{"status":"available","doknr":"OLD300981","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2001:0919.3K3493.00.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2001-09-19","aktenzeichen":"3 K 3493/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Nutzungsberechtigte des Wahlgrabes mit zwei Lagern Plan 18 Reihe \nC/Nr. 19 auf dem Friedhof in C. -C1. , deren Träger der Beklagte ist. Ihren Antrag \nvom 06. Januar 2000 auf Genehmigung eines von der Beigeladenen erstellten Grabmals aus \nVerde Tropical Granit, Farbe grün, Bearbeitung geschliffen, Bronzeschrift genehmigte das \nGemeindeamt des Beklagten mit Bescheid vom 17. Februar 2000 mit dem Zusatz \"ohne \nSpiegelwirkung\". Dieser Bescheid wurde von der Klägerin nicht angefochten.\n\n3\n\nIm Auftrage des Beklagten erstattete der Steinmetz und Steinbildhauermeister Ralf \nT. - öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Naturwerksteinarbeiten - \nunter dem 15. Mai 2000 ein Sachverständigengutachten mit dem Gegenstand \nOberflächenbearbeitung von 20 Grabsteinen auf dem Friedhof des Beklagten in C1. . Im \nEinzelnen heißt es in diesem Gutachten: Die Oberflächen der zu beurteilenden Grabsteine \nwiesen unterschiedliche Schleifgrade auf. Die Ausführung der Oberflächen liege zwischen \nSchliffkorn 280 und polierter Ausführung. Die untersuchten Grabsteine würden, da eine \nexakte Bestimmung schwer möglich sei, in Schleifgruppen zusammengefasst. Diese Gruppen \nseien\n\n4\n\n- Gruppe 1 mit Korn 280 bis 400,\n- Gruppe 2 mit Korn 400,\n- Gruppe 3 mit Korn 400 bis 600,\n- Gruppe 4 mit Korn 600 bis 800 und\n- Gruppe 5 mit Korn 800 bis Politur.\n\n5\n\nHierbei entspreche die Gruppe 1 mit Korn 280 bis 400 den Vorgaben der \nFriedhofssatzung, die Gruppen 2 bis 5 entsprächen nach seiner Auffassung nicht deren \nAnforderungen. Zur Feststellung der Schleifgruppen seien die Oberflächen verschiedener \nMaterialien - Verde Maritaca (grün), Star Galaxy (schwarz), Multicolor rot (rot) und Serrizzo \n(weiß-schwarz) - mit den Körnungen Korn 120, Korn 280, Korn 400, Korn 600, Korn 800 \nund Politur mit mineralisch gebundenen Schleifkörpern geschliffen worden, wie sie zur \nOberflächenbearbeitung zum Einsatz kämen. Als Abgleich sei ein Muster aus dem Material \nNero Assoluto (schwarz) mit den Schleifbelägen Pyroflex (ein diamantgebundenes \nSchleifmittel) hergestellt worden mit dem Korn 280, 400 gelb, 400 rot, 800, 1500 und Politur. \nDa es unterschiedliche Schleifbeläge und Oberflächenbearbeitungsmaschinen gebe, sei eine \nexakte Bestimmung des Schleifgrades schwierig. Die Oberflächen der Schleifmuster seien mit \nden Oberflächen der einzelnen Grabsteine abgeglichen worden. Hierbei sei der \nunterschiedliche Glanzgrad optisch bestimmt, und danach seien die Grabsteine in die \neinzelnen Schleifgruppen eingeteilt worden. Zur Erläuterung führte der Sachverständige \nweiter aus: Bei der Oberflächenbearbeitung unterscheide man die industrielle Fertigung und \ndie manuelle Fertigung. Bei der industriellen Fertigung würden die Oberflächen mit \nSchleifautomaten bearbeitet. Hierbei sei ein gleich bleibender Anpressdruck sowie eine gleich \nbleibende Wasserzuführung gewährleistet. Bei der manuellen Fertigung würden Druck und \nWasserzuführung durch den einzelnen Bediener geregelt. Eine gleich bleibendere Qualität \nkönne nur durch die industrielle Fertigung gewährleistet werden.\n\n6\n\nIm Ergebnis ordnet der Sachverständige den auf der Grabstätte, deren \nNutzungsberechtigte die Klägerin ist, aufgestellten Grabstein in die Schleifgruppe 5 - Korn \n800 bis Politur - ein. Am Ende seines Gutachtens kommt der Sachverständige zu dem \nErgebnis, dass bei den Schleifgruppen 3 bis 5 eine Glanz- oder Spiegelwirkung deutlich \nerkennbar sei.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 20. Juni 2000 forderte der Beklagte die Klägerin auf, ihr Grabmal, von \ndem Glanz und Spiegelwirkung ausgingen und das deshalb nicht § 4 der Friedhofsordnung für \nden Friedhof des Beklagten vom 15. Oktober 1981 - Friedhofsordnung - i.V.m. § 5 Abs. 1 der \nGrabmal- und Bepflanzungsordnung vom 19. Januar 1984 entspreche, gemäß der erteilten \nGenehmigung bis zum 11. August 2000 abändern oder entfernen zu lassen. Sollte die \nKlägerin bis zu diesem Termin eine Änderung nicht veranlassen, so werde er den nicht \ngenehmigungsfähigen Grabstein von der Grabstätte entfernen und zur Abholung bereitstellen. \nDie dann von der Klägerin zu tragenden Kosten betrügen voraussichtlich 250,00 DM.\n\n8\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch: Der Grabstein zeige keine \nGlanz- und Spiegelwirkung, sei vielmehr matt gearbeitet. Darüber hinaus fehle eine \nRechtsgrundlage für die Entscheidung, da eine solche optische Einschränkung gegen die \nGrundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit verstoße. Gestaltungsvorschriften \nkönnten nur für einzelne Grabfelder, nicht für den gesamten Friedhof erlassen werden.\n\n9\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 19. \nSeptember 2000 zurück: Das Grabmal stehe im Widerspruch zur erteilten Genehmigung und \nzur Friedhofsordnung. Sowohl die Inaugenscheinnahme als auch das in Auftrag gegebene \nGutachten bestätigten, dass an diesem Grabstein Glanz vorliege und damit eine \nSpiegelwirkung erzielt werde. Eine Einschränkung hinsichtlich der Ausgestaltung der \nGrabmal- und Bepflanzungsordnung gebe es nur dann, wenn der jeweilige Träger bzw. \nFriedhof eine Monopolstellung im umliegenden Gebiet habe. Dies treffe hier nicht zu, da in \nunmittelbarer Nachbarschaft der Kommunalfriedhof der Stadt C. liege.\n\n10\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage trägt die Klägerin weiter vor: Der Grabstein sei matt \ngearbeitet. Im Übrigen sei die Satzung rechtswidrig. Sie berücksichtige insbesondere \nbezüglich des § 5 nicht die Maßstäbe der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit. \nGestalterische Anforderungen seien grundsätzlich nur im Rahmen des Friedhofszwecks \nzulässig, unter Wahrung des Wasserhaushalts und der öffentlichen Sicherheit, insbesondere \nder Gesundheit, eine würdige Ruhestätte abzugeben. Weiter gehende Anforderungen setzten \ngleichwertige Ausweichmöglichkeiten voraus. Dass gegebenenfalls glänzende Grabmale die \nEignung eines Friedhofs als würdige Ruhestätte beeinträchtigten, könne nicht ernsthaft \nbehauptet werden.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2000 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 19. September 2000 \naufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDer Beklagte bezieht sich zur Begründung seines Antrags auf \ndie angefochtenen Bescheide und macht weitere \nAusführungen.\n\n16\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n17\n\nDas Gericht hat bei einer Ortsbesichtigung den streitigen \nGrabstein in Augenschein genommen. Für das Ergebnis der \nOrtsbesichtigung wird auf die Niederschrift vom 3. April 2001 \n(Bl. 29 bis 30 der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n21\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2000 enthält in der \nnach § 79 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgeblichen Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 19. September 2000 in seinem \n(potenziell) verbindlichen Teil allein die Regelung, dass die \nKlägerin zur Entfernung des von ihr auf dem Wahlgrab mit zwei \nLagern Plan 18 Reihe C/Nr. 19 auf dem Friedhof in C. -\nC1. aufgestellten Grabmals aufgefordert wird, wenn \nsie dieses Grabmal nicht entsprechend der erteilten \nGenehmigung abändern oder entfernen lässt, nicht aber die \nAufforderung zur Abänderung des Grabmals selbst. Dies lässt \nsich mit hinreichender Sicherheit vor allem dem \nAusgangsbescheid, aber auch dem auf ihn Bezug nehmenden \nWiderspruchsbescheid entnehmen, wenn dort für den Fall, dass \ndie Klägerin bis zu dem dort genannten Termin eine Änderung \ndes Grabsteins nicht veranlasst, angekündigt wird, dass der \nBeklagte den Grabstein von der Grabstätte entfernt und zur \nAbholung bereit stellt, sowie die Rechtsgrundlage für die \nEntfernung des Grabmals und die voraussichtlichen Kosten der \nMaßnahme angegeben werden. Dass die angefochtenen Bescheide \ndes Beklagten allein diesen Inhalt haben, hat sein \nProzessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung \nausdrücklich bestätigt.\n\n22\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2000 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 19. September 2000 sind mit dem \ndargelegten Inhalt rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht \nin ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n23\n\nRechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 22 \nAbs. 3 Friedhofsordnung, nach dem unter anderem Grabmale, die \nohne Genehmigung errichtet sind, auf Kosten des \nNutzungsberechtigten entfernt werden. Die genannten \nVoraussetzungen liegen hier vor. Zwar hat der Beklagte der \nKlägerin unter dem 17. Februar 2000 die Genehmigung zur \nAufstellung eines Grabmals erteilt. Der Grabstein, den die \nKlägerin daraufhin auf der Grabstätte, deren \nNutzungsberechtigte sie ist, errichtet hat, wird aber von der \nerteilten Genehmigung nicht erfasst, weil er - entgegen dem \nInhalt der Genehmigung - eine deutliche Spiegelwirkung zeigt. \nHiervon hat sich das Gericht bei der am 3. April 2001 \nanlässlich der Ortsbesichtigung durchgeführten \nInaugenscheinnahme persönlich überzeugt, als der streitige \nGrabstein auf der Grabstätte Q. das Bild der vor ihm \neingepflanzten Stiefmütterchen deutlich gespiegelt hatte. \nBestätigt wird dies im Übrigen durch das schon im \nVerwaltungsverfahren eingeholte Gutachten des von der \nHandwerkskammer N. öffentlich bestellten und vereidigten \nSachverständigen für Naturwerksteinarbeiten Ralf T. \nvom 29. Februar 2000. Nach den Feststellungen dieses Steinmetz \nund Steinbildhauermeisters liegt die Ausführung der Oberfläche \nbei dem von der Beigeladenen gefertigten Grabmal zwischen \neinem Schliff mit Korn 800 und Politur und damit sogar \nerheblich (mehrere Stufen) über einem Schliff mit der \nKorngruppe 300/320 (maximal), durch die noch ein Mattschliff \nohne Glanz erzielt wird.\n\n24\n\nIhren Vortrag, die am 15. Oktober 1981 beschlossene, am 20. \nNovember 1981 kirchenaufsichtlich und am 23. Dezember 1981 \nstaatsaufsichtlich genehmigte sowie am 3. Februar 1982 in der \nNeuen Westfälischen und im Westfalen-Blatt veröffentlichte \nFriedhofsordnung sei nicht wirksam zu Stande gekommen, hat die \nKlägerin in keiner Weise substanziiert. Darauf, ob die \nKlägerin für die Bestattung eine ihr nach der Lage zumutbare \nGrabstätte in einer Abteilung ohne besondere \nGestaltungsvorschriften hätte auswählen können, kommt es für \ndie Entscheidung in diesem Rechtsstreit nicht an.\n\n25\n\nNur vorsorglich weist das erkennende Gericht darauf hin, \ndass das streitige Grabmal nicht nur wegen fehlender \nGenehmigung von der Grabstätte zu entfernen ist, sondern dass \nes auch nicht genehmigt werden kann, weil es den Anforderungen \ndes § 5 Abs. 1 Satz 3 der Grabmal- und Bepflanzungsordnung \nnicht genügt, seine Oberfläche vielmehr Glanz und \nSpiegelwirkung zeigt. Bedenken dagegen, dass § 5 Abs. 1 Satz 3 \nder Grabmal- und Bepflanzungsordnung rechtswirksam ist, \nbestehen ebenfalls nicht. Tatsächlich hatte die Klägerin \nnämlich die von der Rechtsprechung,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 1963 - BVerwG \nVII C 148.60 -, Band 17, S. 119 ff.; Beschluss vom 29. \nSeptember 2000 - BVerwG 3 B 156.00 -; OVG NRW, Urteil \nvom 26. Mai 2000 - 19 A 2015/99 -; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 16. Oktober 1996 - 1 S 3164/95 \n-,\n\n27\n\nauf der Grundlage der durch Art. 2 des Grundgesetzes \ngeschützten allgemeinen Handlungsfreiheit als Voraussetzung \nfür die Rechtswirksamkeit einer solchen friedhofsrechtlichen \nGestaltungsvorschrift geforderte Möglichkeit, für die \nBestattung eine ihr nach der Lage zumutbare Grabstätte in \neiner Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu \nwählen, zwar nicht auf dem Friedhof, deren Träger der Beklagte \nist, aber auf dem von diesem Friedhof weniger als einen \nKilometer entfernt gelegenen T.-Friedhof der Stadt C. \n. In den §§ 17 und 19 der Satzung für die Benutzung der \nFriedhöfe der Stadt C. vom 21. Dezember 1993 sind \nunter anderem auf dem T.-Friedhof Abteilungen ohne besondere \nGestaltungsvorschriften vorgesehen. Auf einer Grabstätte in \neiner solchen Abteilung hätte die Klägerin ohne weiteres auch \nden von ihr als Grabmal ausgesuchten Grabstein mit Glanz und \nSpiegelwirkung aufstellen können.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es \nentspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 \nAbs. 3 VwGO der Beklagten aufzuerlegen, weil diese keine Anträge gestellt und damit gemäß \n§ 154 Abs. 3 VwGO nicht das Risiko auf sich genommen hat, selbst Kosten tragen zu \nmüssen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 \nNr. 11 und 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300981","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-09-19/3-k-3493-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300981","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300981","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-09-19/3-k-3493-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300981","retrieved":"2026-07-09 03:26:09.119004+00:00"}}