{"status":"available","doknr":"OLD296873","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2002:0722.10K3856.98.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2002-07-22","aktenzeichen":"10 K 3856/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 11.9.1997 und \n22.9.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.9.1998 werden \naufgehoben, soweit sie an den Kläger zu 2. gerichtet sind.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des gerichtskostenfreien \nVerfahrens jeweils zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger stammen aus dem Gebiet des e. \nJ. und erhielten für den Zeitraum vom 4.5.1992 bis \n31.12.1993 Leistungen nach dem BSHG und vom 1.1.1994 bis \n30.9.1997 Leistungen nach dem AsylbLG.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 11.9.1997 hob der Beklagte rückwirkend die \nim Einzelnen nach Datum, Bewilligungszeitraum, \nVerwendungszweck und Betragshöhe bezeichneten \nLeistungsbescheide auf und forderte die Kläger zur Rückzahlung \nder gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 46.085,99 DM \nauf. Zur Begründung führte er aus, nachträglich habe sich \nherausgestellt, dass die Kläger schon seit Beginn der \nLeistungsgewährung über Einkommen bzw. Vermögen verfügt \nhätten, das bei der Berechnung der Leistungen nicht \nberücksichtigt worden sei. Bei der Brockensammlung in C. \nhätte sie, die Klägerin zu 1., Kleidungsstücke gekauft und \ndiese anschließend weiterveräußert. Aus diesem Verkauf habe \nsie ein 14-tägiges Einkommen von ca. 12.000,00 DM bis \n15.000,00 DM erzielt. Außerdem habe sie über ein Sparguthaben \nüber 9.104,00 DM bzw. über 29.495,77 DM, ein Dreifamilienhaus \nin S. und zwei Kraftfahrzeuge (amtl. Kennzeichen B. -P. \n1. und B. -H. 8. , verfügt. Daher seien die erteilten \nLeistungsbescheide für den Zeitraum vom 4.5.1992 bis 30.9.1997 \nim Zeitpunkt ihres Erlasses jeweils rechtswidrig gewesen. Da \ndie Kläger entgegen bestehender gesetzlicher Verpflichtung die \nnotwendigen Mitteilungen über ihre Vermögenssituation \nzumindest grob fahrlässig unterlassen hätten, seien die \ngewährten Leistungsbescheide als rechtswidrige begünstigende \nVerwaltungsakte zurückzunehmen. Im Rahmen des auszuübenden \nErmessens zu berücksichtigende Umstände, die ein Absehen von \nder Rücknahme der Bescheide hätten rechtfertigen können, seien \nnicht ersichtlich.\n\n4\n\nDas Erstattungsbegehren richte sich nach § 50 Abs. 1 SGB X \n(für den Zeitraum vom 4.5.1992 bis 31.12.1993) bzw. § 812 BGB \n(für den Zeitraum vom 1.1.1994 bis 30.6.1997) bzw. § 9 Abs. 3 \nAsylbLG i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB X für den Zeitraum vom 1.7.1997 \nbis 30.9.1997.\n\n5\n\nDer Anspruch gegen den Kläger zu 2., der in eigener Person \nunmittelbar keine Leistungen erhalten habe, ergebe sich aus \n§ 92 a Abs. 4 BSHG, wonach er als Gesamtschuldner für die an \nseine Ehefrau zu Unrecht erbrachten Leistungen hafte.\n\n6\n\nMit weiterem Bescheid vom 22.9.1997 verfügte der Beklagte \ndie Einstellung weiterer Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz.\n\n7\n\nGegen beide Bescheide legten die Kläger unter dem 23.9.1997 \nbzw. 8.10.1997 Widerspruch ein, den der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 18.9.1998 als unbegründet zurückwies: \nDie vom 4.5.1992 bis 30.9.1997 gewährten Leistungen wären vom \nBeklagten bei Kenntnis der tatsächlichen Vermögens- und \nEinkommensverhältnisse nicht gezahlt worden. Bei \nBerücksichtigung der wahren Vermögenslage wäre eine \nLeistungsgewährung nach dem BSHG bzw. AsylbLG nicht in \nBetracht gekommen. Durch die unterlassene Offenlegung ihrer \nVermögensverhältnisse hätten die Kläger zumindest grob \nfahrlässig die Rechtswidrigkeit der Leistungsbescheide \nverschuldet. Vertrauensschutz könnten die Kläger bei dieser \nSachlage nicht beanspruchen. Ermessensgesichtspunkte, die \neiner Aufhebung entgegenstehen könnten, seien ebenso wenig \nersichtlich wie Härtegesichtspunkte i.S. des § 88 Abs. 3 S. 1 \nBSHG.\n\n8\n\nGem. § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X seien daher die gewährten \nSozialhilfeleistungen, das pauschalierte Wohngeld sowie die \nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz erbrachten Leistungen \ninnerhalb des im Ausgangsbescheid bezeichneten zeitlichen \nRahmens in Höhe von insgesamt 46.085,99 DM von den Klägern zu \nerstatten.\n\n9\n\nDaraufhin haben die Kläger am 22.10.1998 Klage erhoben.\n\n10\n\nZur Begründung tragen sie vor, dass sich den Ermittlungen \ndes Beklagten nicht schlüssig und beweiskräftig entnehmen \nlasse, dass die Kläger in dem ihnen unterstellten Maße über \nEinkommen und Vermögen verfügt hätten. Der Beklagte stütze \nsich lediglich auf eine Mitteilung des Ordnungsamtes, ohne \nkonkret erfolgte Zahlungsströme nachweisen zu können. Ein \nGroßteil der angeführten Sparguthaben bzw. des aufgefundenen \nBargeldes gehöre nicht dem Kläger zu 2., sondern Dritten. Die \nKläger seien zudem nur Eigentümer eines Einfamilienhauses in \nS. , das durch Kriegswirren zudem zu 80 % zerstört \ngewesen sei. Die vom Beklagten erwähnten Fahrzeuge hätten nie \nim Eigentum der Kläger gestanden.\n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 11.9.1997 und 22.9.1997 \nund den Widerspruchsbescheid vom 18.9.1998 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 \nHefte) verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Anfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) ist \nnur zum Teil begründet.\n\n18\n\nI. Die angefochtenen Bescheide sind - soweit sie an die \nKlägerin zu 1. gerichtet sind - rechtmäßig und verletzen sie \ndaher nicht in ihren Rechten.\n\n19\n\n1. Hinsichtlich der mit Bescheid vom 11.9.1997 verfügten \nRücknahme der in ihm aufgeführten Leistungsbescheide über \nSozialhilfe bzw. Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz sowie über pauschaliertes Wohngeld \nfür den angegebenen Leistungszeitraum vom 4.5.1992 bis \n30.6.1997 sind keine Umstände geltend gemacht oder sonst \nersichtlich, die Rechtsfehler begründen könnten.\n\n20\n\na) Die in der Klagebegründung vom 22.10.1998 gemachten \nAusführungen, wonach die Kläger niemals über die vom Beklagten \nbei den Klägern festgestellten Vermögenswerte hätten verfügen \nkönnen, stehen der Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides \nnicht entgegen. Dass die Klägerin zu 1. selber Eigentümerin \nvon Vermögenswerten gewesen ist, die über die \nsozialhilferechtlichen Vermögensfreigrenzen hinausgehen und \ndass sie über weiteres ihr zurechenbares Vermögen verfügt hat, \nergibt sich nämlich unwiderlegt aus dem - rechtskräftigen - \nStrafbefehl des B. C. vom 6.11.1997 - 36 \nCs 62 Js 581/97 -, wonach sie - die Klägerin zu 1. - vom \n4.5.1992 bis September 1997 durch Betrug insgesamt 53.534,17 \nDM Sozialleistungen erlangt hat. In der Begründung des \nStrafbefehls heißt es u.a.:\n\n21\n\n\"Obwohl Ihnen bewusst war, dass Sie alle Tatsachen \nanzugeben haben, die für die Leistung erheblich sind, \ngaben Sie nicht an, dass Sie zusammen mit ihrer Tochter, \nFrau M. O. , und Ihrem Ehemann H. K. im \ngesamten Zeitraum täglich Kleidung in der Brockensammlung \nin B. aussortierten und wöchentlich 100 kg - 200 \nkg Kleiderwaren zum Kilopreis von 10,-- DM zum \ngewinnbringenden Weiterverkauf ankauften. Durch den \nWeiterverkauf der Ware, der alle 14 Tage vor Ihrer Wohnung \nstattfand, nahmen Sie jeweils ca. 12.000,00 DM bis \n15.0000,00 DM ein. Außerdem verschwiegen Sie, dass Sie im \nBesitze eines Bargeldbetrages von 8.600,00 DM waren, der \nanlässlich der Durchsuchung Ihrer Wohnung am 9.9.1997 \nsichergestellt werden konnte. Auch haben Sie nicht \nangegeben, dass Ihr Ehemann einen Bargeldbetrag von \n17.700,00 DM im Besitz hatte, die er am 18.8.1997 zum Kauf \neines PKW M. B. 2. D verwandte. Desweiteren \nverschwiegen Sie, dass Ihr Ehemann am 16.1.1995 ein \nSparguthaben von 9.104,00 DM und am 23.10.1995 ein \nSparguthaben von 29.505,94 DM jeweils bei der S. \nB. hatte. \nWären Sie Ihrer Meldepflicht nachgekommen, wären die \nSozialleistungen durch das Sozialamt B. \neingestellt worden, was Sie wussten und was Sie deswegen \nnicht taten.\"\n\n22\n\nMit der schlichten Behauptung, entgegen der Auffassung des \nBeklagten, die auf unzureichenden Ermittlungen beruhte, habe \ndie Klägerin zu 1. nicht über die in Bezug genommenen \nVermögenswerte verfügen können, lassen sich - dies bedarf \nkeiner näheren Begründung - die strafgerichtlichen \nFeststellungen nicht erschüttern. Daher macht sich das \nerkennende Gericht diese zu eigen und legt sie der getroffenen \nEntscheidung zugrunde. \n\n23\n\nb) Der Rücknahmebescheid des Beklagten ist in Bezug auf die \nKlägerin zu 1. auch nicht deshalb fehlerhaft, weil er an die \nKlägerin zu 1. und 2. als Eheleute gemeinschaftlich gerichtet \nist. Die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden ist rechtlich \nallerdings nur insoweit zulässig, als sich feststellen lässt, \nwer für zu Unrecht gezahlte Sozialleistungen durch die \neinzelnen Sozialhilfebewilligungen begünstigt und damit als \nEmpfänger der Hilfeleistung anzusehen ist,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urt. V. 30.4.1992 - 5 C 29.88 -, FEVS 43, \n441 und Urt. V. 25.10.1992 - 5 V 65.88 -, FEVS 43, 268; \nOVG NW, Urt. V. 12.2.1992 - 8 A 2127/87 -, FEVS 43, 25 \nf.\n\n25\n\nEmpfänger der Hilfe ist derjenige, der sachlich rechtlich \nInhaber der Forderung gegen den Sozialleistungsträger ist, \nalso der einzelne Hilfesuchende, dem die Leistung zugedacht \nist. Für diese Feststellung ist maßgeblich, wem gegenüber die \nLeistung tatsächlich erbracht wird, d.h. wem sie als \nHilfeempfänger zufließt und wessen Hilfebedürftigkeit der \nSozialhilfeträger durch die Bemessung der Hilfeleistung \nsteuern wollte.\n\n26\n\nWegen des nach § 11 Abs. 1 BSHG bzw. § 1 AsylbLG \nhöchstpersönlichen Charakters des Leistungsanspruchs für jedes \nMitglied einer \"Bedarfsgemeinschaft\" - hier bestehend aus der \nKlägerin zu 1. und dem Kläger zu 2. - ist die Konkretisierung \nder individuellen Leistungsansprüche gesondert für jedes \nMitglied der Bedarfsgemeinschaft notwendig. Voraussetzung ist \ndemnach eine Klarstellung bereits im Bewilligungsverfahren, \nwelchem einzelnen Hilfeempfänger gegenüber Leistungen gewährt \nwerden sollen. Diese Aufteilung der individuellen Leistung für \njeden Hilfeempfänger bei Leistungserbringung ist Voraussetzung \nfür eine spätere Rücknahme und Rückforderung.\n\n27\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze auf das vorliegende \nVerfahren ergeben sich jedoch keine rechtlichen Bedenken. Zwar \nist der angefochtene Rücknahmebescheid an beide Kläger \ngleichermaßen gerichtet. Aus seinem weiteren Begründungsinhalt \nist aber zweifelsfrei zu ersehen, dass es sich bei den \naufgehobenen Leistungsbescheiden ausnahmslos um der Klägerin \nzu 1. als Lei-stungsempfängerin zuzuordnende Leistungen \nhandelt. Auf S. 6 des angefochtenen Bescheides v. 11.9.1997 \nheißt es hierzu weiter verdeutlichend: \"Sie, Herr K. , \nhaben von hier direkt keine Leistungen bezogen. Sie haften \nnach § 92 a Abs. 4 BSHG dennoch als Gesamtschuldner auch für \ndie an Ihre Ehefrau zu Unrecht erbrachten Leistungen\". Damit \nwird hinreichend deutlich, dass der Rücknahmebescheid sich nur \nauf Leistungen bezieht, die auch auf der Bewilligungsebene der \nKlägerin zu 1. zuzuordnen sind.\n\n28\n\n2. Zu Recht verlangt der Beklagte im Übrigen die gewährten \nLeistungen in dem angefochtenen Umfang von der Klägerin zu 1. \ngem. §§ 9 Abs. 3 AsylbLG, 50 SGB X erstattet und lehnt eine \nWeiterbewilligung von Leistungen ab.\n\n29\n\nZur Begründung wird, da insoweit Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen nicht geäußert \nund auch sonst nicht ersichtlich sind, gem. § 117 Abs. 5 VwGO \nauf den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18.4.2000 Bezug \ngenommen, dessen ausführlicher Begründung das erkennende \nGericht im Kern folgt und dem die Kläger nicht in \nsubstantiierter Form entgegengetreten sind.\n\n30\n\nII. Die angefochtenen Bescheide vom 11.9.1997 und 22.9.1997 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.9.1998 sind \nrechtswidrig und aufzuheben, soweit sie den Kläger zu 2. \nbetreffen.\n\n31\n\nDer Kläger zu 2. selbst ist in dem von den Bescheiden \nerfassten Zeitraum nicht Empfänger der hier in Rede stehenden \nSozialleistungen gewesen. Aus diesem Grunde scheidet die \nRücknahme der Leistungsbescheide mit Wirkung nicht nur für die \nKlägerin zu 1. als der unmittelbaren Leistungsempfängerin, \nsondern auch für ihn - den Kläger zu 2. - aus (s. Ausführungen \nzu I. 1. b)).\n\n32\n\nAber auch die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches \nihm gegenüber, wie sie in den angefochtenen Bescheiden zum \nAusdruck kommt, kann keinen Bestand haben. Gem. § 50 SGB X \ni.V.m. § 812 Abs. 1 BGB - dies ist die hierfür vom Beklagten \nangeführte Rechtsgrundlage - kommt eine Erstattung von zu \nUnrecht erbrachter Leistungen nur durch den jeweiligen \nHilfeempfänger in Betracht, nicht aber auch etwa durch Dritte, \ndie mit dem Hilfeempfänger verwandt sind. Der vom Beklagten in \nseiner Verfügung vom 11.9.1997 enthaltene Verweis auf § 92 a \nAbs. 4 S. 2 BSHG geht ersichtlich fehl. Denn diese Vorschrift \nregelt lediglich den Fall gesamtschuldnerischer Haftung, bei \ndem neben dem nach § 50 SGB X haftenden unmittelbaren \nEmpfänger unrechtmäßig erbrachter Leistungen - hier die \nKlägerin zu 1 - ein Verwandter - hier der Ehemann der Klägerin \nzu 1., der Kläger zu 2. - für dieselben Kosten gem. § 92 a \nAbs. 4 S. 1 BSHG zur Erstattung verpflichtet ist. Eine solche \nErstattungspflicht gem. § 92 a Abs. 4 S. 1 BSHG setzt jedoch \nwie auch § 50 SGB X die Konkretisierung durch Verwaltungsakt \nvoraus,\n\n33\n\nvgl. OVG Brandenburg, Urt. V. 27.1.2000 - 4 A 111/97 -\n.\n\n34\n\nEin solcher gegenüber dem Kläger zu 2. erlassener \nVerwaltungsakt mit dem Inhalt, als Ehemann der Klägerin zu 1. \nebenfalls zur Erstattung des geltend gemachten \nRückforderungsbetrages verpflichtet zu sein, kann den \nangefochtenen Bescheiden offensichtlich weder explizit noch im \nWege der Auslegung entnommen werden. Somit fehlt es auch dem \nrechtlichen Hinweis, die Kläger hafteten gegenüber der vom \nBeklagten geltend gemachten Forderung gem. § 92 a Abs. 4 S. 2 \nBSHG als Gesamtschuldner, an einer rechtlichen Grundlage.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 S. 1, 188 S. \n2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \naus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296873","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-07-22/10-k-3856-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296873","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296873","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-07-22/10-k-3856-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296873","retrieved":"2026-07-09 03:19:46.150029+00:00"}}