{"status":"available","doknr":"OLD302399","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2001:0326.7K1162.99.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2001-03-26","aktenzeichen":"7 K 1162/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits, für den\n Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheits-\n leistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,\n sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit\n in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Kläger verlangen von dem Beklagten als Träger der Jugendhilfe die Erstattung von \nKosten, die ihnen als Pflegeeltern für den am 20.8.1991 geborenen N. C. für die ersten \nbeiden Quartale 1998 entstanden sind. Die Beratung erfolgte durch den Verein \"Q. Q1. - \nund B. e.V.\" (im Folgenden IPA e.V.).\n\n3\n\nDas Kind N. C. , das den Klägern als Dauerpflegekind mit dem Ziel einer späteren \nAdoption vermittelt wurde, lebt seit dem 22.10.1994 im Haushalt der Kläger. Seit dem \n1.1.1997 gewährt der Beklagte den Klägern Leistungen gem. § 27, 33 SGB VIII. Nach der \nInpflegenahme des Kindes fanden in unregelmäßigen Abständen drei Hausbesuche bei den \nKlägern seitens des Kinderpflegedienstes des Beklagten statt.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 24.1.1998 teilten die Kläger dem Jugendamt des Beklagten mit, sie \nmachten von dem ihnen zustehenden Wahlrecht Gebrauch, und sie wollten ab dem 1.2.1998 \nvon dem IPA e.V. beraten und betreut werden. Die Zusammenarbeit mit dem Beklagten \nwerde zum 1.2.1998 aufgelöst. Unter dem 2.3.1998 zeigte der IPA e.V. dem Jugendamt des \nBeklagten an, dass er die Beratung und Betreuung der Kläger zum 1.2.1998 übernommen \nhabe. Mit Schreiben vom 3.3.1998 teilte das Jugendamt den Klägern mit, Pflegeeltern \ngehörten nicht zu den nach § 6 SGB VIII Leistungsberechtigten und eine Kostenübernahme \nsei deshalb nicht möglich. Den Klägern stehe das Beratungsangebot des örtlichen \nPflegekinderdienstes offen. Aus den gleichen Gründen lehnte das Jugendamt unter dem \n18.3.1998 eine vom IPA e.V. angestrebte Vereinbarung über die Kostenerstattung für \nPflegefamilien ab. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 20.7.1998 beantragten die Kläger die Übernahme der für die Beratung \nin den ersten beiden Quartalen 1998 durch den IPA e.V. aufgewandten Kosten, die sich \nausweislich der Rechnungen vom 23.4.1998 und 14.7.1998 auf insgesamt 640,75 DM \nbelaufen. Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 2.10.1998 ab und verwies zur \nBegründung auf das Schreiben vom 3.3.1998. Der gegen diese Entscheidung eingelegte \nWiderspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 9.3.1999 zurückgewiesen. \n\n6\n\nDie Kläger haben am 9.4.1999 die vorliegende Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, zur \nAusübung des ihnen gem. § SGB VIII zustehenden Wahlrechts sei ein vorheriger formeller \nAntrag an die Behörde nicht erforderlich; insoweit bestehe allenfalls eine Informationspflicht, \nder sie mit ihrem Schreiben vom 24.1.1998 nachgekommen seien. Die \nKostenerstattungspflicht obliege dem Beklagten auch deshalb, weil das Jugendamt seiner \nBeratungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei.\n\n7\n\nDie Kläger beantragten,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 3.3.1998 und vom \n2.10.1998 sowie seines Widerspruchsbescheides vom 9.3.1999 zu verpflichten, die in \nden Rechnungen des IPA e.V. vom 23.4.1998 und 14.7.1998 aufgeführten Beträge zu \nübernehmen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr wiederholt und vertieft die Begründung der angefochtenen Bescheide und trägt \nergänzend vor: \nDen Pflegepersonen stehe nach § 37 Abs. 2 SGB VIII lediglich ein Anspruch auf Beratung \nund Unterstützung durch das Jugendamt zu. Das Jugendamt habe den Klägern in \nausreichendem Umfang Beratungs- und Unterstützungsleistungen erbracht, sodass eine zur \nKostenerstattung verpflichtende Säumnis des Beklagten nicht vorliege.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nMit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den \nBerichterstatter an Stelle der Kammer (§§ 101 Abs. 2, 87 a \nAbs. 2 und 3 VwGO).\n\n15\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, in der \nSache jedoch nicht begründet. Die angefochtenen \nAblehnungsbescheide und der dazu ergangene \nWiderspruchsbescheid sind rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n16\n\nAls Rechtsgrundlage für die begehrte Leistung kommt allein \n§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in Betracht. Danach hat die \nPflegeperson vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen \nund während der Dauer der Q1. Anspruch auf Beratung und \nUnterstützung. Dieser Anspruch besteht originär aber nur gegen \ndas Jugendamt. Eine Erstattung der Kosten für die \nInanspruchnahme von Beratungsleistungen Dritter kommt \nallenfalls in Betracht, wenn das Jugendamt seiner Pflicht zur \nBeratung und Unterstützung nicht nachgekommen ist. Ein \nderartiger Fall liegt hier nicht vor. \n\n17\n\nHinsichtlich des in § 37 Abs. 2 SGB VIII normierten \nBeratungsanspruchs besteht die Besonderheit, dass dieser \nAnspruch grundsätzlich - anders als andere \nJugendhilfeleistungen - vom Jugendamt selbst erfüllt werden \nkann und muss. Kommt etwa Hilfe zur Erziehung in der Form der \nUnterbringung in einer Einrichtung oder in einer Pflegefamilie \nin Betracht, muss das Jugendamt zwangsläufig auf dritte \nLeistungsanbieter zurückgreifen. Anders verhält es sich bei \nder Beratung und Unterstützung von Pflegefamilien. Derartige \nLeistungen können grundsätzlich auch von Mitarbeitern des \nJugendamtes erbracht werden, das gem. § 79 Abs. 3 SGB VIII mit \nentsprechenden Fachkräften auszustatten ist. Demgemäß ist auch \nim Gesetzgebungsverfahren davon ausgegangen worden, dass die \nPflegepersonen nach § 37 Abs. 2 SGB VIII lediglich einen \nAnspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt \nhaben (vgl. Jans/Happe/Saurbier, KJHG § 37 B II m.w.N.).\n\n18\n\nEin Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für \nBeratungsleistungen Dritter entstanden sind, kommt danach nur \nausnahmsweise in Betracht, wenn das Jugendamt seiner \nBeratungs- und Unterstützungspflicht nicht nachgekommen ist. \nDavon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Es sind drei \nHausbesuche bei den Klägern von dem Kinderpflegedienst des \nBeklagten durchgeführt worden. Die Kläger haben in ihrem \nSchreiben vom 24.1.1998 nicht erkennen lassen, dass sie mit \nden vom Kinderpflegedienst erbrachten Leistungen unzufrieden \nwaren. Insofern war für den Beklagten nicht erkennbar, dass \ndie \"Kündigung\" der Zusammenarbeit mit dem Jugendamt darauf \nberuhte, dass sich die Kläger unzureichend beraten fühlten. \nVor einer Inanspruchnahme eines Dritten hätten die Kläger dem \nKinderpflegedienst des Beklagten daher mitteilen müssen, dass \nsie dessen Beratung für nicht ausreichend hielten und ihm \ndamit Gelegenheit geben müssen, den vermeintlichen Mangel zu \nbeseitigen. Dieser Verpflichtung sind sie jedoch nicht \nnachgekommen. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Abs. 2 \nVwGO.\n\n20\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302399","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-03-26/7-k-1162-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302399","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302399","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-03-26/7-k-1162-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302399","retrieved":"2026-07-09 03:28:16.157864+00:00"}}