{"status":"available","doknr":"OLD301533","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2001:0710.6K4290.00.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2001-07-10","aktenzeichen":"6 K 4290/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 1.8.2000 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides des L. W. -L. vom \n8.11.2000 verpflichtet, dem Kläger für den Monat Juli 2000 weitere Sozialhilfe - Hilfe \nzur Pflege - in Höhe von 155,90 DM zu gewähren, die sich daraus ergibt, dass vom \nRenteneinkommen des Klägers nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG der zum 1.7.2000 \nfällige Jahresbeitrag für die private Haftpflichtversicherung des Klägers in Höhe von \n155,90 DM abgesetzt wird.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 1927 geborene, ledige Kläger ist Rentner. Er \nist pflegebedürftig und in die Pflegestufe II eingestuft. Seit \ndem 8.5.2000 wohnt der Kläger im Seniorenheim S. B. \nin S. . Die durch seine Altersrente (monatlich 261,56 DM \nab 1.7.2000) nicht gedeckten Heimpflegekosten werden vom \nBeklagten seit der Heimaufnahme des Klägers im Rahmen der \nHilfe zur Pflege nach § 68 BSHG zu Lasten des \nL. W. -L. getragen. Seine Rente \nhat der Kläger laut Bewilligungsbescheid des Beklagten vom \n7.6.2000 in voller Höhe an das Heim weiterzuleiten.\n\n3\n\nMit Schreiben seiner Betreuerin vom 21.6.2000 teilte der \nKläger dem Beklagten mit, dass ihm am 19.2.1999 aus Mitteln \nder Krankenhilfe ein Elektrorollstuhl bewilligt worden sei, \nden er jetzt auch häufig für Ausfahrten in S. nutze. \nWegen des vorhandenen Schadensrisikos sei der Abschluss einer \nPrivathaftpflichtversicherung erforderlich, was gleichzeitig \nhiermit geschehe. Die Kosten für die Haftpflichtversicherung \nbeliefen sich auf 155,90 DM pro Jahr. Er beantrage hiermit die \nÜbernahme dieser Kosten.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 5.7.2000 legte die Betreuerin des Klägers \ndem Beklagten sodann den Versicherungsschein zur \nHaftpflichtversicherung vom 28.6.2000 vor und teilte mit, dass \nsie den fälligen Versicherungsbeitrag in Höhe von 155,90 DM \nbereits aus dem Barbetrag (Taschengeld) des Klägers überwiesen \nhabe.\n\n5\n\nDiesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom \n1.8.2000 mit der Begründung ab, dass Versicherungsbeiträge \nnach einer neueren Entscheidung des L. \nW. -L. nicht mehr anerkannt werden dürften. Auch \ndie Tatsache des Gebrauchs eines Rollstuhls durch den Kläger \nbegründe keine Notwendigkeit für eine Übernahme der \nVersicherungsbeiträge. Eine gesetzliche Versicherungspflicht \nfür einen Rollstuhl bestehe nach seiner Kenntnis nicht.\n\n6\n\nHiergegen legte der Kläger mit Schreiben seiner Betreuerin \nvom 8.8.2000 Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Er \nverlasse das Pflegeheim mit seinem Elektrorollstuhl \nregelmäßig. Er befinde sich dann nicht in Begleitung von \nHeimpersonal. Von ihm in dieser Zeit verursachte Schäden an \nPersonen oder Sachen würden nicht von der Pflegeeinrichtung \nverantwortet, sondern er selbst müsse für diese Schäden \nhaften, da bei ihm die Geschäftsfähigkeit gegeben sei. Der \nAbschluss einer Haftpflichtversicherung sei auf diesem \nHintergrund notwendig, um die üblichen und notwendigen \nVorkehrungen gegen die Risiken des täglichen Lebens zu \ntreffen. Gleichgültigkeit gegenüber möglichen Geschädigten sei \nhier völlig unangemessen und fehl am Platz. Aus diesem Grunde \nwerde die Haftpflichtversicherung abgeschlossen, auch wenn sie \ngesetzlich nicht vorgeschrieben sei. Da die \nHaftpflichtversicherung in seinem Falle somit als notwendig zu \nbetrachten sei und die Beiträge dem Grunde nach auch \nangemessen seien, beantrage er weiterhin, die \nHaftpflichtversicherungsbeiträge von dem für die Heimbetreuung \neinzusetzenden Einkommen abzusetzen.\n\n7\n\nDiesen Widerspruch des Klägers wies der M. \nW. -L. durch Widerspruchsbescheid vom 8.11.2000 \nzurück. Wegen der Begründung des Widerspruchsbescheides wird \nauf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen.\n\n8\n\nHiergegen hat der Kläger am 1.12.2000 die vorliegende Klage \nerhoben, mit der er seine Widerspruchsbegründung wiederholt \nund vertieft. Er ist der Ansicht, dass die von ihm \nabgeschlossene Haftpflichtversicherung sowohl dem Grunde als \nauch der Höhe nach angemessen sei. Angemessen seien nämlich \nsolche Versicherungen, die vernünftigerweise ein Risiko \nabdeckten, bei dessen Eintritt die weitere Lebensführung \naußerordentlich belastet wäre; dies gelte insbesondere für \neine Haftpflichtversicherung. Es sei dem Kläger nicht \nzuzumuten, im Schadensfalle mit Ersatzansprüchen der \nGeschädigten überzogen zu werden. Auch könnten die \nVersicherungsbeiträge nicht aus dem dem Kläger gewährten \nBarbetrag in Höhe von monatlich 177,10 DM bezahlt werden, da \ndieser Betrag gerade ausreiche, um die notwendigen \nAufwendungen des Klägers für Einkäufe von Obst und \nToilettenartikeln, für Besuche beim Friseur und bei der \nFußpflege sowie für sein Telefon und ferner für die \nAufrechterhaltung des Kontakts zu seinen alten Bekannten in \nLübbecke zu finanzieren.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n1.8.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des \nL. W. -L. vom 8.11.2000 zu \nverpflichten, dem Kläger für den Monat Juli 2000 weitere \nSozialhilfe - Hilfe zur Pflege - in Höhe von 155,90 DM zu \ngewähren, die sich daraus ergibt, dass vom Renteneinkommen \ndes Klägers nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG der zum 1.7.2000 \nfällige Jahresbeitrag für die private \nHaftpflichtversicherung in Höhe von 155,90 DM abgesetzt \nwird.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des \nangefochtenen Widerspruchsbescheides,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nErgänzend trägt er vor, dass auf der Grundlage des § 76 \nAbs. 2 Nr. 3 BSHG nach dem Urteil des VGH Kassel vom 22.6.1987 \n(NJW 1988, Seite 509) nur Beiträge zu solchen Versicherungen \ndem Grunde nach angemessen seien, die ein Risiko abdecken \nsollten, bei dessen Eintritt sonst voraussichtlich Leistungen \nder Sozialhilfe gewährt werden müssten. Letzteres sei bei dem \nvom Kläger versicherten Schadensrisiko aber nicht der \nFall.\n\n14\n\nAlle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nNach dem Verzicht aller Beteiligten konnte das Gericht ohne \nmündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden.\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage \nstatthaft, weil der Kläger gem. § 42 Abs. 1, 2. Fall VwGO die \nVerurteilung des Beklagten zum Erlass eines abgelehnten \nVerwaltungsaktes i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X begehrt. Denn der \nBeklagte hat - auf entsprechenden Antrag des Klägers - die \nzwischen den Beteiligten (allein) strittige Frage der \nAbsetzbarkeit der Beiträge für die vom Kläger abgeschlossene \nprivate Haftpflichtversicherung mit dem ablehnenden Bescheid \nvom 1.8.2000 zum Gegenstand eines selbstständigen \nVerwaltungsaktes im Wege einer sog. \"Grundentscheidung\" \nerhoben. Gegen eine solche ablehnende \"Grundentscheidung\" ist \ndie Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO \nstatthaft.\n\n19\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 20.6.2000 - 22 A 207/99 - und \n- 22 A 285/98 - zu sog. Grundentscheidungen über die \nAbsetzbarkeit von Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien nach \n§ 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sowie des Arbeitnehmerfreibetrages \nnach § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG.\n\n20\n\nDie - auch im übrigen zulässige - Verpflichtungsklage ist \nauch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen \nAnspruch auf weitere Hilfe zur Pflege für den Monat Juli 2000 \nin Höhe von 155,90 DM, weil es der Beklagte bei der \nHilfeberechnung für diesen Monat zu Unrecht unterlassen hat, \ndie nach Zustellung des Versicherungsscheins vom 28.6.2000 in \neinem Betrag fällige Prämie in Höhe von 155,90 DM für die vom \nKläger abgeschlossene Haftpflichtversicherung nach § 76 Abs. 2 \nNr. 3 BSHG vom Renteneinkommen des Klägers für den Monat Juli \n2000 abzusetzen. Der Auffassung des Beklagten und der \nWiderspruchsbehörde, dass solche \nHaftpflichtversicherungsbeiträge sozialhilferechtlich \n\"generell nicht (mehr) anerkannt\" werden könnten, vermag das \nGericht nicht zu folgen.\n\n21\n\nZwar ist es in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass \nHaftpflicht- und auch zum Beispiel \nHausratsversicherungsbeiträge \"auf der Bedarfseite\" gem. § 12 \nAbs. 1 BSHG nicht berücksichtigungsfähig sind, weil die als \nBedarf anzusetzenden Versicherungsbeiträge in §§ 13 und 14 \nBSHG abschließend aufgezählt sind.\n\n22\n\nVgl. z.B. OVG Hamburg, Urteil vom 22.8.1991 - Bf IV \n42/90 -, FEVS 42, 432 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom \n26.10.1995 - 12 L 5527/95 - und Beschluss vom 17.9.1991 \n- 4 L 1898/91 -, zitiert bei Atzler, ZfF 1996, 267 und ZfF \n1992, 267; OVG Berlin, Urteil vom 26.5.1983 - 6 B 32.82 -, \nFEVS 33, 328 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.6.1989 - 19 \nK 5008/88 -, NJW 1990, Seite 531.\n\n23\n\nDamit ist aber nichts darüber ausgesagt, ob solche \nBeiträge, soweit sie der Höhe nach angemessen sind, gem. § 76 \nAbs. 2 Nr. 3 BSHG vom Einkommen des Hilfesuchenden abgesetzt \nwerden können. Denn die §§ 11 f. BSHG und 76 BSHG haben eine \nunterschiedliche Zielsetzung. Während die zuerst genannten \nVorschriften den notwendigen Lebensunterhalt des \nHilfesuchenden sicherstellen, umschreibt § 76, was zum \nEinkommen des Hilfesuchenden gehört. Es ist nicht dasselbe, ob \nein einkommensloser Bedürftiger Anspruch auf eine Versicherung \nmit Mitteln der Sozialhilfe haben soll oder ob dem Bezieher \nvon Einkommen gestattet wird, einen Teil seiner Einkünfte für \nVorsorgemaßnahmen zu verwenden, ohne dadurch den Anspruch auf \nSozialhilfe zu verlieren.\n\n24\n\nVgl. z.B. OVG Berlin, Urteil vom 26.5.1983, a.a.O., \nSeite 331 unter Hinweis auf OVG Lüneburg ZfF 1983, 86; OVG \nHamburg, Urteil vom 22.8.1991, a.a.O., Seite 435.\n\n25\n\nUnter Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Zielsetzung \nder §§ 11 f. BSHG einerseits und des § 76 BSHG andererseits \nwird in der Rechtsprechung und Literatur - soweit ersichtlich \njedenfalls überwiegend - die Auffassung vertreten, dass der \nHöhe nach angemessene Beiträge für eine übliche private \nHaftpflichtversicherung nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG stets oder \ndoch jedenfalls in der Regel einkommensmindernd abzusetzen \nsind.\n\n26\n\nVgl. OVG Lüneburg in ständiger Rechtsprechung, z.B. \nBeschluss vom 20.7.1982 - 4 B 74/82 -, FEVS 33, 122 = ZfF \n83, 86; Urteil vom 25.1.1989 - 4 B 30/87 -, FEVS 39, 68; \nUrteil vom 29.11.1989 - 4 A 205/88 -, FEVS 42, 104 (108); \nVG Minden, Urteil vom 12.9.1989 - 6 K 1448/88 -, bestätigt \ndurch Beschluss des OVG NW vom 20.12.1991 - 8 A 2318/89 -; \nVG Minden, Urteil vom 11.12.1990 - 6 K 2512/89 - \n(rechtskräftig); Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG-Kommentar, \n15. Auflage 1997, Rand-Nr. 38 zu § 76; Mergler/Zink, BSHG-\nKommentar, Stand April 2000, Rand-Nr. 90 zu § 76; \nFichtner, BSHG-Kommentar 1999, Rand-Nr. 27 zu § 76 unter \nHinweis auf das Gutachten des Deutschen Vereins für \nöffentliche und private Fürsorge vom 19.3.1971, in: \nKleinere Schriften Heft 54, Seite 20/21; LPK-BSHG, 5. \nAuflage, Rand-Nr. 28 zu § 76; Atzler, in: ZfF 1992, 265 \n(267).\n\n27\n\nDiese als herrschend zu bezeichnende Auffassung wird im \nWesentlichen damit begründet, dass dadurch, dass es einem \nBezieher von Einkommen sozialhilferechtlich gestattet wird, \neinen Teil seiner Einkünfte für eine sinnvolle und \nverständliche Vorsorgemaßnahme zu verwenden, insbesondere auch \nsein Selbsthilfestreben gefördert wird.\n\n28\n\nSo z.B. OVG Hamburg, Urteil vom 22.8.1991, a.a.O., \nSeite 436; OVG Berlin, Urteil vom 26.5.1983, a.a.O., Seite \n331; OVG Lüneburg, Urteil vom 20.7.1982, a.a.O., Seite \n124.\n\n29\n\nAus diesen Gründen vertritt auch das erkennende Gericht in \nständiger Rechtsprechung (s.o.) die Auffassung, dass der Höhe \nnach angemessene Beiträge für eine übliche private \nHaftpflichtversicherung jedenfalls in der Regel i.S.v. § 76 \nAbs. 2 Nr. 3 BSHG auch dem Grunde nach als angemessen \nanzuerkennen sind. Das vom Beklagten zitierte Urteil des \nHessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 22.6.1987 - IX OE \n98/82 - (NJW 1988, 509) steht dieser Auffassung schon deshalb \nnicht entgegen, weil diese Entscheidung Beiträge zu einer \nLebensversicherung betrifft und damit eine wesentlich andere \nFallgestaltung zum Gegenstand hat.\n\n30\n\nGründe, gerade im vorliegenden Falle von der o.a. ständigen \nRechtsprechung der Kammer abzuweichen, sind nicht ersichtlich. \nVielmehr liegt, wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom \n18.12.2000 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den \nKläger ausgeführt hat, gerade hier ein Fall vor, in welchem \nsich der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung als \nsinnvolle und verständliche Vorsorgemaßnahme des Betreffenden \ndarstellt. Denn der Kläger wollte durch den Abschluss dieser \nVersicherung insbesondere diejenigen Risiken abdecken, welche \nauf Grund seiner häufigen, wegen seiner Behinderung mit \nerhöhten Unfallgefahren verbundenen Ausfahrten mit seinem \nElektrorollstuhl bestehen. Der Wunsch des Klägers, sich gegen \nsolche Risiken angemessen zu versichern, muss nach Ansicht des \nGerichts auch sozialhilferechtlich anerkannt und daher gem. \n§ 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG berücksichtigt werden.\n\n31\n\nVgl. dazu auch Schmitt/Hillermeier BSHG-Kommentar, \nStand Oktober 2000, Rand-Nr. 19 zu § 76 in einem \nvergleichbaren Fall (Danach können private \nHaftpflichtversicherungen insbesondere für alte Menschen \nauch sozialhilferechtlich gerechtfertigt erscheinen, die \nauf Grund ihrer altersbedingten Seh- und Hörschwächen und \neines dadurch erhöhten unzweckmäßigen und ungeschickten \nVerhaltens im Straßenverkehr Verkehrsunfälle verursachen \nkönnen und bei festgestellter Schadensersatzpflicht u.U. \nihre letzten Ersparnisse opfern müssen).\n\n32\n\nDemgegenüber kann der im angefochtenen Widerspruchsbescheid \nvom 8.11.2000 vertretenen Auffassung, dass in Fällen der \nvorliegenden Art Beiträge für eine private \nHaftpflichtversicherung dem Grunde nach regelmäßig nicht \nangemessen i.S.v. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG seien, weil \"durch \neine schadensbedingte mögliche Inanspruchnahme eines \nHeimbewohners dieser in seiner Versorgung und Hilfegewährung \nim Heim in keiner Weise gefährdet wäre\", bereits im Ansatz \nnicht gefolgt werden. Denn diese Argumentation ist schon im \nHinblick auf die in § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG umschriebene \nAufgabe der Sozialhilfe, dem Hilfeempfänger die Führung eines \nLebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, \nnur schwer nachvollziehbar, da hierdurch dem Kläger in \nunzumutbarer Weise der Eindruck vermittelt wird, als wenn er \n- anders als jeder andere mündige Bürger - für die Folgen \nseines eigenen Verhaltens nicht die volle Verantwortung zu \ntragen brauche. Außerdem ist diese Argumentation mit der in \nArt. 3 Abs. 3 Satz 2 GG getroffenen Wertentscheidung des \nGrundgesetzes kaum vereinbar.\n\n33\n\nDer Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 \nAbs. 1, 188 Satz 2 VwGO stattzugeben.\n\n34\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301533","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-07-10/6-k-4290-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301533","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301533","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-07-10/6-k-4290-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301533","retrieved":"2026-07-09 03:27:00.028521+00:00"}}