{"status":"available","doknr":"OLD300768","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2001:1017.3K2651.00.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2001-10-17","aktenzeichen":"3 K 2651/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin war in der Wahlperiode 1994 bis 1999 im Rat der Stadt C. T. mit 4 \nSitzen vertreten. Weitere Fraktionen bildeten die Mitglieder der CDU (23 Sitze) und der SPD \n(20 Sitze). Als Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die \nGeschäftsführung gewährte die Stadt C. T. allen Fraktionen ab dem Haushaltsjahr \n1998 neben Sachmitteln jährlich einen Sockelbetrag von 3.000,00 DM, weitere 820,10 DM je \nFraktionsmitglied und die Mittel für eine halbe Stelle nach der Vergütungsgruppe VI b \nBAT.\n\n3\n\nNach der Kommunalwahl am 12. September 1999 bildeten die Mitglieder des Rates \nfolgende Fraktionen:\n\n4\n\nCDU-Fraktion 25 Ratsmitglieder\nSPD-Fraktion 16 Ratsmitglieder\nFDP-Fraktion 3 Ratsmitglieder\nBündnis90/Die Grünen 2 Ratsmitglieder\nFWG-Fraktion 2 Ratsmitglieder\n\n5\n\nIm Rahmen eines interfraktionellen Gesprächs am 10. November 1999, an dem neben \ndem Bürgermeister und dem Leiter des Amtes 10 die Klägerin und je zwei Mitglieder der \nCDU- und der SPD-Fraktion sowie ein Mitglied der FDP-Fraktion teilnahmen, wurde in \nBezug auf die Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen der \nGeschäftsführung der Fraktionen in der laufenden Wahlperiode für den Bereich der \nSachkosten übereinstimmend, für den Bereich der Personalkosten gegen die Stimmen der \nanwesenden Mitglieder der FDP-Fraktion und der Klägerin eine von der bisherigen Regelung \nabweichende Vereinbarung getroffen, über die der Beklagte im Rahmen der Beschlussfassung \nzum Haushaltsplan 2000 entscheiden sollte.\n\n6\n\nIn der Ratssitzung vom 26. Januar 2000 beschloss der Beklagte mehrheitlich gegen die \nStimmen der SPD- und FWG-Fraktion sowie der Klägerin die Haushaltssatzung für das Jahr \n2000. Der Haushaltsplan hierzu enthielt unter der Haushaltsstelle 1.009.6690.00.8 für \nZuwendungen zu den Geschäftsführungskosten der Fraktionen einen Ansatz i.H.v. 200.000,00 \nDM. In den Erläuterungen hierzu hieß es, dass für die Finanzierung der Fraktionen folgende \nRegelung getroffen worden sei:\n\n7\n\nSachkosten:\n\n8\n\nSockelbetrag von 5.000,00 DM je Fraktion, der Rest nach Fraktionsstärke (820,10 \nDM pro Ratsmitglied)\n\n9\n\nPersonalkosten:\n\n10\n\nFraktionsstärke ab mind. 1/3 der Zahl der Ratsmitglieder: 0,5 Stellenanteil VI b \nBAT\n\n11\n\nFraktionsstärke ab mind. 1/6 der Zahl der Ratsmitglieder: 0,33 Stellenanteil VI b \nBAT\n\n12\n\nFraktionsstärke unter 1/6 der Zahl der Ratsmitglieder: \n0,25 Stellenanteil VI b BAT, mind. 19.500,00 DM.\n\n13\n\nDies entsprach der im Rahmen des interfraktionellen Gesprächs getroffenen \nVereinbarung.\n\n14\n\nDie Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen der \nFraktionsgeschäftsführung wurden dementsprechend ausgezahlt.\n\n15\n\nUnter Berücksichtigung der Verwendungsnachweise ergaben sich im Jahr 2000 folgende \nÜberschüsse:\n\n16\n\nCDU-Fraktion 521,92 DM\nSPD-Fraktion 4.336,36 DM\nFDP-Fraktion 0,00 DM\nBündnis90/Die Grünen 5.327,63 DM*\nFWG-Fraktion (Verwendungsnachweis nicht vorgelegt)\n\n17\n\n(* = Unter Einrechnung des im Verwendungsnachweis der Klägerin unberücksichtigt gebliebenen Überschusses des Vorjahres i.H.v. \n1.205,34 DM.)\n\n18\n\nIn der Ratssitzung vom 06. Dezember 2000 beschloss der Beklagte mehrheitlich gegen \ndie Stimmen der SPD- und FWG-Fraktion sowie der Klägerin die Haushaltssatzung für das \nJahr 2001. Der Haushaltsplan hierzu enthielt unter der Haushaltsstelle 1.009.6690.00.8 für \nZuwendungen zu den Geschäftsführungskosten der Fraktionen den Ansatz des Vorjahres. Die \nErläuterungen hierzu wichen im Wesentlichen nur insoweit ab, als der Pro-Kopf-Betrag auf \n860,30 DM erhöht wurde.\n\n19\n\nMit der am 21. Juli 2000 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Die Beschlüsse \ndes Beklagten über die Gewährung von Zuwendungen an die Ratsfraktionen seien \nrechtswidrig. Dieser habe sein Ermessen bei der Entscheidung über die Gewährung von \nZuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen der Geschäftsführung der \nFraktionen fehlerhaft ausgeübt, weil er weder alle maßgeblichen Umstände ermittelt noch den \nformalen Gleichheitssatz beachtet habe. Die Zuwendungen seien nicht ausreichend, um ihre \nAufwendungen zu decken. Erhöhte Zuwendungen an große Fraktionen dürften nur insoweit \ngewährt werden, als ein bestimmter nachgewiesener Mehraufwand durch die Größe der \nFraktion bedingt sei.\n\n20\n\nNachdem die Klägerin zunächst angekündigt hatte zu beantragen,\n\n21\n\nfestzustellen, dass der Beschluss des Beklagten über die Verabschiedung der \nHaushaltssatzung für das Jahr 2000 insoweit rechtswidrig ist, als er unter der \nHaushaltsstelle 1009.6690.00.8 einen Betrag von 157.000,00 DM vorsieht,\n\n22\n\nhilfsweise\n\n23\n\nfestzustellen, dass die Gewährung von Fraktionszuwendungen rechtswidrig ist,\n\n24\n\nbeantragt sie nunmehr,\n\n25\n\n1. festzustellen, dass der Beschluss des Beklagten über die Verabschiedung der \nHaushaltssatzung für die Jahr 2000 insoweit rechtswidrig ist, als dieser Regelungen \nüber finanzielle Fraktionszuwendungen enthält,\n\n26\n\n2. festzustellen, dass der Beschluss des Beklagten über die Verabschiedung der \nHaushaltssatzung für die Jahr 2001 insoweit rechtswidrig ist, als dieser Regelungen \nüber finanzielle Fraktionszuwendungen enthält,\n\n27\n\nhilfsweise,\n\n28\n\n3. festzustellen, dass der Beschluss des Beklagten über finanzielle \nFraktionszuwendungen für das Jahr 2000 (Anhang zum Haushaltsplan S. 517 und \n517) rechtswidrig ist,\n\n29\n\n4. festzustellen, dass der Beschluss des Beklagten über finanzielle \nFraktionszuwendungen für das Jahr 2001 (Anhang zum Haushaltsplan S. 512 und \n513) rechtswidrig ist.\n\n30\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\nEr ist der Auffassung, die Beschlüsse seien rechtmäßig: Bei der Bedarfsanalyse seien die \nVerwendungsnachweise, die die Fraktionen in den Vorjahren abgegeben hätten, herangezogen \nworden. Die Ausgaben der Fraktionen seien in solche sächlicher und personeller Art \naufgeschlüsselt und in einen Zusammenhang zu der jeweiligen Fraktionsstärke gestellt \nworden. Die Staffelung des personellen Aufwendungsersatzes in drei Stufen orientiere sich an \nder Bedarfslage der Fraktionen. Die Entscheidungen über die Höhe der Zuwendungen \nbewegten sich innerhalb des ihm zustehenden weiten Ermessensspielraums. Er gewähre im \nVerhältnis zu 27 nordrhein-westfälischen Gemeinden überdurchschnittliche \nFraktionszuwendungen. Der Gleichheitsgrundsatz schreibe auch vor, wesentlich Ungleiches \nnicht willkürlich gleich zu behandeln.\n\n33\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDie in einem Kommunalverfassungsstreitverfahren erhobene \nund später geänderte Klage ist unzulässig. \n\n35\n\nDie Hauptanträge der Klägerin betreffen ein konkretes, \nfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis.\n\n36\n\nNach allgemeiner Rechtsauffassung werden unter \nRechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO die aus einem \nkonkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des \nöffentlichen Rechts sich ergebenden rechtlichen Beziehungen \neiner Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache \nverstanden\n\n37\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - \nBVerwG 8 C 19.94, BVerwGE 100, 262 (265); VGH \nKassel, Urteil vom 28. November 1978 - II OE \n105/76, NJW 1979, 997; Happ, in: Eyermann, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. \nAufl., München 2000, § 43 Rn. 12 -.\n\n38\n\nKonkret ist das Rechtsverhältnis, wenn die Anwendung einer \nRechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren \nSachverhalt streitig ist. Damit soll die Entscheidung über \nabstrakte Rechtsfragen vermieden werden\n\n39\n\n- vgl. Pietzcker, Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, \nLoseblatt-Kommentar, Band II, München, Stand: \nJanuar 2001, § 43 Rn. 17; Redeker/von \nOertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, \nKommentar, 13. Aufl., Stuttgart 2000, § 43 \nRn. 7 -.\n\n40\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die Klägerin \nmacht geltend, die Ratsbeschlüsse vom 26. Januar und 06. \nDezember 2000 seien mit Rücksicht auf § 56 Abs. 3 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) \nrechtswidrig. Durch diese Ratsbeschlüsse hat sich das \nfestzustellende Rechtsverhältnis hinreichend konkretisiert\n\n41\n\n- vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 1994 - \n15 A 2449/91; VG Gelsenkirchen, Urteil vom \n13. Februar 1987 - 15 K 1536/85, NVwZ-RR \n1989, 209; VGH Kassel, Urteil vom 28. \nNovember 1978 - II OE 105/76, NJW 1979, 997 -\n.\n\n42\n\nDem steht nicht entgegen, dass die Klägerin statt eine \nbestimmte Zuwendung zu verlangen lediglich den in den \nHaushaltsplänen niedergelegten Verteilungsschlüssel \nangegriffen hat. Zwar ist das Rechtsverhältnis insbesondere \ndann nicht ausreichend konkretisiert, wenn bei Konkretisierung \ndes Feststellungsbegehrens eine Leistungsklage möglich ist\n\n43\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember \n1977 - IV B 146.77, BRS 32 Nr. 149 -.\n\n44\n\nEine Leistungsklage ist jedoch hier nicht sinnvoll und \ndaher auch nicht gegenüber der gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nsubsidiären Feststellungsklage vorrangig, weil ein \nrechtswidriger, aber unbeanstandeter Verteilungsschlüssel eine \nVielzahl von Leistungsklagen nach sich ziehen würde\n\n45\n\n- vgl. VGH Kassel, Urteil vom 28. November \n1978 - II OE 105/76, NJW 1979, 997 -.\n\n46\n\nDer Zulässigkeit der Klage steht jedoch entgegen, dass die \nKlägerin kein berechtigtes Interesse an der baldigen \nFeststellung hat. Denn es ist nach jeder Betrachtungsweise \nausgeschlossen, dass der in den Haushaltsplänen niedergelegte \nVerteilungsschlüssel über die Zuwendungen zu den sächlichen \nund personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung der \nFraktionen sie in ihren organschaftlichen Rechten \nverletzt.\n\n47\n\nDies folgt bereits daraus, dass den Haushaltsplänen keine \nAußenwirkung zukommt. Sie ermächtigen, verpflichten aber nicht \ndie Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verbindlichkeiten \neinzugehen\n\n48\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober \n1974 - 1 BvL 3/72, BVerfGE 38, 121 (125); \nHambOVG, Urteil vom 12. Juli 1985 - Bf I \n79/83, DÖV 1986, 439 (440); Brinkmeier, \nKommunale Finanzwirtschaft, Bd. 2, 6. Aufl., \nBonn 1997, S. 34; Held/Becker/Decker u.a., \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, \nLoseblatt-Kommentar, Wiesbaden, Stand: \nSeptember 2000, § 78 GO Erl. 4, S. 2; \nDiekmann/Heinrichs, Gemeindeordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Köln 1996, § 78 GO \nErl. 3, S. 296 f. -.\n\n49\n\nDementsprechend bestimmt § 78 Abs. 3 Satz 3 GO NRW, dass \nAnsprüche und Verbindlichkeiten Dritter durch den \nHaushaltsplan weder begründet noch aufgehoben werden.\n\n50\n\nAuch unabhängig hiervon ist eine Verletzung der Rechte der \nKlägerin ausgeschlossen. Ihr steht zwar gemäß § 56 Abs. 3 Satz \n1 GO NRW grundsätzlich ein Anspruch auf Zuwendungen zu den \nsächlichen und personellen Aufwendungen ihrer Geschäftsführung \nzu, wobei Art und Höhe der Zuwendungen im Ermessen des \nBeklagten stehen. So kann dieser Zuwendungspauschalen \nfestsetzen, deren Höhe von der Stärke der Fraktion abhängig \nmachen und frei entscheiden, inwieweit er Zuwendungen als \nSach- oder Geldleistungen gewährt\n\n51\n\n- vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 1994 - \n15 A 2449/91, NVwZ-RR 1995, 105 (106); OVG \nNRW, Urteil vom 14. Januar 1975 - III A \n551/73, in: Rehn/Mutius, Rechtsprechung zum \nkommunalen Verfassungsrecht, Loseblatt, Band \nIV, Siegburg, Stand: September 1994, GO NW § \n30, Entscheidung Nr. 4, S. 28 f.; VG Aachen, \nGerichtsbescheid vom 05. Dezember 1995 - 4 K \n1696/95, S. 4; Held/Becker/Decker u.a., \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, \nLoseblatt-Kommentar, Wiesbaden, Stand: \nSeptember 2000, § 56 GO Erl. 1, S. 5; \nEckhardt/Kleerbaum/Klieve, Kommunalverfassung \nNW, Bonn 1999, S. 92 -.\n\n52\n\nInsbesondere ist es ihm erlaubt, neben einem Sockelbetrag \nfür jede Fraktion einen Pro-Kopf-Betrag je Fraktionsmitglied \nzu zahlen\n\n53\n\n- vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. \nFebruar 1987 - 15 K 1536/85, NVwZ-RR 1989, \n209 (211); Eckhardt/Kleerbaum/Klieve, \nKommunalverfassung NW, Bonn 1999, S. 92; \nDiekmann/Heinrichs, Gemeindeordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Köln 1996, § 56 GO \nErl. 2, S. 246 -.\n\n54\n\nEine Verletzung der Klägerin in ihren organschaftlichen \nRechten setzt aber neben einer ermessenswidrigen Gewährung von \nZuwendungen voraus, dass der Klägerin trotz der geleisteten \nZuwendungen keine ausreichenden Mittel zur Erfüllung der ihr \nzugewiesenen organschaftlichen Aufgaben zur Verfügung stehen. \nEine solche Rechtsverletzung ist in jedem Fall ausgeschlossen, \nwenn die Aufwendungen für die Geschäftsführung voll gedeckt \nsind\n\n55\n\n- vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. \nFebruar 1987 - 15 K 1536/85, NVwZ-RR 1989, \n209 (211) -.\n\n56\n\nDie der Klägerin in den Jahren 1999 und 2000 gewährten \nZuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen der \nGeschäftsführung haben ihre Aufwendungen nicht nur gedeckt, \nsondern sogar überstiegen. So hat die Klägerin 1.205,34 DM im \nJahr 1999 und 4.122,29 DM im Jahr 2000 als Überschuss erzielt.\nAuch hat sie weder vorgetragen noch ist dies sonst \nersichtlich, dass die Zuwendungen zu den sächlichen und \npersonellen Aufwendungen der Geschäftsführung im Jahr 2001 \nnicht erneut alle Aufwendungen für die Geschäftsführung decken \nwerden.\n\n57\n\nWeiter kann offen bleiben, ob der Beklagte die rechtlichen \nGrenzen seines Ermessens beachtet\n\n58\n\n- vgl. hierzu: VG Aachen, Gerichtsbescheid \nvom 05. Dezember 1995 - 4 K 1696/95, S. 4 -\n\n59\n\noder - wofür einiges spricht - nicht ausreichend \nberücksichtigt hat, dass die Mittel den Bedarf in Bezug auf \ndie eigentliche Fraktionstätigkeit wegen des Verbots der \nverdeckten Parteienfinanzierung nicht übersteigen dürfen \n\n60\n\n- vgl. VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 20. \nJuli 1998 - 1 K 313/98.NW, DVP 1999, 82; \nHeld/Becker/Decker u.a., \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, \nLoseblatt-Kommentar, Wiesbaden, Stand: \nSeptember 2000, § 56 GO Erl. 1, S. 5; \nDiekmann/Heinrichs, Gemeindeordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Köln 1996, § 56 GO \nErl. 2, S. 246; Krell/Wesseler, Das neue \nkommunale Verfassungsrecht in Nordrhein-\nWestfalen, Köln 1994, Rn. 67; grundsätzlich \nzur Parteienfinanzierung: BVerfG, Urteil vom \n19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65, BVerfGE 20, 56 \nff. -.\n\n61\n\nSoweit den anderen Fraktionen möglicherweise entgegen dem \nVerbot der verdeckten Parteienfinanzierung und damit \nunzulässigerweise zuviel Geld gewährt worden ist oder noch \ngewährt wird, ist eine Verletzung der Rechte der Klägerin \nebenfalls ausgeschlossen. Denn hierdurch wird die Klägerin bei \nder Erfüllung ihrer organschaftlichen Aufgaben als Fraktion \nnicht beeinträchtigt. Eine allenfalls denkbare Benachteiligung \nder hinter ihr stehenden politischen Partei kann sie nicht als \nVerletzung eigener Mitgliedschaftsrechte geltend machen\n\n62\n\n- vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. \nFebruar 1987 - 15 K 1536/85, NVwZ-RR 1989, \n209 (211) -.\n\n63\n\nDie von der Klägerin gestellten Hilfsanträge zu 3. und 4., \nüber die mit Rücksicht auf die Erfolglosigkeit der \nHauptanträge zu entscheiden war, sind mangels Geltendmachung \neiner eigenen Rechtsverletzung ebenfalls unzulässig. Weiter \nergibt sich die Unzulässigkeit dieser Anträge daraus, dass der \nBeklagte über die in den Haushaltsplänen für das Jahr 2000 und \n2001 auf den Seiten 516 und 517 bzw. 512 und 513 dargestellten \nRegelungen keine eigenständigen Beschlüsse gefasst hat.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n65\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300768","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-10-17/3-k-2651-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300768","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300768","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-10-17/3-k-2651-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300768","retrieved":"2026-07-09 03:25:50.532718+00:00"}}