{"status":"available","doknr":"OLD297434","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2002:0619.11K2725.00.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2002-06-19","aktenzeichen":"11 K 2725/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Amt wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 8.11.1999 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 21.6.2000 verpflichtet, \ndie Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen \nwird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1., der Kläger zu 2. und das beklagte \nAmt je zu einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger verlangen die Stilllegung der benachbarten Kartbahn der Beigeladenen im \nWesentlichen mit der Begründung, sie werde ohne die erforderliche Genehmigung betrieben. \n\n3\n\nDie Beigeladene betreibt auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 22, Flurstücke 336 \nund 369 (X. ring 27) eine Gokart-Bahn. Auf dem Gelände mit den Außenmaßen von etwa \n150 x 150 m wurde eine Asphaltbahn für Rennkarts mit einer Gesamtlänge von etwa 1.050 m \nangelegt. \n\n4\n\nDas Betriebsgrundstück der von der Beigeladenen betriebenen Kartbahn liegt im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans \"J. C. -X. \" und ist als J. gemäß § 9 \nBauNVO ausgewiesen. Der Abstand zur Wohnung des Klägers zu 1., einer \nBetriebsleiterwohnung für seinen Holz verarbeitenden Betrieb, die gleichfalls im festgesetzten \nJ. liegt, beträgt etwa 100 m. Der Abstand zur Wohnung des Klägers zu 2., die in \neinem durch Bebauungsplan \"M. \" festgesetzten reinen Wohngebiet in einer Senke liegt, \nbeträgt etwa 700 m.\n\n5\n\nFür den Betrieb der Kartbahn erteilte der Oberkreisdirektor des Kreises Q. am \n26.7.1996 eine Baugenehmigung. In die Baugenehmigung wurden auf Betreiben des im \nBaugenehmigungsverfahren beteiligten beklagten Amtes u.a. folgende ausdrücklich als \nHinweise bezeichnete Bestimmungen aufgenommen:\n\n6\n\n\"9. Die Gokart-Bahn wird ausschließlich von Privatpersonen befahren. Sie wird nicht zu \nMotorsportzwecken eines Motorsportvereines oder dessen Mitglieder freigegeben.\n\n7\n\n10. Die Gokart-Bahn wird ohne Zeitnahmeanlage errichtet.\n\n8\n\n11. Die Gokart-Bahn wird ohne Zuschauertribünenplätze errichtet.\"\n\n9\n\nNach einer beigefügten Auflage ist die Anlage schalltechnisch so zu errichten und zu \nbetreiben, dass die von ihr verursachten Geräuschimmissionen, gemessen am Wohnhaus des \nKlägers zu 1., 70 dB (A) nicht überschreiten. Der Betrieb wurde nur für die Zeit zwischen 11 \nund 12 Uhr sowie zwischen 13 und 19 Uhr genehmigt. \n\n10\n\nVor Erteilung der Genehmigung hatte das Ingenieurbüro H. und Partner unter dem \n27.2.1996 eine Schall-Immissionsprognose abgegeben, wonach bei gleichzeitigem Einsatz \nvon 10 Karts am Grundstück des Klägers zu 1. ein Mittelungspegel von 66 dB (A) nicht \nüberschritten wird. Grundannahme der Prognose war, dass die lautesten Fahrzeuge einen \nSchalldruckpegel von 95 dB (A) in zwei Metern Entfernung erzeugen. \n\n11\n\nNach Inbetriebnahme der Anlage führte das Büro H. und Partner am 13.3.1997 beim \ngleichzeitigen Betrieb von vier bis fünf Karts Kontrollmessungen durch, bei denen ein \nBeurteilungspegel am Haus des Klägers zu 1. von 62 dB (A) gemessen wurde. Hochgerechnet \nauf den Einsatz von zehn Karts ergab sich ein Beurteilungspegel von 68 dB (A).\n\n12\n\nBei einer Messung vom 15.6.1997, bei der die Anzahl der Fahrzeuge nicht festgestellt \nwurde, ermittelte das beklagte Amt einen Beurteilungspegel am Wohnhaus des Klägers zu 1. \nvon 64,2 dB (A) in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 61,6 dB (A) in der restlichen Zeit des \nTages. \n\n13\n\nWährend einer Kartrennveranstaltung des ADAC im September 1997 führten sowohl die \nStadt C. als auch das beklagte Amt Lärmmessungen durch. Die gemessenen Werte lagen \nam Haus des Klägers zu 1. deutlich unter 70 dB (A). \n\n14\n\nIn der Folgezeit beschwerten sich zahlreiche Anwohner sowohl gegenüber dem Kreis \nQ. als auch gegenüber dem beklagten Amt, dass die Baugenehmigung beim Betrieb der \nAnlage vielfach nicht eingehalten werde. Auch sei der Lärm gerade an Wochenenden \nunerträglich.\n\n15\n\nDas beklagte Amt führte zahlreiche Ortsbesichtigungen durch. Hierbei stellte es u.a. fest, \ndass auf der Anlage nicht nur die dort verfügbaren Leihkarts eingesetzt wurden, sondern zu \neinem erheblichen Anteil auch Eigenkarts von Nutzern. Diese wurden vielfach aus einem \ngroßen Einzugsbereich mit Transportfahrzeugen von Motorsportklubs angefahren.\n\n16\n\nIm Juni 1999 wandte sich der Kläger zu 2., der bereits Widerspruch gegen die \nBaugenehmigung erhoben hatte, als Mitglied einer Bürgerinitiative an den Petitionsausschuss \ndes Landtags, woraufhin das beklagte Amt eine schalltechnische Prognose in Form einer \nPessimalberechnung erstellte. Grundannahmen dieser Berechnung waren maximal zulässige \nSchallleistungspegel von 120 dB (A) je Kart, was dem für Rennen vorgegebenen Höchstpegel \nvon 95 dB (A) in 7,5 m Entfernung entspricht, und eine gleichzeitige Nutzung von 15 bzw. 25 \nKarts. Für das Wohnhaus des Klägers zu 1. ergaben sich Wirkpegel um 75 dB (A), am Haus \ndes Klägers zu 2. lagen die prognostizierten Pegel zwischen 50 und 55 dB (A). Wegen einer \ntäglichen Betriebszeit deutlich unter 16 Stunden und eines noch für erforderlich gehaltenen \nMessabschlags von 3 dB (A) sah das beklagte Amt in dieser Berechnung eine Bestätigung \nseiner Annahme, dass Richtwertüberschreitungen nicht zu erwarten seien. \n\n17\n\nAm 16.8.1999 beantragten die Kläger beim beklagten Amt, die Kartbahn der \nBeigeladenen stillzulegen. Zur Begründung trugen sie vor, die Kartbahn sei eine nach dem \nBImSchG genehmigungsbedürftige Anlage, die ohne Genehmigung betrieben werde. Darüber \nhinaus würden die mit der Baugenehmigung aufgegebenen Auflagen nicht beachtet. \nInsbesondere habe der Betreiber die Anlage mit einer Zeitmessanlage versehen. Vor allem \naber gingen die auf der Anlage erzeugten Lärmimmissionen weit über das Maß hinaus, das \nmit der Baugenehmigung gestattet worden sei. Der Anlagenbetreiber habe wegen der \nZulassung von Eigenkarts, die erheblich lauter seien als seine Leihkarts, keine Möglichkeit \nsicherzustellen, dass die zugelassenen Lärmwerte eingehalten würden. Die Lärmpegel dieser \nEigenkarts kenne er nicht und könne sie auch nicht messen. Soweit die vom beklagten Amt \ndurchgeführten Messungen keine Richtwertüberschreitungen ergeben hätten, sei dies nicht \naussagekräftig, weil die Messungen zuvor angekündigt worden seien und der \nAnlagenbetreiber die Möglichkeit gehabt habe, für die Dauer der Messungen besonders laute \nFahrzeuge von der Bahn fernzuhalten.\n\n18\n\nNachdem der Landrat des Kreises Q. der Beigeladenen aufgegeben hatte, die \nZeitmessanlage zu entfernen und die Anlage nur während der zulässigen Betriebszeiten zu \nnutzen, lehnte das beklagte Amt eine Stilllegung der Anlage mit Bescheid vom 8.11.1999 \nab.\n\n19\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch der Kläger wies die Bezirksregierung E. mit \nWiderspruchsbescheid vom 21.6.2000 als unzulässig zurück. Sie stellte maßgeblich darauf ab, \nes fehle an der Widerspruchsbefugnis, weil nicht dargelegt sei, dass und inwiefern sich die \nNichtbeachtung des etwaigen Genehmigungserfordernisses nach dem BImSchG auf die \nmaterielle Position der Widerspruchsführer ausgewirkt habe. Insbesondere sei nicht \nvorgetragen worden, dass die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach dem \nBImSchG zu geringeren Lärmimmissionen bei den Klägern geführt hätte.\n\n20\n\nAm 26.7.2000 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem \nfrüheren Vorbringen tragen sie im Wesentlichen vor, es könne zumindest nicht \nausgeschlossen werden, dass die Anlage hinsichtlich ihrer Lärmauswirkungen anders zu \nbeurteilen sei, wenn sie in einem Verfahren nach dem BImSchG genehmigt werde. Es komme \nhäufiger vor, dass Nutzer von Eigenkarts verschiedene Auspuffgrößen nacheinander auf der \nBahn ausprobierten, um herauszufinden, wie die schnellste Runde gefahren werden könne. \nDabei entstünden dann besonders laute und unerträgliche Geräusche.\n\n21\n\nDie Kläger beantragen,\n\n22\n\n1. das beklagte Amt unter Aufhebung seines Bescheides \nvom 8.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung E. vom 21.6.2000 zu \nverpflichten, die Nutzung der Gokart-Bahn auf dem \nGrundstück Gemarkung C. , Flur 22, Flurstücke 336 \nund 369 (X. ring 27) zu untersagen und die sofortige \nVollziehung der Untersagung anzuordnen,\n\n23\n\n2. hilfsweise, \n a) das beklagte Amt unter Aufhebung seines Bescheides \nvom 8.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung E. vom 21.6.2000 zu \nverpflichten, die Nutzung der Gokart-Bahn auf dem \nGrundstück Gemarkung C. , Flur 22, Flurstücke 336 \nund 369 (X. ring 27) insoweit zu untersagen, als dort \nan mehr als fünf Tagen je Jahr Motorsport ausgeübt \nwerde\n und\n b) festzustellen, dass auf der Kartbahn regelmäßig \nMotorsport ausgeübt wird,\n und \n die sofortige Vollziehung der Untersagung \nanzuordnen,\n\n24\n\n3. weiter hilfsweise,\nden Bescheid des beklagten Amtes vom 8.11.1999 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE. vom 21.6.2000 aufzuheben und das beklagte Amt \nzu verpflichten, die Kläger unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\n25\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n28\n\nDas beklagte Amt meint, unabhängig von der Frage der \nKlagebefugnis sei die Kartanlage der Beigeladenen nicht als \nimmissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage \nanzusehen. Gerade nach Beseitigung der \nZeiterfassungseinrichtung sei davon auszugehen, dass Wett- \noder Trainingsfahrten mit Zeit- oder Rundenerfassung nicht \nstattfänden, sodass allein im Einsatz mitgebrachter Eigenkarts \nauch keine Motorsportveranstaltungen gesehen werden \nkönnten.\n\n29\n\nDie Beigeladene erklärt, seit zwei Jahren komme kein Kart \nohne Schalldämpfer auf die Bahn. Einige Nutzer brächten eigene \nmit. Für die Übrigen halte sie Schalldämpfer vor.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nund des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte \nund die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Amts \n(zwei Hefter) sowie die Bauakten des Landrats des Kreises \nQ. (zwei Hefter) Bezug genommen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nDie Klage ist im Hinblick auf den Hilfsantrag zu 3. zulässig \nund begründet; sie ist hinsichtlich des Feststellungsantrags \nzu Ziff. 2 b) schon unzulässig, im Übrigen unbegründet.\n\n33\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Verpflichtung des \nbeklagten Amtes der Beigeladenen entsprechend dem Hauptantrag \nzu Ziffer 1. und dem Hilfsantrag zu Ziffer 2 a) die Nutzung \nder Kartbahn vollständig oder teilweise zu untersagen. \n\n34\n\nDiese Anträge stützen sich allein darauf, das \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sei nicht \ndurchgeführt worden. Die Kläger können aber die Untersagung \neiner nach Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftigen \nNutzung nicht allein deshalb verlangen, weil die erforderliche \nGenehmigung nicht eingeholt worden ist. Denn einen so weit \nreichenden Drittschutz vermittelt § 20 Abs. 2 BImSchG \nnicht.\n\n35\n\nVgl. Feldhaus, BImSchG, 2. Aufl., Stand: Februar 2002, § 20 Rn. 61; wohl auch \nBVerwG, Urteil vom 5.10.1990 - 7 C 55[.89,]56.89 -, BVerwGE 85, 368 (377) = \nNVwZ 1991, 369 (371); a. A. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: \nOktober 2001, § 20 BImSchG Rn. 90; Jarass, BImSchG, 4. Aufl. 1999, § 20 Rn. 37; \nBayVGH, Beschluss vom 5.1.1984 - 22 CE 82.A.1999 -, GewArch 1985, 173 f.\n\n36\n\nEin Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens für die \nZulassung eines Vorhabens oder auf Unterlassung eines \nVorhabens ohne Durchführung des Verfahrens ist nämlich in der \nobergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung, der \nsich die Kammer anschließt, außer im Atomrecht bisher nicht \nanerkannt worden, insbesondere weil der Betroffene bei \nVerwirklichung des Vorhabens ohne das objektivrechtlich \nerforderliche Genehmigungsverfahren zur Wahrung seiner Rechte \neinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch geltend machen \nkann, soweit das Vorhaben ihn in materiellen Rechten \nverletzt.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5.10.1990, a.a.O., und OVG NRW, Beschluss vom \n25.2.1994 - 11 B 3128/93 -, NVwZ-RR 1995, 61, jeweils für das vereinfachte \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG; BVerwG, \nUrteil vom 22.2.1980 - 4 C 24.77 -, NJW 1981, 239 = Buchholz 407.4 § 17 Nr. 33, \nS. 98 (101 f.) für die fernstraßenrechtliche Planfeststellung; BVerwG, Urteil vom \n29.5.1981 - 4 C 97.87 -, BVerwGE 62, 243 (246), für die wasserrechtliche \nPlanfeststellung; OVG NRW, Beschluss vom 8.12.1998 - 10 B 2255/98 -, BauR 1999, \n628 = NWVBl. 1999, 266 = BRS 60 Nr. 208, für die Baugenehmigung.\n\n38\n\nAuch der Feststellungsantrag zu Ziff. 2 b) hat keinen \nErfolg. Er ist nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits \nunzulässig, weil die Kläger ihre Rechte besser durch \nBescheidungsklage verfolgen können. Ein darüber hinausgehendes \nbesonderes Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO ist \nnicht ersichtlich.\n\n39\n\nDer Hilfsantrag zu Ziff. 3. ist dagegen begründet.\n\n40\n\nDie Kläger können nämlich aufgrund eines öffentlich-\nrechtlichen Abwehranspruchs ein Einschreiten des beklagten \nAmts gegen den Betrieb der Anlage der Beigeladenen verlangen, \ndas eine Verletzung ihrer materiellen Rechte wirksam \nverhindert. Da dies durch verschiedene denkbare Maßnahmen \ngewährleistet werden kann, ohne dass eine von ihnen rechtlich \nzwingend wäre, war das beklagte Amt zu einer Neubescheidung \ndes Antrags der Kläger vom 16.8.1999 zu verpflichten. Als ein \n\"Weniger\" gegenüber der beantragten vollständigen Stilllegung \nder Bahn sind von diesem Antrag sinngemäß auch lärmbegrenzende \nMaßnahmen wie insbesondere Betriebsbeschränkungen erfasst.\n\n41\n\nDer öffentlich-rechtliche Abwehranspruch ist in der \nRechtsprechung zwar zunächst im Verhältnis privater Nachbarn \nzu öffentlichen Einrichtungen entwickelt worden, um das es \nhier nicht geht. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1989 - 7 C 77.87 -, BRS 49 \nNr. 203, und OVG NRW, Urteil vom 10.8.1989 - 7 A 1926/86 -, \nBRS 49 Nr. 204 jeweils m.w.N.; siehe auch Hess. VGH, Urteil \nvom 6.5.1993 - 6 UE 876/92 -, NJW 1993, 3088.\n\n43\n\nDas BVerwG hat allerdings im Zusammenhang mit der \nFeststellung, Ansprüche Drittbetroffener auf Durchführung \neines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens \nbestünden in der Regel nicht, klar gestellt, dass ein \nöffentlich-rechtlicher Abwehranspruch dann gegeben sei, wenn \nein erforderliches Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt \nworden sei und ein privates Vorhaben Drittbetroffene in ihren \nmateriellen Rechten verletze.\n\n44\n\nVgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 5.10.1990 a.a.O.; ebenso OVG NRW, Beschluss \nvom 25.2.1994, a.a.O.\n\n45\n\nDem schließt sich die Kammer an. Denn nur auf diese Weise \nkann gewährleistet werden, dass materielle Rechte \nDrittbetroffener gegenüber solchen Anlagen, die nach der \ngesetzlichen Wertung in besonderer Weise geeignet sind, \nschädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, hinreichend \ngeschützt werden, wenn ein an sich erforderliches \nGenehmigungsverfahren nicht durchgeführt, aber eine Nutzung \ngleichwohl (rechtswidrig) aufgenommen wird. Gerade beim \nungenehmigten Betrieb immissionsintensiver Anlagen, die in \nbesonderer Weise nicht nur in Form eines aufwändigen \nGenehmigungsverfahrens der behördlichen Kontrolle unterstellt \nworden sind, auch um die Nachbarschaft vor unzumutbaren \nEinwirkungen zu schützen, muss die Behörde Gewähr leisten, \ndass Dritte hinreichend geschützt werden. Die materielle \nPosition Dritter kann zumindest solchen Anlagen gegenüber \nnicht allein dadurch schlechter sein, dass ein erforderliches \nGenehmigungsverfahren ungerechtfertigt unterblieben ist.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19.6.1991 - 4 C 52.89 -, BRS 52 \nNr. 217, S. 528 (532): sogar zum Anspruch auf \nbaubehördliches Einschreiten.\n\n47\n\nDass die Behörde ein solches Einschreiten nicht ablehnen \ndarf, wird indirekt bestätigt durch § 20 Abs. 2 Satz 2 \nBImSchG, wonach zwingend sogar die völlige Beseitigung einer \nohne die erforderliche Genehmigung betriebenen Anlage \nanzuordnen ist, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft \nnicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Eine \nBeseitigung verlangt diese Norm zwar nicht ausdrücklich, wenn \nanderweitige Schutzmöglichkeiten offen stehen. Dann muss die \nBehörde jedoch zumindest von diesen Möglichkeiten nach dem \nerkennbaren Zweck der Norm und im Hinblick auf den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz Gebrauch machen, um die \nNachbarschaft hinreichend zu schützen. Denn es handelt sich um \ndas mildere Mittel gegenüber der Beseitigung. \n\n48\n\nVgl. Hansmann, a.a.O., § 20 BImSchG Rn. 52.\n\n49\n\nEin Abwehranspruch besteht, weil die Beigeladene ohne die \nerforderliche Genehmigung eine nach BImSchG \ngenehmigungsbedürftige Anlage betreibt (1.), und zwar in einer \nWeise, dass die Kläger in ihren materiellen Rechten verletzt \nwerden (2.).\n\n50\n\n1. Die von der Beigeladenen betriebene Gokart-Bahn ist eine \nAnlage, die einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 BImSchG i.V.m. \n§ 2 Abs. 1 und Ziff. 10.17, 2. Spalte, des Anhangs der \n4. BImSchV bedarf, weil sie an fünf Tagen oder mehr je Jahr \nder Übung oder Ausübung des Motorsports dient.\n\n51\n\nNach den Ausführungen des Länderausschusses für \nImmissionsschutz - LAI - in seinem Entwurf von \nVerwaltungsvorschriften zur Auslegung der 4. BImSchV von 1989, \ndie in der Praxis von erheblicher Bedeutung sind, sind unter \nMotorsport diejenigen Sportarten zu verstehen, bei denen sich \nder Sportler mit Hilfe eines durch Verbrennungsmotor \nbetriebenen Geräts fortbewegt. Dabei muss es sich noch um \nÜbung oder Ausübung von Sport, d. h. auch Freizeitsport, nicht \naber um Freizeitvergnügen handeln, wobei von dem \nherkömmlichen, hier eher weit zu fassenden Begriff des Sports \nauszugehen ist. Dieser ist gekennzeichnet durch einen gewissen \nkörperlichen oder geistigen Einsatz, Anstrengung und \ndergleichen. Nicht erforderlich ist die wettkampfmäßige \nAusübung, d. h. ein Kräftemessen mit Dritten.\n\n52\n\nEs bedarf keiner abschließenden Klärung, ob diese \nBegriffsdefinition, die rechtlich nicht verbindlich ist, in \njeder Hinsicht sachgerecht ist. Denn die Auslegung, ob auf \neiner Anlage Motorsport betrieben wird, muss sich in erster \nLinie am Zweck der Ermächtigung ausrichten, wonach dem \nvereinfachten Genehmigungsverfahren solche Anlagen unterliegen \nsollen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche \nUmwelteinwirkungen hervorzurufen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG), \naber nach Art und Umfang ein geringeres Gefährdungspotenzial \nfür die Nachbarschaft haben als die dem üblichen \nGenehmigungsverfahren unterliegenden Anlagen. Da \nMotorsportanlagen in den Anhang der 4. BImSchV aufgenommen \nworden sind, weil sie mit besonderer Lärmentwicklung verbunden \nsind, muss sich die Abgrenzung zwischen nicht \ngenehmigungsbedürftigem Freizeitvergnügen und \ngenehmigungsbedürftigem Motorsport daran orientieren, ob von \nder zu betrachtenden Anlage vergleichbarer Lärm ausgeht wie \nvon Anlagen, auf denen anerkannte Motorsportveranstaltungen \nstattfinden oder für sie trainiert wird. Daran besteht bei der \nAnlage der Beigeladenen nach den Ermittlungen des beklagten \nAmtes kein Zweifel. \n\n53\n\nDie Anlage ist so eingerichtet, dass auf ihr sogar Kart-\nRennen ausgerichtet werden können, die den Anforderungen der \nobersten nationalen Sportkommission für den Automobilsport in \nDeutschland genügen, wie die Veranstaltung vom 20./21.9.1997 \ngezeigt hat. Auch wenn Vorrichtungen zum Zählen der Runden und \nZeitmessanlagen nicht mehr vorhanden sind, ändert das an der \nArt nichts, in der die Anlage befahren wird: Die Bahn wird \nnach den Feststellungen des beklagten Amtes in erheblichem \nUmfang mit von den Nutzern in professionellen vereinseigenen \nTransportfahrzeugen angefahrenen Karts befahren. Die \nGeschwindigkeit, mit der die vorgegebenen Runden absolviert \nwerden, hängt dabei vom sportlichen Ehrgeiz der zumindest zum \nTeil Motorsportvereinen angehörenden Fahrer ab. Gerade diese \nprofessionellen Nutzer werden die Bahn nutzen, um ihre \nFahrweise zu verbessern, und dadurch für anstehende Rennen \nvorbereitet zu sein. Dass diese Art der Nutzung von vornherein \ngeringeren Lärm verursacht als bei einer Messung von Runden \nund Fahrzeiten, ist nicht ersichtlich. Da \nLärmkontrollmessungen anders als bei offiziellen Rennen nicht \nstattfinden, sind sogar noch lautere Lärmentwicklungen zu \nerwarten. Denn ohne Kontrollen kann trotz der Verwendung von \nSchalldämpfern nicht sichergestellt werden, dass die Fahrzeuge \ndie für Wettkampfveranstaltungen höchstzulässigen \nSchalldruckpegel einhalten.\n\n54\n\n2. Der Betrieb verletzt in der derzeitigen Ausgestaltung \ndie Kläger in ihren materiellen Schutzrechten, die sich aus \nder unabhängig von einer Genehmigung bestehenden \nBetreiberpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergeben. Denn \ndie Beigeladene stellt durch die Organisation ihres Betriebs \nletztlich nicht sicher, dass schädliche Umwelteinwirkungen im \nSinne von § 3 Abs. 1 BImSchG auf den Grundstücken der Kläger \nvermieden werden. Dadurch, dass auf der Anlage ohne weiteres \nFremdkarts mit erheblich höheren Schalldruckpegeln fahren \nkönnen als die von der Beigeladenen bereitgehaltenen \nLeihkarts, und durch eine fehlende Beschränkung der Zahl \ngleichzeitig fahrender Karts können praktisch an jedem \nÖffnungstag der Bahn Überschreitungen der noch zumutbaren \nLärmpegel eintreten, ohne dass sich die Kläger hiergegen \nwirksam zur Wehr setzen könnten, wenn weiterhin eine \nunbeschränkte Nutzung möglich wäre. Dass die Bahn nach dem \nVortrag der Beigeladenen nur von Fahrzeugen mit Schalldämpfern \nbenutzt wird, ändert letztlich nichts daran, dass die \neffektive Lärmentwicklung der Fahrzeuge nicht kontrolliert \nwird. Je höher die Lärmentwicklung durch ein unter Umständen \nmanipuliertes Eigenkart ist, desto höher bleibt sie auch beim \nEinsatz von Schalldämpfern. \n\n55\n\nWegen der gerade im Motorsportbereich weithin bekannten \nNeigung der Fahrer, ihre Fahrzeuge maximal zu beanspruchen, \nund durch damit verbundene Eingriffe in die Maschinen, die \nvielfach höheren Lärm verursachen, sind die Kläger vor \nunzumutbarem Lärm nicht hinreichend geschützt. Das Gutachten \nder Ingenieure H. und Partner prognostiziert bereits bei \neiner gleichzeitigen Nutzung der Anlage durch zehn Karts mit \nSchalldruckpegeln, die den Sportregeln entsprechen, für das \nGrundstück des Klägers zu 1. einen Beurteilungspegel von 66 \ndB (A). Der vom selben Büro aus Messungen hochgerechnete \nBeurteilungspegel bei gleichzeitiger Nutzung der Bahn durch \nzehn Karts lag am Grundstück des Klägers zu 1. sogar bei 68 \ndB (A). Schon dies belegt, dass der Pegel von 70 dB (A) dort \nbereits bei maßvoller Nutzung nahezu erreicht werden kann. Dem \nstehen die etwas niedrigeren Messergebnisse des beklagten \nAmtes nicht entgegen, weil diese die Zahl der Fahrzeuge nicht \nberücksichtigen und dementsprechend nicht auf eine \nMaximalauslastung hochgerechnet worden sind.\n\n56\n\nDas beklagte Amt hat im Rahmen seiner so genannten \nPessimalrechnung selbst für das Wohnhaus des Klägers zu 1. bei \nNutzung der Anlage durch gleichzeitig 25 Karts mit \nSchallleistungspegeln von je 120 dB (A), was Schalldruckpegeln \nvon 95 dB (A) in 7,5 m Entfernung entsprechen soll, mögliche \nBeurteilungspegel von 75 dB (A) errechnet, von denen es wegen \nder tatsächlich kürzeren Einwirkzeit Abzüge machen und einen \nMessabschlag von 3 dB (A) berücksichtigen will. Für das \nGrundstück des Klägers zu 2. hat das beklagte Amt in \nvergleichbarer Weise Beurteilungspegel zwischen 50 und 55 dB \n(A) berechnet. Da nach diesen Berechnungen die Lärmrichtwerte \nder TA Lärm bereits ohne Berücksichtigung lärmintensiverer \nEigenkarts überschritten oder zumindest nur knapp \nunterschritten werden, ist gerade an Tagen mit einer maximalen \nAuslastung der Anlage eine Richtwertüberschreitung jederzeit \nmöglich, wenn beachtliche Lärmerhöhungen durch lärmintensivere \nEigenkarts verursacht werden.\n\n57\n\nDas beklagte Amt ist zu einem Einschreiten verpflichtet, \ndas im Ergebnis sicherstellt, dass die Kläger keinen höheren \nLärmbelastungen als bei Erteilung einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung ausgesetzt werden. In \neiner Genehmigung müsste der Beigeladenen wohl durch \nNebenbestimmungen aufgeben werden, dass ein bestimmter \nNutzungsumfang nicht überschritten werden darf, weil nur so \ndie Vermeidung unzumutbaren Lärms sichergestellt wäre.\n\n58\n\nBei der Frage, welcher Lärm für die Kläger zumutbar ist, \nist es durchaus sachgerecht, sich an den Richtwerten der TA \nLärm 1998 als Anhalt zu orientieren. Wegen der konkreten \nörtlichen Situation, insbesondere des Umstands, dass die \nKartbahn in einem ausgewiesenen J. liegt, wo sie \nnach der Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 \nBauNVO ausnahmsweise zulässig ist, der Lage des Grundstücks \ndes Klägers zu 1. ebenfalls im J. und der \nEntfernung des Grundstücks des Klägers zu 2. bestehen keine \nGesichtspunkte, aus denen Lärm, der die Werte der TA Lärm 1998 \neinhält, gleichwohl als unzumutbar anzusehen wäre. Gründe für \neine geringere Schutzwürdigkeit der Grundstücke der Kläger \nsind nicht ersichtlich. Deshalb müssen die Richtwerte der TA \nLärm ohne Berücksichtigung eines Messabschlags von 3 dB (A) \nhinreichend sicher eingehalten werden. Denn sonst wären die \nKläger bereits durch den Messabschlag schon deshalb schlechter \ngestellt, weil die Beigeladene die erforderliche Genehmigung \nnicht beantragt hat. Würde eine Genehmigung beantragt, dürfte \nder Messabschlag nach Ziff. 6.9 der TA Lärm 1998 nicht \nvorgenommen werden. Da das Einschreiten im Rahmen des § 20 \nAbs. 2 BImSchG auf die fehlende Genehmigung gestützt ist, \nführt auch der Gesichtspunkt der Beweislastverteilung nicht \ndazu, dass der Beigeladenen Unrecht geschieht, wenn eine \nAnordnung ergeht, durch die die Einhaltung der Lärmwerte der \nTA Lärm (Beurteilungs- und Spitzenpegel) mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit sichergestellt wird.\n\n59\n\nVgl. zum Grad der erforderlichen Verlässlichkeit OVG \nNRW, Beschluss vom 26.4.2002 - 10 B 43/02 -; BVerwG, \nUrteil vom 17.2.1978 - 1 C 102.76 -, BVerwGE 55, 250 \n(254).\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, \n162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den \nKostenschuldnern auch die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat keinen Sachantrag \ngestellt und sich daher keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt \n(vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n61\n\nDie Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nund die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den \n§§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n62\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n63\n\nInnerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann \nbei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden \noder Postfach 32 40, 32389 Minden) beantragt werden, dass das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in \nMünster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene \nUrteil bezeichnen.\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind \ndie Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. \nDie Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Minden \neinzureichen.\nDer Antrag ist zu stellen durch einen Rechtsanwalt oder \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als \nBevollmächtigten. Juristische Personen des öffentlichen Rechts \nund Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren \nDienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen \nAufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, \nvertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 \nSätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297434","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-06-19/11-k-2725-00","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297434","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297434","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-06-19/11-k-2725-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297434","retrieved":"2026-07-09 03:20:35.802269+00:00"}}