{"status":"available","doknr":"OLD296366","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2002:0904.4K3960.99.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2002-09-04","aktenzeichen":"4 K 3960/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des ablehnenden \nBescheides der Bezirksregierung E. vom \n 27.08.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.10.1999 \nverpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 115,79 Euro zu \ngewähren.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Realschulkonrektor im Dienst des \nbeklagten Landes. Er wohnt in ..... I. .\n\n3\n\nUnter dem 02.02.1999 beantragte der Kläger u.a. die \nGewährung von Beihilfe zu Beförderungskosten in Höhe von 91,20 \nDM, die ihm anlässlich einer ärztlichen Behandlung in \nQ. entstanden waren.\nDies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.02.1999 ab mit \nder Begründung, der Kläger habe keine ärztliche Bescheinigung \nfür die Notwendigkeit dieser Beförderungskosten vorgelegt.\nHiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 06.03.1999 \nWiderspruch ein.\n\n4\n\nUnter dem 23.08.1999 beantragte der Kläger die Gewährung \neiner Beihilfe u.a. zu Aufwendungen in Höhe von 852,06 DM, die \nihm anlässlich einer Behandlung durch die Fachärzte für \nOrthopädie Dr. C. und Dr. L. entstanden waren.\nMit Bescheid vom 27.08.1999 bewilligte der Beklagte insoweit \neine Beihilfe in Höhe von 281,40 DM und lehnte die Gewährung \neiner weiteren Beihilfe ab.\nHiergegen legte der Kläger unter dem 01.10.1999 Widerspruch \nein.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 29.10.1999 wies der Beklagte \ndie Widersprüche des Klägers zurück.\n\n6\n\nAm 03.12.1999 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n8\n\ndas beklagte Land unter teilweiser Aufhebung der \nBescheide der Bezirksregierung E. vom 22.02.1999 \nund 27.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 29.10.1999 zu verpflichten, dem Kläger weitere \nBeihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Kammer hat zur Frage der wissenschaftlichen Anerkennung \nder sog. Atlastherapie nach B. und zur Frage der \ngebührenrechtlichen Abrechnung des sog. myofaszialen Lösens \nein Gutachten von Professor Dr. med. E1. L1. , \nLeitender Arzt an der Klinik für Kinderneurologie und \nSozialpädiatrie in N. vom 27.12.2001/ 20.07.2002 \neingeholt. \n\n12\n\nWegen des Ergebnisses des Gutachtens sowie der weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, \ndie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet.\n\n15\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung E. vom 22.02.1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 29.10.1999 ist rechtmäßig.\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu den von ihm geltend \ngemachten Beförderungskosten in Höhe von 91,20 DM für die Fahrten von I. nach \nQ. . \nGem. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 BVO sind die Kosten für die Benutzung regelmäßig \nverkehrender Beförderungsmittel bei Behandlung am Aufenthaltsort der Erkrankten \neinschließlich der Nachbargemeinden nicht beihilfefähig. I. und Q. sind jedoch \nNachbargemeinden. Der Kläger hat auch nicht substantiiert darlegen können, dass es ihm aus \ngesundheitlichen oder anderen Gründen unzumutbar gewesen wäre, öffentliche \nVerkehrsmittel zu benutzen. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass er auf Grund ihm \nvorgegebener Behandlungszeiten öffentliche Verkehrsmittel nicht hätte in Anspruch nehmen \nkönnen, so wäre es ihm nach Ansicht der Kammer zuzumuten gewesen, die \nBehandlungszeiten mit dem Fahrplan der in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittel \nabzustimmen.\nAuch der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 27.08.1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 29.10.1999 ist rechtmäßig, soweit darin die Gewährung einer \nBeihilfe für die sog. Atlastherapie nach B. abgelehnt worden ist.\n\n16\n\nDer Kläger hat insoweit keinen Anspruch auf die Gewährung \neiner weiteren Beihilfe, weil es sich dabei um Aufwendungen für \neine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung handelt, \ndie gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO von der Beihilfefähigkeit \nausgeschlossen sind. \nWissenschaftlich anerkannt ist eine Behandlungsmethode, wenn \nsie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in \nder medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der \nKrankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um \n\"anerkannt\" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter \nSeite attestiert werden, dass sie zur Heilung einer Krankheit \noder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet und wirksam ist. \nDie \"wissenschaftliche\" Anerkennung erfährt eine Methode, wenn \nBeurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an \nHochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als \nWissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung \ntätig sind. Die Überzeugung von der Wirksamkeit muss freilich \nnicht in jedem Falle in der Fachwelt uneingeschränkt und \neinhellig geteilt werden. Das würde der Vielfalt \nwissenschaftlich begründeter Standpunkte und Erkenntnisse und \nder darauf gestützten Behandlungsmethoden nicht gerecht \nwerden. Das Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung setzt \naber doch eine weit gehende Zustimmung der im Fachbereich \ntätigen Wissenschaftler voraus. Es ist nicht erfüllt, wenn \neine Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit durch die \nin der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen \nWissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende \nMehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die \nErfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering \nbeurteilt.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.03.1996 \n- 6 A 563/95 -, n.v.\n\n18\n\nDanach handelt es sich bei der Atlastherapie nach B. um \neine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung. Der vom \nGericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. med. L1. \nhat in seinem Gutachten überzeugend und nachvollziehbar \ndargelegt, dass die bislang bekannten und vorgelegten Studien \nzur Wirksamkeit der sog. Atlastherapie nach B. nicht \nausreichend sind, um diese Behandlungsform als allgemein \nanerkannte wissenschaftliche Heilbehandlung ansehen zu können. \n\n19\n\nErfolg hat die Klage aber insoweit, als die Bezirksregierung E. in ihrem \nangefochtenen Bescheid vom 27.08.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n29.10.1999 die Gewährung einer Beihilfe für die Kosten für das sog. myofasziale Lösen in \nHöhe von 323,52 DM abgelehnt hat.\nInsoweit sind die Bescheide rechtswidrig, da die den Kläger behandelnden Ärzte zu Recht \nhierfür die Gebührenziffer 3301 GOÄ analog angesetzt haben, und der Kläger deshalb einen \nAnspruch auf Gewährung von weiterer Beihilfe hat. \nGem. § 6 Abs. 2 GOÄ können selbständige ärztliche Leistungen, die in das \nGebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und \nZeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.\nDer Sachverständige Prof. Dr. L1. hat für die Kammer in seinem Gutachten überzeugend \ndargelegt, dass das sog. myofasziale Lösen als chirotherapeutische Behandlung vom \nZeitaufwand und der zugrundeliegenden Technik her am ehesten mit der in der \nGebührenziffer 3301 GOÄ abgegoltenen ärztlichen Leistung (modellierendes Redressement \neiner schweren Hand- oder Fußverbildung) vergleichbar ist und deshalb zu Recht mit dieser \nGebührenziffer analog abgerechnet werden kann.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Regelung der vorläufigen \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296366","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-09-04/4-k-3960-99","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296366","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296366","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-09-04/4-k-3960-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296366","retrieved":"2026-07-09 03:18:59.121498+00:00"}}