{"status":"available","doknr":"OLD298823","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2002:0311.6K1326.01.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2002-03-11","aktenzeichen":"6 K 1326/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Abänderung des an den Kläger zu 2) \nergangenen Bescheides vom 20.02.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des \nLandrates des Kreises N. .-M. vom 25.04.2001 verpflichtet, dem Kläger zu 2) \nfür das Jahr 2000 weitere Hilfe zum Lebensunterhalt (Heizkostenbeihilfe) i.H.v. \n106,64 Euro zu gewähren.\n\nIm Übrigen werden die Klagen abgewiesen.\n\nDie Kosten der Verfahren für die keine Gerichtskosten erhoben werden, werden \ngegeneinander aufgehoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer 1944 geborene, geschiedene Kläger zu 1) lebt in einem Haushalt mit seinen Söhnen \nK. (geb. 1978) und T1. (geb. 1980), dem Kläger zu 2). Der Kläger zu 1) wird schon seit \nJahren vom Beklagten sozialhilferechtlich betreut. In dem Sozialhilfegrundantrag vom \n21.04.1986 gab der Kläger zu 1) u.a. an, dass die Wohnung in der C.-----straße 58 in N. , \nwelche er mit seinen beiden Söhnen auch heute noch bewohnt, eine Gesamtwohnfläche von \n85 qm hat. Diese Gesamtwohnfläche hat der Vermieter der Kläger in der Vermietererklärung \nvom 21.04.1986 bestätigt.\n\n3\n\nDie Wohnung der Kläger wird mit einer Gaszentralheizung beheizt. Seit Jahren \n(zumindest seit 1993) werden die Heizkosten vom Vermieter auf die vier Mietparteien des \nHauses anteilig entsprechend den jeweiligen Mietflächen umgelegt. Dabei wird in den \nBetriebskostenabrechnungen des Vermieters seit Jahren bei den Klägern eine Wohnfläche von \n98 qm zugrundegelegt. Die auf dieser Grundlage abgerechneten Betriebskosten der Kläger \nsind vom Beklagten bis einschließlich dem Abrechnungsjahr 1998 in voller Höhe \nübernommen worden. \n\n4\n\nNach Vorlage der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1998, welche auf die \nHaushaltsgemeinschaft der Kläger entfallende Heizkosten in Höhe von 1.971,98 DM auswies, \nteilte der Beklagte dem Kläger zu 1) mit Schreiben vom 10.03.1999 mit, dass nach den neuen \nRichtlinien des Kreises N. -M. bei den Heizkosten bei der Energieart Gas der \nsozialhilferechtlich anzuerkennende jährliche Bedarf 1.251,24 DM betrage. Dieser Betrag \nwerde im Falle der Kläger um 720,74 DM überschritten. Auch der Wasserverbrauch im \nHaushalt der Kläger habe im Jahre 1998 mit 144 cbm über dem sozialhilferechtlich \nangemessenen Wasserverbrauch von 120 cbm für einen Dreipersonenhaushalt gelegen. Der \nKläger zu 1) wurde aufgefordert, künftig seine Heiz- und Nebenkosten durch eine \nwirtschaftliche Verhaltensweise so einzurichten, dass der vom Beklagten anzuerkennende \nBedarf nicht überschritten werde. Zugleich wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass mit \nBeginn der neuen Heizperiode nur noch die angemessenen Beträge im Rahmen der \nKreisrichtlinien übernommen würden, sofern er seinen Energie- und Wasserverbrauch nicht \nentsprechend senken würde.\n\n5\n\nAm 31.01.2000 legte der Kläger zu 1) dem Beklagten die Betriebskostenabrechnung für \ndas Jahr 1999 vor und beantragte die Übernahme des Nachzahlungsbetrages von 3.577,48 \nDM. In diesen Betriebskosten waren Heizkosten in Höhe von 1.771,89 DM enthalten. Durch \nBescheid vom 23.08.2000 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass von dem (später) auf \n3.462,68 DM geänderten Nachzahlungsbetrag nur ein Teilbetrag in Höhe von 3.194,72 DM \n(1.363,74 DM angemessene Heizkosten und 1.830,98 DM sonstige Nebenkosten) \nübernommen werden könnten. Den vom Kläger zu 1) hiergegen am 07.09.2000 eingelegten \nWiderspruch wies der Landrat des Kreises N. -M. durch Widerspruchsbescheid vom \n02.01.2001 zurück. Dieser Bescheid wurde unanfechtbar.\n\n6\n\nAm 15.02.2001 legte der Kläger zu 1) dem Beklagten die Abrechnung für Heiz- und \nNebenkosten für das Jahr 2000 vor und beantragte die Übernahme des Nachzahlungsbetrages \nin Höhe von 4.097,10 DM (4.937,10 DM Gesamtbetriebskosten abzüglich 840,00 DM \nVorauszahlung). Die Nebenkostenabrechnung betrug 2.711,37 DM und enthielt u.a. eine \nRegenwassergebühr in Höhe von 173,25 DM. Der in Rechnung gestellte Heizkostenbetrag \nbelief sich auf 2.225,73 DM. In den (auf alle Mieter) aufzuteilenden Gesamtheizkosten in \nHöhe von 6.341,94 DM war eine Gebühr für Abrechnungsservice in Höhe von 230,26 DM \nenthalten. \n\n7\n\nDer Beklagte übernahm auf Grund des Antrages vom 15.02.2001 durch Bescheide vom \n20.02.2001 Heiz- und Nebenkosten in Höhe von 2.133,67 DM (976,81 DM angemessene \nHeizkosten und 1.156,86 DM Nebenkosten) für den Kläger zu 1), in Höhe von 742,13 DM \n(339,76 DM Heizkosten und 402,37 DM Nebenkosten) für dessen Sohn K. und in Höhe \nvon 278,23 DM (463,85 DM anzuerkennender Bedarf (= 212,35 DM angemessene \nHeizkosten + 251,49 DM Nebenkosten) abzüglich eines Eigenanteils von 185,62 DM) für den \nKläger zu 2). Bei der Bedarfsberechnung wurden insgesamt 2.650,73 DM Betriebskosten und \n1.528,88 DM angemessene Heizkosten zugrundegelegt. Auf diesen anerkannten \nGesamtbedarf in Höhe von 4.179,61 DM wurden die geleisteten Vorauszahlungen in Höhe \nvon 840,00 DM angerechnet, sodass sich ein auf die drei Mitglieder der \nHaushaltsgemeinschaft zu verteilender Fehlbedarf in Höhe von 3.339,61 DM ergab. Wegen \nder Hilfeberechnung im Einzelnen sowie der Aufteilung des o.a. Fehlbedarfs auf die \neinzelnen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft wird auf die Bescheide des Beklagten vom \n20.02.2001 Bezug genommen.\n\n8\n\nGegen die Bescheide vom 20.02.2001 legten die Kläger mit Schreiben ihrer \nBevollmächtigten vom 09.03.2001 Widerspruch ein, den sie wie folgt begründeten: Ein \nVermieter sei berechtigt, den einmal gewählten Verteilerschlüssel für die \nNebenkostenabrechnung auch zukünftig zu verwenden. Hinsichtlich der Heizkosten sei in der \nVergangenheit stets nach Quadratmetern abgerechnet worden. Der Vermieter könne vom \nMieter nicht gezwungen werden, Zähler einzubauen, um den individuellen Verbrauch des \neinzelnen Mieters zu ermitteln. Die Kläger wohnten in der Wohnung in der C.-----straße 58 \nin N. schon seit Jahren. Ihr Mietvertrag sei vom Beklagten genehmigt worden und dieser \nhabe die Nebenkostenabrechnungen für die früheren Jahre und damit auch den \nzugrundegelegten Verteilerschlüssel stets akzeptiert. Deshalb sei es dem Beklagten verwehrt, \nnunmehr den Verteilerschlüssel zu beanstanden. Der Beklagte müsse daher die abgerechneten \nKosten voll übernehmen, und zwar auch die Position Abrechnungsservice, da diese Position \nauch in den vergangenen Jahren stets berechnet und vom Beklagten anerkannt worden sei. \n\n9\n\nDer Landrat des Kreises N. -M. wies die Widersprüche der Kläger gegen die \nBescheide des Beklagten vom 20.02.2001 durch Widerspruchsbescheide vom 25.04.2001 \nzurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beklagte habe \nBetriebskosten für die Haushaltsgemeinschaft der Kläger nach Absetzung der \nRegenwassergebühr in Höhe von 2.650,73 DM anerkannt. Da die Kläger hiergegen keine \nEinwände erhoben hätten, sei davon auszugehen, dass die Absetzung dieser Kosten akzeptiert \nwerde und sich die Widersprüche nur gegen die Festsetzung der Heizkosten richteten. Von \nden in Rechnung gestellten Heizkosten in Höhe von 2.225,73 DM habe der Beklagte zu Recht \ndie Position \"Abrechnungsservice\" in Höhe von 230,26 DM abgesetzt, weil dieser Betrag \nnicht auf die Mieter umgelegt werden dürfe. Bei der Berechnung der angemessenen \nHeizkosten sei der Beklagte sodann bei einem Dreipersonenhaushalt von einer beheizbaren \nWohnfläche von 60 qm ausgegangen. Der für die Berechnung der Heizkosten ferner \nmaßgebliche KWh-Preis sei ermittelt worden, in dem der in Rechnung gestellte \nJahresverbrauch der Haushaltsgemeinschaft der Kläger durch den berücksichtigungsfähigen \nRechnungsbetrag geteilt worden sei. Es hätten sich danach ein durchschnittlicher KWh-Preis \nvon 0,069196 DM für das Jahr 2000 und somit für dieses Jahr angemessene Heizkosten in \nHöhe von insgesamt 1.528,88 DM ergeben. Dabei sei auf Grund der schlechten Beheizbarkeit \nder Wohnung der Kläger wie in den Vorjahren ein 25 %-iger Zuschlag berücksichtigt worden. \nDiese Berechnungsweise des Beklagten sei rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der vom \nVermieter zugrundegelegte und von den Klägern akzeptierte Verteilerschlüssel für die zu \nhohen Heizkosten ursächlich sein sollte, könne dies nicht zu Lasten der Sozialhilfe gehen. \nAus dem von den Klägern vorgelegten Mietvertrag habe nicht ersehen werden können, dass \nHeizkosten in dieser Höhe entstehen würden. Aus der Tatsache, dass der Beklagte bis \neinschließlich 1998 die Betriebskosten in voller Höhe übernommen habe, könnten die Kläger \nnicht das Recht herleiten, dass unangemessen hohe Betriebskosten auch weiterhin \nübernommen werden müssten. Die bereits in der Vergangenheit zu hohen Kosten hätten zu \ndem Schreiben vom 10.03.1999 geführt. Ein weiterer wesentlicher Grund für die zu hohen \nHeizkosten sei in der unangemessen großen Wohnung der Kläger zu sehen. Hierauf sei bereits \nim Widerspruchsbescheid vom 02.01.2001 hingewiesen worden. \n\n10\n\nHiergegen haben die Kläger am 28.05.2001 jeweils unter Wiederholung und Vertiefung \nihrer Widerspruchsbegründungen Klage erhoben (Az.: 6 K 1326/01 und 6 K 1327/06 VG \nN. ). Sie weisen erneut darauf hin, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, den vom \nVermieter gewählten und von ihm jahrelang akzeptierten Verteilerschlüssel nunmehr zu \nbeanstanden. Zutreffend habe der Beklagte aber darauf hingewiesen, dass es sich bei der \nPosition Abrechnungsservice um nicht umlagefähigen Verwalterkosten handele. Im Übrigen \nseien die in Rechnung gestellten Heizkosten aber angemessen und daher zu erstatten. Ein \nerhöhter Heizenergieverbrauch der Kläger habe nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang \nsei zu berücksichtigen, dass die Wohnung der Kläger nur schwer beheizt werden könne, weil \nder Vermieter die erforderliche Wärmedämmung bisher nicht vorgenommen habe. Soweit der \nhohe Heizkostenbetrag darauf zurückzuführen sein sollte, dass der Vermieter nach \nQuadratmetern und nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch abrechne, könnten die Kläger \ndiese Abrechnungsweise nicht beeinflussen, weil ein Vermieter, welcher bisher nach \nQuadratmetern abgerechnet habe, auch zukünftig so verfahren dürfe. \n\n11\n\nDas Gericht hat die Verfahren 6 K 1326/01 und 6 K 1327/01 wegen Sachzusammenhangs \nzur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.\n\n12\n\nDie Kläger beantragen,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom \n20.02.2001 in der Fassung der Widerspruchsbescheide des \nLandrates des Kreises N. -M. vom 25.04.2001 \nzu verpflichten, den Klägern auf Grund ihres Antrages vom \n15.02.2001 für das Jahr 2000 weitere Hilfe zum \nLebensunterhalt (Heizkostenbeihilfe) in Höhe von 466,59 DM \n(1.995,47 DM tatsächliche Heizkosten abzüglich 1.528,88 DM \ngezahlte Heizkosten) zu gewähren.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen \nBescheide,\n\n15\n\n die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nNach einer vom Gericht eingeholten Auskunft der Stadtwerke N. betrug der Preis für \nein Kubikmeter Erdgas im Jahre 2000 0,61776 DM. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klagen haben nur zum Teil Erfolg.\n\n20\n\nDie Klagen sind zwar als Verpflichtungsklagen im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO \nzulässig, jedoch ist nur die Klage des Klägers zu 2) zum Teil begründet. \n\n21\n\nRechtsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche auf Übernahme der vollen \nHeizkostennachzahlung für das Jahr 2000 gemäß den Anträgen der Kläger vom 15.02.2001 \nsind die §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 22 Abs. 1, Abs. 2 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 2 der DVO zu § 22 \nBSHG (Regelsatz-VO). \n\n22\n\nÜbernimmt der Träger der Sozialhilfe - wie hier - die monatlich mit der Miete zu \nzahlenden Abschlagszahlungen für Heiz- und Nebenkosten der Wohnung der Hilfeempfänger, \nso gehört zu den laufenden Unterkunfts- und Heizkosten im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Regelsatz-VO auch eine nach dem Ablauf des Abrechnungszeitraums auf Grund der \nSchlussabrechnung des Vermieters zu erbringende Nachzahlung. \n\n23\n\nVgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n04.02.1988 - 5 C 89.85 -, FEVS 37, 177 = ZfSH 88, 244; OVG \nNW, Urteil vom 13.09.1988 - 8 A 1239/86 -, FEVS 38, 151; \nOVG NW, Urteil vom 17.10.1986 - 8 A 1333/85 -, FEVS 36, \n373; ebenso std. Rechtsprechung des VG N. , vgl. z. \nB. Urteile vom 20.03.1990 - 6 K 1420/88 - (rechtskräftig) \nund vom 02.10.1995 - 6 K 1957/94 - (rechtskräftig).\n\n24\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Regelsatz-VO werden laufende Leistungen für die \nUnterkunft und die Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Dies bedeutet \njedoch nicht, dass der Träger der Sozialhilfe die diesbezüglichen Kosten in jeder Höhe \nübernehmen muss. Aufwendungen für die Unterkunft sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatz-\nVO nur in einem der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang anzuerkennen. Mit \nder Sozialhilfe ist nur der notwendige Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen sicherzustellen. \nUnter diesem Aspekt ist die Angemessenheit der Unterkunft nach dem Bedarf des Hilfe \nSuchenden zu bestimmen.\n\n25\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.08.1995 - \n5 C 57.84 -, FEVS 35, 93 (94 ff.) = NDV 85, 427; Urteil \nvom 27.11.1986 - 5 C 2.85 -, FEVS 36, 184 (186); OVG NW, \nUrteil vom 15.02.1980 - 8 A 1926/97 - und Beschluss vom \n06.02.1984 - 8 B 2780/83 -, FEVS 33, 379 und Urteil vom \n28.01.1987 - 17 A 296/85 -.\n\n26\n\nFür die Übernahme von Heizkosten gemäß § 3 Abs. 2 Regelsatz-VO in entsprechender \nAnwendung des für die laufenden Kosten der Unterkunft maßgebenden Absatzes 1 gilt nichts \nanderes.\n\n27\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 13.09.1988, a.a.O..\n\n28\n\nAngesichts der Schwierigkeit, den jeweils im Einzelfall angemessenen Heizungsbedarf \nfestzustellen - wobei der Behörde kein Ermessen zusteht -, ist es nicht zu beanstanden, wenn \ndie Behörden von Sockelbeträgen ausgehen, sofern dafür ausreichende Erfahrungswerte \nvorliegen. Wegen des Gebots der Individualisierung der Hilfe (§ 3 Abs. 1 BSHG) wäre es \njedoch fehlerhaft, die angemessenen Heizkosten allein nach pauschalierenden Merkmalen \nohne Rücksicht auf die Verhältnisse des Einzelfalles festzulegen.\n\n29\n\nVgl. zu alledem: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n22.04.1970 - V C 98.69 -, FEVS 17, 321; OVG NW, Beschluss \nvom 06.02.1984, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 28.10.1986 \n- IX OE 61.82 -, FEVS 36, 238 = NDV 87, 267.\n\n30\n\nBei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung hinsichtlich der \nAngemessenheitskosten werden sich die Gerichte in gewissem Umfang mit Schätzungen \nbegnügen müssen. \n\n31\n\nSo: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.04.1970, \na.a.O.; ebenso std. Rechtsprechung des erkennenden \nGerichts, vgl. z. B. Urteile vom 08.03.1988 - 6 K \n2090/86 -, vom 20.03.1990, a.a.O. und vom 02.10.1995, \na.a.O.\n\n32\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich im vorliegenden Fall folgendes: \n\n33\n\n1. Der Beklagte hat von den vom Vermieter der Kläger in der Betriebskostenabrechnung \nfür den Abrechnungszeitraum vom 01.01. bis 31.12.2000 in Rechnung gestellten \nBetriebskosten in Höhe von 2.711,37 DM (nur) die Regenwassergebühr in Höhe von 173,25 \nDM in Abzug gebracht und Betriebskosten für das Jahr 2000 in Höhe von 2.650,73 DM \nanerkannt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da Regenwassergebühren vom Vermieter \nauf den Mieter nicht umgelegt werden dürfen\n\n34\n\nvgl. Sternel, Mietrecht III, Rdnr. 348\n\n35\n\nund wird auch von den Klägern nicht bemängelt.\n\n36\n\n2. Die im Falle der Haushaltsgemeinschaft der Kläger berücksichtigungsfähigen \nangemessenen Heizkosten betragen für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01. bis \nzum 31.12.2000 insgesamt 1.737,45 DM. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: \n\n37\n\nNach den Empfehlungen zum Sozialhilferecht des Arbeitsausschusses der \nSozialhilfeträger Westfalen-Lippe (T 21, Tz. 2.2.4) errechnen sich die angemessenen \njährlichen Heizkosten bei Heizungsanlagen, die - wie hier - mit Erdgas betrieben werden, \nnach der zu beheizenden angemessenen Wohnfläche für die in Betracht kommende \nPersonenzahl, multipliziert mit 30 cbm Gas pro Quadratmeter Wohnfläche, multipliziert mit \ndem von dem betreffenden Energieversorger erhobenen Preis pro Kubikmeter Gas. Diese \nBerechnungsmethode beruht auf ausreichenden Erfahrungswerten und wird vom erkennenden \nGericht in ständiger Rechtsprechung zur Bestimmung der angemessenen Heizkosten \nverwandt.\n\n38\n\nVgl. zuletzt: VG N. , Urteil vom 19.02.2002 - 6 K \n508/00 -; vgl. ferner z. B.: VG N. , Urteil vom \n02.10.1995 - 6 K 1957/94 -; Beschluss vom 17.07.1996 - 6 K \n1542/95 -; Urteil vom 08.03.1988 - 6 K 2090/96 -.\n\n39\n\nUnter Zugrundelegung einer für drei Personen nach den Nutzungsrichtlinien zum \nWohnungsbindungsgesetz (Runderlass des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung NRW \nvom 01.07.1980, abgedruckt in: Ministerialblatt NW 1980, S. 1870) angemessenen \nWohnfläche von 75 qm \n\n40\n\nzur Maßgeblichkeit dieser Wohnfläche (auch) zur \nErmittlung der angemessenen Heizkosten vgl. z. B. OVG NW, \nBeschluss vom 18.03.1987 - 17 B 1932/85 -; ebenso std. \nRechtsprechung des VG N. , vgl. z. B. Urteile vom \n02.10.1995, a.a.O., vom 08.11.1999 - 6 K 3857/98 -, vom \n20.03.1990 - 6 K 1420/88 - (jeweils rechtskräftig) und vom \n19.02.2002, a.a.O.\n\n41\n\nergeben sich hier angemessene Heizkosten in Höhe von insgesamt 1.389,96 DM (= 75 qm \nangemessene Wohnfläche x 30 cbm Gas x 0,61776 DM pro cbm Erdgas im Jahre 2000). \nDieser Betrag ist wegen der schlechten Beheizbarkeit der Wohnung der Kläger um 25 % zu \nerhöhen. Dieser vom Beklagten selbst auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 3 \nAbs. 1 BSHG) zugrundegelegte Erhöhungsbetrag wird von den Klägern nicht substantiiert \nbestritten. Es ergeben sich daher angemessene Heizkosten für die Haushaltsgemeinschaft der \nKläger in Höhe von 1.737,45 DM. \n\n42\n\nDa der Beklagte Heizkosten in Höhe von 1.528,88 DM anerkannt und an den Vermieter \nder Kläger diesen Betrag auch ausgezahlt hat, verbleibt ein Heizkostenfehlbedarf in Höhe von \n208,57 DM (= 1.737,45 DM - 1.528,88 DM = 106,64 Euro). \n\n43\n\nIn dieser Höhe steht dem Kläger zu 2) gegen den Beklagten ein Anspruch auf Übernahme \nweiterer Heizkosten für das Jahr 2000 zu. Der Kläger zu 1) hat für dieses Jahr gegen den \nBeklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Heizkosten, weil sein Heizkostenbedarf (1/3 \nvon 1.737,45 DM) durch den Bescheid des Beklagten vom 20.02.2001 voll gedeckt worden \nist. \n\n44\n\nEine ausnahmsweise Übernahme der tatsächlichen Heizkosten in Höhe von insgesamt \n1.995,47 DM gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatz-VO kommt hier schon \ndeshalb nicht in Betracht, weil die Kläger vom Beklagten mit Schreiben vom 10.03.1999 \nausdrücklich darauf hingewiesen worden waren, dass die Heizkosten durch ein \nwirtschaftliches Verhalten auf ein angemessenes Maß zu senken seien und ab der Heizperiode \n99/2000 nur noch angemessene Heizkosten übernommen würden. Dass es ihnen im \nmaßgeblichen Zeitraum nicht möglich oder nicht zumutbar war, die Heizkosten - notfalls \ndurch einen Wohnungswechsel - auf ein angemessenes Maß zu senken, ist von den Klägern \nweder substantiiert dargetan worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere haben die Kläger \nnicht vorgetragen, dass sie bei einer Beheizung nur eines Teils ihrer Wohnung, welcher \nsozialhilferechtlich als angemessen anerkannt werden kann (75 qm), die Heizkosten nicht in \neinem sozialhilferechtlich hinnehmbaren Rahmen hätten halten können.\n\n45\n\nVgl. dazu: OVG NW, Urteil vom 13.09.1988, a.a.O.; VG \nN. , Urteil vom 02.10.1995 - 6 K 1957/94 - und vom \n19.02.2002 - 6 K 508/00 -.\n\n46\n\nEin - notfalls vorzunehmender - Wohnungswechsel wäre den Klägern auch nicht etwa \ndeshalb unzumutbar gewesen, weil sie ihre jetzige Wohnung bereits jahrelang innehaben. \nNach dem Beschluss des OVG Hamburg vom 15.08.2000 \n\n47\n\n- 4 Bs 183/00 -, NDV-RD 2001, S. 4 = FEVS 53, 65\n\n48\n\nist auch 60 Jahre alten Hilfe Suchenden die Senkung unangemessen hoher \nUnterkunftskosten durch einen Umzug nicht allein deshalb im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 \nRegelsatz-VO nicht zuzumuten, weil sie die Wohnung bereits seit über 30 Jahre innehaben. \nEntsprechendes gilt auch für unangemessen hohe Heizkosten, soweit diese nicht bereits durch \nein wirtschaftliches Verhalten der Hilfe Suchenden auf ein angemessenes Maß gesenkt \nwerden können. Der Einwand der Kläger, sie hätten auf den vom Vermieter angewandten \nVerteilerschlüssel (Umlage der Heizkosten nach der Wohnfläche und nicht nach dem \ntatsächlichen Verbrauch) keinen Einfluss, ist daher nicht entscheidungserheblich. \n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n50\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298823","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-11/6-k-1326-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298823","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298823","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-11/6-k-1326-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298823","retrieved":"2026-07-09 03:22:47.103271+00:00"}}