommen.\n\n14\n\nIm Klageverfahren - insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom \n17.9.2002, in der der Kläger Gelegenheit hatte, aus seiner Sicht die Gründe für das \nVerlassen des M. zu schildern - sind keine Gesichtspunkte vorgetragen worden, \ndie diese Bewertung des Asylantrages in Zweifel ziehen könnten. Das Gericht nimmt \nKläger nicht ab, in der von ihm geschilderten Weise am Strand entführt worden zu \nsein. Entscheidend ist im Übrigen, dass die angebliche Entführung - unterstellt, die \nAngaben des Klägers entsprächen insoweit der Wahrheit -, der allenfalls krimineller, \naber kein asylerheblicher Charakter politischer Verfolgung beizumessen wäre, in der \nFolgezeit bis zur Ausreise zu keinerlei negativen Konsequenzen für den Kläger \ngeführt hat. Nichts spricht daher dafür, dass der unverfolgt aus seiner Heimat \nausgereiste Kläger für den Fall der Rückkehr in den M. politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen könnte. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296195","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-09-17/10-k-1714-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296195","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296195","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-09-17/10-k-1714-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296195","retrieved":"2026-07-09 03:18:43.465408+00:00"}}