{"status":"available","doknr":"OLD298905","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2002:0305.6K1588.00.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2002-03-05","aktenzeichen":"6 K 1588/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie die Kläger und deren Tochter C. Q. betr. Bescheide des \nBeklagten vom 11.11.1999 und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide des \nLandrates des Kreises Q. vom 06.04.2000 werden aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt; Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.1944 geborene Kläger zu 1), seine am 00.00.1938 geborene Ehefrau, die \nKlägerin zu 2) und die am 00.00.1984 geborene Tochter C. Q. wohnten bis zum \n00.00.1998 in C. , wo sie Sozialhilfe, unter anderem laufende Hilfe zum Lebensunterhalt \nbezogen. Am 10.06.1998 zogen sie nach Q. und beantragten am 02.07.1998 bei dem \nBeklagten Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt, weil das Einkommen nicht ausreiche, den \nLebensunterhalt sicherzustellen; Vermögen sei nicht vorhanden. Mit dem Bescheid vom \n07.07.1998 gewährte der Beklagte den Klägern und ihrer Tochter C. ab 02.07.1998 \nlaufende Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich pauschalierten Wohngeldes i.H.v. \n308,00 DM pro Monat. In der jährlichen Erklärung über Familien-, Einkommens- und \nVermögensverhältnisse gaben die Kläger am 18.11.98 wiederum an, Vermögen sei nicht \nvorhanden. Unter dem 30.11.1998 teilte der Stadtdirektor C. dem Beklagten mit, seit dem \n21.10.1997 sei ein PKW P. W. - Erstzulassung Mai 1992 - mit dem amtlichen \nKennzeichen - auf die Klägerin zugelassen. Sie sei vermutlich auch zur Zeit noch \nHalterin des PKW. Am 17.12.1998 legte der Kläger dem Beklagten auf dessen Anforderung \neinen Vertrag vom 27.08.1997 vor, wonach die Klägerin den PKW P. -W. - Vorbesitzer \nX. X T. - von der Firma Autohaus I. , T. zum Preis von 6.975,00 DM \nzuzüglich Zulassungskosten von 70,00 DM aus einem Leasingvertrag übernahm. Der Preis \nvon 6.975,00 DM sollte in 18 Monatsraten á 427,30 DM gezahlt werden und die Finanzierung \ndurch die P. erfolgen. Der von der Klägerin weiter vorgelegte Versicherungsschein zur \nKraftfahrzeugversicherung vom 30.10.1997 lautete ebenfalls auf ihren Namen. Am \n17.12.1998 wurde bei dem Beklagten ferner eine schriftliche Erklärung des am 00.00.1979 \ngeborenen Sohn des Klägers, T. , vorgelegt. Der PKW P. W. mit dem amtlichen \nKennzeichen , jetzt , sei von seiner Stiefmutter für ihn gekauft worden. Er bezahle \njeden Monat 427,00 DM an sie. Bei ihr werde das Geld am 15. des Monats abgebucht. Sie \nkönne den Wagen fahren bis er den Führerschein geschafft habe. Die Zulassung auf Frau I. \nQ. werde sich demnächst ändern. Bis jetzt gehöre der PKW noch der P. Bank. \n\n3\n\nDurch den Bescheid vom 10.02.1999 stellte der Beklagte daraufhin die Hilfe zum \nLebensunterhalt für die Kläger und deren Tochter ab 01.02.1999 ein, weil der PKW im \nEigentum der Klägerin stehe und gemäß § 11 Abs. 1 BSHG zur Deckung des Bedarfs an \nLebensunterhalt eingesetzt werden müsse. Die Klägerin wurde aufgefordert, den PKW zu \nverkaufen und den Erlös zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen. \n\n4\n\nDagegen legten die Kläger unter dem 22.02.1999 Widerspruch ein, mit dem sie das \nEigentum der Klägerin an dem PKW bestritten. In der dazu vorgelegten schriftlichen \nErklärung des Herrn T. Q. an die Klägerin vom 17.01.1999 und 01.03.1999 erklärte \nsich Herr T. Q. mit dem Verkauf des PKW nicht einverstanden. Er habe bis jetzt \n6.836,80 DM bezahlt, 2 Raten von 854,60 DM seien noch offen, die am 15.04.1999 gezahlt \nseien. Am 20.04.1999 könne sie den Wagen abmelden, dann habe er den Kfz-Brief.\n\n5\n\nDer damalige Oberkreisdirektor des Kreises Q. wies den Widerspruch durch seinen \nWiderspruchsbescheid vom 24.03.1999 zurück. Auf den Inhalt wird Bezug genommen. Klage \nhaben die Kläger daraufhin nicht erhoben. \n\n6\n\nAm 10.06.1999 beantragten sie beim Beklagten erneut Sozialhilfe - Hilfe zum \nLebensunterhalt - für sich und ihre Tochter C. mit der Begründung, der Erlös des \nAutoverkaufs sei aufgebraucht, ausreichendes Einkommen sei nicht vorhanden. Dazu legten \nsie unter anderem einen \"Kaufvertrag\" zwischen der Klägerin als Verkäuferin und Herrn \nX. X. , C. als Käufer vom 05.06.1999 vor. Danach wurde der PKW P. -W. \nzum Gesamtkaufpreis von 6.200,00 DM verkauft. Die Klägerin bestätigte: \"Betrag dankend \nerhalten\". Ferner reichten die Kläger eine undatierte schriftliche Erklärung des Herrn X. \nein, wonach dieser den von ihm zu zahlenden Kaufpreis mit den Klägern geliehenem Geld \nverrechnet haben. Er habe für sie nämlich die Miete i.H.v. 3 x 1.176,50 DM an den Vermieter \nM. überwiesen und 2.670,50 DM für April und Mai in bar gezahlt.\n\n7\n\nDurch den Bescheid vom 22.06.1999 gewährte der Beklagte den Klägern und ihrer \nTochter C. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ab 10.06.1999. \n\n8\n\nAm 05.08.1999 wurde der PKW P. -W. auf Herrn X. X. , C. mit dem \namtlichen Kennzeichen angemeldet. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 21.10.1999 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass die \nZulassung des PKW auf die Klägerin vom 21.10.1997 bis 05.06.1999 Zweifel an der \nHilfebedürftigkeit der Kläger und ihrer Tochter begründet hätten. Sie hätten bisher nicht \nplausibel dargelegt, wie sie die Anschaffung des Fahrzeugs und dessen laufenden Kosten \nfinanziert hätten. Dies gehe zu ihren Lasten, sodass seit dem 02.07.1998 kein Hilfeanspruch \nfür sie bestanden habe. Dadurch sei vom 02.07.1998 bis 31.01.1999 Sozialhilfe i.H.v. \n9.751,28 DM überzahlt worden. Darin sei pauschaliertes Wohngeld von 2.156,00 DM \nenthalten. Da beabsichtigt sei, diesen Betrag gemäß §§ 45, 50 SGB X von ihnen \nzurückzufordern, werde ihnen gemäß § 24 SGB X die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum \n10.11.1999 in dieser Angelegenheit zu äußern. Davon machten die Kläger keinen \nGebrauch.\n\n10\n\nDaraufhin nahm der Beklagte durch an den Kläger zu 1), die Klägerin zu 2) und an die \nTochter C. Q. zu Händen der Kläger jeweils gerichtete Bescheide vom 11.11.1999 die \nder Hilfegewährung - Hilfe zum Lebensunterhalt und pauschaliertes Wohngeld - für die Zeit \nvom 02.07.1998 bis 31.01.1999 zu Grunde liegenden Bewilligungsbescheide gemäß § 45 \nSGB X zurück und zwar für den Kläger zu 1) i.H.v. 5.597,69 DM einschließlich darin \nenthaltenen pauschalierten Wohngeldes von 2.156,00 DM, für die Klägerin i.H.v. \n2.755,15 DM und für die Tochter C. i.H.v. 1.388,43 DM. Von jedem der beiden Kläger \nverlangte der Beklagte zugleich gemäß § 50 SGB X die Erstattung der ihnen zu Unrecht \ngewährten Leistungen. Durch einen weiteren an die Klägerin adressierten Leistungsbescheid \nvom 11.11.1999 forderte der Beklagte von dieser gemäß § 92 a Abs. 4 BSHG Kostenersatz \ni.H. der an die Tochter C. zu Unrecht erbrachte Sozialhilfeleistungen i.H.v. 1.388,43 DM. \n\n11\n\nUnter dem 10.12.1999 legten die Kläger gegen die Bescheid vom 11.11.1999 \nWiderspruch ein. Sie trugen dazu vor, sie hätten von ihrem Einkommen keinen Wagen kaufen \nund bezahlen können. Jetzt hätten sie das Eigentum ihres Sohnes verkaufen müssen, um nicht \naus der Wohnung zu müssen. Bei ihrem Sohn hätten sie jetzt 7.200,00 DM Schulden und \nsollten noch 7.000,00 DM an den Beklagten zurückzahlen. Sie hätten keine Leistungen zu \nUnrecht bezogen. Den Wagen habe der Sohn T. bezahlt. \n\n12\n\nMit den Widerspruchsbescheiden vom 06.04.2000 wies der Landrat des Kreises Q. \nden Widerspruch der Kläger gegen die Bescheide vom 11.11.1999 zurück. Auf den Inhalt \nwird Bezug genommen.\n\n13\n\nAm 08.05.2000 haben die Kläger daraufhin Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nihren bisherigen Vortrag wiederholen.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\ndie den Kläger, die Klägerin und die Tochter C. betreffenden Bescheide des \nBeklagten vom 11.11.1999 und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide des \nLandrates des Kreises Q. vom 06.04.2000 aufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDazu wiederholt er im Wesentlichen die Begründung der angefochtenen Bescheide. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n20\n\nDie Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 15.02.2002 auf den Berichterstatter \nals Einzelrichter übertragen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. \nDie angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 11.11.1999 und die dazu ergangenen \nWiderspruchsbescheide vom 06.04.2000 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger und deren \nTochter C. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n23\n\nRechtsgrundlage für die jeweils gegenüber den Klägern und der Tochter C. - \ngesetzlich vertreten durch die Kläger - erfolgte Rücknahme der Bewilligungsbescheide für die \nZeit vom 07.02.1998 bis 31.01.1999 i.H.v. 5.597,69 DM, 2.755,15 DM und 1.388,43 DM \nHilfe zum Lebensunterhalt und pauschalierten Wohngeldes ist § 45 SGB X. \n\n24\n\nNach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich \nerheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er \nrechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der \nAbsätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen \nwerden. \n\n25\n\nBei den hier in Frage stehenden Bewilligungsbescheiden des Beklagten handelte es sich \num begünstigende Verwaltungsakte, deren Rücknahme gegenüber den Klägern und deren \nTochter C. nur insoweit in Betracht kommt, als sie selbst dadurch begünstigt worden sind \nund damit als Empfänger der Hilfeleistung anzusehen sind. \n\n26\n\nDas Erstattungsverhältnis im Sinne von §§ 45, 50 SGB X ist lediglich die Umkehrung, \ndas \"Spiegelbild\" des Leistungsverhältnisses und setzt deshalb das Bestehen eines wirklichen \noder vermeintlichen sozialhilferechtlichen Leistungsverhältnisses voraus, aus dem die \njeweiligen Adressaten des Rücknahme- und des Erstattungsverlangens unmittelbar vom \nTräger der Sozialhilfe etwas erhalten haben. Empfänger der Hilfe ist deshalb derjenige, der \nsachlich-rechtlich Inhaber der Forderung gegen den Sozialhilfeträger ist, also der Hilfe \nSuchende, dem die Leistung zugedacht ist. Für diese Feststellung ist maßgeblich, wem die \nLeistung tatsächlich erbracht wird, d. h. wem sie als wirklichen oder vermeintlichen \nSozialhilfeberechtigten zufließt, wessen Hilfebedürftigkeit der Träger der Sozialhilfe durch \ndie Bemessung der Hilfeleistung steuern wollte.\n\n27\n\nBei mehreren in einer Familie zusammenlebenden Sozialhilfe bedürftigen Personen - wie \nim vorliegenden Fall - ist als sozialhilfeberechtigt und damit als Empfänger der Hilfe nicht die \n\"Bedarfsgemeinschaft\" anzusehen. Nach § 11 Abs. 1 BSHG hat vielmehr jeder Hilfe \nSuchende einen eigenen höchst persönlichen Anspruch auf Sozialhilfe. Dies macht eine \nKonkretisierung der individuellen Leistungsansprüche eines jeden Mitglieds der \n\"Bedarfsgemeinschaft\" gesondert erforderlich. Eine Klarstellung, welchem einzelnen \nHilfeempfänger gegenüber eine tatsächliche Bewilligung von Leistungen erfolgt sowie eine \nAufteilung auf die einzelnen Hilfeempfänger bereits auf der Leistungsebene ist \nVoraussetzung, wenn später die Rücknahme und Rückforderung gegenüber dem jeweils \nBegünstigten ausgesprochen werden soll. Die Aufteilung der individuellen Leistung für jeden \nHilfeempfänger muss deshalb bereits bei der Leistungserbringung stattfinden, denn nur um \ndie Rückgewährung dieser Leistungen kann es später gehen. \n\n28\n\nBVerwG, Urteil v. 22.10.1992 - 5 C 65.88 -, FEVS 43, 268; \nBVerwG, Urteil v. 30.04.1992 - 5 C 29.88 -, FEVS 43, 441;\nOVG NRW, Urteil v. 11.12.1997 - 8 A 5182/95 -, FEVS 48, 352; \nOVG Hamburg, Urteil v. 26.02.1993 - Bf IV 22/92 -, FEVS 44, 429,\nstd. Rechtspr. VG Minden, z. B. Urteil v. 11.07.2000 - 6 K 2883/99 -.\n\n29\n\nIst die in den Bewilligungsbescheiden getroffene Regelung bezüglich der Aufteilung der \nLeistungen auslegungsbedürftig, richtet sich die Auslegung in entsprechender Anwendung der \n§§ 133, 157 BGB nach den für empfangsbedürftige Willenserklärungen entwickelten \nGrundsätzen. Entscheidend ist danach nicht der innere Wille der Behörde, d. h. dass was die \nBehörde mit der Erklärung gewollt hat, sondern deren erklärter Wille, wie ihn der Empfänger \ndes Bescheides bei objektiver Würdigung aller ihm bekannten und erkennbaren Umstände des \nEinzelfalles verstehen durfte und musste.\n\n30\n\nBVerwG, Urteil v. 07.02.1986 - 4 C 28.84 -, NJW 1986, 2267; \nBSG, Urteil v. 08.12.1993 - 10 Rkg 19/92 -, DVBl 1994, 1245;\nOVG Hamburg, Urteil v. 28.04.1995 in FEVS 46, 323; \nSchroeder-Printzen, SGB X, 4. Aufl. 2001, Rdnr. 22, 23 zu § 31,\nKopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2000, Rdnr. 17 zu § 35.\n\n31\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze sind die in den angefochtenen Bescheiden gegenüber den \nKlägern und der Tochter C. geregelten Rücknahmeentscheidungen rechtswidrig. Den \nzurückgenommenen Bewilligungsbescheiden für die Zeit vom 02.07.1998 bis 31.01.1999 ist \nnicht eindeutig zu entnehmen, ob und in welcher Höhe jeder der 3 Personen in den einzelnen \nMonaten jeweils Hilfe zum Lebensunterhalt und pauschaliertes Wohngeld gewährt worden \nist. \n\n32\n\nDie durchweg an den Kläger zu 1) adressierten Bewilligungsbescheide über die \nHilfegewährung an alle 3 Personen lassen zunächst nicht erkennen, wer Empfänger des \npauschalierten Wohngeldes seien soll. Der in den Bescheiden enthaltene Hinweis: \"In der \nSumme Hilfe zum Lebensunterhalt ist pauschaliertes Wohngeld i.H.v. 308,00 DM enthalten\" \ngibt darüber vom objektiven Erklärungswert aus der Sicht des Klägers keinen \nAufschluss.\n\n33\n\nDie Bewilligungsbescheide enthalten ferner keine eindeutige Aufteilung und Zuordnung \nder jeweils mit einem Gesamtbetrag berechneten Hilfe zum Lebensunterhalt auf die einzelnen \nMitglieder der \"Bedarfsgemeinschaft\". Eine solche Aufteilung und Zuordnung ergibt sich \ninsbesondere auch nicht aus den entsprechenden Berechnungsabschnitten der Bescheide. Sie \nscheitert zum einen daran, dass der Beklagte die mit 625,00 DM berechneten \nUnterkunftskosten als Gesamtbetrag in die Bedarfsberechnung für die \"Bedarfsgemeinschaft\" \neingesetzt hat. Der allein maßgebliche objektive Erklärungswert dieser Verfahrensweise aus \nder Sicht des Klägers zu 1) als Adressat des Bescheides und auch der Klägerin zu 2) lässt \nnicht die Auslegung zu, dass die Unterkunftskosten in Wirklichkeit für die 3 Mitglieder der \n\"Bedarfsgemeinschaft\" anteilig, z. B. nach Kopfzeilen zu je 1/3 berücksichtigt worden \nseien.\n\n34\n\nSo aber offenbar OVG NRW, Urteil v. 11.12.1997 - 8 A 5182/95 -.\n\n35\n\nEine solche Aufteilung entspricht zwar bei der Prüfung der Frage, ob einem Hilfe \nSuchenden ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt zusteht, der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil v. 21.01.1988 - 5 C 68.85 - in \nFEVS 37, 272 (275) - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW, vgl. Urteil v. \n10.03.1992 - 24 A 1240/89 -, Urteil v. 11.12.1997 - 8 A 5182/95 -, der auch das erkennende \nGericht folgt. \n\n36\n\nDiese Rechtsprechung und eine sich dahin etwa entwickelte ständige Verwaltungsübung \ndes Beklagten könnte bei der Auslegung der hier in Frage stehenden Bewilligungsbescheide \njedoch nur berücksichtigt werden, wenn sie den Klägern bekannt waren. Dafür ist aber \nallerdings nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. \n\n37\n\nWerden die Unterkunftskosten in Bewilligungsbescheiden für eine \"Bedarfsgemeinschaft\" \nnicht ausdrücklich den einzelnen Hilfeempfängern anteilmäßig zugeordnet - wie hier - liegt \naus der Sicht der Hilfeempfänger jedenfalls auch die Annahme nahe, dass diese Kosten \ndemjenigen als Bedarf zugeordnet werden, der den Mietvertrag abgeschlossen hat und \ndeshalb zivilrechtlich zur Zahlung verpflichtet ist. \n\n38\n\nEine genaue Aufteilung und Zuordnung der gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt jeweils \nauf die Kläger und die Tochter C. ist ferner nicht möglich, weil aus den \nBewilligungsbescheiden nicht hervorgeht, in welcher Weise und bei wem das bewilligte \npauschalierte Wohngeld berücksichtigt worden ist. \n\n39\n\nDiese Aufteilungs- und Zuordnungsmängel in den Bewilligungsbescheiden führen dazu, \ndass die Rücknahmeentscheidungen in den Bescheiden vom 11.11.1999 insgesamt als \nrechtswidrig angesehen werden müssen.\n\n40\n\nVgl. OVG Hamburg, Urteil v. 26.02.1993 a.a.O.\n\n41\n\nBei dieser Sachlage kommt es auf die Frage, ob die übrigen Voraussetzungen des § 45 \nAbs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3, Abs. 4 SGB X für die in den Bescheiden vom 11.11.1999 \nerfolgte Rücknahme der Bewilligungsbescheide vorliegen, nicht an. \n\n42\n\nDie an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) gerichteten Erstattungsforderungen gemäß \n§ 50 Abs. 1 SGB X über 5.597,69 DM bzw. 2.755,15 DM sind ebenfalls rechtswidrig, denn \ndie nach dieser Vorschrift vorausgesetzte Aufhebung der Bewilligungsbescheide für die Zeit \nvom 02.07.1998 bis 31.01.1999 hat aus den oben dargestellten Gründen keinen Bestand.\n\n43\n\nDas Gleiche gilt für den gegenüber der Klägerin zu 2) geltend gemachten Kostenersatz \nfür die der Tochter C. in der Zeit vom 02.07.1998 bis 31.01.1999 gewährten Leistungen \ni.H.v. 1.388,43 DM gemäß § 92 a Abs. 4 BSHG. \n\n44\n\nNach dieser Vorschrift ist zum Ersatz der Kosten zu Unrecht erbrachte Leistungen der \nSozialhilfe (§ 50 SGB X) in entsprechender Anwendung der Absätze 1 - 3 verpflichtet, wer \ndie Leistungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Diese \nKostenersatzpflicht Dritter besteht jedoch nur, wenn die Bewilligung der Sozialhilfe \ngegenüber dem Empfänger der Hilfe aufgehoben worden ist. \n\n45\n\nBVerwG, Urteil v. 20.11.1997 - 5 C 16.97 -, FEVS 48, 243.\n\n46\n\nDaran fehlt es hier. Die im Bescheid vom 11.11.1999 auf § 45 SGB X gestützte \nAufhebung der Bewilligungsbescheide für die Zeit vom 02.07.1998 bis 31.01.1999 bezüglich \nder der Tochter C. Q. erbrachten Leistungen i.H.v. 1.388,43 DM hat aus den oben \ndargestellten Gründen keinen Bestand. \n\n47\n\nDer Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO \nstattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 \nVwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298905","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-05/6-k-1588-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298905","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298905","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-05/6-k-1588-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298905","retrieved":"2026-07-09 03:22:54.400234+00:00"}}