{"status":"available","doknr":"OLD300769","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2001:1017.3K4454.00.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2001-10-17","aktenzeichen":"3 K 4454/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.\n2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt \nerklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO - einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter \nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu \nentscheiden. Hiernach sind die Kosten des Verfahrens den Klägern als Gesamtschuldnern \naufzuerlegen, weil die von ihnen erhobene Verpflichtungsklage auch ohne das Ereignis, das \ndie Parteien zum Anlass für die Abgabe der Erledigungserklärungen genommen haben, also \ninsbesondere ohne den Verkauf eines Anteils des Kreises I. an der F. GmbH in Höhe von \n12,631 vom Hundert an die E.P. F. AG Ende des vergangenen Jahres, wegen \nUnzulässigkeit des Bürgerbegehrens keinen Erfolg hätte haben können.\n\n3\n\nDie in § 23 KrO enthaltenen Regelungen über Bürgerbegehren \nund Bürgerentscheid können nur dann Elemente einer \nunmittelbaren Demokratie sein, bei der der demokratische Wille \nder Bürger unverfälscht in freier Selbstverantwortung gebildet \nund durch die Stimmabgabe zum Ausdruck kommen kann, wenn die \nzur Entscheidung zu bringende Frage für die überwiegende \nMehrheit der zur Entscheidung aufgerufenen Bürger \nverständlich, wenn sie vor allem klar und eindeutig ist. Nur \nin diesem Fall kann ein Bürger wissen, welchen Inhalt das in \nRede stehende Begehren hat, und in seine Überlegungen \neinbeziehen, welche Konsequenzen eine Befürwortung oder \nAblehnung haben wird. Eine missverständliche Frage könnte \ndemgegenüber die Stimmberechtigten in der irrigen Auffassung, \nüber einen bestimmten Inhalt zu entscheiden, veranlassen, ein \nBürgerbegehren zu unterstützen, dem letztlich ein anderer \nInhalt zukommt.\n\n4\n\nVgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 28. Juli 1998 - \n3 S 111/98 -, SächsVBl. 1998, 272 ff.\n\n5\n\nDie Forderung nach Eindeutigkeit und Klarheit der durch das \nBürgerbegehren gestellten Frage ist auch deshalb zu stellen, \ndamit der Beklagte eine ausreichende Grundlage hat für seine \neigene, gemäß § 23 Abs. 6 Satz 3 KrO zu treffende \nEntscheidung, ob er dem Bürgerbegehren von sich aus \nentspricht, schließlich auch deshalb, weil der Landrat wissen \nmuss, in welcher Weise er einen erfolgreichen Bürgerentscheid \ndurchzuführen hat, wofür er entsprechend § 42 Buchstabe c KrO \nzuständig ist, weil der Bürgerentscheid gemäß § 23 Abs. 1 KrO \nan die Stelle einer Entscheidung des Beklagten über eine \nAngelegenheit des Kreises tritt.\n\n6\n\nDer dagegen erhobene Einwand, Bürgerbegehren und ihnen \nnachfolgend Bürgerentscheide würden in einem viel kleineren \nUmfang durchgeführt werden können, als dies der Intention des \nGesetzgebers entspreche, wenn an die Formulierung der zur \nAbstimmung gestellten Frage Anforderungen gestellt würden, \ndenen einzelne durchschnittliche Bürger nicht oder nur nach \neingehender, die Kosten einer solchen Initiative erheblich \nerhöhender rechtlicher Beratung genügen könnten, greift \ndemgegenüber nicht durch. Eine im Zusammenhang mit einem \nBürgerbegehren oder Bürgerentscheid gestellte \nmissverständliche Frage ist nämlich nicht geeignet, die \nerwünschte Mitwirkung der Bürger an der Verwaltung der \nGemeinden und Kreise zu stärken, sondern steht einer solchen \nMitwirkung entgegen. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens sind \ndemgegenüber nicht einmal schutzwürdig, weil sie gemäß § 23 \nAbs. 2 Satz 3 KrO einen Anspruch darauf haben, dass die \nVerwaltung ihnen in den Grenzen der Verwaltungskraft bei der \nEinleitung des Bürgerbegehrens - und damit gegebenenfalls auch \nbei der Formulierung der zu stellenden Frage - behilflich \nist.\n\n7\n\nSchließlich geht es nach den vorstehenden Ausführungen \nkeinesfalls darum, die Anforderungen an die Formulierung der \nzur Abstimmung zu stellenden Frage in einem Maße zu erhöhen, \ndem durchschnittliche Bürger ohne juristische Beratung nicht \nmehr entsprechen können. Dies würde nämlich auch nach \nnordrhein-westfälischem Recht dem Rechtsinstitut des \nBürgerbegehrens/Bürgerentscheids nicht gerecht werden.\n\n8\n\nVgl. zum bayerischen Recht Bayerischer VGH, \nBeschluss vom 19. Februar 1997 - 4 B 96.2928 -.\n\n9\n\nEs spricht aber sogar vieles dafür, dass eine von \ndurchschnittlichen Bürgern selbst erarbeitete Fragestellung \nfür die Bürger, die das Bürgerbegehren unterstützen oder ihm \nbeim Bürgerentscheid ihre Zustimmung geben sollen, eindeutiger \nund leichter verständlich wäre. So hätte sich etwa in der \nvorliegenden Sache nach dem Anlass auch für Nichtjuristen \ngeradezu aufgedrängt, die einfache Frage zu stellen, ob der \nKreis I. seinen Gesellschaftsanteil an der F. GmbH nur \nan eine andere Stadt oder Gemeinde im Regierungsbezirk Detmold \noder im Landkreis Schaumburg verkaufen soll.\n\n10\n\nDer objektiv auszulegende Wortlaut der in dem hier zu \nbeurteilenden Bürgerbegehren enthaltenen Fragestellung, auf \nden für die Beurteilung abzustellen ist, nicht auf den von dem \nWortlaut möglicherweise abweichenden Sinn, den ihm die \nInitiatoren des Bürgerbegehrens beilegen,\n\n11\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom ..., DÖV \n1989, S. 601; Bayerischer VGH, Urteil vom 16. März 2001 \n- 4 B 99.318 -, BayVBl. 2001, 565 f. (566); Hessischer \nVGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 8 UE 3683/97 -, \nDVBl. 2000, 929 ff.,\n\n12\n\nist nicht in dem zu fordernden Sinne allgemein \nverständlich, klar und eindeutig. Dies gilt schon für den \nkeinesfalls gebräuchlichen Begriff des \nEnergieverbundunternehmens. Dieser Begriff wird zum einen \nverwendet zur Kennzeichnung eines Unternehmens, das seine \nKunden sowohl mit Strom als auch mit Fernwärme und Erdgas \nbeliefert,\n\n13\n\nvgl. www.spd-saar.de/vor_ort/ub/sb-\nstadt/programm99/F. -und-Umwelt.htm,\n\n14\n\nzum anderen für große Energieversorgungsunternehmen, die - \nnach der Auffassung der PDS - den Betrieb von Atomkraftwerken \nzur Verhinderung eines dezentralen umweltverträglichen \nStromerzeugungs- und -verteilungssystems nutzen.\n\n15\n\nVgl. \nwww.schwarzenholzpds.de/html/atomausstiegsbeschluss_des\n_par.htm.\n\n16\n\nDie Initiatoren des Bürgerbegehrens zielten demgegenüber, \nohne dass dies in ausreichender Weise deutlich wird, mit dem \nBegriff des Energieverbundunternehmens möglicherweise auf \neinen Zusammenschluss der F. GmbH mit der Stadtwerke \nBielefeld GmbH und der Stadtwerke Paderborn GmbH ab.\n\n17\n\nVgl. www.mt-online.de/lb/2000/dez/t00100936.htm,\n\n18\n\nWeiter ist nicht erkennbar, welche konkreten Maßnahmen \nOrgane des Kreises I. im Rahmen der Zuständigkeiten des \nKreises zur Durchführung des Bürgerentscheids treffen müssten, \nwenn dieser zulässig gewesen wäre und die nach § 23 Abs. 7 \nSatz 2 KrO erforderliche Anzahl von Stimmen erhalten hätte, um \ndie Bildung eines Energieverbundunternehmens \"zu \nunterstützen\". Noch weniger erkennbar ist, in welcher Weise \nder Kreis I. mit einem eigenen Gesellschaftsanteil an \nder F. GmbH von (vor der Teil-Veräußerung) 16,67 vom Hundert \nentscheidend auf die Mehrheitsverhältnisse in einem solchen \nEnergieverbundunternehmen hätte Einfluss nehmen können.\n\n19\n\nIm Übrigen ist der Text des Bürgerbegehrens auch hinsichtlich der Veräußerung der \nGesellschaftsanteile des Kreises I. an der F. GmbH nicht eindeutig und klar, sondern \nwidersprüchlich. Nach der Bemerkung im Kostendeckungsvorschlag will die Bürgerinitiative, \ndass diese Gesellschaftsanteile überhaupt nicht verkauft werden, nach der Begründung des \nBürgerbegehrens dagegen darf der Kreis seinen Gesellschaftsanteil lediglich nicht an \"private \noder ausländische Hände\" geben, wohingegen der Wortlaut der das Bürgerbegehren \nausmachenden Frage lediglich die Veräußerung an andere als Mitgesellschafter des \nVerbundes ausschließt und damit auch einen Verkauf an ein privates oder ausländisches \nUnternehmen ermöglicht, denn jedenfalls eine andere Gemeinde beziehungsweise ein anderer \nKreis, der Gesellschaftsanteile an der F. GmbH hält, könnte diese ohne weiteres an ein \nprivates oder ausländisches Unternehmen veräußern, das dadurch zum Mitgesellschafter des \nVerbundes würde. Letzteres liegt auch deshalb nahe, weil selbst das Bürgerbegehren nur \ndavon spricht, dass das Energieverbundunternehmen mehrheitlich in kommunalem Eigentum \nsteht, was nur bedeuten kann, das auch private oder ausländische Unternehmen \nMitgesellschafter sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300769","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-10-17/3-k-4454-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300769","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300769","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-10-17/3-k-4454-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300769","retrieved":"2026-07-09 03:25:50.619574+00:00"}}