{"status":"available","doknr":"OLD300109","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2001:1211.3K2335.00.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2001-12-11","aktenzeichen":"3 K 2335/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Flurstück 1296 der \nFlur 9 der Gemarkung T. I. mit Grabstätten zu belegen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n20.000 DM.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Q. 21 (Parzelle beziehungsweise \nFlurstück 98), Q. 19 (Flurstück 1299), Q. 392 (Flurstück 23) und des \nbenachbarten Flurstücks 97 in T. I. -T1. . Die Beklagte ist Trägerin des \nKatholischen Friedhofs St. V. in T. I. , Q. .\n\n3\n\nDas 6,82 ar große Flurstück 1296 der Flur 9 der Gemarkung T. I. , auf das sich der \nvorliegende Rechtsstreit bezieht, war mit einem am 27. November 1973 vor dem Notar Dr. \nC. L. in E. verhandelten Kaufvertrag von dem damaligen Eigentümer, dem \nFabrikanten M. T2. , nebst weiteren Flurstücken an die Gemeinde T. I. -\nT3. zum Zwecke der Erweiterung eines Friedhofs verkauft worden. Die Grundstücke \nQ. 21, 19, 392 und das benachbarte Flurstück 97 werden von dem Friedhof durch \neinen Weg, der die Parzellennummern 1295 und 1298 trägt, getrennt. Die Gemeinde T. \nI. -T3. hat die in ihrem Eigentum stehenden Flächen mit den Parzellennummern \n1296 und 1297 der Beklagten überlassen. Diese Parzellen grenzen wiederum an die Parzellen \nmit den Nummern 848 und 906, die von der Beklagten bisher schon als Friedhof genutzt \nwurden. An der nordwestlichen Ecke des Grundstücks Parzelle 98 befindet sich ein \nHausbrunnen, mit dem die drei auf den Grundstücken des Klägers gelegenen Gebäude \nweiterhin mit Frischwasser versorgt werden.\n\n4\n\nMit Genehmigungsurkunde vom 21. September 1981 erteilte die Bezirksregierung E1. \nder Beklagten die nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen \nKirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (PrGS. S. 585) erforderliche Genehmigung zur \nErweiterung des Friedhofs um die Flurstücke 71, 686, 1046 und 1447; Flur 15, Gemarkung \nT3. , und fügte dieser Genehmigung unter anderem die Nebenbestimmungen bei, dass \nvor einer Belegung der Erweiterungsflächen die Gebäude auf den benachbarten Flurstücken \n392, 1299 und 1589 an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen sind und \nsicherzustellen ist, dass aus den jetzigen Versorgungsbrunnen dieser Gebäude kein Wasser \nmehr entnommen werden kann.\n\n5\n\nMit der am 28. Mai 1999 zunächst beim Landgericht C1. erhobenen und sodann an \ndas erkennende Gericht verwiesenen Klage beantragt der Kläger,\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das Flurstück 1296 in T. \nI. mit Grabstätten zu belegen.\n\n7\n\nZur Begründung trägt er vor: Den Brunnen auf der Parzelle 98 habe er 1951 \nzulässigerweise angelegt, und dieser genieße Bestandsschutz. Ein Anschluss- und \nBenutzungszwang für die öffentliche Wasserversorgung bestehe nicht, nachdem ein \nBürgerentscheid im September 1997 dafür gesorgt habe, dass Hausbrunnenbesitzer eine \nzehnjährige Übergangsfrist für den Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung \nerhielten. Nach Maßgabe der Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von \nBegräbnisplätzen (Runderlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 21. \nAugust 1979) solle die Entfernung von einem Begräbnisplatz bis zum nächsten Brunnen \nmindestens 100 m betragen. Die Beklagte habe nunmehr begonnen, Grabreihen auf der \nParzelle 1296 anzulegen. Bei einem Ortstermin am 18. Mai 1999 habe es dort etwa zehn \nGräber gegeben, die innerhalb des Radius von 100 m gelegen hätten und damit unzulässig \ngewesen seien. Als er im Jahre 1951 den Brunnen habe anlegen lassen, hätten sich Gräber nur \nim nördlichen Teil des Friedhofs befunden.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Beklagte trägt zur Begründung ihres Antrags vor: Sie sei bereits seit einigen Jahren \nbemüht, ihre Friedhofsfläche zu vergrößern. Nachdem bereits die Parzellen 848, 1031, 1296 \nund 1297 von ihr als Friedhofsfläche genutzt würden, die Flächen 1296 und 1297 seit mehr \nals 20 Jahren, habe sie 1981 die Erweiterung der Friedhofsfläche um die Parzelle 686 \nbeantragt. Nach Erteilung der mit Bedingungen und Auflagen versehenen Genehmigung habe \nes der Kläger aber abgelehnt, sich an das öffentliche Wassernetz anschließen zu lassen, \nobwohl die Gemeinde T. I. -T3. ihm gegenüber zugesagt habe, die mit dem \nAnschluss an die Wasserleitung verbundenen Kosten zu übernehmen. Stattdessen habe der \nKläger vorgeschlagen, seinen seinerzeit noch auf der Parzelle 1299 gelegenen \nTrinkwasserbrunnen auf der Parzelle 98 anzulegen. Hierdurch sei erreicht worden, dass eine \ngrößere Fläche der Parzelle 686 habe belegt werden können. Bei der Neuerrichtung des \nTrinkwasserbrunnens auf der Parzelle 98 habe der Kläger in Kauf genommen, dass er zu dem \nAltbestand des Friedhofs (Parzellen 848, 1296 und 1297) die nach der Hygiene-Richtlinien \nvorgegebene 100 m-Grenze nicht einhalte. Aus diesem Grunde sei ihm die beantragte \nNutzung des Brunnens mit Bescheid des Landrats des Kreises H. vom 18. Januar 1999 \nuntersagt worden. Die Parzelle 848, die etwa mit einem Abstand von 45 m an den neu \nangelegten Brunnen des Klägers angrenze, sei auch zum Zeitpunkt der Verlegung des \nTrinkwasserbrunnens im Jahre 1983, darüber hinaus auch schon im Jahre 1951 benutzt und \nbelegt gewesen, und zwar nicht nur in ihrem nördlichen Teil, sondern insgesamt. Auch die \nEhefrau des Klägers sei auf der Parzelle 848 beigesetzt worden, und die Entfernung von \ndieser Grabstätte zum Brunnen auf der Parzelle 98 betrage etwa 50 m.\n\n11\n\nIm Übrigen betreibe der Kläger den Brunnen ungenehmigt. Es sei auch nicht richtig, dass \ner diesen Brunnen bereits im Jahre 1951 gebohrt habe. Vielmehr habe er immer erklärt, dass \nder Brunnen auf der Parzelle 98 neu errichtet worden sei.\n\n12\n\nHierauf erwidert der Kläger: Die Parzellen 1296 und 1297 mögen seit mehr als zwanzig \nJahren zur Fläche des Friedhofs gehören, deren Trägerin die Beklagte sei. Sie seien aber bis \nheute im Grundbuch als Wald verzeichnet, und die Beklagte habe erst Mitte 1999 mit der \nBelegung dieser Flächen begonnen. Die die Nutzung seines Brunnens betreffende \nUntersagungsverfügung des Kreises H. vom 18. Januar 1999 habe er angefochten. Die \nBehauptung, die Parzelle 848 sei immer schon als Friedhofsfläche genutzt worden, treffe \nnicht zu. Richtig sei, dass sie zunächst nur im nördlichen Bereich mit Grabstätten belegt \nworden sei. Die öffentlich-rechtliche Vorschrift, dass ein Neubau einen Abstand von 100 m \nzu Grabstätten einhalten müsse, habe schon 1951 gegolten. Dieser Abstand sei damals \neingehalten worden. Der Brunnen auf dem Flurstück 98 sei tatsächlich seit 1949/51, mithin \nseit der Zeit vor Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes, \nvorhanden, im Wesentlichen in seiner ursprünglichen Gestalt erhalten und genieße \nBestandsschutz. Die Belegung der Friedhofsfläche erfolge insoweit ohne die erforderliche \nRücksichtnahme auf den vorhandenen Brunnen. Vor diesem Hintergrund könne ein \nRechtsanspruch auf eine Unterlassung einer weiteren Belegung auch nicht mit der Überlegung \nverneint werden, es seien bereits einige Gräber innerhalb der Schutzzone vorhanden. Eine \nrechtswidrige Ausdehnung der Belegungsflächen des Friedhofs könne nicht zur Begründung \ndafür herangezogen werden, dass diese Belegung nun auch fortgesetzt werde, ohne dass noch \nein neuartiger Schaden zu seinen Lasten eintrete. Man werde vielmehr in die rechtlichen \nÜberlegungen einbeziehen müssen, dass ihm ein Rechtsanspruch auf die Verlegung der \nrechtswidrig angelegten Gräber zustehen könne.\n\n13\n\nAuf Anfrage des Gerichts teilte die Bezirksregierung E1. mit Schreiben vom 11. \nOktober 2001 nach erneuter Prüfung mit: Ihr lägen keinerlei Unterlagen über eine eventuelle \nGenehmigung der Altflächen des Friedhofs vor. Es gebe auch keinen Genehmigungsvorgang \nüber eine Erweiterung der Belegfläche um die Parzelle 1296, der zwischen 1973 und 1981 \nentstanden sei. Es gebe lediglich Unterlagen, die das im Jahr 1981 durchgeführte \nGenehmigungsverfahren über die Erweiterungsflächen beträfen, zu denen aber die Parzelle \n1296 nicht gehöre.\n\n14\n\nMit Schriftsatz vom 25. September 2001 hat die Beklagte noch die Auffassung geäußert, \ndass die Parzellen 1296 und 1297 entweder zur Altanlage des Friedhofs gehörten oder doch \nvon der Genehmigung der Bezirksregierung E1. zur Erweiterung eines Begräbnisplatzes \nvom 21. September 1981 erfasst seien, weil die Bezirksregierung E1. ihren Antrag dann \nso hätte verstehen müssen, dass er sich auch auf diese Flurstücke beziehe. Im Übrigen habe \nder Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht schon dann, wenn es an der \nGenehmigung zur Belegung der Parzelle 1296 mit Grabstätten fehle. Hinzukommen müsse \nvielmehr, dass der Kläger ein eigenes gesetzlich geschütztes Recht zur Unterlassung der \nBelegung mit Grabstätten geltend machen könne. Ein solches Recht habe er jedoch bisher \nnicht nachweisen können.\n\n15\n\nMit Urteil vom 27. April 2001 - 8 K 473/00 -, gegen das das Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen zwischenzeitlich die Berufung zugelassen hat, wies die 8. \nKammer des Verwaltungsgerichts Minden die von dem Kläger mit dem Antrag, den Landrat \ndes Kreises H. zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur Grundwasserförderung auf dem \nGrundstück Gemarkung T. I. , Flur 9, Flurstück 98 nach Maßgabe seines Antrags vom \n27. September 1994 zu erteilen, erhobene Klage ab, und zwar im Wesentlichen mit der \nBegründung, dass der Erteilung einer solchen Erlaubnis ein zwingender Versagungsgrund \nnach § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes entgegenstehe.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der das wasserrechtliche \nVerfahren des Klägers betreffenden Akte 8 K 473/00 sowie auf \ndie beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung \nE1. Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDas Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 \nVwGO).\n\n19\n\nDie Klage ist als Leistungsklage in der Form einer \nUnterlassungsklage zulässig und begründet.\n\n20\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, \ndass diese es unterlässt, das Flurstück 1296 der Flur 9 der \nGemarkung T. I. mit Grabstätten zu belegen, weil die \nzuständige Bezirksregierung E1. für dieses Flurstück \nnicht die nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die \nVerwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 \nerforderliche Genehmigung zur Anlegung beziehungsweise \nErweiterung eines Begräbnisplatzes (Friedhofs) erteilt hat \n(1.), weil die Belegung des Flurstücks 1296 mit Grabstätten \ndarüber hinaus den Kläger in seinen Rechten und rechtlich \ngeschützten Interessen verletzt, denn das Erfordernis der \nGenehmigung dient auch dem Schutz der Gesundheit und des \nEigentums der Grundstücksnachbarn (2.).\n\n21\n\n1. Die Belegung des von der Beklagten zum Katholischen \nFriedhof St. V. in T. I. , Q. , \ngerechneten Flurstücks 1296 mit Grabstätten ist rechtswidrig, \nweil es hierfür an der nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über \ndie Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli \n1924, PrGS 1924, S. 585, erforderlichen Genehmigung zur \nAnlegung beziehungsweise Erweiterung eines Begräbnisplatzes \nfehlt. Die Erteilung einer solchen Genehmigung, die sich auch \nauf das Flurstück 1296 bezieht, kann bis zum Jahr 1974 \nausgeschlossen werden, weil dieses Flurstück noch bis zur \nAuflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Jahre 1974 \nim Eigentum eines Privaten, nämlich des Fabrikanten M. \nT2. , gestanden hatte und allenfalls ab 1974 als \nBegräbnisplatz genutzt werden sollte. Darüber hinaus steht zur \nÜberzeugung des Gerichts fest, dass eine Genehmigung für die \nNutzung des Flurstücks 1296 als Gräberfeld, wäre denn eine \nsolche Genehmigung nach 1974 erteilt worden, sowohl bei der \nBeklagten als auch bei der Bezirksregierung E1. noch \nvorhanden und nachweisbar gewesen wäre. Angesichts dessen, dass \nin der Genehmigungsurkunde vom 21. September 1981 die von ihr \nerfassten Flurstücke ausdrücklich bezeichnet sind, dass eine \nsolche Genehmigungsurkunde außerdem bestimmt und eindeutig und \nfrei von ohne weiteres vermeidbaren Unklarheiten sein muss, \nkann auch keinesfalls davon ausgegangen werden, dass sie sich \nüber ihren Wortlaut hinaus auf das Flurstück 1296 erstreckt. \nGinge man gleichwohl hiervon aus, so dürfte dieses Flurstück \ntrotzdem nicht als Begräbnisplatz genutzt werden, solange nicht \nentsprechend der der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmung 1) \nb) die Gebäude auf den benachbarten Flurstücken 392, 1299 und \n1589 an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, \nwas bisher nicht der Fall ist.\n\n22\n\n2. Die Belegung des Flurstücks 1296 mit Grabstätten verletzt \nden Kläger darüber hinaus in seinen Rechten und rechtlich \ngeschützten Interessen.\n\n23\n\nDas Erfordernis der Genehmigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 des \nGesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens \ndient zwar nicht nach dem zur Zeit des Inkrafttretens dieses \nGesetzes herrschenden Verständnis, wohl aber in der Ausprägung, \ndie diese Vorschrift unter der Herrschaft des Grundgesetzes \nerlangt hat, auch dem Schutz der Gesundheit und des Eigentums \nder Grundstücksnachbarn.\n\n24\n\nFür die Auffassung, dass das Erfordernis einer \nGenehmigung zur Anlage und Erweiterung eines \nBestattungsplatzes auch dem Schutz der Gesundheit und \ndes Eigentums der Grundstücksnachbarn dient, vgl. OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Februar 1985 - 7 A 28/84 \n-; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und \nBestattungsrechts, 8. Aufl. 1999, S. 38.\n\n25\n\nDie Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um eine \nKirchengemeinde handelt, steht auch unter der Herrschaft des \nGrundgesetzes weder dem Genehmigungserfordernis als solchem \nnoch der Auffassung entgegen, dass dieses Erfordernis auch dem \nSchutz der Gesundheit und des Eigentums der Grundstücksnachbarn \ndient. Der Bereich des vom Landesgesetzgeber geregelten \nBestattungsrechts stellt von jeher eine Angelegenheit des \nöffentlichen Begräbniswesens dar. Diese Materie gehört zu den \ngemeinschaftlichen Aufgaben, die von Staat und Kirche in \nAnspruch genommen werden und gemeinsam zu erfüllen sind.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1966 - VII C \n45.65 -, BVerwGE 25, 364 ff. (366); Beschluss vom 7. \nMärz 1997 - 3 B 173/96 -, NVwZ 1998, 852 f.\n\n27\n\nKeineswegs handelt es sich dabei um eine rein kirchliche \nAngelegenheit mit der Folge, dass der Staat nicht in der Lage \nwäre, Schranken in der Gestalt allgemeiner, eine Kirche nicht \nin besonderer Weise treffender Gesetze aufzurichten.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 - 2 \nBvR 350/75 -, BVerfGE 42, 312 ff. (334); BVerwG, \nBeschluss vom 7. März 1997 - 3 B 173/96 -, NVwZ 1998, \n852 f.\n\n29\n\nAnlegung und Betrieb von Friedhöfen können die körperliche \nUnversehrheit und das Eigentum der Nachbarn beeinträchtigen, \nweil bei der Wahl von nach Bodenbeschaffenheit oder Lage \nungeeigneten Grundstücken die Gefahr besteht, dass \nZersetzungsprodukte bei Überschwemmungen oder mit dem \nGrundwasser auf Nachbargrundstücke gelangen und sich dort \ngesundheitsschädlich auswirken oder dass unzumutbare \nGeruchsbelästigungen für die Nachbarschaft auftreten. Der Staat \nkommt seiner sich aus den Grundrechten ergebenden Pflicht, \nGesundheit und Eigentum der Friedhofsnachbarn vor diesen \nGefahren zu schützen (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des \nGrundgesetzes), unter anderem in der Weise nach, dass er den \nGenehmigungsvorbehalt des § 15 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über \ndie Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli \n1924 seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht aufgehoben \nhat, sondern weiter anwendet und die Erteilung der Genehmigung \nfür die Anlegung oder Veränderung der Benutzung von \nBegräbnisplätzen in Trägerschaft katholischer Kirchengemeinden \nvon materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen \nVoraussetzungen abhängig macht. Mit dieser Genehmigungsregelung \nerfüllt der Staat seine Aufgabe, zum Wohle der Allgemeinheit \neinen Ausgleich zwischen den Grundrechtspositionen der Nachbarn \neinerseits und den Belangen der Friedhofsträger andererseits \nherbeizuführen. Dass sie auch dem Schutz gefährdeter Nachbarn \ndienen soll, lässt sich auch der vorgegebenen und ständigen, \nzur Selbstbindung führenden Praxis der Bezirksregierung \nE1. und anderer staatlicher oder kommunaler Stellen \nentnehmen, die Entscheidung über die Anlage eines Friedhofs auf \nder Grundlage der Hygiene-Richtlinien für die Anlage und \nErweiterung von Begräbnisplätzen, Runderlass des Ministers für \nArbeit, Gesundheit und Soziales vom 21. August 1979 - VC2 - \n0265.2, SMBl. NRW 2127, zuletzt geändert durch Runderlass vom \n7. Februar 2001 (MBl. NRW 2001 S. 402), zu treffen. Zwar dienen \netwa die Nummern 1.1 und 1.2 der Hygiene-Richtlinien, nach \ndenen Begräbnisplätze (Friedhöfe) so anzulegen sind, dass durch \nsie keine Schäden oder Nachteile für die menschliche Gesundheit \noder für das menschliche Wohlbefinden entstehen können, nach \ndenen weiter verhindert werden muss, dass es zu \nGeruchsbelästigungen kommt und dass Zersetzungsprodukte oder \nKrankheitserreger durch Versickerung in den Untergrund oder auf \nsonstige Weise (Verschleppung durch Ratten, Insekten und so \nweiter) zu einer Verunreinigung des Grundwassers oder eines \noberirdischen Gewässers führen können, auch dem öffentlichen \nInteresse an der Erhaltung der Volksgesundheit, daneben aber \nauch dem rechtlich geschützten Interesse der von solchen \nGefahren in erster Linie betroffenen unmittelbaren Nachbarn des \nFriedhofs, die in der Nummer 1.4 hinsichtlich des vorzusehenden \nSichtschutzes durch Bäume, wintergrüne Hecken, Sträucher oder \nMauern sogar ausdrücklich genannt werden. Dass die Entfernung \nvon einem Begräbnisplatz bis zum nächsten Brunnen mindestens \n100 m betragen soll, bestimmt - ebenfalls zum Schutze des den \nBrunnen betreibenden Nachbarn - die Nummer 3.3.\n\n30\n\nAllgemein gilt, dass dann, wenn der Staat - wie hier - in \nErfüllung seiner Pflicht zum Schutze der in den Grundrechten \ngenannten Rechtsgüter seiner Bürger ein besonderes \nGenehmigungsverfahren vorgeschrieben hat, jedem von einer \nsolchen Maßnahme in jenen Rechtsgütern betroffenen Bürger - \nfolglich auch dem Kläger - aus der im Lichte der Grundrechte \nauszulegenden Verfahrensregelung ein öffentlich-rechtlicher, \ngegenüber allen Trägern öffentlicher Gewalt bestehender \nAnspruch darauf erwächst, dass das zu dem Schutz seiner \nRechtsgüter dienende Verfahren auch eingehalten, dass \ninsbesondere nicht ohne die vorgeschriebene Genehmigung in \nseinen dadurch geschützten Rechtskreis eingegriffen wird.\n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1979 - 1 BvR \n385/77 -, BVerfGE Bd. 53, 31 ff. (65 f.); OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Februar 1985 - 7 A 28/84 \n-.\n\n32\n\nDurch die genehmigungspflichtige, aber nicht genehmigte \nErweiterung des Friedhofs der Beklagten um das Flurstück 1296 \nwürde der Kläger in seinen grundrechtlich geschützten \nRechtsgütern betroffen, denn es ist nach den Umständen nicht \nauszuschließen, dass durch das offenbar reichlich vorhandene, \nzur Speisung mehrerer Brunnen ausreichende Grundwasser \ngesundheitsgefährdende Zersetzungsprodukte aus der \nLeichenverwesung auf sein Grundstück übertreten oder dass von \nden Bestattungen sonstige unzumutbare Belästigungen für ihn als \nGrundstückseigentümer ausgehen. Ob der Kläger diese \nBelästigungen im Rahmen der Art. 2 Abs. 2 Satz 3, Art. 14 Abs. \n1 Satz 2 GG hinzunehmen hätte, müsste gegebenenfalls in dem \nvorgeschriebenen Genehmigungsverfahren geprüft werden. Für die \nFeststellung seiner Betroffenheit ist dies aber ohne Bedeutung. \nDies gilt auch für die Frage, ob die Nummer 3.3, nach der die \nEntfernung von einem Begräbnisplatz bis zum nächsten Brunnen \nmindestens 100 m betragen soll, voraussetzt, dass das Wasser \naus dem Brunnen rechtmäßig entnommen wird.\n\n33\n\nDer Kläger hat sein Recht zu fordern, dass die Beklagte die \nweitere Belegung des Flurstücks 1296 der Flur 9 der Gemarkung \nT. I. mit Grabstätten unterlässt, nicht verwirkt, \nsich vielmehr in der Vergangenheit seit der Inanspruchnahme \ndieses Flurstück für die Vornahme von Bestattungen immer wieder \ndagegen gewandt.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300109","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-12-11/3-k-2335-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300109","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300109","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-12-11/3-k-2335-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300109","retrieved":"2026-07-09 03:24:43.483978+00:00"}}