{"status":"available","doknr":"OLD301132","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2001:0904.1K4082.00.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2001-09-04","aktenzeichen":"1 K 4082/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Forstgutes D. mit einer Größe von insgesamt ca. 3800 \nha. Das Anwesen gehört seit 1835 der Familie des Klägers und wird von ihr bewirtschaftet. \nDas beklagte Land Nordrhein-Westfalen beabsichtigte, Teile der Forstflächen in \n\"Gebietsvorschläge\" einzubeziehen, die zur Benennung an die EU-Kommission durch das \nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit weitergeleitet werden \nsollten. Der Kläger erfuhr nach eigenen Angaben im Frühsommer des Jahres 2000 von diesen \nAbsichten und hat am 13.11.2000 Klage erhoben mit dem Begehren, das Land Nordrhein-\nWestfalen zu verurteilen, es zu unterlassen, diese Flächen durch Beschluss der \nLandesregierung oder in sonstiger Weise in die Gebietsauswahl einzubeziehen.\n\n3\n\nAm 15.11.2000 hat er in dem Verfahren 1 L 1391/00 eine einstweilige Anordnung \nbeantragt mit dem Ziel, dem Land Nordrhein-Westfalen aufzugeben, es bis zur Entscheidung \nim Hauptsacheverfahren zu unterlassen, die vorgesehenen Flächen in die Gebietsauswahl \neinzubeziehen.\n\n4\n\nDies hat die Kammer durch Beschluss vom 17.11.2000 mit der Begründung abgelehnt, es \nbestehe kein Bedürfnis zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Eine dem Begehren \nentsprechende vorbeugende Unterlassungsklage im Verfahren zur Hauptsache sei unzulässig. \nDer Kläger sei auf die Möglichkeit verwiesen, Rechtsschutz nachträglich auf andere Weise zu \nerlangen. \n\n5\n\nIn der Folge hat das Land Nordrhein-Westfalen weitere Flächen in seine Gebietsauswahl \neinbezogen, und zwar den Bereich um die \"U1. \" und den \"L. \".\n\n6\n\nIm März 2001 hat die Landesregierung die strittigen Flächen an das \nBundesumweltministerium in Berlin weitergemeldet. Dieses hat die Flächenauswahl im \nFrühjahr 2001 - nach Angaben des Klägers im Mai - an die Kommission der Europäischen \nUnion in Brüssel weitergeleitet. Dort sollen im Dezember 2001 und im Juli 2002 zwei \nBiogeografische Konferenzen stattfinden, in denen die Entscheidung fällt, in welchem \nUmfang Flächen aus dem Eigentum des Klägers in die Gebietsliste des Art. 4 Abs. 2 FFH-RL \naufgenommen werden. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Auswahl der Flächen durch das \nbeklagte Land NRW rechtswidrig erfolgt ist. \n\n7\n\nEr beantragt,\n\n8\n\nfestzustellen, dass die in den Anlagen K 1, K 2, K 3, K 16 und K 17 dargestellten \nFlächen die Auswahlmaßgaben nach §§ 48 b LG NRW, 19 b Abs. 1 BNatSchG, \nAnhang I, II und III FFH-RL nicht erfüllen,\nhilfsweise dem Europäischen Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung die Frage \nvorzulegen, ob nachträglicher Rechtsschutz gegen die Listungsentscheidung gemäß \nArt. 4 Abs. 2 der FFH-Richtline im Wege der Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EGV \nund im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 234 EGV gesichert ist.\n\n9\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten und der Verwaltungsvorgänge sowie der \nVerfahrensakte 1 L 1391/00, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n14\n\nEs handelt sich um eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Eine solche Klage \nist nur statthaft, wenn die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines \nRechtsverhältnisses zwischen den beteiligten Parteien begehrt wird. Daran fehlt es.\n\n15\n\nEin Rechtsverhältnis liegt vor, wenn zwischen den Beteiligten rechtliche Beziehungen \nsolcher Art bestehen, dass der eine vom anderen auf Grund von Rechtsnormen ein bestimmtes \nVerhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) oder die Anerkennung des Rechtsstatus einer \nPerson oder Sache verlangen kann. Feststellungsfähig sind Rechtsverhältnisse sowohl in ihrer \nGesamtheit als auch einzelne, aus ihm folgende Rechte oder Pflichten. Nicht \nfeststellungsfähig sind hingegen einzelne rechtliche oder tatsächliche Elemente von \nRechtsverhältnissen (z.B. rechtliche Vorfragen oder bestimmte Eigenschaften einer \nSache).\n\n16\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2000 - 4 K 6745/99 - NVwZ 2001, 591 f. \n(592); Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 11. Aufl., § 43 Anmerk. 13 \nm.w.N.\n\n17\n\nAn einem solchem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien fehlt es, weil das \nAuswahlverfahren noch nicht abgeschlossen ist und die Entscheidung des Landes, bestimmte \nFlächen aus dem Eigentum des Klägers zu melden, eine erste verwaltungsinterne Maßnahme \nauf dem Weg zu einer Norm (vgl. § 48 c LG NRW) darstellte. Außenwirkung kam der \nAuswahlentscheidung des Landes nicht zu; sie war nicht abschließend und kann nachfolgend, \nz.B. durch Entscheidungen der EU-Kommission, verändert werden. Aus diesem Grunde \nberührte sie die subjektive Rechtsphäre des Klägers nicht, sondern bedeutete lediglich einen \nersten Schritt dorthin. Selbst wenn das Verfahren faktisch auf eine Übernahme der nationalen \nGebietsvorschläge durch die Kommission hinauslaufen sollte, so folgt daraus nichts anderes. \nEine rechtliche Bindung der Kommission besteht nicht und bei Beurteilung der Frage, ob ein \nRechtsverhältnis vorliegt, kommt es allein auf die Rechtslage an. \n\n18\n\nDem steht nicht entgegen, dass in bestimmten Fällen vor Abschluss des nach den EU-\nRichtlinien vorgesehenen Verfahrens durch die beabsichtigte Ausweisung vorgezogene \nVerhaltenspflichten begründet werden. Diese Vorwirkung ergibt sich nicht aus Rechtsnormen, \nsondern aus der materiellen Schutzwürdigkeit des Gebietes unabhängig davon, ob das Land \ndie betreffenden Flächen als schutzwürdig in die Vorschlagsliste aufgenommen hat. Sie \nerschließt sich aus den tatsächlichen Umständen und nicht aus den der Klage zu Grunde \nliegenden Verwaltungsverfahren. Eine Veränderungssperre, die einer Vorwegnahme des \nArt. 6 Satz 2 FFH-RL gleichkommt, ist damit nicht verbunden. Die gemeinschaftsrechtliche \nVorwirkung verhindert lediglich, dass schutzwürdige Gebiete zerstört oder so nachhaltig \nbeeinträchtigt werden, dass sie für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2000 - 4 A 18.99 - NuR 2001, 216 ff. (221); VG \nFrankfurt, Beschluss vom 02.03.2001\n- 3 G 501/01 - NuR 2001, 415 ff. (416).\n\n20\n\nDie materielle Schutzfähigkeit der Gebiete aber, also die Frage, ob die Flächen des \nKlägers die Auswahlmaßgaben erfüllen und zu Recht weitergemeldet worden sind, ist \nihrerseits kein Rechtsverhältnis, sondern nur eine unselbstständige Vorfrage späterer \nRechtsverhältnisse. Es handelt sich um die bloße Einschätzung des beklagten Landes, aus der \nrechtliche Folgen gegenüber dem Kläger erklärtermaßen nicht abgeleitet worden sind und \nauch nicht abgeleitet werden sollen, um ein bestimmtes Verhalten zu erzielen. Das Land \n\"berühmt\" sich insoweit keiner Rechte gegenüber dem Kläger.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 - 3 C 50/89 - BVerwGE 89, 327 ff.; Hess. \nVGH, Urteil vom 16.03.1993 \n- 11 UE 295/92 -; VG München, Urteil vom 07.08.1996\n- NuR 1997, 304 ff.; OVG NW, Urteil vom 04.02.1993\n- 7 A 1586/89 - (Leitsatz 1).\n\n22\n\nDies gilt umso mehr, als das Auswahlverfahren des Landes \ninzwischen abgeschlossen und nunmehr allenfalls der Bund \nzuständig ist.\n\n23\n\nVgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Seite 592.\n\n24\n\nAbgesehen vom Rechtsverhältnis fehlt es dem Kläger auch am \nFeststellungsinteresse im engeren Sinne. Das Interesse an der \nbaldigen Feststellung i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt \nvoraus, dass der Kläger bestimmte Maßnahmen zur \nBewirtschaftung seiner Waldungen nicht mehr verwirklichen kann \noder dass konkrete Beeinträchtigungen bei Nutzung der Wälder \ndrohen. Derartige Nachteile sind weder erkennbar noch vom \nKläger in diesem Verfahren geltend gemacht worden. Allein der \npauschale Hinweis auf eine Wertminderung des Grundbesitzes \nwegen der Meldung der Flächen reicht nicht aus. Bei dieser \nSachlage ist dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG durch den Verweis \nauf Rechtsschutz bei späteren Einzelmaßnahmen hinreichend \ngenüge getan.\n\n25\n\nVgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 06.04.2000 - 7 B 7/00 - \nNVwZ 2001, 590 f. (591).\n\n26\n\nDie Klage ist auch mit ihrem Hilfsantrag unzulässig, weil \ninsoweit lediglich die Auskunft über eine Rechtsfrage begehrt \nwird.\n\n27\n\nDa die Klage nach alledem abzuweisen war, trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO \ndie Kosten des Verfahrens.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301132","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-09-04/1-k-4082-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301132","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301132","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-09-04/1-k-4082-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301132","retrieved":"2026-07-09 03:26:23.166650+00:00"}}