{"status":"available","doknr":"OLD302696","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2001:0227.11K3953.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2001-02-27","aktenzeichen":"11 K 3953/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes zu Ziffer 4 wird insoweit aufgehoben, als \ndem Kläger für den Fall der erneuten Wiedereinreise in die Bundesrepublik die \nAbschiebung angedroht wird. \n\nIm Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.\n \nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichts-kosten nicht erhoben werden, trägt der \nKläger.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist nach seinen Angaben kirgisischer \nStaatsangehöriger russischer Volkszugehörigkeit. Er versuchte \nbereits im Dezember 1999 mehrfach von Tschechien aus die \nGrenze nach Deutschland illegal zu überschreiten und wurde \nhierbei nach Tschechien abgeschoben. Im Januar 2000 gelang es \nihm, die Grenze nach Deutschland zu überschreiten und am \n6.1.2000 in die Niederlande einzureisen. Zwecks Durchführung \neines Asylverfahrens wurde der Kläger zuständigkeitshalber am \n6.9.2000 von den niederländischen Behörden in die \nBundesrepublik weitergeleitet, wo er am 7.9.2000 einen \nAsylantrag stellte. Das Bundesamt lehnte den Antrag des \nKlägers mit Bescheid vom 20.9.2000 als offensichtlich \nunbegründet ab, stellte zugleich fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \noffensichtlich nicht vorliegen und ebenfalls auch keine \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Das \nBundesamt drohte dem Kläger, der sich zu diesem Zeitpunkt in \nder JVA Brackwede befand, die Abschiebung nach Kirgisistan aus \nder Haft heraus innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der \nEntscheidung an. Für den Fall der Haftentlassung wurde der \nKläger aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche \nnach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der \nNichtbefolgung der Ausreisefrist wurde dem Kläger die \nAbschiebung nach Kirgisistan angedroht, ebenfalls für den Fall \neiner erneuten unerlaubten Einreise ins Bundesgebiet.\n\n3\n\nGegen diesen Bescheid hat der Kläger am 31.10.2000 Klage \nerhoben und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nersucht. Mit Beschluss vom 14.11.2000 (11 L 1336/00.A) hat das \nGericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid \ndes Bundesamtes insoweit angeordnet, als dem Kläger in diesem \nBescheid auch die Abschiebung für den Fall einer erneuten \nunerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland \nangedroht wird. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.\n\n4\n\nZur Begründung seines Asylbegehrens hat der Kläger \nvorgetragen: Im September und Oktober 1999 sei es in \nKirgisistan zu kämpferischen Auseinandersetzungen gekommen. \nHierzu sei fast ausschließlich die russische Bevölkerung \neinberufen worden. Er sei Christ und wolle nicht gegen Moslems \nkämpfen. Die Miliz habe auch Geld von ihm verlangt. Als \nrussischer Volkszugehöriger lohne es sich nicht, sich irgendwo \nzu beschweren, da 99 Prozent der Sicherheitskräfte aus \nKirgisen bestehen würden. Die russische Bevölkerung in \nKirgisistan sei einer Vertreibung ausgesetzt. Er habe deshalb \ndort nicht bleiben können.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt:\n\n6\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 20.9.2000 aufzuheben und die \nBeklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass in seinem Fall die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \n\n7\n\nhilfsweise, festzustellen, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 53 AuslG \nvorliegen. \n\n8\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten (1 Heft) Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist im tenorierten Umfang hinsichtlich der für den Fall der erneuten \nWiedereinreise verfügten Abschiebungs-androhung zulässig und begründet, da es insoweit an \neiner Ermächtigungsgrundlage fehlt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die \nAusführungen des Gerichts im Beschluss vom 14.11.2000 Bezug genommen (11 L \n1336/00).\n\n14\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet.\n\n15\n\nDas Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht \nfestgestellt, dass dem Kläger weder ein Asylanspruch nach Art. \n16 a Abs. 1 GG zusteht noch Abschiebungshindernisse i.S.d. §§ \n51 Abs. 1 bzw. 53 AuslG vorliegen und den Kläger deshalb zu \nRecht zur Ausreise nach Kirgisistan aufgefordert.\n\n16\n\nZwecks Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 77 Abs.2 \nAsylVfG auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Bescheid \ndes Bundesamtes Bezug genommen.\n\n17\n\nIm Klageverfahren sind keine Gesichtspunkte vorgetragen \nworden, die diese Bewertung des Asylantrages in Zweifel ziehen \nkönnten.\n\n18\n\nErgänzend wird lediglich auf Folgendes hingewiesen:\n\n19\n\nDie in Kirgisistan ansässigen russischen Volkszugehörigen,\n\n20\n\nnach CIA - World Fact Book 2000 18 %, nach Fischer \nWeltalmanach 2000 18,8 % der Gesamtbevölkerung,\n\n21\n\nsind - wie die über 70 anderen dort ansässigen \nBevölkerungsminderheiten auch - keinen asylerheblichen \nunmittelbaren Gefahren für Leib und Leben oder Beschränkungen \nihrer persönlichen Freiheit wegen ihres Volkstums ausgesetzt. \nDiese ergibt sich übereinstimmend aus den dem Gericht \nvorliegenden Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes,\n\n22\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl-und \nabschiebungsrelevante Lage in Kirgisistan vom 3.7.1998 \n(Stand: Juni 1998), Seite 2, vom 15.5.1997 (Stand: April \n1997), Seite 2 und vom 2.4.1996 (Stand : März 1996), Seite \n2,\n\n23\n\nund anderen, dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen.\n\n24\n\nvgl. US Department of State, Country Report on Human \nRights Practices - Kyrgyzstan -, vom 25.2.2000; \nInternational Helsinki Federation for Human Rights, Annual \nReport 1999 - Kyrgyzstan -; Amnesty International, \nJahresbericht 2000 - Kirgisistan -; OSCE-Report, Political \nReform and Human Rights in Uzbekistan, Kyrgyzstan and \nKazakstan, March 1998.\n\n25\n\nDie kirgisische Republik unter dem Präsidenten Askar Askajew ist seit ihrer Gründung \num einen Ausgleich zwischen der kirgisischen Mehrheit und den zahlreichen Minderheiten. \nu.a. Russen, Usbeken, Kasachen, Deutsche etc bemüht, die fast die Hälfte der Bevölkerung \nKirgisistans stellen. Eine unmittelbar staatliche Verfolgung ethnischer Minderheiten findet \nnach den o.g. Erkenntnisquellen nicht statt. In allen dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen \nwird vielmehr übereinstimmend betont, dass unter den fünf zentralasiatischen Republiken \nKirgisistan als der Staat anzusehen ist, dessen Demokratisierungsprozess am Weitesten \nfortgeschritten ist.\n\n26\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl-und \nabschiebungsrelevante Lage in Kirgisistan vom 2.4.1996 \n(Stand: März 1996), Seite 2; OSCE-Report, Political Reform \nand Human Rights in Uzbekistan, Kyrgyzstan and Kazakstan, \nMarch 1998, Seite 2, 3 und 17; NZZ vom 3.2.2000, \n\"Kirgisistans Kampf gegen die soziale Misere\"; FAZ vom \n21.9.1999, \" Neue Diplomatie der Seidenstrasse\"; Der \nSpiegel vom 23.10.2000, \"Im Kessel des Propheten\"; FAZ vom \n15.8.2000, \"Die Angst der Staatschefs vor dem \nIslamismus\".\n\n27\n\nBenachteiligungen und Diskriminierungen, die die Russen - wie alle anderen Minderheiten \nauch - im öffentlichen Leben, insbesondere bei der Besetzung öffentlicher Ämter, gegenüber \nder kirgisischen Bevölkerungsmehrheit zu erleiden haben,\n\n28\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl-und \nabschiebungsrelevante Lage in Kirgisistan vom 3.7.1998 \n(Stand: Juni 1998) Seite 2, US Department of State a.a.O., \nSeite 12; OSCE - Report a.a.0., Seite 18,\n\n29\n\nmögen existieren, stellen sich jedoch nicht als \nasylerhebliche Verfolgung dar.\n\n30\n\nEbenso wenig sind die Russen in Kirgisistan einer \nmittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt.\n\n31\n\nFür die Annahme einer Gruppenverfolgung, bei der die \nMaßnahmen des Verfolgers der durch das asylerhebliche Merkmal \ngekennzeichneten Gruppe als solcher gelten,\n\n32\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991,- 2 BvR 902/85 -\n,BVerfGE 83, 216 = NVwZ 1991, 768 = EuGRZ 1991, 109 = \nInfAuslR 1991, 200 = EzAR 202 Nr 20 = ZAR 1991, 98 = NJW \n1991, 3087 = DVBl 1991, 531,\n\n33\n\nkommt es maßgeblich auf den Gesichtspunkt der \nVerfolgungsdichte an. Insofern ist entscheidend, dass die die \nAngehörigen der Gruppe betreffenden Verfolgungsanschläge nach \nihrer Intensität und Häufigkeit so dicht und eng gestreut \nfallen, dass bei objektiver Betrachtung für jedes \nGruppenmitglied und damit auch für den Asylbewerber die Furcht \nbegründet ist, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen \nzu werden. Im Falle einer von privaten oder nichtstaatlichen \nOrganisationen ausgehenden Verfolgung ist diese dem Staat \nzurechenbar, wenn dieser die Verfolgung billigt oder fördert, \nferner, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, die \nBetroffenen gegenüber Übergriffen dieser Personen oder \nOrganisationen zu schützen.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2.8.1993, - 9 C 818/91 -, \nBVerwGE 67, 317 = NVwZ 1983, 744 = ZfSH/SGB 1983, 504 = \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 12 = VR 1984, 71 = ZAR \n1984, 116.\n\n35\n\nDie die Zurechenbarkeit begründende Schutzunfähigkeit oder \nSchutzunwilligkeit ist allerdings an der Schutzgewährung im \nkonkreten Einzelfall zu messen. Übergriffe Privater sind dem \nStaat als mittelbare Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er \ngegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen \neffektiven Schutz gewährt. Umgekehrt ist eine grundsätzliche \nSchutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz \nder Bevölkerung bestellten Behörden bei Übergriffen Privater \nzur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet sind \nund von der Regierung auch landesweit angehalten sind, \nvorkommende Fälle von Schutzverweigerung mithin ein von der \nRegierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden in \nEinzelfällen sind.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994, - 9 C 1.94 -, NVwZ \n1995, 391 = InfAuslR 1995, 24 = Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 173 = BayVBl 1995, 186 = EzAR 202 Nr. 24 = \nDVBl 1995, 565 = ZAR 1995, 37.\n\n37\n\nSind nach diesen Grundsätzen Verfolgungsmaßnahmen Dritter \ndem Staat zuzurechnen, ist die des Weiteren erforderliche \nasylrechtliche Gerichtetheit dann gegeben, wenn entweder die \nPrivaten bei Begehung der Übergriffe \"wegen\" des \nPersönlichkeitsmerkmales handeln oder bei unpolitischem \nCharakter der von den Privaten begangenen Übergriffe der Staat \n\"wegen\" asylrelevanter Persönlichkeitsmerkmale den Opfern den \ngebotenen Schutz versagt.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.3.1995 - 9 B 747.94 -, \nNVwZ 1996, 85 = AuAS 1995, 159 = NWVBl 1995, 381 = EzAR \n202 Nr. 26 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177 und vom \n14.3.1994 - 9 B 412.83 -NVwZ 1984, 521 = DVBl 1984, 783 = \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 20 = ZfSH/SGB 1984, 512 = \nVR 1984, 287.\n\n39\n\nEine vom Staat gebilligte, angeregte, unterstützte oder tatenlos hingenommene \nVerfolgung durch Dritte gegenüber ethnischen Minderheiten lässt sich für das Gericht nicht \nfeststellen. Zwar wird die Strafverfolgung insgesamt als unzureichend angesehen und \ngegenüber den Sicherheitskräften vielfach der Vorwurf der Korruption erhoben. Hierunter \nhaben jedoch alle Teile der Bevölkerung gleichermaßen zu leiden. In keiner der dem Gericht \nvorliegenden Erkenntnisse wird festgestellt, dass hierunter ausschließlich oder vermehrt \nAngehörige ethnischer Minderheiten zu leiden haben und dieses Verhalten staatlicherseits \ninsbesondere gegenüber russischen Volkszugehörigen gefördert oder unterstützt wird.\n\n40\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl-und \nabschiebungsrelevante Lage in Kirgisitan vom 3.7.1998 \n(Stand: Juni 1998) Seite 2, vom 15.5.1997 (Stand: April \n1997), Seite 2 und vom 2.4.1996 (Stand : März 1996), Seite \n2; Human Rights Watch, World Report Kirgisistan, 1999, \nSeite 1; US Department of State a.a.O., Seite 12; OSCE - \nReport a.a.0., Seite 17; ai - Journal 6/1996, Interview \nmit Natalija Ablowa, Klima der Gesetzlosigkeit.\n\n41\n\nAuch der individuelle Vortrag des Klägers lässt nicht den Schluss auf eine asylerheblich \nerlittene oder ihm drohende Verfolgung in Kirgisistan zu. Der Kläger hat sich lediglich auf \nständige Personenkontrollen durch die Sicherheitskräfte berufen, die, mögen sie zwar \nschikanös und grundlos gewesen sein, sich weder nach ihrer Intensität noch nach ihrer \nZielrichtung als asylerhebliche Verfolgung darstellen.\n\n42\n\nSeine Behauptung, fast ausschließlich russische \nVolkszugehörige seien im September/Oktober 1999 zu \nkämpferischen Auseinandersetzungen in Kirgisistan rekrutiert \nworden, ist unglaubhaft. Zwar trifft es zu, dass im August \n1999 mehrere hundert islamische Freischärler (die Schätzungen \nschwanken zwischen 650 und 800), die sich als Angehörige der \nverbotenen islamischen Opposition in Usbekistan bezeichnet \nhaben, von Tadschikistan aus auf kirgisisches Hoheitsgebiet \nvordrangen, hierbei mehrere Geiseln nahmen und mehrere \nOrtschaften im Bezirk Osch in ihre Gewalt brachten. Dies \nführte zur Einberufung von etwa 2000 Reservisten, die ins \nKampfgebiet geschickt wurden und nach dreimonatigen Kämpfen \ndie Eindringlinge zurückschlugen. Es liegen dem Gericht aber \nkeine Erkenntnisse vor, dass hierbei ausschließlich oder \nvermehrt russische Volkszugehörige als Reservisten eingesetzt \nwurden. Angesichts der Tatsache, dass die relativ schwache und \nkleine Armee Kirgisistans in diesem Kampf gegen islamische \nTerroristen auf die Hilfe Russlands angewiesen ist und diese \nauch in Anspruch nimmt, wäre eine derartige diskrimierende \nRekrutierungspraxis gegenüber der Schutzmacht Russland auch \nunwahrscheinlich.\n\n43\n\nVgl. zu den Auseinandersetzungen in Osch: Amnesty \nInternational, Jahresbericht 2000 - Kirgisistan -; FAZ vom \n25.8.1999, \"Rebellen besetzen Dörfer in Kirgisistan\"; NZZ \nvom 25.8.1999, \"Gipfel in Kirgisistan über regionale \nSicherheit\".\n\n44\n\nIm Übrigen sind die Auseinandersetzungen zwischenzeitlich \nbeendet worden, sodass dem Kläger die befürchtete zwangsweise \nRekrutierung ohnehin nicht mehr droht.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302696","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-02-27/11-k-3953-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302696","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302696","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-02-27/11-k-3953-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302696","retrieved":"2026-07-09 03:28:42.506239+00:00"}}