{"status":"available","doknr":"OLD300903","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2001:0927.7K1210.00.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2001-09-27","aktenzeichen":"7 K 1210/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 21.01.2000 \nund des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2000 verpflichtet, dem Kläger \nJugendhilfe für die Monate September 1999 bis März 2000 zu gewähren durch \nÜbernahme der Kosten für die Unterbringung des Klägers in der D. -J. -\nT. /T. .\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt 4/5 der Kosten des Verfahrens, der Beklagte trägt 1/5 der \nKosten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nKostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 29.12.1982 geborene Kläger begehrt Jugendhilfe in Form der \nInternatsunterbringung in der D. J. T. (CIS) in T. , wo er seit September \n1999 unterrichtet wird.\n\n3\n\nDie Eltern des Klägers fragten zunächst im August 1999 beim Beklagten an, ob die \nGewährung von Eingliederungshilfe für den Kläger möglich sei. Zur Begründung führten sie \nan, der Kläger habe in verschiedenen Regelschulen Schwierigkeiten gehabt, was zu einer \npsychischen Beeinträchtigung geführt habe. Die Ursache sei letztlich eine nicht geförderte \nHochbegabung. Unter dem 19.10.1999 stellte der Kläger auf dem dafür vorgesehenen \nFormblatt den Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung und \nEingliederungshilfe gem. § 35 a SGB VIII. An diesem Tag fand auch ein erstes \nHilfeplangespräch mit dem Kläger, seinen Eltern und der Sachbearbeiterin des Beklagten \nstatt.\n\n4\n\nUnter dem 29.10.1999 beauftragte das Jugendamt des Beklagten den Leitenden Diplom-\nPsychologen K. von der Kinder- und jugendpsychiatrischen Klinik des L. M. mit der \nErstellung eines Gutachtens, das am 07.01.2000 erstellt wurde und wegen dessen Inhalts auf \nBl. 39 bis 49 der Beiakte verwiesen wird. Dieses Gutachten gelangt unter anderem zu dem \nErgebnis, dass die IQ-Werte des Klägers so seien, dass von einer Hochbegabung ausgegangen \nwerden könne. Weiter wurde ausgeführt, hinsichtlich seiner psychischen Auffälligkeiten \nscheine der Kläger eine deutlich positive Entwicklung genommen zu haben, akute seelische \nStörungen seien zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht festgestellt worden. Trotz dieser \npositiven Feststellung müsse ausdrücklich eine drohende seelische Behinderung bejaht \nwerden. Weiter führte der Gutachter seinerzeit aus, dass eine Beendigung der Maßnahme in \nT. mit Sicherheit katastrophalen Einfluss auf die Entwicklung der Persönlichkeit und der \nsozialen Integration des Klägers haben werde. \n\n5\n\nMit dem hier angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 21.01.2000 lehnte dieser die \nGewährung von Eingliederungshilfe gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ab. Zur Begründung \nführte er aus, die Unterbringung im t. J. sei ohne Mitwirkung des \nJugendhilfeträgers vorgenommen worden, sodass ihm damit keine Möglichkeit der Gestaltung \nim Sinne einer Hilfeplanung gem. § 36 Abs. 1 und 2 SGB VIII gegeben worden sei. Des \nWeiteren könnten die geschilderten Probleme in der Persönlichkeitsentwicklung des Klägers \nim Rahmen eines ambulanten Hilfekonzeptes angegangen werden, ohne dass es dazu einer \nstationären Unterbringung bedürfe. \n\n6\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger unter anderem damit, dass \nder Antrag keinesfalls ausschließlich auf § 35 a SGB VIII gestützt worden sei. Der Kläger \nmachte weiter geltend, das vom Beklagten eingeholte Gutachten habe ergeben, dass ohne die \nFörderung in dem J. in D. eine seelische Behinderung gedroht habe; auch sei völlig \nunklar, welche Alternativen für die notwendige Förderung überhaupt zur Verfügung \nständen.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2000 wies der Beklagte den Widerspruch des \nKlägers gegen den Bescheid vom 20.01.2000 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte \nder Beklagte zunächst aus, ein Anspruch auf Eingliederungshilfe gem. § 35 a Abs. 1 Satz 1 \ni.V.m. Satz 2 Nr. 4 SGB VIII bestehe schon deswegen nicht, weil sich der Kläger bzw. seine \nEltern ohne die notwendige Beteiligung des Jugendhilfeträgers eine Unterbringung in der \nnach ihrer Auffassung dafür geeigneten Einrichtung, der CIS, besorgt hätten. Das Kinder- und \nJugendhilferecht enthalte keine Rechtsgrundlage für eine bloße Erstattung der von Eltern oder \nDritten aufgewandten Kosten; die vorrangige Pflicht der Eltern, Pflege und Erziehung ihrer \nKinder sicherzustellen, bleibe gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auch beim Vorliegen eines \njugendhilferechtlich relevanten Defizits bestehen. Dies komme insbesondere auch in der \nAusgestaltung des Hilfeverfahrens gem. § 36 Abs. 2 VIII zum Ausdruck. Im vorliegenden \nFall hätte es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Eltern nicht in der Lage \ngewesen seien, den Kläger in ihrem Haushalt zu versorgen. Dass es sich um einen akuten \nNotfall gehandelt habe, sei ebenfalls nicht zu erkennen gewesen. Es sei damit die Aufgabe der \nEltern als Personensorgeberechtigte gewesen, einen Antrag entsprechend rechtzeitig zu \nstellen, bzw. mit der eventuell anstehenden Unterbringung bis zu einer von den Beklagten zu \nveranlassenden Hilfeplanung zu warten. Zwar stelle auch der Beklagte das Vorliegen einer \ndrohenden seelischen Behinderung des Beklagten nicht grundsätzlich in Frage; hier wäre \njedoch zunächst eine ambulante Hilfe ausreichend und angebracht gewesen, wobei in \nDetmold und Umgebung ausreichende Möglichkeiten für eine ambulante Therapie bestünden. \nInsbesondere bestehe kein Anspruch auf Gewährung einer stationären Hilfe zur Erziehung in \nForm einer Internatsunterbringung. Insoweit machte der Beklagte geltend, die Vorschrift des \n§ 13 SGB VIII beziehe sich auf die Integration sozial benachteiligter und individuell \nbeeinträchtigter junger Menschen durch den Jugendhilfeträger. In Detmold seien \nEinrichtungen, die diese Hilfestellung anböten, ausreichend vorhanden, vor allem das SOS-\nBerufsausbildungszentrum und der anerkannte Jugendhilfeträger \"inab\" sowie die Initiative \nder örtlichen Berufsschule. Demgegenüber beschreibe § 35 SGB VIII die intensive \nsozialpädagogische Einzelförderung. Eine solche Hilfestellung sei dem Kläger mit Bescheid \nvom 20.01.2000 angeboten worden. Bei dieser Hilfeart handele es sich jedoch um eine \nambulante Betreuung, sodass auch diese Anspruchsnorm vorliegend nicht zur Begründung \neiner Kostenübernahme im Falle des Klägers herangezogen werden könne.\n\n8\n\nMit seiner Klage vom 07.04.2000 begehrt der Kläger weiterhin die Verpflichtung des \nBeklagten zur Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe mit Übernahme der durch die \nUnterbringung und Beschulung an der D. entstehenden Kosten. Zur Begründung verweist \nder Kläger zum einen auf sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend legt er die Verordnung von \nKrankenhausbehandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie E. wegen \nSuizidgefährdung und eine ärztliche Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin \nSchmidt-Krause vom 23.03.2000 vor. Am 04.04.2000 hat in der Kinder- und \njugendpsychiatrischen L. E. ein Gespräch zwischen dem Kläger, seinen Eltern und dem \nBeklagten stattgefunden, wegen dessen Inhalts auf Bl. 138 ff. der Beiakte verwiesen wird. In \neinem Schreiben vom 20.04.2000 der L. für Kinder- und Jugendpsychiatrie an den \nBeklagten wurde unter anderem ausgeführt, dass eine Ablehnung der Förderung sehr \nüberrasche, da in dem Gespräch vom 04.04.2000 die Dringlichkeit der Angelegenheit sowie \ndie Notwendigkeit einer stationären Jugendhilfemaßnahme sehr deutlich geworden sei. \nAmbulante Jugendhilfemaßnahmen seien dabei als nicht ausreichend eingeschätzt worden. \nDieses Schreiben erfolge vor dem Hintergrund, dass die Hausärztin des Klägers eine \nstationäre Einweisung in eine jugendpsychiatrische L. auf Grund der Suizidgefährdung als \nnotwendig erachtet habe. In dem Gespräch vom 04.04.2000 sei diese Gefährdung nicht mehr \nakut gewesen, da Hoffnung auf einen positiven Bescheid des Beklagten bestanden habe. Die \nunterzeichnenden Ärzte Dr. K. und Dr. A. sowie der Leitende Diplom-Psychologe \nK. führten dabei unter anderem aus, der Beklagte habe trotz wiederholter schriftlicher \npersönlicher Stellungnahmen unterschiedlicher Fachleute eine in keiner Weise \nnachvollziehbare Entscheidung getroffen. \n\n9\n\nUnter dem 17.05.2000 legte die Diplom-Psychologin U. in einem Schreiben an die \nEltern des Klägers dar, auch aus ihrer Sicht sei beim Kläger eine Hochbegabung festzustellen, \nverbunden jedoch mit verschiedenen Teilleistungsstörungen. Frau U. führte weiter aus, die \nD. sei dafür bekannt, dass dort ein erfolgreiches Programm für hoch begabte Legastheniker \nentwickelt worden sei. Bedingt durch den Lehrer-Schülerschlüssel an dieser Schule und die \nstörungsspezifische Schulung der Lehrkräfte sei eine auf den Kläger zugeschnittene \npädagogische Betreuung vorhanden, die derzeit an keiner deutschen Schule geleistet werden \nkönne. Ein weiterer Verbleib des Klägers auf der in ihrer Art einzigartigen Schule scheine ihr \nzu seinem Wohle in psychologischer/medizinischer Hinsicht unabdingbar. Würde der Kläger \njetzt die Schule in D. verlassen müssen, wäre nicht nur sein Leben in Gefahr, sondern er \nwürde auch als hoch Begabter mit seinen besonderen Fähigkeiten der Bundesrepublik nicht \nzur Verfügung stehen.\n\n10\n\nUnter Hinweis darauf, dass der Beklagte unter dem 17.05.2000 die Gewährung von \nEingliederungshilfe als sozial-pädagogisches Wohnen in der SOS-Wohngruppe E. \nangeboten habe, legte der Kläger ein weiteres Schreiben der L. für Kinder- und \nJugendpsychiatrie E. vom 25.05.2000 vor, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass die \nSOS-Wohngruppe den spezifischen Betreuungsbedarf für den Kläger nicht abdecken könne \nund nicht zu erkennen sei, wie diese - in anderen Fällen sehr förderlich arbeitende Einrichtung \n- in dem hier gegebenen Fall eine Maßnahme darstellen könne, die eine Entwicklung zum \nWohle des Klägers Gewähr leisten könne.\n\n11\n\nAm 13.10.2000 unterzog sich der Kläger einem weiteren Test bei der Diplom-\nPsychologin U. . Dieser kommt unter anderem zu dem Ergebnis, dass der Kläger in dem I-\nS-T-2000 einen Gesamtintelligenzquotienten von 127 erzielt habe, bei einem \nStandardmessfehler von 15 IQ-Punkten liege somit sein wahrer Intelligenzquotient zwischen \n112 und 142. Des Weiteren wird im Gutachten ausgeführt, der Kläger könne außerhalb der \nD. keine auf ihn zugeschnittene adäquate Ausbildung erhalten. Wegen des weiteren Inhalts \ndieses Gutachtens wird auf Bl. 50 ff. der Gerichtsakte verwiesen.\n\n12\n\nUnter Vorlage von verschiedenen Schreiben der D. zum gegenwärtigen \nAusbildungsstand des Klägers trägt dieser vor, es bestehe eine große Wahrscheinlichkeit, dass \ner im Juni 2002 das \"Higher Examination\" mit einem hochschulfähigen Zeugnis abschließen \nwerde. Schüler mit diesem Abschluss der D. studierten auch in Deutschland auf Grund einer \ninternationalen Anerkennung des t. Abiturs. Mit Ausfertigung eines \nStandardanerkennungsschreibens des jeweiligen Landeskultusministeriums seines \nHeimatbundeslandes für die Hochschulzugangs-Gleichwertigkeit des D. -Abiturs mit einem \ndeutschen Abitur habe der D. -Abiturient zum Beispiel den deutschen Hochschulzugang. Die \nSchule weist jedoch des Weiteren darauf hin, dass das Risiko für das Abitur 2002 das \nanhängige Gerichtsverfahren sei. \n\n13\n\nUnter dem 07.09.2001 teilte der Kläger mit, an einer deutschen Hochschule wäre für ihn \nkeine Rücksichtnahme auf seine Legasthenie zu erwarten. Aus diesem Grund beabsichtige er, \nin Sterling zu studieren und zwar das Fach J. Management Studies. Aus seiner Sicht \nbestünden keine Schwierigkeiten, die von ihm begehrte Hochschulreife in D. tatsächlich \nzu erreichen. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.01.2000 und des \nWiderspruchsbescheides vom 01.03.2000 zu verpflichten, dem Kläger für den \nZeitraum von September 1999 bis August 2002 Jugendhilfe in Form der \nEingliederungshilfe zu gewähren und dabei die Kosten für die Unterbringung in der \nD. J. T. , Großbritannien, einschließlich der notwendigen Nebenkosten \nzu tragen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung nimmt er zum einen Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide, \nden er wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt er unter anderem vor, der Kläger sei an der \nL. für Kinder- und Jugendpsychiatrie einem Test unterzogen worden, der wohl nicht mehr \ngeeignet sei, wissenschaftlich fundierte Ergebnisse zu liefern. Darüber hinaus falle auf, dass \ndie Leistungen des Klägers in der D. zumindest in einigen Fächern nicht ausreichend \ngewesen seien. Insbesondere dann, wenn der Kläger als hoch begabt anzusehen sei, müsse er \nnach einem Zeitraum von 1 1/2 Jahren Ausbildung an der D. weiter sein. Es liege dem \nBeklagten kein hinreichender Nachweis vor, dass der Kläger zum einen überhaupt in der Lage \nsein werde, in D. das Abitur zu erlangen. Ebenso sei völlig offen, wann mit dem \nAbschluss zu rechnen sei. Deswegen sei weiter aufzuklären, wie der Leistungsstand des \nKlägers tatsächlich sei und wie ein möglicher Schulabschluss an der D. tatsächlich genutzt \nwerden könne.\n\n19\n\nAm 05.02.2001 hat der Berichterstatter als beauftragter Richter die Sachverständigen Dr. \nK. und K. vernommen; wegen ihrer Aussagen im Einzelnen wird auf Bl. 95 der \nGerichtsakte verwiesen.\n\n20\n\nWegen der Gewährung von Jugendhilfe an den Kläger sind verschiedene Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes geführt worden. In dem Ersten dieser Verfahren ist mit Beschluss \nvom 21.02.2000 (7 L 98/00) der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die Kammer \nabgelehnt worden. In den Verfahren 7 L 624/00, 7 L 1025/00, 7 L 7/2201 und 7 L 596/01 ist \nmit Beschlüssen des erkennenden Gerichts vom 13.06.2000, 14.11.2000, 23.04.2001 und \n22.08.2001 der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen \nErbringung von Leistungen nach dem SGB VIII verpflichtet worden. Wegen der Begründung \nim Einzelnen wird auf die genannten Beschlüsse verwiesen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, hier insbesondere zu dem \nInhalt der vorliegenden Gutachten, wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.\n\n24\n\nHierbei war die Klage abzuweisen, soweit der Kläger auch für den Zeitraum nach Erlass \ndes Widerspruchsbescheides (März 2000) Leistungen nach dem Kinder- und \nJugendhilfegesetz begehrt. Insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, die davon ausgeht, dass bei einem Rechtsstreit um Gewährung \nvon Jugendhilfe ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger \nWeise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden kann, in dem \nder Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat. Dies ist regelmäßig der Zeitraum bis zur \nletzten Behördenentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides.\n\n25\n\nVgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 17.06.1996 - 5 B \n222/95 - in: Buchholz 436.511, § 27 KJHG/SGB VIII Nr. \n2.\n\n26\n\nBesondere Umstände, auf Grund derer hier ein anderer \nZeitraum zu wählen wäre, liegen nicht vor. Insbesondere vermag \ndas Gericht den angefochtenen Bescheiden im Wege der Auslegung \nnicht zu entnehmen, dass der Beklagte den Hilfefall für einen \nbestimmten Zeitraum nach Ablauf des Monats, in dem der \nWiderspruchsbescheid ergangen ist, regeln wollte. Auch der zu \nGrunde liegende Antrag bezog sich nicht auf ein festgelegtes \nEnddatum der begehrten Hilfe.\n\n27\n\nIm Übrigen erweist sich die Klage jedoch als zulässig und \nbegründet, sodass die angefochtenen Bescheide des Beklagten \naufzuheben waren und der Beklagte zur Leistung von Jugendhilfe \nzu verpflichten war.\n\n28\n\nRechtsgrundlage hierfür ist § 35 a Abs. 1 SGB VIII in der \nFassung des Gesetzes vom 15.12.1998 (BGBl. I S. 3545). Nach \ndieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche, die seelisch \nbehindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, \nAnspruch auf Eingliederungshilfe. Absatz 2 der Vorschrift \nverweist in Bezug auf Aufgabe und Ziel der Hilfe, die \nBestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahme auf \neinzelne Bestimmungen des BSHG. Auf dieser Rechtsgrundlage hat \nder Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Jugendhilfe.\nHierbei geht die Kammer auf Grund der vorliegenden Gutachten \nund ärztlichen Stellungnahmen, insbesondere aber auch auf Grund \nder von dem Berichterstatter durchgeführten Beweisaufnahme \ndavon aus, dass der Kläger zu der relativ kleinen Gruppe von \nPersonen gehört, die als hoch Begabte bezeichnet werden. \nInsoweit weisen alle durchgeführten Untersuchungen auch \nunabhängig von den im Einzelnen angewandten Testverfahren \neindeutig aus, dass der Kläger tatsächlich zu den hoch Begabten \noder überdurchschnittlich intelligenten Jugendlichen zählt. \nHierbei kann insbesondere auf das Gutachten des Therapiezentrum \nU. (Bl. 50 d.GA) und die Stellungnahme der Ärztin Dr. \nM. vom 06.04.2000 (Bl. 28 d.GA) verwiesen werden. Dass bei \ndem Kläger trotz dieser Hochbegabung darüber hinaus auch \nTeilleistungsstörungen festgestellt worden sind, wobei hier \ninsbesondere die Legasthenie zu nennen ist, steht insoweit der \nEinstufung als Hochbegabten nicht entgegen. Hierzu verweist \nz.B. auch die Stellungnahme der Ärztin Dr. M. vom \n06.04.2000 darauf, dass Schwächen im Bereich der Konzentration \nund Konzentrationsdauerleistung für hoch begabte Kinder, die \nüber längere Zeit unterfordert sind und psychische Probleme \nhaben, typisch sind. \n\n29\n\nDarüber hinaus steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, \ndass die bei dem Kläger festgestellte Hochbegabung, die als \nsolche nicht zwangsläufig zu einer Störung der Persönlichkeit \nführt, beim Kläger dennoch zu einer seelischen Störung geführt \nhat, sodass der Kläger zu dem Personenkreis gehört, der durch § \n35 a SGB VIII geschützt und gefördert werden soll. Auch \ninsoweit ergeben alle vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen \nein einheitliches Bild: Hierzu kann zum einen verwiesen werden \nauf die Stellungnahme der Frau Dr. M. vom 21.01.2000 (vgl. \nS. 64 der Beiakte I), insbesondere aber auf die gutachterliche \nStellungnahme des Diplom-Psychologen K. vom 07.01.2000 (Bl. \n39 der Beiakte I). Dieses auf Veranlassung des Beklagten \neingeholte Gutachten gelangt nach Auswertung der durchgeführten \nTests und auf der Grundlage der bisherigen Lebensumstände des \nKlägers zu dem Ergebnis, dass sich retrospektiv schon sehr \nfrühzeitig aufgetretene und massive seelische Probleme erfassen \nließen, nämlich psychosomatische Erkrankungen, erhebliche \nSelbstwertprobleme, emotionale Labilität und Drogenmissbrauch. \nAusdrücklich wird in diesem Gutachten, das zu einem Zeitpunkt \nerstellt wurde, in dem der Kläger sich bereits einige Zeit in \nder D. aufhielt, eine drohende seelische Behinderung bejaht, \nwährend akute seelische Störungen sich nicht mehr feststellen \nließen. Eine weitere ausführliche Darlegung enthält die Aussage \ndes Diplom-Psychologen K. als Sachverständigen in dem \nBeweistermin. Hier wurde vor dem Hintergrund der \nFamilienstruktur, der engen Bindung des Klägers an seine Mutter \nund seine häufigen Erkrankungen ausgeführt, dass der \nSachverständige den Kläger von einer seelischen Behinderung \nbedroht sah. Ohne die Einleitung von Maßnahmen wäre abzusehen \ngewesen, dass der Kläger keinen Schulabschluss erlangt hätte \nund dass er keine berufliche und soziale Integration hätte \nschaffen können. Auch das Thema der Suizidalität hätte sich \ndann konkret gestellt. Diese Feststellungen, die in \nüberzeugender und eindeutiger Weise abgegeben worden sind und \nauf einer fundierten fachlichen Grundlage beruhen, sind auch \nvon dem Beklagten nicht nachhaltig in Zweifel gezogen worden. \nInsoweit bestand für das erkennende Gericht auch keine \nVeranlassung, die vom Beklagten zwischenzeitlich angeregte \nEinholung eines weiteren Fachgutachtens zu veranlassen, da hier \nunter keinem Gesichtspunkt zu erkennen ist, warum die bereits \nvorliegenden Erkenntnisse nicht ausreichen und welche darüber \nhinaus gehenden Erkenntnisse bei einem weiteren Gutachten zu \nerwarten gewesen wären.\n\n30\n\nNach alledem ist festzustellen, dass der Kläger ungeachtet \neiner gewissen Stabilisierung, die mit dem Aufenthalt an der \nD. verbunden war, auch in dem hier fraglichen Zeitraum von \neiner seelischen Behinderung zumindest bedroht war, wenn nicht \nsogar der Schluss gezogen werden muss, dass eine seelische \nBehinderung weiterhin festzustellen war.\n\n31\n\nDamit hat der Kläger grundsätzlich Anspruch auf die \nerforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um der (drohenden) \nBehinderung entgegen zu wirken. § 35 a SGB VIII verweist \ninsoweit zunächst auf §§ 39 Abs. 3, 40 BSHG. Nach der \nerstgenannten Bestimmung ist es dabei Aufgabe der \nEingliederungshilfe, (1.) eine drohende Behinderung zu verhüten \noder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu \nbeseitigen oder zu mildern und (2.) den Behinderten in die \nGesellschaft einzugliedern. Zu den Maßnahmen der \nEingliederungshilfe gehört insbesondere dabei auch die Hilfe zu \neiner angemessenen Schulausbildung, § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG, \n§ 12 Eingliederungshilfe VO.\nAuf dieser Grundlage ist denn weiterhin - wie schon in den \nBeschlüssen vom 13.06.2000 und 23.04.2001 ausgeführt - davon \nauszugehen, dass für den Kläger der Besuch der D. die \ngeeignete und auch notwendige Maßnahme war, um der (drohenden) \nseelischen Behinderung zu begegnen. \n\n32\n\nHierbei ist zunächst auf Grund der Schwere der \nfestgestellten Störungen in der Person des Klägers, aber auch \ninsbesondere bei Berücksichtigung der familiären Situation, die \nnach den Feststellungen der Sachverständigen nicht unwesentlich \nzu der Persönlichkeitsstörung beigetragen hat, davon \nauszugehen, dass eine ambulante Maßnahme unter Verbleib des \nKlägers in der Familie zu keiner grundlegenden Änderung der \nSituation des Klägers geführt hätte. Dieser Ansicht hat sich im \nLaufe des Verfahrens offensichtlich auch der Beklagte \nangeschlossen, da auch er jedenfalls unter dem 17.05.2000 die \nGewährung von Eingliederungshilfe als sozial-pädagogisches \nWohnen in der SOS-Wohngruppe E. angeboten hat. In Bezug \nauf dieses Angebot des Beklagten gelangen jedoch die Gutachter, \nsoweit sie sich dazu überhaupt geäußert haben, zu der \neindeutigen Stellungnahme, dass diese Wohngruppe auf Grund der \nbesonderen Persönlichkeitsstruktur des Klägers hier nicht die \ngeeignete und notwendige Maßnahme hätte sein können. Insoweit \nführt insbesondere der Sachverständige Dr. K. aus, dass \nder Besuch der D. eindeutig notwendig gewesen ist. Er \nbegründet dies damit, dass der Kläger den Belastungen, die auch \neine Wohngruppe mit sich bringe, nicht gewachsen gewesen wäre. \nHier sei für ihn besonders wichtig gewesen, eine adäquate \nschulische Betreuung zu erfahren, was in der Wohngruppe in \nE. so nicht möglich gewesen wäre. \n\n33\n\nDer Sachverständige K. hat dies dahingehend ergänzt, für \nihn sei entscheidend gewesen, was der Kläger außerhalb dieser \nWohngruppe noch hätte machen können. Zu dem damaligen Zeitpunkt \nhätte er ihm allenfalls eine relativ kurzfristige Aufnahme im \nKrankenhaus anbieten können, wobei dann jedoch das \nBehandlungsziel unklar gewesen wäre. \n\n34\n\nAuf Grund dieser Aussagen, aber auch bei Berücksichtigung \nder Stellungnahmen von Dr. M. und des Therapiezentrums \nU. verbleibt die Kammer daher bei der von ihr in den \nbereits genannten Beschlüssen geäußerten Ansicht, dass eine \nandere Form der stationären Jugendhilfe, die zumindest gleich \nhohe Erfolgschancen wie die D. versprochen hätte, weder in \ndem entscheidungserheblichen Zeitraum zu erkennen war noch in \nnachträglicher Betrachtung heute zu erkennen ist. Es muss daher \nbei der Einschätzung verbleiben, dass die D. auf Grund der \nbesonderen Persönlichkeitsstruktur des Klägers und seiner \nfamiliären Verhältnisse die Einrichtung war, von der am ehesten \nErfolge bei seiner Eingliederung zu erwarten waren. Angesichts \nder eindeutigen Aussagen aller in diesem Verfahren beteiligten \nSachverständigen sieht das erkennende Gericht auch insoweit \nkeine Notwendigkeit zu weiterer Sachaufklärung, da auch \ninsoweit das Vorbringen des Beklagten nicht geeignet ist, die \nfachkundigen Stellungnahmen auch nur ansatzweise in Zweifel zu \nziehen.\n\n35\n\nGegen die Geeignetheit der Maßnahme an der D. spricht \nletztlich auch nicht, dass der Kläger nicht in der Lage war, \nden zunächst gesetzten Abschlusstermin (August 2001) \neinzuhalten oder dass es für ihn nunmehr nicht mehr möglich \nsein dürfte, mit einem Schulabschluss, der für August 2002 von \nihm erwartet wird, an einer deutschen Hochschule zu studieren. \nInsoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel einer \nEingliederungsmaßnahme im Rahmen des § 35 a SGB VIII jedenfalls \nnicht in erster Linie ein bestimmter Schulabschluss ist und \nauch nicht, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes einen \nAbschluss zu erlangen. Entscheidend ist vielmehr, dass die im \nRahmen des § 35 a SGB VIII eingeleitete Maßnahme geeignet \nerscheint, einer (drohenden) seelischen Behinderung entgegen zu \nwirken und den betroffenen Jugendlichen in die Gesellschaft \nsoweit wie möglich einzugliedern, wobei eine Erfolgsgarantie \nohnehin nicht gegeben werden kann. Dann jedoch zeigen alle \nvorliegenden Stellungnahmen, insbesondere auch die Mitteilungen \nder D. aus jüngster Zeit, dass der Kläger trotz der weiter \nbestehenden Teilleistungsstörungen in der Lage ist, Teil einer \nGemeinschaft zu sein und sich dort zu bewähren. Ebenso ist er \nnunmehr in der Lage, Perspektiven für sein weiteres Leben zu \nentwickeln, sodass insoweit wesentliche Ziele der \nEingliederungsmaßnahme auch tatsächlich erreicht worden sind. \n\n36\n\nLiegen nach alledem alle Voraussetzungen für die Gewährung \nvon Jugendhilfe in Form der Eingliederungshilfe gem. § 35 a SGB \nVIII durch Besuch der D. vor, kann dem Anspruch des Klägers \nauch nicht entgegen gehalten werden, dass es an einem \nrechtzeitigen Antrag an den Beklagten gefehlt habe. Insoweit \ngeht die Kammer in Übereinstimmung mit der neueren \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n37\n\nvgl. Urteil vom 28.09.2000 - 5 C 29.99 - in: ZFSH/SGB \n2001, S. 558\n\n38\n\ndavon aus, dass Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich \neine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der \nÖffentlichen Jugendhilfe voraussetzen. Hier zeigen die \nvorliegenden Unterlagen, dass ein (formloser) Antrag auf \nGewährung von Jugendhilfe im August 1999 und damit noch vor \nBeginn der Maßnahme (Schuljahresbeginn am 29.08.1999) gestellt \nworden ist. Ein derartiger Antrag ist ausreichend, da eine \nförmliche Antragstellung gesetzlich nicht vorgeschrieben \nist.\n\n39\n\nSoweit der Beklagte die Auffassung vertritt, die \nVoraussetzungen der Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 \nAbs. 1 SGB VIII hätten nicht vorgelegen, ist darauf \nhinzuweisen, dass der Kläger in dem hier \nentscheidungserheblichen Zeitraum das 18. Lebensjahr noch nicht \nvollendet hatte. Im Übrigen vermag die Kammer den \ndiesbezüglichen Bedenken auch nicht zu folgen, wie den spätere \nZeiträume betreffenden Beschlüssen in Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes zu entnehmen ist.\n\n40\n\nNach alledem war der Klage in dem oben bestimmten Umfang \nstattzugeben. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300903","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-09-27/7-k-1210-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":8},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300903","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300903","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-09-27/7-k-1210-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300903","retrieved":"2026-07-09 03:26:02.541802+00:00"}}