{"status":"available","doknr":"OLD299278","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2002:0212.11K1389.99.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2002-02-12","aktenzeichen":"11 K 1389/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Amt bzw. die Beigeladene vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beigeladene betreibt auf dem Grundstück T. ring 61 in ein Spanplattenwerk. Das \nWerk besteht in seiner ursprünglichen Form bereits seit Jahrzehnten und wurde vor allem in \nden Jahren nach 1975 mehrfach erweitert. Das Betriebsgelände der Beigeladenen liegt in \neinem gewerblich und industriell geprägten, unbeplanten Bereich nordöstlich der Innenstadt \nvon unmittelbar südöstlich der Bahnstrecke Hamm/Hannover. Etwa 350 Meter südlich des \nGeländes beginnt geschlossene Wohnbebauung. Der Gesamtbereich stellt heute eine \nGemengelage mit Nutzungskonflikten zwischen gewerblichen/industriellen und wohnlichen \nNutzungen dar. \n\n3\n\nDie Klägerin ist seit 1997 Eigentümerin einer Eigentumswohnung, die etwa 600 m süd-\nsüdwestlich des Betriebs der Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich liegt. Die nähere \nUmgebung ist von gemischter Bebauung geprägt.\n\n4\n\n1989 wurde der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Genehmigung für die Errichtung \nund den Betrieb eines dritten Spänetrockners mit direkter Trocknung erteilt. Da nach \nInbetriebnahme deutlich höhere als die gutachtlich prognostizierten Geruchsbelastungen \ngemessen wurden, ordnete das beklagte Amt 1993 gegenüber der Rechtsvorgängerin der \nBeigeladenen an, dass die Gesamtstaubimmissionen der Trockner und der Anteil an \natembarem Eichen- und Buchenholzstaub gesenkt werden müssten. Ergänzend müsse das \nAbgas der Trockner einer Nachbehandlung unterzogen werden, um die Geruchsbelastung der \nAbluft um 70 Prozent zu mindern. Im Laufe des sich anschließenden Widerspruchsverfahrens \nder Rechtsvorgängerin der Beigeladenen schloss diese mit dem beklagten Amt am 1.10.1997 \neinen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit Beteiligung der Bezirksregierung E. , wonach das \nSpanplattenwerk sukzessive in den Jahren 1999 bis 2002 so zu sanieren sei, dass die \nForderungen aus der Ordnungsverfügung von 1993 erfüllt würden. Die abgestimmte \nSanierung sollte im Wesentlichen darin bestehen, dass ein Heizkraftwerk nach dem Prinzip \nder Kraft-Wärme-Kopplung errichtet und die bisherigen direkten Trocknungsanlagen durch \nindirekte Spänetrockner ersetzt werden sollten.\n\n5\n\nUm die Umsetzung der vertraglich vereinbarten Sanierung zu ermöglichen, beantragte die \nRechtsvorgängerin der Beigeladenen am 20.4.1998 eine Änderungsgenehmigung nach § 16 \nBundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - in Form einer Teilgenehmigung. Der Antrag \nhatte neben den abgesprochenen Sanierungsmaßnahmen eine Kapazitätserhöhung der \nPlattenproduktion von 1.400 m³ pro Tag auf 2.000 m³ pro Tag zum Gegenstand. \nAusgenommen waren zunächst noch die kesseltechnischen Teile des Heizwerks, die \nGegenstand einer zweiten Teilgenehmigung werden sollten, weil die Antragsunterlagen \ninsofern noch nicht vollständig zusammengestellt waren. Gegenstand des Änderungsantrags \nvom 20.4.1998 war eine geplante Modernisierung des Spanplattenwerks mit einem \nveranschlagten Investitionsvolumen von 84 Millionen DM. \n\n6\n\nIm Einzelnen waren an Stelle der früheren Freilager für Holzhackschnitzel zwei neue \nMaterialannahmestationen und vier Großraumsilos vorgesehen, wodurch die bisher \nvorhandenen Staubimmissionen bei der Entladung und Lagerung im Freien entfallen sollten. \nWeiterhin war die Erweiterung der Hackschnitzelanlage in der Weise geplant, dass künftig \nnicht nur Hackschnitzel, sondern auch Recyclingschnitzel zu Spänen aufbereitet werden \nsollten. Dadurch sollte die Menge der aufbereiteten Späne von bisher 6-7 t/h auf 16-20 t/h \nerhöht werden. An Stelle der drei früheren Trocknerkammern, in denen die Späne direkt im \n300 bis 540 °C heißen Rauchgasstrom getrocknet wurden, waren zwei neue Trockner \nvorgesehen, in denen eine indirekte Trocknung durch die Abwärme des Heizwerks bei \nTemperaturen von maximal 190 °C erfolgen sollte. Durch die indirekte Trocknung, die \nniedrigen Trocknertemperaturen und den Einsatz von Schlauchfiltern sollten die Staub- und \nGeruchsemissionen ganz erheblich reduziert werden. Ein ungestörter Abtransport der \nRestemissionen vor allem aus den Trocknern mit der freien Luftströmung sollte durch eine \nSchornsteinhöhe von 77 m, eine Ablufttemperatur von 80 °C und eine Abluftgeschwindigkeit \nvon 15 m/s sichergestellt werden. Insgesamt sollten die in der Nachbarschaft \nwahrzunehmenden Gerüche erheblich abgeschwächt werden. Im Anschluss an die Trockner \nwar ein zusätzliches Trockenspansilo, außerdem war eine Erneuerung und Erweiterung des \nLeimlagers geplant. Technisch nicht erweitert werden sollten die Spanplattenpresse sowie die \nAnlagen für die anschließende Bearbeitung der fertigen Platten. Diese Werksteile waren nach \neinem Brandschaden im Jahre 1994 beim Wiederaufbau bereits auf eine Kapazität von 2000 \nm³ Spanplatten pro Tag ausgelegt worden. Das für den Betrieb der indirekt beheizten \nTrockner erforderliche Heizkraftwerk sollte eine Feuerungsleistung von 57,7 Megawatt und \neine elektrische Leistung von etwa 12 Megawatt bei einem thermischen Wirkungsgrad von \netwa 90 % erbringen. Als Brennstoff vorgesehen war eine Mischung aus Althölzern \nunterschiedlicher Herkunftsbereiche sowie Produktionsresten aus der Herstellung von \nRohspanplatten und Dekorplatten. 30 % der Brennstoffversorgung sollten durch Holzreste aus \nder eigenen Spanplattenherstellung aufgebracht werden. Ergänzend sollten Althölzer \nhinzugekauft oder Resthölzer aus anderen Konzernunternehmen eingesetzt werden. Hierzu \nsollten auch teerölhaltige Bahnschwellen und Masten zählen. Durch Verbrennung eines Teils \nder Abluft aus der Spanplattenherstellung und ergänzende Filter an den Abluftkaminen, \nsollten die Staubemissionen noch weiter vermindert werden. Schließlich war eine Fülle von \nlärmdämmenden Maßnahmen vorgesehen, um in den umliegenden Wohngebieten die dort \njeweils geltenden Lärmhöchstwerte einzuhalten. \n\n7\n\nDem Antrag beigefügt waren unter anderem ein schalltechnisches Gutachten des TÜV \nNord und eine gutachtliche Stellungnahme des RWTÜV Essen zu den prognostizierten \nGeruchsemissionen und -immissionen. Das schalltechnische Gutachten kam zu dem Ergebnis, \ndass die in den benachbarten Wohngebieten maßgeblichen Richtwerte tags eingehalten \nwürden, nachts jedoch nur mit weiteren Schallschutzmaßnahmen. Das Geruchsgutachten, dem \ndie vom Deutschen Wetterdienst erstellte langjährige Windrichtungsverteilung für den \nStandort der Wetterstation zu Grunde lag, prognostizierte auf Grund einer \nAusbreitungsrechnung nach der Geruchsimmissionsrichtlinie NRW - GIRL - in den \nnächstgelegenen Teilen der umliegenden Wohngebiete die Überschreitung der \nGeruchswahrnehmungsschwelle (Geruchsstoffkonzentration >1 GE/m³) während 7 bis 19 % \nder Jahresstunden und damit in weiten Teilen der Nachbarschaft eine Überschreitung der nach \nder GIRL zugelassenen Häufigkeit von 10 % der Jahresstunden. Diese Werte wurden nach \neiner Beanstandung durch das Landesumweltamt - LUA - entsprechend dessen Vorgaben mit \neinem Nachtragsgutachten geringfügig nach oben korrigiert.\n\n8\n\nDas Vorhaben wurde am 18.5.1998 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk E. sowie \nin der Neuen Westfälischen und im Westfalenblatt öffentlich bekannt gemacht. Die \nAntragsunterlagen lagen in der Zeit vom 25.5.1998 bis zum 24.6.1998 beim beklagten Amt \nund beim Bauordnungsamt der Stadt während der jeweiligen Dienstzeiten zur Einsichtnahme \naus. Daraufhin wurden insgesamt 6.500 Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. \n\n9\n\nBeim einwöchigen Erörterungstermin vom 24. bis 28.8.1998 in der Stadthalle wurden die \nEinzelheiten des Vorhabens mit den Einwendern erörtert. In diesem Rahmen erläuterte die \nBeigeladene eingehend die technischen Einzelheiten des geplanten Vorhabens. Auch die \nGutachter vertraten mündlich ihre Prognosen. Wegen der Einzelheiten wird auf das \nWortprotokoll (Beiakten XI bis XIII) verwiesen. Die im Erörterungstermin aufgeworfenen \nFragen und Probleme wurden anschließend in Arbeitsgruppen zu den Themen \"Wirkungen \nvon Immissionen\", \"Gerüche\" und \"Lärm\" nachbereitet. Hier wurden ergänzende \nFragestellungen für die jeweiligen Gutachter sowie weitere Verbesserungsvorschläge zur \nAnlagenkonzeption erarbeitet. \n\n10\n\nUnter Berücksichtigung der Forderungen aus dem Erörterungstermin und den \nArbeitsgruppen modifizierte die Beigeladene ihren Genehmigungsantrag dahingehend, die \nTrockneranlagen näher am Kraftwerk zu errichten, um eine gleichmäßige Belastung beider \nTrockner zu ermöglichen. Dadurch sollte auch erreicht werden, beide Trockner gleichzeitig in \nBetrieb nehmen, dadurch die Sanierung ein Jahr früher fertig stellen und schließlich die \nRauchgase aus dem Kraftwerk über den 77 Meter hohen Kamin der Trockner ableiten zu \nkönnen. Durch die Zusammenlegung der Trockner sollten gegenüber der ursprünglichen \nPlanung weitere Lärmquellen entfallen. \n\n11\n\nAbgestimmt auf diese geänderte Planung gab der TÜV Nord am 20.10.1998 eine \nergänzende schalltechnische Stellungnahme ab, in der er zu dem Ergebnis kam, es werde \nallein auf Grund des Betriebs des geplanten Werks nicht zu Lärmwertüberschreitungen \nkommen, allerdings würden vor allem die Nachtwerte teilweise nur knapp unterschritten. \n\n12\n\nIn seiner ergänzenden Stellungnahme zu den erwarteten Geruchsemissionen und -\nimmissionen vom 8.12.1998 kam der RWTÜV Essen wieder zu Geruchshäufigkeiten, die sich \nim Wesentlichen mit denen deckten, die im Erstgutachten vor der vom LUA veranlassten \nKorrektur ermittelt worden waren. Vertiefende Berechnungen ergaben, dass sich die \nHäufigkeiten nicht einmal dann spürbar verringern würden, wenn mit der Änderungsplanung \nkeine Kapazitätserweiterung verbunden wäre. Selbst eine weiterhin erwogene gemeinsame \nAbleitung zahlreicher bislang niedrig abgeführter Abluftströme über einen zusätzlichen 60 m \nhohen Kamin sollte die Situation nicht relevant verbessern können, obwohl diese niedrigen \nAbluftquellen im Wesentlichen für die Gerüche in der Nachbarschaft ursächlich waren.\n\n13\n\nEin weiteres Gutachten des RWTÜV Essen vom 20.11.1998 bezog sich auf die \nprognostizierten Immissionen und die Einhaltung der Werte der 17. BImSchV. Auf Grund der \nim Erörterungstermin von zahlreichen Bürgern geäußerten Besorgnisse bezüglich der \ngesundheitlichen Auswirkungen der vom Spanplattenwerk ausgehenden Immissionen erstellte \nschließlich Prof. Dr. F. vom Hygieneinstitut des Ruhrgebiets im November 1998 ein \numweltmedizinisch-toxikologisches Gutachten zur Bewertung der stofflichen Immissionen im \nUmfeld des Spanplattenwerks. Er kam zu dem Schluss, gesundheitliche Gefährdungen der \nBevölkerung seien nicht zu erwarten.\n\n14\n\nDa die Stadt das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB nicht erteilt hatte, \nversagte das beklagte Amt mit Bescheid vom 22.12.1998 die beantragte erste \nTeilgenehmigung. In diesem Bescheid erteilte es jedoch zugleich die Genehmigung mit der \nNebenbestimmung, sie trete erst in Kraft, sobald das gemeindliche Einvernehmen erteilt \nwerde. Der Bescheid wurde am 28.12.1998 in den örtlichen Zeitungen und im Amtsblatt für \nden Regierungsbezirk E. öffentlich bekannt gemacht und lag vom 29.12.1998 bis zum \n11.1.1999 zur Einsichtnahme aus. \n\n15\n\nDie Klägerin erhob gegen den Genehmigungsbescheid am 10.2.1999 Widerspruch, den \ndie Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 29.3.1999 im Wesentlichen \ndeshalb zurückwies, weil die Genehmigung keine nachbarschützenden Rechte verletze. \n\n16\n\nAm 30.4.1999 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.\n\n17\n\nMit Bescheid vom 10.7.2000 hat das beklagte Amt in einem Nachtrag der Errichtung und \ndem Betrieb des Werkes mit Abweichungen und Ergänzungen zugestimmt. \n\n18\n\nMit Bescheid vom 12.7.2000 hat das beklagte Amt die zweite Teilgenehmigung \nhinsichtlich der kesseltechnischen Anlagen erteilt. \n\n19\n\nZur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin ergänzend zu ihrem Vortrag im \nVerwaltungsverfahren und im Widerspruchsverfahren im Wesentlichen aus, das beklagte Amt \nsei für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gar nicht \nzuständig gewesen, weil für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - hätte \ndurchgeführt werden müssen. Die Genehmigung stelle in materieller Hinsicht den \nerforderlichen Schutz vor erheblichen Lärm- und Geruchsbelästigungen nicht sicher. Auch \nwenn die Immissionssituation deutlich besser als bisher zu werden verspreche, seien die nach \nder Änderung einzuhaltenden Werte noch immer viel zu hoch. Vor allem aber bestünden \nerhebliche Bedenken, ob die zu erwartenden Immissionen in den vorliegenden Gutachten \nzutreffend prognostiziert worden seien.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\nden Bescheid des beklagten Amtes vom 22.12.1998 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.3.1999 \naufzuheben.\n\n22\n\nDas beklagte Amt und die Beigeladene beantragen,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nSie halten den angefochtenen Genehmigungsbescheid für \nrechtmäßig. Sie legen insbesondere dar, warum die \ngutachterlichen Immissionsprognosen nicht zu beanstanden \nseien, und weisen überdies darauf hin, dass die Einhaltung der \nWerte während der Bauphase und nach der Aufnahme des Betriebs \nständig gutachtlich zu überprüfen und nachzuweisen sei. Die \nseit Aufnahme des geänderten Betriebs im September 2001 \ngemessenen Werte lägen bis auf zwei erklärliche ganz geringe \nÜberschreitungen fast durchgängig ganz erheblich unter den \nvorgegebenen Werten. Soweit Werte für Schadstoffemissionen \nfestgesetzt worden seien, lägen diese als Vorsorgewerte \nihrerseits weit unter den Grenzwerten der 17. BImSchV. Es \nbestehe weder eine UVP-Pflicht, noch wäre bei Durchführung \neiner Umweltverträglichkeitsprüfung in der Sache eine andere \nEntscheidung möglich gewesen.\n\n25\n\nDarüber hinaus hält die Beigeladene die Klage bereits für \nunzulässig, soweit die Klägerin die Unzuständigkeit des \nbeklagten Amtes rügt. Insofern sei eine Verletzung in ihren \nRechten ausgeschlossen. Denn es sei nicht ersichtlich, dass \ndie maßgeblichen Zuständigkeitsnormen zumindest auch den \nInteressen der Klägerin zu dienen bestimmt seien. Hinsichtlich \nprognostizierter Richtwertüberschreitungen ist die Beigeladene \nder Auffassung, auf Grund der erheblichen \nImmissionsvorbelastung der näheren Umgebung ihres Werkes seien \nim Sinne der Mittelwertrechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts keine erheblichen Belästigungen oder \nNachteile, geschweige denn Gesundheitsgefahren, zu \nerwarten.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge (20 Ordner) Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n29\n\nDie ausdrücklich weiterhin allein gegen die erste \nTeilgenehmigung gerichtete Klage hat sich insbesondere nicht \ndurch die Nachtragsgenehmigung und die zweite Teilgenehmigung \nerledigt. Denn soweit sich die Klägerin durch die erste \nTeilgenehmigung beschwert fühlt, ist diese durch die späteren \nÄnderungen und Ergänzungen in wesentlichen Teilen unverändert \ngeblieben. Für eine Aussetzung des Verfahrens, um den Ausgang \nder auf die Änderungsgenehmigungen bezogenen \nWiderspruchsverfahren abzuwarten, sieht das Gericht keine \nVeranlassung, weil die Klägerin ihre hierdurch gegebenenfalls \nbetroffenen Rechte gesondert verfolgen kann.\n\n30\n\nIn der Sache hat die Bezirksregierung E. den \nWiderspruch der Klägerin zu Recht zurückgewiesen, da die der \nBeigeladenen erteilte erste Teilgenehmigung vom 22.12.1998 die \nKlägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n31\n\nDabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob die \nangegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung in jeder \nHinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein Rechtsanspruch des \nNachbarn auf Aufhebung einer solchen Genehmigung besteht \nnämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv \nrechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die \nrechtswidrige Anlagengenehmigung zugleich in eigenen Rechten \nverletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Genehmigung gegen \nRechtsnormen verstößt, die dem Schutz der Klägerin zu dienen \nbestimmt sind.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 18.11.1997 - 21 D 10/95.AK - \nund vom 3.11.1993 - 21 A 2617/92 -; BVerwG, Urteil vom \n18.5.1982 - 7 C 42.80 -, BVerwGE 65, 313 (318 f.); Jarass, \nBImSchG, 4. Aufl. 1999, § 6 Rn. 46.\n\n33\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht \ngegeben. Die erteilte Genehmigung verstößt nicht gegen \nnachbarschützende Vorschriften des Immissionsschutzrechts. \nInsbesondere genügt sie dem Schutzanspruch der Klägerin vor \nschädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, \nerheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, § 5 \nAbs. 1 Nr. 1 BImSchG.\n\n34\n\nEs bedarf keiner Klärung, ob es einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung im Verfahren zur Erteilung der \nangefochtenen Änderungsgenehmigung bedurft hätte und deshalb \nmöglicherweise an Stelle des beklagten Amts die \nBezirksregierung E. für die Entscheidung zuständig \ngewesen wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin \ndurch die ggf. zu Unrecht unterlassene \nUmweltverträglichkeitsprüfung oder die daraus folgende \nfehlende Zuständigkeit des beklagten Amts in ihren subjektiven \nRechten verletzt sein kann.\n\n35\n\nDenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - \nUVPG - enthält ausschließlich verfahrensrechtliche Vorgaben, \ndie im Kern der besseren Durchsetzung von allgemeinen \nUmweltbelangen, nicht von Rechten Dritter dienen. Deshalb kann \nein etwaiger Verstoß gegen Bestimmungen des UVPG ebenso wie \nVerstöße gegen Verfahrensvorschriften anderer innerstaatlicher \nFachgesetze nur bei einer darauf beruhenden konkreten \nmateriellen Betroffenheit zur Aufhebung einer angefochtenen \nGenehmigung führen, insbesondere wenn der vom materiellen \nImmissionsschutzrecht geforderte Nachbarschutz nicht \nsichergestellt ist.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 8.6.1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE \n98, 339 (362) und vom 25.1.1996 - 4 C 5.95 -, NVwZ 1996, \n788 (792) sowie Beschluss vom 14.5.1996 - 7 NB 3.95 -, \nDVBl. 1997, 48 f.; OVG NRW, Urteil vom 18.11.1997, a.a.O.; \nBayVGH, Beschluss vom 8.5.1996 - 22 CS 96.210 -; EuGH, \nUrteil vom 11.8.1995 - C-431/92 -, DVBl. 1996, 424 \n(425 f.).\n\n37\n\nDafür, dass gerade deshalb die nachbarschützenden \nAnforderungen des Immissionsschutzrechts nicht eingehalten \nwerden, weil eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht \nstattgefunden hat, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Klägerin \nhat nicht einmal im Ansatz vorgetragen, welche strengeren \nAnforderungen auch in ihrem Interesse möglicherweise an die \nAnlage gestellt worden wären, wenn eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden wäre. \nAngesichts der außerordentlich umfangreichen gutachtlichen \nErmittlung der Auswirkungen des Vorhabens und der breiten \nÖffentlichkeitsbeteiligung, im Rahmen derer auch die Klägerin \nGelegenheit hatte, ihre Belange vorzutragen, ist nicht \nersichtlich, dass nach Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung, die hinsichtlich der Belange \nder Klägerin zumindest keine wesentlich weiter gehende Prüfung \nerforderlich gemacht hätte, strengere Anforderungen an die \nAnlage gestellt worden wären. \n\n38\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht auf die aus der etwaigen \nUVP-Pflicht folgende Unzuständigkeit des beklagten Amts \nberufen. Hierbei handelte es sich ebenfalls allein um einen \nVerfahrensverstoß, der die materielle Rechtsstellung der \nKlägerin nicht berührt, sodass für sie kein Anspruch auf eine \nEntscheidung durch die richtige Behörde besteht. Das gilt nach \nder Rechtsprechung des BVerwG nicht einmal dann, wenn einem \nKläger erst durch die Entscheidung der richtigen Behörde ein \nKlagerecht eröffnet würde.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995 - 11 VR 38.95 -, \nNVwZ 1996, 389.\n\n40\n\nDie angefochtene Genehmigung stellt in materiell-\nrechtlicher Hinsicht sicher, dass die Beigeladene ihre \nBetreiberpflichten im Verhältnis zur Klägerin erfüllt, § 6 \nAbs. 1 Nr. 1 BImSchG.\n\n41\n\nInsbesondere ist die Klägerin keinen unzumutbaren Gerüchen \nausgesetzt.\n\n42\n\nDa für die Ermittlung und Bewertung von \nGeruchsbelästigungen keine untergesetzlichen \nRechtsvorschriften bestehen, können grundsätzlich (mit der \ngebotenen Vorsicht) Rückschlüsse aus der \nGeruchsimmissionsrichtlinie - GIRL -, welche das Ministerium \nfür Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW durch Erlass \nvom 12.1.1995 zunächst probeweise zur Orientierung bei \nanstehenden Verwaltungsentscheidungen eingeführt hatte, auf \ndie Erheblichkeit der Belästigung durch Geruchsimmissionen im \nRahmen der Beurteilung nach § 3 BImSchG gezogen werden.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25.9.2000 - 10a D 8/00.NE -, \nNWVBl. 2001, 185 = RdL 2001, 64; VG Minden, Urteile vom \n17.12.1996 - 1 K 2864/95 - und vom 19.9.2000 - 1 K \n2616/98 - sowie Beschluss vom 21.1.1999 - 9 L 1486/98 -; \nHansmann, Rechtsprobleme bei der Bewertung von \nGeruchsimmissionen, NVwZ 1999, 1158.\n\n44\n\nNach der GIRL liegen erhebliche Belästigungen durch Gerüche \nvor, wenn die relative Häufigkeit von Geruchsstunden in \nWohngebieten/Mischgebieten 10 v.H. der Jahresstunden und in \nGewerbegebieten/Industriegebieten 15 v.H. der Jahresstunden \nüberschreitet. Der Festlegung dieser Werte lagen umfangreiche \nErhebungen und Befragungen zur Belästigungssituation durch das \nMedizinische Institut für Umwelthygiene an der Universität \nDüsseldorf zu Grunde. Für die Geruchsstunde enthält die GIRL \neine bestimmte Definition. Sie geht von einer Aufenthaltszeit \nvon 10 Minuten an jeder Messstelle aus (Messzeitintervall). \nWenn während dieses Messzeitintervalls von 10 Minuten in \nmindestens 10 v.H. der Zeit Geruchsimmissionen erkannt werden, \nist dieses Messzeitintervall als Geruchsstunde zu zählen. Als \nMethode zur Bestimmung von Geruchshäufigkeiten wird neben der \nRasterbegehung mit Hilfe von Versuchspersonen (Probanden) auch \ndie Immissionssimulation durch Ausbreitungsrechnungen \nherangezogen. Für diese Rechnungen enthält die GIRL kein \neigenes Ausbreitungsmodell. Sie verweist insbesondere für \nniedrige Schornsteinhöhen auf das Modell der TA Luft. Die \ndanach ermittelten Werte sind mit dem Faktor 10 zu \nmultiplizieren, bevor eine Berechnung der \nGeruchswahrnehmungshäufigkeiten in Prozent der Jahresstunden \nerfolgt. Dadurch soll ausgeglichen werden, dass das \nAusbreitungsmodell der TA Luft Mittelwerte verwendet und als \nFolge davon in der Ausbreitungsrechnung geruchsrelevante \nSpitzenwerte vernachlässigt werden, wenn der Korrekturfaktor \nnicht zur Anwendung käme. Bei Gerüchen würden aber gerade \nauftretende Spitzenwerte als besonders störend empfunden und \ndürften bei der Ermittlung des Belästigungsgrades nicht \nvernachlässigt werden. Für Schornsteinhöhen über 30 m verweist \ndie GIRL auf das Ausbreitungsmodell der VDI-Richtlinie \n3782.\n\n45\n\nAn der GIRL ist wegen der Definition der Geruchsstunde \nKritik geübt worden. Die GIRL war in erster Linie für \nIndustriebetriebe entwickelt worden. Ihr liegt insbesondere \nfür die Ausbreitungsberechnung die Vorstellung zu Grunde, ein \nBetrieb gebe geruchshaltige Abluft über mehr oder weniger hohe \nSchornsteine an die Umgebung ab. Die GIRL unterscheidet \ninsoweit nur zwischen Betrieben mit einem Schornstein von mehr \nals 30 m Höhe und Betrieben mit einem niedrigeren Schornstein. \nDas Ausbreitungsverhalten sei anders, wenn Abluft (auch) \nbodennah an die Umgebung abgegeben werde und sich die Gerüche \ndort ausbreiteten.\n\n46\n\nVgl. krit. zur GIRL etwa Sächs. OVG, Beschluss vom \n15.7.1998 - 1 S 267/98 -, Sächs. VBl. 1998, 292; Nds. OVG, \nUrteil vom 11.4.1997 - 1 L 7648/95 -, BRS 59 Nr. 83.\n\n47\n\nEs kann letztlich offen bleiben, ob die Geruchsausbreitung \nim Umfeld des Werks der Beigeladenen nach dem vom Gutachten \ndes RWTÜV Essen herangezogenen TA Luft-Modell nach GIRL in \njeder Hinsicht angemessen bestimmt werden kann. Jedenfalls ist \ndie Klägerin durch die Geruchsermittlung des Gutachtens nicht \nbeschwert, weil die hiernach ermittelten Werte nach den vom \nLUA bestätigten (BA III, S. 57) Ermittlungen des Gutachters \nhöher liegen als nach dem anderen in Betracht kommenden Modell \nnach der VDI-Richtlinie 3782 (S. 15 d. Gutachtens vom \n14.5.1998), dessen Anwendung die Klägerin offenbar verlangt. \nIm Übrigen liegt gerade im Fall der Klägerin zwischen den vor \nallem geruchsbestimmenden bodennahen Austrittsstellen und dem \nzu betrachtenden Immissionsort massive Bebauung der Firma \nMiele, die zusätzlich als Puffer dient und Gerüche abhält, \nsodass eher noch geringere Geruchshäufigkeiten zu erwarten \nsind. Andere Berechnungsmodelle dafür, wie Gerüche aus \nBetrieben mit hohen und bodennahen Abluftquellen erfasst und \nbewertet werden können, sind nicht ersichtlich und auch von \nder Klägerin nicht benannt worden. \n\n48\n\nDamit lässt sich mangels genauerer Rechenmodelle als \nAusgangspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der \nGeruchsimmission an der Wohnung der Klägerin auf die \ngutachtlich ermittelte Häufigkeit der Überschreitung der \nGeruchsschwelle zurückzugreifen, ohne dass die Gefahr besteht, \ndie Belästigungen der Klägerin könnten hierdurch nur \nunzureichend erfasst werden. Dabei ist auch berücksichtigt, \ndass die Gerüche bei bestimmten Wetterlagen zunehmen können, \nweil die gutachtlichen Berechnungen auf die Gesamtzahl der \nJahresstunden abstellen.\n\n49\n\nDas Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass im \nGutachten und in der ergänzenden Stellungnahme des RWTÜV die \nWerte nach den Vorgaben der GIRL zutreffend ermittelt worden \nsind. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der \nGutachter auf die vom Deutschen Wetterdienst erstellte \nAusbreitungsklassenstatistik für die Wetterstation Gütersloh \nzurückgegriffen hat. Es ist nicht ersichtlich, warum diese \nzehnjährige Statistik auf den nur wenige Kilometer entfernten \nAnlagenstandort nicht übertragbar sein sollte. Nach Ziffer 8 \ndes Anhangs C der TA Luft, auf den die Ziffer 1 der GIRL für \ndie im Nahbereich vor allem geruchsbestimmenden niedrigen \nQuellhöhen verweist, sind gerade dann, wenn für den Standort \nder Anlage keine Ausbreitungsmessungen vorliegen, \"Daten aus \neinem in der Regel zehnjährigen Messzeitraum einer geeigneten \nStation des Deutschen Wetterdienstes zu verwenden\", was hier \ngeschehen ist. Gerade auf Grund der räumlichen Nähe zwischen \nder Wetterstation am Flugplatz und dem Anlagenstandort \nbestehen keine berechtigten Zweifel an der Übertragbarkeit der \nDaten. Auch die fachkundigen Vertreter des LUA, deren \nStellungnahme nach der GIRL in Zweifelsfällen maßgeblich sein \nsoll, haben die Übertragbarkeit der Daten der H. \nWetterstation auf den Anlagenstandort auf Grund eines \nVergleichs mit den Daten aus dem Klimaatlas NRW bestätigt (S. \n24 f. des Protokolls vom 25.8.1998, BA XII). Im \nErörterungstermin gleichwohl vielfach geäußerte Zweifel an der \nÜbertragbarkeit der Daten, die sich auf ein früheres Gutachten \nim Zusammenhang mit der in Gütersloh geplanten \nMüllverbrennungsanlage stützen, geben dem Gericht keine \nVeranlassung, diese Frage weiter aufzuklären. Denn auf \nNachfrage des beklagten Amts bei dem früheren Gutachter \nzweifelte dieser selbst an der ausreichenden Qualität seiner \nDaten, weil sich die bei seiner nur zweijährigen Erhebung \nfestgestellten Auffälligkeiten in der Windrichtungsverteilung \nin den Folgejahren nicht bestätigt hätten (vgl. Vermerk BA II, \nBl. 359).\n\n50\n\nNicht zu beanstanden ist ferner, dass die \nGeruchshäufigkeiten gemäß Ziff. 4.4.3 der GIRL in \nquadratischen Rasterflächen mit einer Seitenlänge von 250 m \nerfasst worden sind. Eine Verkleinerung der Flächen war danach \nnicht geboten, weil auf Teilen der Beurteilungsflächen nicht \naußergewöhnlich ungleich verteilte Geruchsimmissionen zu \nerwarten sind. Das ist durch Kontrollberechnungen des RWTÜV \nmit einer Schrittweite zwischen den Rasterkreuzungspunkten von \n125 m bestätigt worden, wonach die Geruchshäufigkeiten ganz \nregelmäßig mit der Entfernung von der Anlage immer weiter \nabnehmen und nur im unmittelbaren Nahbereich der Anlage, also \npraktisch auf dem Firmengelände selbst, erhebliche \nUnterschiede der Geruchsverteilung innerhalb einzelner \nBeurteilungsflächen bestehen (BA II, Bl. 140). Diese \nEinzelwerte haben auch in die Rasterkarten der ergänzenden \nStellungnahme dadurch Eingang gefunden, dass eine Linie \nungeachtet der Rastereinteilung trennscharf den Bereich \nabgrenzt, in dem Geruchshäufigkeiten über 10 % der \nJahresstunden zu erwarten sind. Das Grundstück der Klägerin \nliegt außerhalb dieses Bereichs. Sofern Ungleichheiten der \nVerteilung durch die in der Berechnung nicht berücksichtigte \nBebauung denkbar sind, wirken sich diese wegen der Abschirmung \ndurch die Firma Miele jedenfalls auf dem Grundstück der \nKlägerin nicht aus.\n\n51\n\nNach den nicht zu beanstandenden Berechnungen des \nGeruchsgutachtens ist eine Überschreitung der zumutbaren \nGeruchshäufigkeiten auf dem Grundstück der Klägerin nicht zu \nerwarten, zumal der angefochtene Bescheid durch \nNebenbestimmungen sicherstellt, dass auch beim tatsächlichen \nAnlagenbetrieb die vom Gutachten ermittelten \nGeruchseinwirkungen nicht überschritten werden. Zum einen ist \nder Beigeladenen die Einhaltung der dem Gutachten zugrunde \ngelegten Geruchsstoffkonzentrationen unter Abschnitt D \naufgegeben worden. Zum anderen ist sie zu einer Untersuchung \nder tatsächlichen Geruchsbelastung durch Rasterbegehungen \ndurch eine bisher am Verfahren nicht beteiligte Messstelle \nverpflichtet worden (S. 34 des Bescheids vom 22.12.1998).\n\n52\n\nAusgehend hiervon sind die zu erwartenden Gerüche für die \nKlägerin bei einer Abwägung der Interessenlage unter \nBerücksichtigung ihrer Schutzwürdigkeit zumutbar. Abgesehen \ndavon, dass die Zumutbarkeitsschwelle einer \nGeruchswahrnehmbarkeit während 10 % der Jahresstunden nach \nGIRL an der Wohnung der Klägerin nach den gutachtlichen \nBerechnungen unterschritten wird, sind die Gerüche schon wegen \nder verminderten Schutzwürdigkeit des Gebiets von ihr \nhinzunehmen. Denn die Schutzwürdigkeit einer Wohnnutzung \nbestimmt sich wesentlich durch die Umgebung, in der sie liegt. \nDie als Mischgebiet zu qualifizierende nähere Umgebung um die \nEigentumswohnung der Klägerin ist seit Jahrzehnten durch die \numliegenden Industriebetriebe und vor allem den Betrieb der \nBeigeladenen vorbelastet. In der hinsichtlich der \nGeruchssituation wesentlich durch das Spanplattenwerk \ngeprägten Umgebung ist es den Nachbarn zuzumuten, dass \ngelegentlich Holzgerüche auf ihren Grundstücken wahrnehmbar \nsind, zumal es sich hierbei um Gerüche mit einer \nverhältnismäßig geringen Lästigkeit handelt und nach den \nVergleichsberechnungen des RWTÜV nur schwache \nGeruchskonzentrationen zu erwarten sind, die sich auch durch \nnoch weiter verbesserte Ableitungen und ohne \nKapazitätserhöhung der Anlage praktisch nicht weiter \nvermindern lassen. Vor allem aber handelt es sich bei den \nAbluftquellen, die für die Geruchsbelästigung in erster Linie \nausschlaggebend sind, nach den Feststellungen des RWTÜV, die \nauch von der Klägerin nicht angezweifelt werden, ganz \nüberwiegend um bodennahe Quellen, die schon vor der \nAnlagensanierung rechtmäßig vorhanden waren und bisher durch \ndie wesentlich störenderen Trocknerabluftströme überlagert \nwurden.\n\n53\n\nVgl. zur Maßgeblichkeit der vorhandenen Prägung und der \nLästigkeit von Gerüchen: OVG NRW, Beschluss vom 3.11.2000 \n- 7 B 1533/00 -.\n\n54\n\nAuch unzumutbare Lärmbelästigungen, die auf den Betrieb des \nSpanplattenwerks zurückgehen, sind auf dem Grundstück der \nKlägerin nicht zu befürchten. Die Klägerin hat in der \nmündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, vom \nSpanplattenwerk der Beigeladenen praktisch keine Geräusche auf \nihrem Grundstück wahrzunehmen. Sie fühlt sich vor allem durch \ndas Werk I der Beigeladenen, das nicht Gegenstand dieser \nGenehmigung ist und sehr viel näher an ihrer Wohnung liegt, \ndurch Geräusche belästigt und meint, die Lärmgesamtbelastung \nwerde durch das Spanplattenwerk der Beigeladenen zusätzlich \nerhöht. Es kommt indes auch unter diesem Aspekt zu keiner dem \nSpanplattenwerk zuzurechnenden unzumutbaren \nLärmbeeinträchtigung für die Klägerin, wenn das Werk \nentsprechend der angegriffenen Genehmigung betrieben wird. \n\n55\n\nDie Einhaltung der vom TÜV Nord ermittelten Lärmbelastung, \ndie verbleibt, wenn sämtliche vorgesehenen \nLärmminderungsmaßnahmen ergriffen werden, ist der Beigeladenen \nnicht nur durch die Festlegung von Immissionshöchstwerten an \ndrei repräsentativen Messpunkten aufgegeben worden (S. 17 des \nstreitigen Bescheids). Soweit das LUA Bedenken an der \nEinhaltbarkeit der Werte auf Grund von Zweifeln an den im \nGutachten angesetzten Annahmen geäußert hat (BA II, Bl. 248 \nf.), hat das beklagte Amt diesen durch Nebenbestimmungen \nzumindest insoweit Rechnung getragen, als die Zumutbarkeit der \nLärmbelastung auf dem Grundstück der Klägerin zu beurteilen \nist. \n\n56\n\nIn den Nebenbestimmungen finden sich zeitliche und sonstige \nBetriebsbeschränkungen (z. B. LKW-Transporte nur tagsüber) \nsowie die Verpflichtung zur Umsetzung der im Gutachten \nvorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen. Zweifel an der \nRichtigkeit der gutachtlich angesetzten Rechengrößen wie \ninsbesondere Schalldämmmaße und Schallleistungspegel bestehen \nnicht. Zum Teil ist es bereits nach den Angaben des LUA \ntechnisch möglich, diese einzuhalten, wozu die Beigeladene \ndurch den Bescheid auch verpflichtet wird. Soweit sich das LUA \nzu einer Beurteilung der Grundannahmen des Gutachtens nicht in \nder Lage sah, ist dem im angefochtenen Bescheid dadurch \nRechnung getragen worden, dass der Beigeladenen baubegleitende \nGutachterprüfungen aufgegeben worden sind, durch die die \nEinhaltung der im Gutachten angesetzten Lärmrechengrößen \nnachzuweisen ist. Ergänzend ist bei Volllastbetrieb durch \nunabhängige Messungen die Einhaltung der vorgegebenen Werte zu \nkontrollieren. Die bisher vorliegenden Messungen, die ein \nVertreter des beklagten Amts in der mündlichen Verhandlung \nvorgestellt hat, bestätigen, dass sich die vorgegebenen \nLärmpegel einhalten lassen. Ob dies tatsächlich immer \ngeschieht, ist für die Beurteilung ohne Belang, ob der \nangefochtene Bescheid rechtmäßig ist bzw. Rechte der Klägerin \nverletzt.\n\n57\n\nAusgehend von dem der Wohnung der Klägerin nächstgelegenen \nImmissionsort in der T. straße, der vom Werk der \nBeigeladenen etwa 300 m entfernt liegt, werden die in \nMischgebieten zumutbaren Lärmwerte an der etwa 600 m vom Werk \nentfernten Wohnung der Klägerin durch den Lärm vom \nBetriebsgrundstück der Beigeladenen allein erheblich \nunterschritten. Wegen der großen Entfernung und der \nAbschirmung durch das Betriebsgebäude der Firma N. ist es \nauszuschließen, dass die Lärmimmissionen des Werks der \nBeigeladenen wesentlich dazu beitragen, dass die am Grundstück \nder Klägerin zu messende Gesamtbelastung die zumutbaren Werte \nüberschreitet. Selbst wenn die Lärmwerte von 60/45 dB (A) \ntags/nachts bereits durch andere Störungsquellen ausgeschöpft \noder gar überschritten sein sollten, sind die vom \nSpanplattenwerk der Beigeladenen dort wahrnehmbaren Geräusche \nso gering, dass es allenfalls zu einer Geräuscherhöhung im \npraktisch kaum wahrnehmbaren Bereich kommen kann. Denn \nLärmerhöhungen sind erst ab 2-3 dB (A) überhaupt wahrnehmbar, \nund eine Erhöhung in diesem Umfang wäre nur dann möglich, wenn \ndurch das Spanplattenwerk der Beigeladenen am Grundstück der \nKlägerin genauso hohe Schallpegel verursacht würden wie durch \nsämtliche sonstigen Schallquellen zusammen. Das behauptet die \nKlägerin selbst nicht, wenn sie einräumt, die Geräusche des \nSpanplattenwerks praktisch nicht wahrzunehmen. Abgesehen davon \nist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass das \nGrundstück der Klägerin durch den nahe gelegenen \nIndustriestandort und die Bahnstrecke vorbelastet ist und der \nBeigeladenen auch nach Einschätzung des LUA sämtliche \nverfügbaren Lärmminderungsmaßnahmen aufgegeben worden sind, \ndie dem Stand der Technik entsprechen (BA II, Bl. 249).\n\n58\n\nEine unzumutbare Schadstoffimmission auf dem Grundstück der Klägerin ist bei dem \ngenehmigten Betrieb nicht zu erwarten, zumal die festgesetzten Höchstwerte als \nVorsorgewerte nach der 17. BImSchV deutlich unter den Mindestwerten der TA Luft vom \n27.2.1986 (GMBl. 1986, 95) zum Schutz vor erheblichen Nachteilen und Belästigungen (Ziff. \n2.2.1.2) liegen und eine Rechtsverletzung der Klägerin erst ab Überschreiten dieser \nMindestwerte möglich ist, weil die Einhaltung der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 \nBImSchG 1998 nicht drittschützend ist.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18.5.1982, a.a.O.\n\n60\n\nDass sich sogar die niedrigeren Vorsorgewerte einhalten \nlassen, wird durch die in der mündlichen Verhandlung \nvorgestellten bislang vorliegenden Messwerte des beklagten \nAmts bestätigt. Soweit die Klägerin insbesondere die Messung \nder Quecksilberwerte beanstandet, die anders als im Bescheid \nvorgegeben erfolgt sei, ist dem nicht weiter nachzugehen, weil \nsich daraus kein Zusammenhang zur Angemessenheit der im \nBescheid vorgegebenen Werte herleiten lässt. Hieraus lassen \nsich deshalb keine Rückschlüsse auf die Rechtswidrigkeit des \nangefochtenen Genehmigungsbescheids und schon gar nicht auf \neine Verletzung von Rechten der Klägerin ziehen. \n\n61\n\nWegen der von der Klägerin weiter gerügten Punkte wird zur Vermeidung von \nWiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid verwiesen. Soweit die Klägerin - wie insbesondere in der mündlichen \nVerhandlung deutlich geworden ist - unter Bezugnahme auf das Amtsermittlungsprinzip \ndarauf verzichtet darzulegen, wodurch sie konkret in ihren Rechten verletzt sein will, sieht \nsich das Gericht zu weiter gehenden Ermittlungen nicht veranlasst, weil nach den bislang \nvorliegenden Erkenntnissen keine weiteren Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung \nbestehen. Die Untersuchungsmaxime nach § 86 Abs. 1 VwGO ist keine prozessuale \nHoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen \nfinden.\n\n62\n\nVgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 1.7.1997 - 9 A 6103/95 -; VG Minden, Urteil \nvom 7.12.2000 - 9 K 894/00 -.\n\n63\n\nSchließlich kann offen bleiben, ob die Klägerin durch die \nEinleitung von belastetem Wasser in die öffentliche \nKanalisation in ihren Rechten verletzt sein kann. Diese \nProblematik ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. \nHierfür bedarf es nämlich einer gesonderten Genehmigung, die \nausdrücklich von der Konzentrationswirkung des angefochtenen \nBescheids nicht umfasst ist.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für \nerstattungsfähig erklärt, weil sie einen Sachantrag gestellt \nund sich daher einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ \n154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO).\n\n65\n\nDie Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nund die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299278","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-02-12/11-k-1389-99","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299278","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299278","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-02-12/11-k-1389-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299278","retrieved":"2026-07-09 03:23:31.536272+00:00"}}