{"status":"available","doknr":"OLD301002","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2001:0917.4L724.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2001-09-17","aktenzeichen":"4 L 724/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung ihrer Klage gegen die Verfügung des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 3.9.2001 wird abgelehnt.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller; Gerichtskosten werden \nnicht erhoben.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\n1. Der im Tenor genannte Aussetzungsantrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der Verfügung des \nBundesamtes mit dem privaten Interesse der Antragsteller am vorläufigen Verbleiben in der \nBundesrepublik Deutschland ergibt, dass das öffentliche Interesse überwiegt. Die \nRechtsverfolgung der Antragsteller ist nämlich eindeutig aussichtslos. In offenbar rechtlich \nnicht zu beanstandender Weise hat das Bundesamt den Antragstellern gemäß §§ 34, 38 Abs. 2 \nAsylVfG die Abschiebung angedroht. Zu Recht hat es auch im Hinblick auf die Rücknahme \ndes Asylantrages gemäß § 32 AsylVfG das Asylverfahren eingestellt und zugleich festgestellt, \ndass die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorliegen. Die Antragsteller haben eine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG durch \nihre bisherigen Einlassungen nicht annähernd glaubhaft gemacht. Auf die Begründung des \nangefochtenen Bescheides des Bundesamtes wird zunächst insgesamt Bezug genommen.\n\n4\n\nErgänzend wird auf Folgendes hingewiesen:\n\n5\n\nDie Antragsteller haben am 12.3.2001 in einer schriftlichen Erklärung, die sie gegenüber \ndem Kreis M. abgegeben haben, ihren Asylantrag ausdrücklich zurückgenommen. Da \nwährend der Abgabe der Erklärung eine Dolmetscherin anwesend war, ist anzunehmen, dass \nden Antragstellern der Inhalt der von ihnen unterzeichneten Erklärung bekannt war.\n\n6\n\nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG sind auch unter Berücksichtigung des \nVorbringens der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren nicht ersichtlich.\n\n7\n\nDie Einlassungen des Antragstellers zu 1. bezüglich seiner angeblichen Unterstützung \ntschetschenischer Kämpfer mit Nahrungsmitteln und Geld sind völlig vage und farblos; sie \nerwecken keineswegs den Eindruck, der Antragsteller zu 1. berichte von wirklich Erlebtem. \nÄhnliches gilt hinsichtlich des Vortrages, er sei von russischen Soldaten am 1.7.2000 getreten \nund geschlagen und in der Zeit seiner 11-tägigen Haft ab dem 14.3.2001 misshandelt worden. \nAbgesehen hiervon hat der Antragsteller zu 1. selbst eingeräumt, dass er - wenn auch nach \nZahlung eines Geldbetrages - von den russischen Soldaten wieder freigelassen wurde; eine \nsolche Freilassung wäre vermutlich nicht erfolgt, wenn die Soldaten tatsächlich geglaubt \nhätten, es handele sich beim Antragsteller zu 1. um einen (ehemaligen) tschetschenischen \nKämpfer. Die Antragsteller hätten etwaigen Problemen mit russischen Soldaten und auch der \ngesamten Kriegssituation in Tschetschenien entgehen können, indem sie sich in einem von \nTschetschenien weit entfernt gelegenen Bereich der Russischen Föderation niedergelassen \nhätten; eine derartige Möglichkeit besteht für sie z.Zt. weiterhin.\n\n8\n\nArt. 27 der russischen Verfassung garantiert jedem, der sich legal auf dem Territorium der \nRussischen Föderation aufhält, Freizügigkeit und die freie Wahl des Wohnortes. Dieses Recht \nist in der Praxis allenfalls dadurch eingeschränkt, dass eine Pflicht zur Registrierung bei der \nWohnsitznahme besteht. Registrierungen sind mit den früher bei Wohnsitznahmen \nerforderlichen Erlaubnissen nicht vergleichbar; sie können jedoch in den Großstädten wie \nMoskau und St. Petersburg recht teuer sein und stellen daher de facto für viele Flüchtlinge ein \nZuzugshindernis dar. Dennoch halten sich selbst in Moskau Zehntausende von \n\nFlüchtlingen kaukasischer Herkunft (u.a. Tschetschenen) auf, und zwar illegal ohne \nRegistrierung. Dies ist wegen der nur eingeschränkten Überwachungsmöglichkeiten in der \nStadt Moskau nicht sonderlich schwierig; außerdem lassen sich Probleme mit den \nSicherheitsbehörden durch Zahlung von Bestechungsgeldern üblicherweise vermeiden. Das \nInstitut der \"Propiska\" (Zuzugsgenehmigung) ist abgeschafft.\n\n9\n\nVgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.08.1998 \nan das VG Weimar.\n\n10\n\nFlüchtlinge aus Tschetschenien beispielsweise finden außerdem in großer Zahl Aufnahme \nin den an Tschetschenien angrenzenden Landesteilen (Dagestan, Inguschetien und Gebiet \nStavropol). \n\n11\n\nInsgesamt ist es damit für einen Bewohner der Russischen Föderation in der Regel sehr \nwohl möglich, seinen Heimatort zu verlassen, sich in anderen - evtl. von seinem bisherigen \nHeimatort weit entfernt liegenden - Regionen des äußerst weitläufigen Gebiets der russischen \nFöderation niederzulassen und dort zumindest ein gesichertes Existenzminimum zu \nfinden.\n\n12\n\nVgl. hierzu die Auskünfte des Auswärtigen Amtes \nvom 16.09.1996 an das VG Braunschweig, vom 25.11.1996 \nan das VG Frankfurt (Oder), vom 09.12.1996 an das \nVG Schleswig, vom 21.07.1998 an das VG Neustadt an der \nWeinstraße, vom 15.09.1998 an das OVG NW und vom 30.06.2000 an das VG \nStuttgart.\n\n13\n\nDafür, dass die Antragstellerin zu 2. im Falle ihrer Einreise in die Russische Föderation \nBeeinträchtigungen ausgesetzt wäre, welche eine Feststellung gem. § 53 AuslG rechtfertigen \nwürde, ist nach alldem ebenfalls nichts erkennbar.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301002","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-09-17/4-l-724-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301002","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301002","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-09-17/4-l-724-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301002","retrieved":"2026-07-09 03:26:10.931802+00:00"}}