{"status":"available","doknr":"OLD300929","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2001:0925.1K3352.00.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2001-09-25","aktenzeichen":"1 K 3352/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der Kläger auf Grund der textlichen \nFestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12 A der Stadt Paderborn, insbesondere der \nTextziffer 7.4, nicht gehindert ist, seinen Kamin mit einem Kaminofen Typ BK 1 B 2 \nunter Verwendung von stückigem, naturbelassenem Holz zu befeuern.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks U. .. in P. , das sich im \nGeltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 12 A der Stadt P. befindet. Die \nGenehmigung des Bebauungsplanes sowie Ort und Zeit seiner öffentlichen Auslegung \nwurden am 22.04.1978 ortsüblich bekannt gemacht. Er enthält in Ziffer 7.4 der textlichen \nFestsetzungen folgende Bestimmung:\n\n3\n\n\"In allen Neubauten ist die Anlage oder der Betrieb von Feuerstellen für feste oder \nflüssige Brennstoffe nicht gestattet. Bestehende privatrechtliche Verpflichtungen \nbleiben unberührt.\"\n\n4\n\nAuf seinem Grundstück errichtete der Kläger im Jahre 1988 ein Einfamilienhaus, in das er \nauch einen Kaminofen einbaute. Auf Grund einer zivilgerichtlichen Klage seines Nachbarn \nHerrn H. P. verurteilte das Landgericht P. den Kläger und dessen Ehefrau am \n10.12.1998, den Betrieb ihres Kaminofens mit festen und mit flüssigen Brennstoffen zu \nunterlassen.\n\n5\n\nAm 17.05.2000 beantragte der Kläger die Genehmigung zur Dauernutzung seines \nKaminofens. Mit Bescheid vom 30.05.2000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die \nNutzung des Kamins nicht baugenehmigungspflichtig sei. Allerdings benötige der Kläger eine \nBefreiung von der textlichen Festsetzung in Ziffer 7.4 des Bebauungsplanes Nr. 12 A. Der \nAntrag vom 17.05.2000 werde daher als Antrag auf die Erteilung einer derartigen Befreiung \nbetrachtet. Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB lehnte der Beklagte ab, \nda diese unter Würdigung nachbarlicher Belange mit dem öffentlichen Interesse nicht \nvereinbar sei. Die Gemeinde habe ihr Einvernehmen gemäß § 36 BauGB nicht erteilt. Eine \nBefreiung von der Festsetzung entfalte negative Vorbildwirkungen und berühre die \nPlanungshoheit des Rates. Sie betreffe außerdem die Nachbarn in ihrem Schutzbedürfnis. \nViele Nachbarn hätten sich bereits gegen die nachträgliche Nutzung von Kaminöfen gewandt. \nDer Bauaufsichtsbehörde stehe keine Verwerfungskompetenz für den Bebauungsplan Nr. 12 \nA der Stadt P. zu. Ziffer 7.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes bezwecke \nzu verhindern, dass durch das Verbrennen von festen und flüssigen Brennstoffen größere \nMengen luftverunreinigender Stoffe freigesetzt werden.\n\n6\n\nAm 06.06.2000 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein, der mit \nWiderspruchsbescheid des Landrates des Kreises P. vom 29.08.2000 zurückgewiesen \nwurde.\n\n7\n\nAm 18.09.2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, die Festsetzung in Ziffer \n7.4 des Bebauungsplanes sei nichtig, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe. Trotzdem sei \ndie Stadt P. nicht bereit die Festsetzung aufzuheben. Eine Normenkontrollklage sei \nwegen des Ablaufs der Frist des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO nicht mehr möglich.\n\n8\n\nDer Kläger hat zunächst beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30.05.2000 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2000 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, dem Kläger Befreiung von den textlichen Festsetzungen Ziffer 7.4 des \nBebauungsplans Nr. 12 A der Stadt P. zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass die \ntextlichen Festsetzungen Ziffer 7.4 des Bebauungsplanes Nr. 12 A der Stadt P. nichtig \nsind.\n\n9\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den an den Beklagten gerichteten Antrag \nvom 17.05.2000 zurückgenommen.\n\n10\n\nNunmehr beantragt er,\n\n11\n\nfestzustellen, dass er auf Grund der textlichen \nFestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12 A der Stadt \nP. , insbesondere der Textziffer 7.4., nicht \ngehindert ist, seinen Kamin mit einem Kaminofen Typ BK 1 \nB 2 unter Verwendung von stückigem, naturbelassenem Holz \nzu befeuern.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr macht im Wesentlichen geltend, es sei der Baubehörde erlaubt, sich auf die \nunangreifbare Bestandskraft des Bebauungsplanes zu berufen. Der Normgesetzgeber sei \npolitisch frei, ob und wann er einen Bebauungsplan ändere oder aufhebe und könne dabei \nauch Gesichtspunkte der Planerhaltung und Rechtssicherheit einbeziehen. Wenn dem Kläger \neine Befreiung erteilt werde, würden andere Nachbarn ähnliche Anträge stellen. Damit werde \ndas Planungsziel unterlaufen. Nachbarn, die auf einer Beachtung des Planes bestehen, würden \nzudem in ihrem Schutzbedürfnis betroffen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n18\n\nDie Klageänderung von der ursprünglich im Hauptantrag \nerhobenen Verpflichtungsklage zur Feststellungsklage ist \nzulässig, da der Beklagte darin eingewilligt hat, § 91 Abs. 1 \nVwGO. Im Übrigen ist sie auch sachdienlich, da der Streitstoff \nim Wesentlichen derselbe bleibt, die Klageänderung die \nendgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert und dazu \nbeiträgt, dass ein weiterer, sonst zu erwartender Prozess \nvermieden wird.\n\n19\n\nDie besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der \nFeststellungsklage liegen ebenfalls vor.\n\n20\n\nDer Kläger begehrt die Feststellung des Nichtbestehens \neines konkreten Rechtsverhältnisses. Der Bebauungsplan \nenthält, da er als Satzung erlassen wird, für das \nGemeindegebiet geltende Rechtsnormen. Durch eine solche \nRechtsnorm kann durchaus ein konkretes Rechtsverhältnis \nbegründet werden. Die textliche Festsetzung Nr. 7.4 des \nBebauungsplanes Nr. 12 A der Stadt P. bestimmt in Satz \n1, dass in Neubauten die Anlage oder der Betrieb von \nFeuerstellen für feste oder flüssige Brennstoffe nicht \ngestattet ist. Ob diese Festsetzung für den Kläger das Verbot \nenthält, seinen Kaminofen mit naturbelassenem Holz zu \nbefeuern, stellt ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des \n§ 43 Abs. 1 VwGO dar. Die Nichtigkeit der Festsetzung des \nBebauungsplanes ist lediglich eine Vorfrage hierzu. Durch die \nallgemeine Feststellungsklage kann u.a. die Feststellung \nbegehrt werden, dass der Kläger zu einer Tätigkeit, die durch \neine verwaltungsrechtliche Norm verboten wird, nach wie vor \nberechtigt ist.\n\n21\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rdnr. 8; BVerwG, Urteil \nvom 01.03.1967 - IV C 74.66 -, BVerwGE 26, 251.\n\n22\n\nDer Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der baldigen \nFeststellung i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO. Ein solches ist gegebem, \nwenn die Rechtslage unklar ist und der Kläger sein künftiges \nVerhalten an der gerichtlichen Feststellung orientieren will. \nDas ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Kläger der \nAuffassung ist, dass er für eine bestimmte Tätigkeit keine \nbehördliche Erlaubnis benötigt, die Behörde aber darüber \nanderer Auffassung ist. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.1981 - 7 C 77/80 -, \nNJW 1983, 2584; OVG Münster, Urteil vom 16.06.1971 - VIII \nA 225/70 -, DVBl 1972, 507; Duken, NVwZ 1990, 443, \n444.\n\n24\n\nZwischen dem Kläger und dem Beklagten ist streitig, ob der \nKläger seinen Kamin auch ohne Befreiung von dem Verbot in \nZiffer 7.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplanes Nr. 12 A der Stadt P. betreiben darf. \nDer Beklagte hat mit Bescheid vom 30.05.2000 zu erkennen \ngegeben, dass er davon ausgeht, der Kläger benötige zum \nBetreiben des Kamins eine Befreiung von dieser textlichen \nFestsetzung des Bebauungsplanes. Er ist somit der Auffassung, \ndass ein Betreiben des Kamins ohne eine derartige Befreiung \ngegen textliche Festsetzungen des Bebauungsplanes verstößt und \nverboten ist.\n\n25\n\nDie vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist nicht \ndeshalb unzulässig, weil sie auf eine Umgehung des § 47 VwGO \nhinausliefe. Durch die Möglichkeit einer Normenkontrollklage \ngemäß § 47 VwGO soll, soweit diese nicht lediglich auf eine \nobjektive Rechtskontrolle abzielt, der Schutz der subjektiv-\nöffentlichen Rechte des Bürgers nicht eingeschränkt, sondern \nverbessert werden.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115.86 -, \nBVerwGE 80, 355; Urteil vom 15.09.1987 - 7 N 1.87 - NVwZ \n1988, 1119.\n\n27\n\nEs gehört seit jeher zur richterlichen Prüfungskompetenz, \nauch die Gültigkeit einer Rechtsnorm zu überprüfen, soweit es \nfür den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Daran hat \nsich durch die Zulassung der verwaltungsgerichtlichen \nNormenkontrolle nichts geändert. Von einer \"Umgehung\" des § 47 \nVwGO kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine \nandere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die \nKlärung einer abstrakten Rechtsfrage auf Grund eines nur \nerdachten oder eines solchen Sachverhalts erreicht werden \nsoll, dessen Eintritt noch ungewiss ist. Anders ist es, wenn \ndie Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in \nWirklichkeit vorliegenden Sachverhalt streitig ist, so dass \ndie Frage nach der Rechtmäßigkeit der Norm lediglich als - \nwenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, DÖV \n2000, 1005.\n\n29\n\nDie Feststellungsklage ist vorliegend nicht gemäß § 42 Abs. \n2 Satz 1 VwGO subsidiär. Der Kläger kann den mit der Klage \nverfolgten Zweck mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage \nnicht mindestens ebenso gut erreichen. Da der Kläger von der \nNichtigkeit der Regelung in Ziffer 7.4 Satz 1 der textlichen \nFestsetzungen des Bebauungsplanes ausgeht, kann er sein \nBegehren nicht durch eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf \ndie Erteilung einer Befreiung von Ziffer 7.4, erreichen. Von \neiner nichtigen Norm kann eine Befreiung nicht erteilt \nwerden.\n\n30\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n31\n\nDer Kläger ist auf Grund der textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplanes Nr. 12 A der Stadt P. nicht gehindert, \nseinen Kamin mit dem bei ihm eingebauten Kaminofen unter \nVerwendung von naturbelassenem Holz zu betreiben. \n\n32\n\nDie textliche Festsetzung in Ziffer 7.4 Satz 1 des \nBebauungsplanes, die bestimmt, dass in allen Neubauten die \nAnlage oder der Betrieb von Feuerstellen für feste oder \nflüssige Brennstoffe nicht gestattet ist, ist nichtig. \n\n33\n\nSie findet in der hier allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 9. Abs. 1 Nr. 23 BBauG in der zum Zeitpunkt \ndes Inkrafttreten des Bebauungsplanes geltenden Fassung keine \nErmächtigungsgrundlage. Nach dieser Vorschrift konnten im \nBebauungsplan Gebiete festgesetzt werden, in denen bestimmte, \ndie Luft erheblich verunreinigende Stoffe nicht verwendet \nwerden dürfen. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung \nermächtigte - insoweit identisch mit der heutigen Fassung des \n§ 9. Abs. 1 Nr. 23 BauGB - nur zur Festsetzung eines \nVerwendungsverbots für bestimmte luftverunreinigende Stoffe. \nDie Festsetzung eines Verbotes für die Errichtung von Anlagen \nbzw. \"Feuerstellen\", in denen die betreffenden Stoffe \nVerwendung finden, ist dagegen nicht von der Ermächtigung \numfasst. Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig \nund einer Auslegung nicht zugänglich. Die Stadt P. war \ndaher nicht berechtigt, die Anlage von Feuerstellen für feste \nund flüssige Brennstoffe auf Grund von § 9. Abs. 1 Nr. 23 \nBBauG auszuschließen.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.03.1998 - 10a D \n188/9.. .NE -BauR 1998, 981; BayVGH, Beschluss vom \n07.04.2000 - 2 N 8.320 - BayVBl. 2001, 19.\n\n35\n\nAuch das in Ziffer 7.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen \nenthaltene Verbot des Betriebes von \"Feuerstellen\" für feste \nund flüssige Brennstoffe war von der Ermächtigung des § 9. \nAbs. 1 Nr. 23 BBauG nicht erfasst. Auch hier wird an die \nVerbrennungsanlage angeknüpft. Das Betriebsverbot enthält \njedoch zudem ein Verwendungsverbot für flüssige und feste \nBrennstoffe. Ein solches ist aber im vorliegenden Fall \nebenfalls keine zulässige Festsetzung des Bebauungsplanes. Es \nfehlt insoweit an der städtebaulichen Erforderlichkeit.\n\n36\n\nDie Festsetzung eines Verwendungsverbotes nach § 9. Abs. 1 \nNr. 23 BBauG setzte wie jede andere Festsetzung eines \nBebauungsplanes auch ihre Erforderlichkeit im \nplanungsrechtlichen Sinne voraus. Das Erforderlichkeitsprinzip \ndes § 1 Abs. 3 BBauG, § 9. Abs. 1 Satz 1 BBauG enthielt - \ninsoweit identisch mit der heutigen Regelung des § 1 Abs. 3 \nBauGB - eine die Planungsmöglichkeit der Gemeinde eingrenzende \nRegelung. Sie muss im Sinne der Aufgabenbeschränkung der \nBauleitplanung einen bodenrechtlichen Bezug haben, d.h. die \nBauleitplanung bedarf der Rechtfertigung durch städtebauliche \nGründe.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - \nNVwZ 1999, 1338.\n\n38\n\nOb eine Festsetzung eines Bebauungsplanes erforderlich ist, \nrichtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, \ndie gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist. Ist die \nAufstellung eines Bebauungsplanes zur Verwirklichung einer \ngeordneten städtebaulichen Entwicklung nach der planerischen \nKonzeption der Gemeinde erforderlich, so sind die \nVoraussetzungen des § 9. Abs. 1 BBauG sowie des § 1 Abs. 3 \nBBauG gegeben. Eine Planung ist gerechtfertigt, wenn für sie \nnach Maßgabe der vom jeweiligen Fachplanungsgesetz allgemein \nverfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht, wenn sie \n\"vernünftigerweise geboten\" ist. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 NB 1.88 -, NVwZ \n1989, 664.\n\n40\n\nEine Bauleitplanung ist dann nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 \nBBauG, § 9. Abs. 1 S. 1 BBauG (bzw. § 1 Abs. 3 BauGB) \nerforderlich, wenn sie einer positiven städtebaulichen \nPlanungskonzeption entbehrt oder Zielen dient, für deren \nVerwirklichung die Bauleitplanung nicht bestimmt ist.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - IV C 50.72 - \nBVerwGE 45, 309; BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN \n15.99 - NVwZ 1999, 1338.\n\n42\n\nDie Durchsetzung allgemeiner ökologischer Ziele ohne \nbodenrechtlichen bzw. städtebaulichen Bezug ermöglichte § 9. \nAbs. 1 Nr. 23 BBauG in der hier maßgeblichen Fassung damit \njedenfalls nicht.\n\n43\n\nVorliegend ist eine städtebauliche Planungskonzeption, die \ndem Ausschluss einer Verwendung fester und flüssiger \nBrennstoffe zu Grunde liegt, nicht erkennbar. Die Situation im \nBaugebiet unterscheidet sich nicht von der Situation anderer \nBaugebiete im gesamten Stadtgebiet. Es ist auch sonst nicht \nnachvollziehbar, wie es zu der textlichen Festsetzung Ziffer \n7.4 Satz 1 des Bebauungsplanes gekommen ist. Erst recht ist \nnicht ersichtlich, welches städtebauliche Erfordernis ein \ngenerelles Verbot aller festen und flüssigen Brennstoffe - und \ndamit auch eine Befeuerung von Kaminen mit trockenem \nnaturbelassenem Holz - hier rechtfertigt. Kamine werden immer \nnur als vorübergehende Zusatzwärmequelle in Gebrauch genommen. \nZudem verbrennt das trockene naturbelassene Holz im Gegensatz \nzu anderen Brennstoffen wie Kohle oder Heizöl relativ \n\"umweltfreundlich\".\n\n44\n\nDie textliche Festsetzung in Ziffer 7.4 Satz 1 des \nBebauungsplanes Nr. 12 A der Stadt P. ist damit \nnichtig. Sie kann für den Kläger kein Verbot zum Betrieb \nseines Kamins mit naturbelassenem Holz beinhalten. Er ist \ndurch die textliche Festsetzung Ziffer 7.4 Satz 1 des \nBebauungsplanes Nr. 12 A der Stadt P. auch nicht \ngehindert, seinen Kamin mit einem Kaminofen BK 1 B 2 unter \nVerwendung von naturbelassenem Holz zu befeuern.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300929","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-09-25/1-k-3352-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300929","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300929","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-09-25/1-k-3352-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300929","retrieved":"2026-07-09 03:26:04.875754+00:00"}}