{"status":"available","doknr":"OLD300691","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2001:1024.11L798.01.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2001-10-24","aktenzeichen":"11 L 798/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Anträge vom 5.10.2001 werden abgelehnt.\n\n2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\n3. Der Streitwert wird auf 6.000.. 00 DM festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Anträge.. \n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten.. den Geltungsbereich der Duldung der \nAntragstellerinnen zu 1. und 2. auf das Gebiet der \nStadtgemeinde C. zu erweitern.. \n\n4\n\nhilfsweise.. \n\n5\n\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten.. die Antragstellerinnen zu 1. und 2. \nnach C. umzuverteilen.. \n\n6\n\nsind unbegründet.. weil das Bestehen von Anordnungsansprüchen nicht glaubhaft \ngemacht worden ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO.. §§ 920 Abs. 2.. 294 ZPO).\n\n7\n\nDie Antragsteller können vom Antragsgegner nicht \nverlangen.. den Geltungsbereich der Duldungen der \nAntragstellerinnen zu 1. und 2. auf das Gebiet der Stadt \nC. zu erweitern. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG ist die \nDuldung räumlich auf das Gebiet des (d.h. eines einzigen) \nLandes beschränkt. Dem Begehren der Antragsteller könnte daher \nnach der Rechtsprechung der Kammer aus Rechtsgründen nur durch \nErteilung einer weiteren Duldung für die Freie Hansestadt \nC. entsprochen werden.\n\n8\n\nVgl. VG Minden.. Beschlüsse vom 3.2.2000 - 11 L 117/00 \n- und vom 19.1.2000 - 11 L 37/00 -; ferner VG Berlin.. \nBeschluss vom 4.8.1999 - 20 F 87.98 -.. NVwZ-Beilage I \n1/2000.. 11; Hailbronner.. Ausländerrecht.. Kommentar \n(Stand März 2001).. A I § 56 Rn. 8; Renner.. \nAusländerrecht.. Kommentar.. 7. Aufl. 1999.. § 56 \nRn. 7; GK-Ausländerrecht (Stand Juli 2001).. II § 56 \nRn. 20.1.\n\n9\n\nFür die Erteilung einer auf das Gebiet der Freien \nHansestadt C. bezogenen Duldung wäre der Antragsgegner \nnach der hierfür einschlägigen Bestimmung in § 4 Abs. 1 OBG \nNRW.. \n\n10\n\nvgl. grundlegend OVG NRW.. Beschluss vom 10.7.1997\n- 18 B 1853/96 -.. NVwZ-RR 1998.. 201.. \n\n11\n\njedoch örtlich nicht zuständig.\n\n12\n\nSoweit das VG Hamburg in seinem von den Antragstellern angeführten Beschluss vom \n30.1.2001 - 21 VG 4088/2000 - die Auffassung vertritt.. die Abschiebung könne nur durch \ndie für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde ausgesetzt werden.. widerspricht dies \nnicht der oben angeführten Rechtsprechung der Kammer. Denn nach nordrhein-westfälischen \nLandesrecht ist es durchaus möglich.. dass je nach der Fallsituation mehrere \nAusländerbehörden örtlich zuständig sind. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW.. Beschluss vom 10.7.1997.. a.a.O.\n\n14\n\nSofern sich der Ausländer aus einem anzuerkennenden Grunde geduldet (auch) im \nZuständigkeitsbereich einer weiteren Ausländerbehörde aufhalten darf und aufhält.. ist dann \n(auch) jene BeBehörde für die Durchführung der Abschiebung zuständig. Das vom VG \nHamburg gesehene Zuständigkeitsproblem stellt sich somit nicht.\n\n15\n\nAuch der Hilfsantrag ist unbegründet.. weil es an einem Anordnungsanspruch fehlt. Denn \nunabhängig davon.. ob überhaupt eine analoge Anwendung des § 51 AsylVfG auf \nunanfechtbar ausreisepflichtige Ausländer möglich ist.. hätte über eine Verteilung hiernach \ngemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG jedenfalls die zuständige Behörde in C. und nicht der \nAntragsgegner zu entscheiden.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1.. 159 Satz 2 VwGO.. die \nStreitwertfestsetzung aus den §§ 20 Abs. 3.. 13 Abs. 1 GKG.\n\n17\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen.. da das \nAnordnungsverfahren aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg \nbietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300691","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-10-24/11-l-798-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300691","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300691","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-10-24/11-l-798-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300691","retrieved":"2026-07-09 03:25:43.642849+00:00"}}