{"status":"available","doknr":"OLD296579","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2002:0815.9K2031.00.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2002-08-15","aktenzeichen":"9 K 2031/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie angefochtenen Gebührenbescheide des Beklagten und der \nWiderspruchsbescheid vom 09.05.2000 werden aufgehoben, soweit in ihnen \nGebühren für die Trichinenuntersuchung festgesetzt sind.\n\nIm Einzelnen werden aufgehoben:\n\n Bescheid vom in Höhe von Betrag DM\n\n 1. 03.01.2000 250,00\n 2. 10.01.2000 250,00\n 3. 17.01.2000 264,00\n 4. 24.01.2000 264,00\n 5. 31.01.2000 255,00\n 6. 07.02.2000 260,00\n 7. 14.02.2000 260,00\n 8. 21.02.2000 250,00\n 9. 28.02.2000 304,00\n10. 06.03.2000 255,00\n11. 13.03.2000 260,00\n12. 20.03.2000 260,00\n13. 27.03.2000 260,00\n14. 03.04.2000 260,00\n15. 10.04.2000 268,00\n16. 17.04.2000 268,00\n17. 25.04.2000 250,00\n18. 02.05.2000 260,00\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen Klägerin und Beklagter je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt eine Fleischerei, in der sie Schweine schlachtet. Der Beklagte zog \ndie Klägerin für durchgeführte amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchungen \n(einschließlich Trichinenuntersuchungen) nach dem Fleischhygienerecht für die Zeit vom \n03.01.2000 - 02.05.2000 durch die im Tenor aufgeführten Gebührenbescheide zu Gebühren in \nHöhe von insgesamt 13.036,00 DM heran.\n\n3\n\nDer Gebührenerhebung liegt die Satzung des Kreises L. vom 13.12.1999 über die \nErhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach den Vorschriften des Fleischhygienerechts \n(im Folgenden: GS) zu Grunde, die nach § 16 Abs. 1 GS rückwirkend zum 01.01.1991 in \nKraft tritt. Die Satzung sieht in § 2 Abs. 1 GS unterschiedliche Untersuchungsgebühren für \ndie Untersuchung in Schlachtbetrieben außerhalb öffentlicher Schlachthöfe und in \nöffentlichen Schlachthöfen vor. Im Gebiet des Kreises L. gab es in der hier fraglichen Zeit \nnur einen öffentlichen Schlachthof, die Firma P. in L. , die ausschließlich Schweine \nschlachtete.\n\n4\n\nGegen die Gebührenbescheide erhob die Klägerin jeweils Widerspruch mit der \nBegründung, sie habe nur die EG-Pauschalgebühr zu bezahlen. \n\n5\n\nDie Widersprüche wurden durch Widerspruchsbescheid vom 09.05.2000 \nzurückgewiesen.\n\n6\n\nAm 08.06.2000 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung \nvorgetragen:\n\n7\n\nEine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von höheren Gebühren als \ndie EG-Pauschalgebühren bestehe nicht. Hierfür liege weder eine bundesgesetzliche noch eine \nlandesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage vor. Die hier anzuwendende Richtlinie \n(RL 85/73/EWG in der Fassung der RL 96/43/EG vom 26.06.1996) sei auf Grund der \nBestimmung von § 24 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes - FlHG - vom 18.12.1992 (BGBl. I, \n2022) in nationales Recht transformiert worden, so dass sie sich auf die dort festgelegten \nEG-Pauschalgebühren berufen könne. Der Bundesgesetzgeber selbst habe in der Vorschrift \ndes § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG den Bundesländern verbindlich vorgegeben, bei der Erhebung \nder Fleischuntersuchungsgebühren die EG-Pauschalgebührensätze anzuwenden. Davon \nabgesehen habe der Beklagte keine Möglichkeit, selbstständig von den vorgegebenen \nEG-Pauschalgebührensätzen bei der Berechnung der Fleischuntersuchungsgebühren \nabzuweichen. Die Berechnung höherer Gebühren auf Grund der eigenen Satzung des \nBeklagten könne sich auch nicht auf eine landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen. \nDas Land Nordrhein-Westfalen habe zwar am 16.12.1998 das Fleisch- und \nGeflügelfleischhygienekostengesetz (FlGFlHKostG NW) erlassen, jedoch könne die \nAbweichung von den EG-Pauschalgebührensätzen gerade nicht auf diese gesetzliche \nGrundlage gestützt werden. Das vorgenannte Gesetz erlaube in § 4 Abs. 1 FlGFlHKostG NW \nfür Amtshandlungen grundsätzlich nur die Erhebung der Gebühr in Höhe der in den in § 3 \nAbs. 2 FlGFlHKostG NW aufgeführten europäischen Richtlinien genannten \nEG-Pauschalgebühren. Die Regelungen in § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NW erlaubten eine \nAbweichung von den Gemeinschaftsgebühren der Höhe nach nur, wenn sie betriebsbezogen \nerhoben würden, zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend seien \nund dies die in § 3 Abs. 2 FlGFlHKostG NW genannten EG-rechtlichen Regelungen zuließen. \nZunächst sei davon auszugehen, dass auch das FlGFlHKostG NW grundsätzlich die \nAnwendung der EG-Pauschalgebührensätze für die Abrechnung der Kosten der \nFleischuntersuchung vorsehe. Eine betriebsbezogene Gebühr nach § 4 Abs. 2 \nFlGFlHKostG NW erhebe der Beklagte nicht, da in seinen Satzungsbestimmungen die \nVoraussetzungen für die Erhebung von betriebsbezogenen Gebühren nach der Bestimmung \nvon Ziff. 4 a) Kapitel I des Anhanges A der neu kodifizierten RL 85/73/EWG überhaupt nicht \nbenannt würden. Die dort aufgeführten Umstände stellten auf Mängel des einzelnen \nSchlachtbetriebs in seiner betrieblichen Organisation ab, die bei der Klägerin nicht vorlägen. \nDas Kriterium der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Schlachtzahlen finde sich in der \nRichtlinie nicht und scheide als Grundlage für eine Anhebung des EG-\nPauschalgebührensatzes aus. Auch könne ein Abweichen von den \nEG-Pauschalgebührensätzen nur durch den Mitgliedsstaat erfolgen. Mitgliedsstaat der \nEuropäischen Gemeinschaft sei ausschließlich die Bundesrepublik und nicht etwa das Land \nNordrhein-Westfalen. Von den Abweichungsmöglichkeiten habe der Bund jedoch keinen \nGebrauch gemacht. § 24 Abs. 2 Satz 1 FlHG erlaube es den Bundesländern lediglich, die \nGebührentatbestände festzulegen. Hinsichtlich der Gebührenhöhe habe der \nBundesgesetzgeber bereits eine abschließende Regelung dahingehend getroffen, dass diese \nnach Maßgabe der RL 85/73/EWG und den nachfolgenden Gemeinschaftsrechtsakten zu \nbestimmen sei. Zudem müsse auf Grund der ursprünglichen RL 85/73/EWG vom 29.01.1985 \nund deren Bestimmung in Art. 2 Abs. 2 eindeutig geschlossen werden, dass bei einer \nErhöhung über die EG-Pauschalgebührensätze die Gesamtkosten des Mitgliedsstaates zu \nGrunde zu legen seien und nicht etwa die Kosten eines einzelnen Gliedstaates oder die der \nnachgeordneten Gebietskörperschaften die Bemessungsgrundlage dafür abgeben könnten, ob \nder Mitgliedsstaat von seinem Recht der Abweichung von den EG-Pauschalgebührensätzen \nGebrauch mache oder nicht. Auch aus einem Schreiben des Ministeriums für Umwelt- und \nNaturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n24.07.2000 ergebe sich, dass selbst das Ministerium davon ausgehe, dass eine Berechtigung \nzur flächendeckenden Anhebung der EG-Pauschalgebühren, die der Beklagte auf Grund \nseiner Satzung vornehme, nicht möglich sei. Auch verstoße die Satzung gegen die Vorschrift \ndes § 4 Abs. 2 Satz 2 FlGFlHKostG NW, wonach auf Abweichungen in den Satzungen \ngesondert hingewiesen werden müsse. Schließlich sei auf die Entscheidung des EuGH vom \n08.03.2001 - C-316/99 - hinzuweisen, wonach die Bundesrepublik wegen einer \nVertragsverletzung verurteilt worden sei, weil sie gegen ihre Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 1 \nUnterabs. 1 der RL 96/43/EG verstoßen habe, die Richtlinie rechtzeitig umzusetzen. Wegen \nder Vertragsverletzung müsse davon ausgegangen werden, dass alle Gebührenbescheide, die \nhöhere Gebühren gegenüber den Gebührenpflichtigen als die EG-Pauschalgebühren festgelegt \nhätten, mangels ordnungsgemäßer Umsetzung der Richtlinie in das Recht der Bundesrepublik \nals gemeinschaftswidrig anzusehen seien, weil die Abweichungsvoraussetzungen mangels \nordnungsgemäßer und vollständiger Umsetzung der Richtlinie durch den Mitgliedsstaat \nüberhaupt nicht vorlägen. Der Ansatz höherer Gebühren als die EG-Pauschalgebühren \nverstoße daher bereits gegen den Grundsatz des Anwendungsvorranges des europäischen \nGemeinschaftsrechtes. Derartige Vertragsverstöße könnten auch nicht durch Erlass von \nRechts- und Verwaltungsvorschriften mit rückwirkender Kraft geheilt werden. Sei gegen \neuropäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen worden und sei die Vertragsverletzung durch die \nEntscheidung des Europäischen Gerichtshofs festgestellt, so hätten die Mitgliedsstaaten oder \nnachgeordnete Bundesländer keine Möglichkeit, eine Heilung dieses Vertragsverstoßes mit \nRückwirkung für den zurückliegenden Zeitraum des Vertragsverstoßes zu bewirken.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie als Anlage in der Klage aufgelisteten \nGebührenbescheide des Beklagten und den \nWiderspruchsbescheid vom 09.05.2000 aufzuheben, soweit in \ndiesen folgende Gebühren festgesetzt sind: \na) Gebühren für die Trichinenuntersuchung nach § 4 Abs. 1 \nder Gebührensatzung vom 13.12.1999 in voller Höhe von \ninsgesamt 4.698,00 DM, \nb) Gebühren für die Fleischuntersuchung nach § 2 Abs. 1 \nder Gebührensatzung vom 13.12.1999 in Höhe von insgesamt \n5.385,10 DM, soweit sie nämlich die europäischen \nPauschalgebühren übersteigen. \n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung trägt er vor, die nach dem Inkrafttreten des FlGFlHKostG NW erlassene \nSatzung vom 13.12.1999 stimme mit den EG-, bundesrechtlichen und landesrechtlichen \nVorschriften überein, die es zuließen, eine kostendeckende Gebühr zu erheben. Er verweist im \nÜbrigen auf den Widerspruchsbescheid.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Nur soweit \ndie Bescheide Gebühren für die Trichinenuntersuchung gem. § 4 Abs. 1 a) GS festsetzen, sind \nsie rechtswidrig und aufzuheben. Soweit die Gebührenbescheide dagegen Gebühren für die \nSchlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Hygieneüberwachung in Schlachtbetrieben \nim Übrigen gem. § 2 Abs. 1 a) GS enthalten, sind sie rechtmäßig und verletzen die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n16\n\nFür die Erhebung einer besonderen Gebühr für die Trichinenuntersuchung gibt es keine \nwirksame Rechtsgrundlage.\n\n17\n\nIn § 4 Abs. 1 GS und entsprechend in § 1 Abs. 2 c) der Verordnung zur Ausführung des \nGesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 06. Mai 1999 (GV \nNRW 1999, 156), geändert durch VO vom 27.09.1999 (GV NRW 1999, 563), - \nFlGFlHKostG-VO NRW - ist zwar die gesonderte Erhebung einer Gebühr für die \nTrichinenuntersuchung vorgesehen, jedoch sind die Vorschriften nichtig. Sie verstoßen gegen \n§ 3 Abs. 2 b) und c) FlGFlHKostG NW sowie § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG, die bestimmen, dass \nbei der Gebührenbemessung die europarechtliche Richtlinie 85/73/EWG in der jeweiligen \nFassung zu beachten ist. Artikel 2 Abs. 4 der Richtlinie 93/118/EG bzw. Artikel 5 Abs. 4 der \nRichtlinie 96/43/EG schreiben aber vor, dass die dort geregelte Gemeinschaftsgebühr an die \nStelle jeder anderen Abgabe oder Gebühr tritt, die von den staatlichen, regionalen oder \nkommunalen Behörden der Mitgliedsstaaten für die Untersuchungen und Kontrollen \nentsprechend den in Bezug genommenen EG-Vorschriften erhoben wird. Zu den \nhygienerechtlichen Fleischuntersuchungen, die durch die Gemeinschaftsgebühr abgegolten \nwerden, gehört aber auch die Trichinenuntersuchung. Das hat der EuGH auf Vorlage des \nBVerwG in seinem \n\n18\n\nUrteil vom 30. Mai 2002 - RS C-284/00 und C-288/00 - \n\n19\n\nverbindlich entschieden. Der EuGH ist damit nicht der entgegenstehenden \nRechtsauffassung des OVG NRW gefolgt,\n\n20\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15.12.1998 - 9 A 2561/97 -, \n\n21\n\ndie auch der GS und der FlGFlHKostG-VO NRW zu Grunde lag. Er hat ausgesprochen, \ndass jede von einem Mitgliedsstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der \nGemeinschaftsgebühr selbst betrifft und als dessen Anhebung erfolgt und dass eine \nspezifische, über die Gemeinschaftsgebühr hinausgehende Gebühr sämtliche tatsächlich \nentstandenen Kosten abdecken muss. Das schließt es aus, die hier erhobene Trichinengebühr \nals zulässige Erhöhung der in § 2 GS geregelten Gebühr anzusehen. Sie ist vielmehr in § 4 GS \nausdrücklich als gesonderte Gebühr vorgesehen (und auch kalkuliert). Das ist jedoch nach \ndem Urteil des EuGH gerade nicht zulässig.\n\n22\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2002 \n- 3 BN 5.01 -.\n\n23\n\nSoweit der Beklagte dagegen in den angefochtenen Bescheiden eine Gebühr für die \nSchlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Hygieneüberwachung in Schlachtbetrieben \nfür die von der Klägerin geschlachteten Schweine erhoben hat, findet diese eine wirksame \nRechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 a) GS. Hierbei handelt es sich um die Gemeinschaftsgebühr im \nSinne der Richtlinie 85/73/EWG in ihren jeweiligen Fassungen.\n\n24\n\nZwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Gebühren entsprechend § 2 a) \nGS festgesetzt worden sind. Fehler sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. \n\n25\n\nDie GS ist auch, soweit sie den hier streitigen Gebührentatbestand und Zeitraum betrifft, \nrechtswirksam und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.\n\n26\n\nDie Ermächtigung zur Regelung der Fleischhygienegebühren, insbesondere auch deren \nHöhe, durch eine Gebührensatzung des Kreises beruht auf dem FlGFlHKostG NW.\n\n27\n\nDie in § 4 FlGFlHKostG NW geregelte Befugnis, die Gebührenhöhe grundsätzlich auch \nabweichend von den EG-Pauschalbeträgen festlegen zu können, verstößt nicht gegen \nBundesrecht. \n\n28\n\n§ 24 Abs. 2 FlHG ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Regelungskompetenz der \nLänder darauf beschränkt ist, allein die gebührenpflichtigen Tatbestände festzulegen. \nVielmehr ermächtigt die Vorschrift die Länder auch dazu, die Höhe der Gebühren zu \nbestimmen und überlässt es dem Landesrecht, unter den gemeinschaftsrechtlichen \nVoraussetzungen von den EG-Pauschalgebühren abzuweichen, wenn dies zur bundesrechtlich \nvorgeschriebenen Kostendeckung erforderlich ist. Wegen der Einzelheiten wird auf das \n\n29\n\nUrteil des BVerwG vom 27.04.2000 - 1 C 7.99 - \n\n30\n\nverwiesen, dem die Kammer folgt. \n\n31\n\nSoweit § 1 FlGFlHKostG NW die Kreise und kreisfreien Städte zur Regelung der \nGebühren durch Satzung ermächtigt und damit auch zur Erhebung von Gebühren, die von den \nGemeinschaftsgebühren abweichen, ist dies nicht zu beanstanden. \n\n32\n\nDurch die Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass es grundsätzlich zulässig ist, \nkommunalen Behörden die Befugnis zu übertragen, von den Pauschalbeträgen der EG-Gebühr \nbis zur Kostendeckung abzuweichen. Hinsichtlich der Höhe der kostendeckenden Gebühr \nkann dabei auf die der kommunalen Behörde entstandenen Kosten abgestellt werden. \n\n33\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 09. September 1999 - C 374/97 -, NVwZ 2000, 182, für \ndie Richtlinie 93/118/EG, die mit der im vorliegenden Verfahren auch anwendbaren \nRichtlinie 96/43/EG insoweit inhaltsgleich ist.\n\n34\n\nDas Land Nordrhein-Westfalen und der Kreis L. waren auch nicht daran gehindert, \nnach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinien von den EG-rechtlich vorgesehenen \nPauschalbeträgen abzuweichen. Darauf hat der Umstand, dass die EG-Richtlinie beim \nInkrafttreten der Vorschriften noch nicht im gesamten Bundesgebiet umgesetzt war, wie der \nEuGH in seinem\n\n35\n\nUrteil vom 08.03.2001 - C-316/99 -\n\n36\n\nfestgestellt hat, keinen Einfluss. \n\n37\n\nDas europäische Recht überläßt es dem einzelnen Mitgliedsstaat, in welcher Weise er \ninnerstaatlich die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte umsetzt. Die \nUmsetzung muss nur eine ordnungsgemäße Durchführung des entsprechenden \nGemeinschaftsrechtsakts ermöglichen.\n\n38\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 09. September 1999, a.a.O.\n\n39\n\nEine ordnungsgemäße Durchführung der Richtlinien 93/118/EG und 96/43/EG erfordert \nes hier nicht, dass die Länder oder kommunalen Körperschaften, denen die Umsetzung der \nRichtlinien zulässigerweise übertragen worden ist, mit dem Erlass von Rechtsvorschriften \nabwarten, bis im gesamten Bundesgebiet die Richtlinien umgesetzt sind. Aus der in den \nRichtlinien vorgesehenen Möglichkeit, abweichend von den Pauschalbeträgen \nkostendeckende Gebühren zu erheben, ist zu entnehmen, dass die Richtlinien keine Gebühren \nin einheitlicher Höhe für die gesamte Gemeinschaft einführen, sondern nur \nWettbewerbsverzerrungen verhindern sollen, die sich aus der Anwendung von je nach \nMitgliedsstaat unterschiedlichen Regeln für die Finanzierung der gemeinschaftsrechtlich \ngeregelten Fleischuntersuchungen und Hygienekontrollen ergeben können.\n\n40\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 09. September 1999, a.a.O.\n\n41\n\nIst aber die - je nach Kosten - regional unterschiedliche Gebührenfestsetzung \nrichtlinienkonform, so kann nicht festgestellt werden, dass es dem Inhalt oder dem Sinn und \nZweck der Richtlinie widerspräche, wenn auch in zeitlicher Hinsicht die Umsetzung der \nRichtlinie regional unterschiedlich erfolgt. \n\n42\n\nEtwas anderes könnte der Richtlinie nur dann zu entnehmen sein, wenn der Einzelne nach \nAblauf der Umsetzungsfrist bis zur endgültigen Umsetzung der Richtlinie im Mitgliedstaat \ndas Recht gehabt hätte, sich der Erhebung von höheren Gebühren als den Pauschalgebühren \nzu widersetzen. Das ist aber nicht der Fall, wie der EuGH bindend in seinem \n\n43\n\nUrteil vom 09. September 1999 für die Richtlinie 93/118/EG (und damit auch für \ndie insoweit inhaltsgleiche Richtlinie 96/43/EG) \n\n44\n\nentschieden hat.\n\n45\n\nDie den streitigen Gebührenbescheiden zu Grunde liegende Gebührenregelung in § 2 GS \nwiderspricht nicht dem FlGFlHKostG NW. \n\n46\n\nDer Kreis L. hat insoweit von der Ermächtigung des § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NW \nGebrauch gemacht und die Gebühren abweichend von den EG-Pauschalgebühren, nämlich \nhöher, festgesetzt. \n\n47\n\nDie formellen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 FlGFlHKostG NW sind \neingehalten, da im Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 GS darauf hingewiesen wird, dass die EG-\nPauschalgebühren die tatsächlichen Kosten in den Schlachtbetrieben nicht deckten und die \nfolgenden Gebühren unter Beachtung der Erhöhungskriterien der EG-Richtlinie erhoben \nwürden. Damit ist in ausreichender Weise für die Gebührenpflichtigen zum Ausdruck \ngekommen, dass die festgesetzten Gebühren über den EG-Pauschalbeträgen liegen. Dem Sinn \nund Zweck des § 4 Abs. 2 Satz 2 FlGFlHKostG NW ist damit Genüge getan, auch wenn die \neinzelnen EG-Pauschalgebühren nicht benannt werden.\n\n48\n\nDie Gebührenregelung des § 2 GS entspricht auch den materiellen Abweichungskriterien \ndes § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NW und der dort in Bezug genommen europäischen \nRichtlinien. \n\n49\n\nNach § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NW können für die Amtshandlungen nach § 2 \nFlGFlHKostG NW, soweit die in § 3 FlGFlHKostG NW genannten EG-rechtlichen \nBestimmungen dies zulassen, Gebühren mit einer von den EG-rechtlich vorgesehenen \nPauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren abweichenden Höhe betriebsbezogen erhoben \nwerden, wenn dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend ist \nund dies die in § 3 Abs. 2 FlGFlHKostG NW genannten EG-rechtlichen Regelungen \nzulassen.\n\n50\n\nSoweit die Vorschrift nur eine \"betriebsbezogene\" Abweichung zulässt, bedeutet das \nzunächst, dass der Satzungsgeber in seinem Gebiet nicht flächendeckend eine einheitliche \nhöhere Pauschalgebühr festsetzen darf, sondern differenzieren muss, wenn der Aufwand für \ndie Untersuchung eines Tieres in den einzelnen Betrieben des Satzungsgebietes \nunterschiedlich hoch ist und dadurch unterschiedlich hohe Kosten entstehen. Darüber hinaus \nliegt es nahe, hierin auch einen Verweis auf die Anhebungsvoraussetzungen in Nr. 4 a) des \nAnhangs Kapitel 1 Richtlinie 93/118/EG bzw. Anhang A Kapitel 1 der Richtlinie 96/43/EG \nzu sehen, die betriebsbezogene Voraussetzungen für die Anhebung der Pauschalgebühren \nregeln, während die Nr. 4 b) diese Einschränkungen nicht enthält. \n\n51\n\nNach Nr. 4 a) der - insoweit inhaltsgleichen - Richtlinien können die Mitgliedsstaaten zur \nDeckung höherer Kosten die unter Nr. 1 und Nr. 2 a) vorgesehenen Pauschalbeträge für \nbestimmte Betriebe anheben. \n\n52\n\nDabei ist der Begriff \"bestimmte Betriebe\" nicht dahin zu verstehen, dass die Gebühren \njeweils nur für bestimmte Einzelbetriebe festgesetzt werden dürften. Es können vielmehr auch \nGruppen von Betrieben gleichartiger Struktur zusammengefasst werden.\n\n53\n\nVgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.03.2002 - Rechtssachen C-284/00 \nund C-288/00 - Rdnr. 75; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom \n25.06.1992 - Rechtssache C-156/91 - Rdnr. 30. \n\n54\n\nAls Voraussetzungen für die Anhebung werden dabei Unterschiede in den \nLebenshaltungs- und Lohnkosten der Mitgliedstaaten (Verweis auf Nr. 5 a)) sowie \nbetriebliche Bedingungen genannt, die Einfluss auf den zeitlichen Umfang der \nUntersuchungen pro Tier und damit auch auf die Untersuchungskosten haben. Die genannten \nVoraussetzungen haben dabei nur Beispielscharakter (\"können ... gelten\").\n\n55\n\nDie Regelung in § 2 GS wird hinsichtlich der hier streitigen Gebühr für Schweine über 25 \nkg diesen Vorgaben gerecht. \n\n56\n\n§ 2 GS unterscheidet bei der Festlegung der Gebühren zwischen \"Schlachtbetrieben \naußerhalb öffentlicher Schlachthöfe\" und \"öffentlichen Schlachthöfen\". \n\n57\n\nDiese Unterscheidung ist zumindest im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Sie findet ihre \nRechtfertigung allerdings nicht allein darin, dass der öffentliche Schlachthof gegenüber den \nsonstigen gewerblichen Schlachtbetrieben einen besonderen Rechtsstatus innehat, nämlich \nden einer öffentlichen Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW, sondern \nin den unterschiedlichen betrieblichen Gegebenheiten. Im Kreis L. gab es in dem hier \nentscheidungserheblichen Zeitraum nur einen einzigen öffentlichen Schlachthof, nämlich die \nFirma P. . Dieser öffentliche Schlachthof war, wie - zumindest in früheren Zeiten - üblich, \nder weitaus größte Schlachtbetrieb im Satzungsgebiet. So wurden nach den Unterlagen des \nBeklagten etwa im Jahre 1998 in dem öffentlichen Schlachthof 93.718 Tiere (ausschließlich \nSchweine) geschlachtet, während die übrigen gewerblichen Schlachtereien zwischen 2 und \nmaximal 14.139 Tieren jährlich schlachteten. Angesichts der signifikant höheren \nSchlachtzahlen des öffentlichen Betriebs und der damit möglichen kontinuierlichen \nSchlachtung, die ein rationelleres Einsetzen des Untersuchungspersonals ermöglicht und \ndamit grundsätzlich geringere Kosten verursacht, liegt es auf der Hand, dass es sinnvoll und \ngerechtfertigt ist, diesen Schlachthof getrennt zu kalkulieren und - betriebsbezogen - \nentsprechende Gebühren festzusetzen. \n\n58\n\nHinsichtlich der übrigen nicht öffentlichen gewerblichen Schlachtbetriebe differenziert \ndie Satzung nach den täglichen Schlachtzahlen. Auch das ist eine betriebsbezogene Regelung \nund steht in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 1 FlGFlHKostG NW und den europarechtlichen \nRichtlinien. \n\n59\n\nDie Berücksichtigung der täglichen Schlachtzahlen beruht auf der zutreffenden \nErwägung, dass in Betrieben mit höherer täglicher Schlachtleistung der Aufwand des \nUntersuchungspersonals pro untersuchtem Tier sinkt. Die jeweilige Staffelung hat der \nSatzungsgeber dabei offensichtlich dem \"Tarifvertrag über die Regelung der \nRechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher \nSchlachthöfe\" entnommen, der für die hygienerechtliche Schlachttieruntersuchung eine \nStückvergütung vorsieht, die sich bei täglichen Schlachtungen in einem Betrieb von 36 bis 64 \nTieren auf 80 v.H., von 65 bis 119 Tieren auf 65 v.H. und von 120 und mehr Tieren auf 50 \nv.H. vermindert. Auch das hält die Kammer für sachgerecht. Es ist davon auszugehen, dass \ndie dort von den Tarifparteien vereinbarte Regelung dem jeweiligen Untersuchungsaufwand \npro Tier in den genannten Staffeln entspricht. Dabei wird sich der unterschiedliche zeitliche \nAufwand pro Tier bei unterschiedlicher täglicher Schlachtzahl daraus ergeben, dass - \npauschalierend - bei geringerer Schlachtzahl der Anteil für Wege- und Wartezeiten pro Tier \ngrößer wird, die Schlachtungen sich etwa durch eine geringe Anzahl des Schlachtpersonals in \nkleineren Betrieben oder wegen der Durchführung von Hygienemaßnahmen zwischen den \nSchlachtungen verzögern oder ähnliche Verzögerungen eintreten, wie sie gerade als mögliche \nVoraussetzungen für eine Anhebung der Pauschalgebühr in Nr. 4 a) der Richtlinie genannt \nwerden. Dabei muss es sich aus der Sicht des kleineren Betriebes nicht um \"Missstände\" \nhandeln, da etwa die Zahl der täglichen Schlachtungen, die Zahl des eingesetzten Personals \nusw. optimal den betrieblichen Gegebenheiten entsprechen kann, sich jedoch für den \nzeitlichen Aufwand des Untersuchungspersonals als negativ herausstellen kann. \n\n60\n\nOffensichtliche Fehler in der Gebührenkalkulation sind nicht ersichtlich. Zusätzlich zu \nden Stückkosten hat der Satzungsgeber den allgemeinen Verwaltungsaufwand, der auf den \ngewerblichen Bereich entfällt, getrennt ermittelt und berücksichtigt. Dass er andere Kosten als \ndie Löhne und Gehälter einschließlich der Sozialabgaben sowie der Verwaltungskosten und \nder Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals, die er nach den europarechtlichen \nVorschriften berücksichtigen darf, in die Festlegung der Gebühr eingesetzt hätte, ergibt sich \nnicht. Von einer Überprüfung der Kalkulation im Einzelnen sieht die Kammer ab, da die \nKlägerin Bedenken insoweit nicht vorgetragen hat und sich im übrigen bei einer möglichen \nfalschen Zuordnung einzelner Kostenposten nur unerhebliche Verschiebungen innerhalb der \nStaffeln ergeben könnten.\n\n61\n\nVgl. zu der Überprüfungspflicht einer Gebührenkalkulation durch das Gericht \nBVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -. \n\n62\n\nNach den vorgelegten Unterlagen übersteigt das Gebührenaufkommen der gewerblichen \nBetriebe auch nicht die tatsächlichen Kosten, sondern liegt darunter. Für das Jahr 1998 etwa \nbeträgt der Kostendeckungsgrad 96,13 %, der für das Jahr 2000 (Prognose) 99,91 %.\n\n63\n\nAuffällig ist allerdings, dass der Kostendeckungsgrad der Gebühren des öffentlichen \nBetriebes deutlich geringer ist (71,08 % für 1998 und 78,03 % Prognose für 2000) als der der \ngewerblichen Betriebe. Worauf das beruht und ob es durch besondere Umstände \ngerechtfertigt werden kann, mag dahinstehen, denn die Tatsache hat keinen Einfluss auf die \nWirksamkeit der hier im Streit stehenden Gebühr für einen nicht öffentlichen Betrieb. Wie \noben ausgeführt, sind die Gebühren für den öffentlichen Betrieb einerseits und die \ngewerblichen Betriebe andererseits zu Recht getrennt kalkuliert und die Kosten \ndementsprechend getrennt zugeordnet worden. Sollten die Gebühren für den öffentlichen \nBetrieb tatsächlich rechtswidrig zu niedrig festgesetzt sein - der Satzungsgeber ist nach § 24 \nAbs. 1 FlHG zur Erhebung einer kostendeckenden Gebühr verpflichtet - , hätte das zur Folge, \ndass der Satzungsgeber zur Anhebung der Gebühr verpflichtet wäre. Ein Anspruch der \ngewerblichen Betriebe darauf, dass ihre Gebühren ebenfalls rechtswidrig zu niedrig festgestzt \nwerden, besteht dagegen nicht. Insoweit kann die Klägerin sich nicht auf den \nGleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz berufen, denn einen Anspruch auf \nGleichheit im Unrecht gibt es nicht.\n\n64\n\nDie GS ist auch nicht deshalb insgesamt nichtig, weil einzelne Bestimmungen wie die \nFestsetzung der Trichinengebühr nach § 4 GS, der Gebühr für die bakteriologische \nFleischuntersuchung oder sonstige Untersuchung nach der Fleischhygieneverordnung nach § \n9 GS,\n\n65\n\nvgl. dazu Urteil des EuGH vom 30.05.2002 a.a.O., \n\n66\n\nsowie möglicherweise die Wartegebühr nach § 12 GS nichtig sind. \n\n67\n\nEs mag dahinstehen, ob sich das bereits aus § 15 GS ergibt, wonach bei \nRechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen \nnicht berührt wird, oder aus der entsprechenden Anwendung des § 139 BGB. Die GS bleibt \nauch ohne die nichtigen oder möglicherweise nichtigen Gebührentatbestände eine sinnvolle \nRegelung. Es ist davon auszugehen, dass der Satzungsgeber bei Kenntnis der nichtigen \nGebührentatbestände die unabhängig von den nichtigen Gebühren kalkulierte Gebühr nach § \n2 GS zwar wahrscheinlich höher, jedoch im Hinblick auf seine Pflicht zur Gebührenerhebung \nzumindest in der jetzigen Höhe erhoben hätte. Eine möglicherweise beabsichtigte \nrückwirkende Erhöhung der Gebühr des § 2 GS - sollten dafür die Voraussetzungen vorliegen \n- wäre von der Frage, ob Gesamt- oder Teilnichtigkeit anzunehmen ist, nach Auffassung der \nKammer nicht betroffen. \n\n68\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n69\n\nDie Berufung ist zuzulassen, da die Auslegung des § 4 Abs. 2 FlGFlHKostKG NW, \ninsbesondere die Frage, welche Voraussetzungen für eine \"betriebsbezogene\" Abweichung \nerfüllt sein müssen, von grundsächlicher Bedeutung ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296579","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-08-15/9-k-2031-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296579","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296579","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-08-15/9-k-2031-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296579","retrieved":"2026-07-09 03:19:20.358683+00:00"}}