{"status":"available","doknr":"OLD300305","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2001:1127.11K4206.00.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2001-11-27","aktenzeichen":"11 K 4206/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Bescheide des beklagten Amtes vom 3.7.2000 in Gestalt der \nWiderspruchsbescheide vom 25.10.2000 und 3.1.2001 werden aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Amt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Amt darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin wurde durch Bescheide des beklagten Amtes vom 3.7.2000 zur \nAbwasserabgabe für Niederschlagswasser (Veranlagungsjahr: 1998) für nachstehende \nEinleitungen in Anspruch genommen:\n\n3\n\nKanalnetz Gebiet Betrag\n754020/1 Mi I. N. 38.270,40 DM\n754020/2 TR X1. W. 14.977,20 DM\n754020/3 TR Q. 10.676,40 DM\n754020/4 TR Q1. 2.956,80 DM\n754020/5 TR J. 781,20 DM\n754020/6 Mi D. N. 22.125,60 DM\n754020/7 TR T1. 4.267,20 DM\n754020/8 TR T2. I,II,III 7.257,60 DM\n754020/9 TR N1. 1.478,40 DM\n754020/10 TR Q2.----------weg 520,80 DM\n754020/12 TR von-A. -Schule 151,20 DM\n754020/13 TR Im T3. 319,20 DM\n \n insgesamt: 103.800,00 DM\n\n4\n\nMit der Festsetzung der Abgabe lehnte das beklagte Amt zugleich die Anträge der \nKlägerin vom 23.2.1999 auf Befreiung von der Abwasserabgabe für die Einleitung aus diesen \nKanalisations-netzen ab. Die Ablehnung wurde für alle Kanalnetze damit begründet, dass die \nKlägerin nicht die sich aus der Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und \nEinleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem vom \n16.1.1995 (MBl. NW 1995, S. 64) - Selbstüberwachungsverordnung Kanal, im Folgenden: \nSüwVKan - ergebenden Anforderungen beachtet habe. Im Veranlagungszeitraum seien noch \nnicht 25 % des gesamten Kanalnetzes entsprechend der SüwVKan überwacht worden. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 14.7.2000 legte die Klägerin gegen diese Bescheide Widerspruch ein, \nden sie wie folgt begründete: Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der \nAbwasserabgabe lägen vor, da die Beseitigung/Einleitung des Abwassers nach den Regeln der \nTechnik i.S.d. § 57 LWG NRW erfolge. Die technischen Bestimmungen für den Bau, den \nBetrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen seien eingehalten. Dass die Prozentsätze \nder SüwVKan bisher nicht erreicht seien, sei unerheblich. Die SüwVKan sei auf der \nGrundlage der §§ 60 Abs. 2, 61 Abs. 2 LWG NRW erlassen und keine Regel der Technik \noder Bestimmung im Sinne des § 57 LWG NRW.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2000 wies das beklagte Amt den Widerspruch \ngegen die Festsetzung der Abgabe für das Kanalisationsnetz 754020/12 als unbegründet \nzurück.\n\n7\n\nDie Klägerin hat daraufhin am 24.11.2000 Klage erhoben. Während des Klageverfahrens \nwies das beklagte Amt mit Bescheiden vom 3.1.2001 auch die Widersprüche der Klägerin \ngegen die Festsetzungsbescheide für die übrigen Kanalisationsnetze zurück. Die Klägerin hat \ndaraufhin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.1.2001 die Klage erweitert \nund begehrt nunmehr auch die Aufhebung der übrigen Festsetzungsbescheide.\n\n8\n\nZur Begründung der Klage hat die Klägerin auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug \ngenommen und dies wie folgt ergänzt: Die SüwVKan könne schon deshalb keine Regel der \nTechnik i.S.d. § 57 LWG NRW sein, weil sie als Verordnung erlassen worden sei. Sie beruhe \nauf den §§ 60 und 61 LWG NRW, die lediglich zu Bestim-mungen betreffend die \nÜberwachung der Abwassereinrichtungen ermächtigten. Im Übrigen sei durch die Erfassung \nund Untersuchung des gesamten Kanalnetzes innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren \nsichergestellt, dass die Anforderungen der SüwVKan erfüllt würden.\n\n9\n\nDie Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\ndie Bescheide der Beklagten vom 3.7.2000 in Gestalt der \nWiderspruchsbescheide vom 25.10.2000 und 3.1.2001 \naufzuheben.\n\n11\n\nDas beklagte Amt hat schriftsätzlich beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEs nimmt Bezug auf die Begründung in den Widerspruchsbescheiden und trägt ergänzend \nvor: § 57 LWG NRW verweise auf die technischen Bestimmungen für den Bau, Betrieb und \ndie Unterhaltung von Abwasseranlagen, die vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft bekannt gemacht worden seien. \n\n14\n\nDer Berichterstatter hat am 24.7.2001 einen Erörterungstermin durchgeführt.\n\n15\n\nWegen des Ergebnisses des Erörterungstermins wird auf das Protokoll vom 24.7.2001, \nwegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des beklagten Amtes Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nÜber die Klage konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten im Erörterungstermin am \n24.7.2001 hierauf verzichtet haben.\n\n18\n\nDie Klage ist mit dem gestellten Antrag zulässig. Soweit mit Schriftsatz der \nProzessbevollmächtigten vom 30.1.2001 die Klage auch auf die Festsetzungsbescheide für die \nKanalisationsnetze 754020/01 bis 10 und 750420/13 erstreckt worden ist, handelt es sich um \neine zulässige Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO. Die Beklagte hat der Klageänderung nicht \nwidersprochen, sich vielmehr mit Schreiben vom 11.6.2001 auf die geänderte Klage \neingelassen (§ 91 Abs. 2 VwGO). Darauf, ob das Gericht die Klageänderung für sachdienlich \nhält, kommt es damit nicht mehr an. Sie dürfte aber auch sachdienlich sein, weil der \nStreitstoff auch nach Einbeziehung der weiteren Festsetzungsbescheide im Wesentlichen \nderselbe bleibt. Sämtliche Bescheide betreffen die Festsetzung einer \nNiederschlagswasserabgabe, für die das beklagte Amt mit identischer Begründung das \nVorliegen eines Befreiungstatbestandes verneint hat. \n\n19\n\nDie Klage ist auch begründet, denn die angefochtenen Festsetzungsbescheide vom \n3.7.2000 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25.10.2000 und 3.1.2001 sind \nrechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nZu Recht ist das beklagte Amt zwar davon ausgegangen, dass die Klägerin für die \nEinleitung von Niederschlagswasser aus den o.g. Kanalnetzen nach den §§ 1, 2, 3 und 7 des \nAbwasserabgabengesetzes in der Fassung des im Veranlagungszeitraum 1998 gültigen 4. \nÄnderungsgesetzes vom 5.7.1994 (BGBl. I S. 1453), zuletzt geändert durch das 6. Gesetz zur \nÄnderung des WHG vom 11.11.1996 (BGBl. I S. 1690) - im Folgenden: AbwAG -, \nabgabepflichtig war. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG gilt als Abwasser im Sinne dieses \nGesetzes auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten \nFlächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Für dieses ist die \nKlägerin nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 1 AbwAG als Einleiter abgabepflichtig. \n\n21\n\nDas beklagte Amt hat jedoch zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der \nAbgabe abgelehnt. Nach § 7 Abs. 2 AbwAG sind die Länder ermächtigt, die Einleitung von \nNiederschlagswasser ganz oder zum Teil für abgabefrei zu erklären. Von dieser Ermächtigung \nhat das Land Nordrhein-Westfalen durch § 73 Abs. 2 des Landeswassergesetzes in der \nFassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV NW S. 926) - im Folgenden: LWG NRW - \nGebrauch gemacht. Die Einleitung von Niederschlagswasser bleibt danach auf Antrag \nabgabefrei, wenn die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb \nden dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 WHG und § 57 \nAbs. 1 LWG NRW entsprechen und die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten \nAbwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Parameter den \nMindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG entspricht.\n\n22\n\nZu diesen allgemein anerkannten Regeln der Technik gehören gemäß § 57 Abs. 1 LWG \nNRW insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die \nUnterhaltung von Abwasseranlagen, die vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft (MURL) durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt worden sind. Für \nden Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationen sind mit dem Runderlass des MURL \nvom 3.1.1995 \n- Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen (MBl. NW \n1995, S. 250) - derartige allgemein anerkannte Regeln der Technik bekannt gemacht worden. \n\n23\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin gehören zu diesen allgemein anerkannten Regeln \nder Technik i.S.d. § 57 LWG NRW auch die sich aus der SüwVKan ergebenden \nAnforderungen. Dies hat das Gericht bereits im\n\n24\n\nUrteil vom 1.2.2000 - 11 K 2805/99 -\n\n25\n\nfestgestellt. Hieran hält das Gericht auch im Hinblick auf die Einwände der Klägerin \nfest.\n\n26\n\nDie Rechtsauffassung der Klägerin, die SüwVKan sei schon deshalb keine allgemein \nanerkannte Regel der Technik i.S.d. § 18 b Abs. 1 WHG oder des § 57 LWG NRW, weil sie \nihre Ermächtigung in § 61 LWG NRW finde, \n\n27\n\nvgl. so auch Nisipeanu, Abwasserabgaben-\nrecht, 1997, Seite 151,\n\n28\n\nübersieht, dass auf sie in dem o.g. Runderlass des MURL vom 3.1.1995 Bezug \ngenommen wird (dort unter 2.). Sie ist damit mittelbar über diesen Erlass als allgemein \nanerkannte Regel der Technik i.S.d. § 57 LWG NRW bekannt gemacht worden. Darüber \nhinaus hält sie sich auch inhaltlich in dem durch § 7 Abs. 2 und § 57 AbwAG vorgegebenen \nRahmen. Die Länder sind durch § 7 Abs. 2 AbwAG nicht gehindert, die Befreiung von der \nNiederschlagswasserabgabe neben oder an Stelle der Schädlichkeit des Abwassers von \nweiteren oder anderen Voraussetzungen abhängig zu machen. Landesrechtliche Regelungen, \ndie die Befreiung von der Abwasserabgabe davon abhängig machen, dass Errichtung, Betrieb \nund Unterhaltung der Abwasseranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik i.S.d. § \n18 b Abs. 1 Satz 2 WHG entsprechen müssen, sind deshalb zulässig.\n\n29\n\nBVerwG, Urteil vom 3.7.1992 - 8 C 102/89 - NVwZ 1992, 1210 = \nBuchholz 401.64 § 7 AbwAG Nr. 1 = ZfW 1993, 146; Köhler, \nAbwasserabgabenrecht, 1999, § 7 Rdn. 33.\n\n30\n\nDas beklagte Amt hat aber zu Unrecht angenommen, dass im streitigen Veranlagungszeitraum \ndie Voraussetzungen für eine Befreiung von der Abwasserabgabe nach § 73 Abs. 2 LWG \nNRW nicht vorlagen. Nach § 73 Abs. 4 LWG NRW ist hierbei auf die Verhältnisse am 30. \nJuni des Kalenderjahres abzustellen. Zwar spricht § 73 Abs. 4 LWG NRW nur von der \n\"Festsetzung\". Die Bezugnahme auf § 73 Abs. 2 LWG NRW macht aber deutlich, dass auf \ndiesen Zeitpunkt auch hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Abgabenbefreiung \nabzustellen ist.\n\n31\n\nAusgehend von dem damit maßgeblichen Stichtag des Veranlagungsjahres - 30.6.1998 - \nwaren die Voraussetzungen für eine Abgabenbefreiung im Falle der Klägerin nach § 73 Abs. \n2 LWG NRW erfüllt. Denn die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt ihren sich aus der \nSüwVKan ergebenden Untersuchungspflichten nachgekommen. \n\n32\n\nNach § 2 Abs. 1 SüwVKan i.V.m. Nr. 1 der dazugehörigen Anlage sind jährlich 10 % der \nKanäle, d.h. das gesamte Kanalnetz innerhalb von 10 Jahren, zu erfassen und auf Feststellung \nvon Ablagerungen zu untersuchen. Eine zeitliche Festlegung, bis zu welchem Zeitpunkt eines \nKalenderjahres diese Untersuchungen vorzunehmen sind, enthält die SüwVKan nicht. Der \nForderung, \"jährlich\" 10 % des Kanalnetzes zu erfassen und untersuchen zu lassen, kann der \nAbgabepflichtige deshalb bis zum 31.12. eines jeden Veranlagungsjahres nachkommen. \n\n33\n\nDa der für das Veranlagungsjahr 1998 erforderliche Untersuchungsaufwand \"jährlich\" zu \nerbringen war, konnte der Klägerin nicht vorgeworfen werden, sie habe zum maßgeblichen \nStichtag - 30.6.1998 - die sich aus der SüwVKan ergebenden Anforderungen für das \nVeranlagungsjahr 1998 noch nicht erfüllt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin nur 20 \n% (jeweils 10 % für die Veranlagungsjahre 1996 und 1997) des Kanalnetzes zu untersuchen, \nda die SÜwVKan erst am 1.1.1996 in Kraft getreten war (vgl. § 7 SüwVKan). Diese \nVoraussetzungen waren nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin erfüllt. Denn \nausweislich der Angaben im Befreiungsantrag - deren Richtigkeit vom beklagten Amt nicht \nbestritten werden - waren zum maßgeblichen Stichtag 16,5 km des insgesamt 76,12 km \numfassenden Kanalnetzes, damit 21,7 % des Kanalnetzes entsprechend der SüwVKan \nuntersucht worden.\n\n34\n\nDie Auffassung des beklagten Amtes, die Klägerin habe bis zum 30.6.1998 25 % des \nKanalnetzes untersuchen lassen müssen, findet in der SüwVKan keine Stütze. Der in der \nAnlage zur SüwVKan unter Nr. 1 geforderte \"jährliche\" Untersuchungsumfang von 10 % des \nKanalnetzes lässt eine Aufteilung in Teilzeiträume und Teilverpflichtungen nicht zu. \n\n35\n\nDer Rechtsauffassung des Gerichtes steht - entgegen der Auffassung des beklagten Amtes \n- auch Sinn und Zweck der Stichtagsregelung des § 73 Abs. 4 LWG NRW nicht entgegen. \nMit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung \nzumindest während der Hälfte des Veranlagungsjahres (§ 11 Abs. 1 AbwAG) vorliegen. Die \nhieraus abgeleitete Rechtsauffassung des beklagten Amtes, dem widerspreche es, jemanden \nvon der Abgabe zu befreien, der diese Voraussetzungen erst am letzten Tag des \nVeranlagungsjahres erfülle, geht fehl. Aus § 73 Abs. 4 LWG NRW ergibt sich lediglich der \nZeitpunkt, an dem die nach § 73 Abs. 2 LWG NRW zu erfüllenden \nBefreiungsvoraussetzungen vorliegen müssen. Ob und in welchem Umfang zum Stichtag die \nVoraussetzungen für eine Befreiung vorliegen, ergibt sich dagegen aus den jeweils zu \nberücksichtigenden allgemein anerkannten Regeln der Technik. Erfordern diese Regeln der \nTechnik - wie hier die SüwVKan - nicht, dass bestimmte Untersuchungen bis zum 30.6.1998 \ndurchgeführt sein müssen, kann dem Einleiter nicht vorgeworfen werden, die Einleitung \nentspreche zu diesem für den Befreiungsantrag maßgeblichen Stichtag (§ 73 Abs. 4 LWG \nNRW) nicht den Regeln der Technik.\n\n36\n\nDem beklagten Amt ist zuzugeben, dass die Rechtsauffassung des Gerichts auch dann zu \neiner Befreiung von der Abwasserabgabe führen kann, wenn der nach § 2 SüwVKan i.V.m. \nNr. 1 der Anlage erforderliche jährliche Untersuchungsumfang von 10 % im \nVeranlagungsjahr auch nach dem 30.6. des Veranlagungsjahres nicht geleistet wird. Zu einer \nungerechtfertigten Befreiung führt dies jedoch nicht. Der nach Nr. 1 der Anlage zu § 2 \nSüwVKan erforderliche jährliche Untersuchungsumfang ist spätestens im Folgejahr zu \nleisten. Im Übrigen muss das gesamte Kanalsystem innerhalb eines Zeitraumes von zehn \nJahren untersucht werden. Ein unbeschränktes Hinausschieben des Untersuchungsumfanges \nist deshalb nicht möglich.\n\n37\n\nDie nach allem zu Tage tretende Diskrepanz zwischen der Stichtagsregelung des § 73 \nAbs. 4 LWG NRW und den sich aus der Anlage zu § 2 SüwVKan ergebenden Fristen kann \nnicht zu Lasten des Abgabepflichtigen gehen. Sie kann nur dadurch behoben werden, dass der \nnach Nr. 1 der Anlage zur SüwVKan erforderliche Untersuchungsumfang von jährlichen 10 \n% auf halbjährliche 5 % geändert wird. Nur bei einer derartigen Anpassung wäre die \nAuffassung des beklagten Amtes richtig gewesen, dass die Klägerin zum 30.6.1998 25 % des \nKanalnetzes hätte untersuchen müssen.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300305","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-11-27/11-k-4206-00","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300305","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300305","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-11-27/11-k-4206-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300305","retrieved":"2026-07-09 03:25:04.276829+00:00"}}