{"status":"available","doknr":"OLD297356","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2002:0624.10K1310.00.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2002-06-24","aktenzeichen":"10 K 1310/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Gebühren für das Endurteil trägt der Kläger. Die Kosten des Verfahrens im \nÜbrigen trägt der Beklagte. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, ein Arzt für J. N. , hat eine eigene \nPraxis. Das L. E. berief ihn mit \nBescheid vom 17. September 1999 für die Zeit vom 20. \nSeptember, einem Montag, bis 30. November 1999 mit dem \nDienstgrad P. zu einer besonderen \nAuslandsverwendung - es ging um eine Tätigkeit im L. - \nein. Tatsächlich leistete der Kläger nur bis 31. Oktober 1999, \neinem Sonntag, Wehrdienst. In der Zeit seiner Abwesenheit \nwurde er in seiner Praxis durch Dr. H. , ebenfalls Arzt \nfür J. N. , vertreten. Dieser erhielt aufgrund eines \nmit dem Kläger geschlossenen Vertrages dafür 500,00 DM täglich \n\"durchgehend\", außerdem einen Leihwagen; der Kläger erstattete \nihm zudem die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. \n\n3\n\nNoch vor Dienstantritt war von dem Kläger, der sich in \ndieser Angelegenheit bereits im April 1999 an den Beklagten \ngewandt und dabei eine Auskunft bezüglich der Leistungen für \nSelbstständige bei Einberufung zu einer Wehrübung nach § 13 a \nUSG erhalten hatte, ein auf solche Leistungen zielender Antrag \ngestellt worden. \n\n4\n\nMit vorläufigem Bescheid vom 29. September 1999 bewilligte \nder Beklagte dem Kläger gem. § 13 a Abs. 2 USG 5.328,00 DM (72 \nTage à 74,00 DM). Dagegen erhob letzterer \"prophylaktisch\" \nWider-spruch für den Fall, dass es zu keinen weiteren \nZahlungen kommen sollte. \n\n5\n\nMit (endgültigem) Bescheid vom 08. Dezember 1999 bewilligte \nder Beklagte ihm Leistungen in Höhe von (15.000,00 DM + \n1.737,50 DM =) 16.737,50 DM; ausgezahlt wurden (16.737,50 DM - \n5.328,00 DM =) 11.409,50 DM. An Kosten für die Ersatzkraft \nwurden dabei \"entsprechend den regelmäßigen Öffnungszeiten der \nPraxis (montags - freitags)\" 30 x 500,00 DM (= 15.000,00 DM), \nnämlich für die Zeiträume vom 20. - 24.09.1999, 27.09. - \n01.10.1999, 04. - 08.10.1999, 11. - 15.10.1999, 18. - \n22.10.1999 sowie 25. - 29.10.1999 anerkannt; den Teilbetrag \nvon 1.737,50 DM gewährte der Beklagte für Unterbringung und \nVerpflegung von Dr. H. . \n\n6\n\nAm 27. Dezember 1999 erhob der Kläger Widerspruch: Er habe \nsich seinerzeit entschlossen, an einer mehrwöchigen Wehrübung \nim L. teilzunehmen, angesichts des Unrechts, welches dort \ngeschehen sei, etwa den Morden sowie den \nMassenvergewaltigungen, obschon bei Einsatz eines Vertreters \nin der Praxis Einbußen zu erwarten gewesen seien. Der Beklagte \nhabe ihm unter dem 27. April 1999 mitgeteilt, es könnten \nAufwendungen bis zu einer Höchstgrenze von 600,00 DM je \nWehrdiensttag erstattet werden. Er, der Kläger, habe sich \nvorsorglich mit dem KV-Vorsitzenden des Kreises M. \nberaten. Der habe ihm mitgeteilt, dass Beträge über 500,00 DM \npro Wehrdiensttag nicht plausibel seien. Deshalb habe er mit \ndem Vertreter eine entsprechende Vergütung vereinbart. Somit \nbeantrage er die Erstattung weiterer 500,00 DM pro \nWehrdiensttag für die bislang nicht berücksichtigten \nWochenenden (25., 26.09.; 02, 03.10.; 09., 10.10.; 16., \n17.10.; 23., 24.10.; 30., 31.10.1999 = 12 x 500,00 DM). \n\n7\n\nDarauf antwortete ihm der Beklagte: Sollte Dr. H. \nan den entsprechenden Wochenenden tatsächlich tätig gewesen \nsein, bitte man um entsprechende Nachweise. Ggf. werde dann \neine Nachzahlung veranlasst.\n\n8\n\nNachdem der Kläger einen solchen Nachweis nicht geführt \nhatte, wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 14. März 2000 unter Bezugnahme auf \nvorangegangenen Schriftverkehr zurück: Der Beklagte habe die \nRechtslage ausführlich und zutreffend dargestellt. \n\n9\n\nDer Kläger hat am 14. April 2000 Klage erhoben: Sowohl die \nInformationsschrift des Bundesministeriums der Verteidigung \nfür Wehrübende als auch die gesetzlichen Vorschriften sprächen \nimmer von einer Verdienstausfallentschädigung \"je \nWehrdiensttag\". Angesichts dessen habe er davon ausgehen \ndürfen und müssen, dass die Entschädigung auch je \nWehrdiensttag gezahlt werde. Im Übrigen habe er auf die \nentsprechende Auskunft des Beklagten (vom 27. April 1999) \nvertrauen dürfen. - Außerhalb der Sprechzeiten fänden \nUntersuchungen statt, würden Hausbesuche durchgeführt, \nNotfälle versorgt, Nacht- und Wochenenddienste verrichtet.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung des \nBescheides vom 08. Dezember 1999 in der Form des \nWiderspruchsbescheides vom 14. März 2000 an ihn weitere \n6.000,00 DM zu zahlen. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Kläger habe den Vertrag mit seinem Vertreter nicht \nvorher mit der Unterhaltssicherungsbehörde abgestimmt. Ihm sei \nauch nicht zugesagt worden, dass er die vorgesehene Vergütung \nvon 500,00 DM täglich auch für die Tage erstattet erhalten \nwerde, an denen der Vertreter keine Tätigkeit für die Praxis \nverrichte. - Wenn der Kläger nachweise, an welchen Sonnabenden \nund Sonntagen sein Vertreter Dienst gehabt habe, sei man \nbereit, für diese Tage den Betrag von 500,00 DM nachzuzahlen \nund ihn insoweit klaglos zu stellen. Das Gleiche gelte für die \nSonnabende und Sonntage, an denen der Vertreter nachweislich \nPatienten behandelt habe.\n\n15\n\nDie Kammer hat dem Kläger mit Beschluss aufgrund mündlicher \nVerhandlung vom 15. Januar 2001 aufgegeben, detailliert zu \nbeschreiben, welche Tätigkeiten er im Rahmen seiner Praxis zu \nerledigen hat und - ausgehend davon - was sein Vertreter Dr. \nH. insoweit nicht zu erledigen hatte. Nachdem die \nentsprechenden Angaben mit Schriftsatz vom 28. März 2001 \nunterbreitet worden sind, hat die Kammer eine Auskunft des \nHauptgeschäftsführers der Ärztekammer X. -M. (vom \n20. Mai 2002) eingeholt. Wegen der zugrunde liegenden Anfrage \nwird auf Blatt 71 - 76 der Gerichtsakte, wegen der Antwort auf \nBlatt 77, 78 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes auf die Gerichtsakte im Übrigen, den \nVerwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heft) und den bei der \nBezirksregierung E. geführten Widerspruchsvorgang (1 \nHeft) Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.\n\n18\n\nDer Kläger hat im Zusammenhang mit der Vertretung, zu der \nes während seiner wehrdienstbedingten Abwesenheit in der Zeit \nvom 20. September bis 31. Oktober 1999 gekommen ist, keinen \nAnspruch auf weitere Leistungen nach dem \nUnterhaltssicherungsgesetz. Ein solcher folgt insbesondere \nnicht aus § 13 a Abs. 2 USG. \n\n19\n\nDer Bestimmung zufolge wurden in dem hier relevanten \nZeitraum dem Wehrpflichtigen zur Fortführung des Betriebs oder \nder selbstständigen Tätigkeit während des Wehrdienstes die \nangemessenen Aufwendungen für eine Ersatzkraft, die an seiner \nStelle tätig wird, ... bis zu 600,00 DM pro Wehrdiensttag \nerstattet. Daraus folgt, dass der von der \nUnterhaltssicherungsbehörde zu leistende Betrag der Höhe nach \nin doppelter Hinsicht begrenzt ist: Das eine Limit ergibt sich \naus dem in der Bestimmung normierten Tatbestandsmerkmal der \nAngemessenheit. Mehr als die angemessenen Aufwendungen werden \ndem Wehrpflichtigen auf keinen Fall erstattet. Auch diese \nwerden aber nicht stets in vollem Umfang übernommen. Insgesamt \nerhält der Wehrpflichtige insoweit nicht mehr als 600,00 DM je \nWehrdiensttag. Liegen die angemessenen Aufwendungen über \ndieser Grenze, so findet bezüglich des übersteigenden \nTeilbetrages eine Erstattung nicht statt. Allein in der \nbeschriebenen Wirkung erschöpft sich die Bedeutung des \ngesetzlichen Tatbestandsmerkmals \"bis zu 600,00 DM je \nWehrdiensttag\". Insbesondere ist es also nicht so, dass sich \naus dieser Wendung etwas für die Frage ergibt, wie hoch die \nangemessenen Aufwendungen für die Ersatzkraft sind. Diese \nFrage ist auf der Grundlage der konkreten Verhältnisse zu \nbeantworten. \n\n20\n\nIm vorliegenden Falle entnimmt die Kammer der von ihr \neingeholten amtlichen Auskunft der Ärztekammer X. -\nM. vom 20. Mai 2002, dass die angemessenen Aufwendungen \nfür eine Ersatzkraft im Herbst 1999 nicht über dem Betrag \nlagen, den der Beklagte dem Kläger bislang erstattet hat. \nDanach haben deren Recherchen ergeben, dass j. \nVertreter in einer Größenordnung von EUR 130,00 bis zu EUR \n250,00 pro Tag bezahlt werden, und zwar nur für die Tage, an \ndenen tatsächlich vertreten wurde.\n\n21\n\nWas der Kläger danach jeweils für die Zeiträume von Montag \nbis Freitag zu erhalten hatte, hat er bekommen. Dass sein \nVertreter Dr. H. in der Zeit vom 20. September bis 31. \nOktober 1999 jemals an einem Wochenende als Praxisvertreter \ntätig geworden ist, ist auszuschließen. Der Beklagte hat dem \nKläger wiederholt erklärt, es fände eine weitere Erstattung \nstatt, wenn in dieser Hinsicht ein entsprechender Nachweis \ngeführt würde. Das ist seitens des Klägers unterblieben.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 5, 154 Abs. 1 \nVwGO.\n\n23\n\nWeder der Beklagte noch die Widerspruchsbehörde haben die \nFrage, was im vorliegenden Fall \"angemessene Aufwendungen für \neine Ersatzkraft\" sind, geklärt (obschon sie um die \nNotwendigkeit entsprechender Ermittlungen wussten - vgl. die \nAuskunft des Beklagten vom 27.04.1999 -). Es kam durchaus in \nBetracht, dass es üblich ist, den Vertreter \"durchgehend\" zu \nbezahlen (mit einem dann niedrigeren Betrag), statt nur für \ndie Tage, an denen er effektiv tätig wird (mit einem dann \nhöheren Betrag). Weil es seitens der beteiligten Behörden \ninsoweit nicht zu Feststellungen gekommen ist, haben sie \nobjektiv (und im Übrigen schuldhaft) den Widerspruch sowie die \nKlageerhebung veranlasst. Das rechtfertigt die Anwendung von \n§ 155 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Beklagten. Die Urteilsgebühr \nträgt der Kläger, weil er den Prozess fortgeführt hat, obschon \ndie Kammer die Auskunft vom 20. Mai 2002 eingeholt hat und er \ndarauf hätte reagieren können.\n\n24\n\nDie weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297356","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-06-24/10-k-1310-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297356","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297356","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-06-24/10-k-1310-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297356","retrieved":"2026-07-09 03:20:28.917325+00:00"}}