{"status":"available","doknr":"OLD303089","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2001:0118.1L1528.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2001-01-18","aktenzeichen":"1 L 1528/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen \ndie Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin vom 27.12.2000 wird \nabgelehnt.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die \nAntragstellerin.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Entscheidung ergeht durch die Kammmer, da der \nEinzelrichter mit Beschluss vom 12.01.2001 das Verfahren auf \ndiese gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG zur Entscheidung \nübertragen hat.\n\n3\n\nDer nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 75, 39 Abs. 1 analog \nAsylVfG zulässige Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage vom 27.12.2000 \ngegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 18.10.2000 anzuordnen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nBei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren gebotenen, \nan den Erfolgsaussichten der Klage ausgerichteten \nInteressenabwägung der Kammer gebührt dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Durchsetzung der Ausreisepflicht \nder Antragstellerin der Vorrang vor ihrem Interesse, vom \nVollzug des Bescheides vorerst verschont zu bleiben. Bei der \ngebotenen summarischen Prüfung erscheint der angefochtene \nBescheid offensichtlich rechtmäßig.\n\n7\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Bescheid \ndeshalb formell rechtswidrig ist, weil die Antragstellerin vor \nErlass des Bescheides nicht erneut vom Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge angehört wurde. Denn ein \nsolcher Anhörungsmangel wird durch das nachfolgende \ngerichtliche Verfahren geheilt.\n\n8\n\nVgl. OVG Münster, Urteil vom 18.12.1997, - 21 A \n5069/97.A -.\n\n9\n\nEiner Aufhebung des Bescheides allein wegen einer \nmöglicherweise rechtsfehlerhaft unterlassenen Anhörung im \nVerwaltungsverfahren steht § 46 VwVfG entgegen.\n\n10\n\nDie Antragstellerin hatte im Rahmen des vorliegenden \nVerfahrens ausreichend Gelegenheit, Tatsachen vorzutragen, die \ndem Erlass der Abschiebungsandrohung entgegenstehen \nkönnen.\n\n11\n\nDer Bescheid des Bundesamtes ist materiell rechtmäßig. Die \nRechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ergibt sich aus \neiner analogen Anwendung von § 39 Abs. 1 AsylVfG. \n\n12\n\nEine direkte Anwendung des § 39 Abs. 1 AsylVfG scheidet \naus, da dieser eine unanfechtbare Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts voraussetzt, mit der eine Anerkennung der \nAntragstellerin als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG wieder \naufgehoben wurde.\n\n13\n\nVgl. VG Ansbach, Urteil vom 14.01.1998, - AN 17 K \n97.34343 -, InfAuslR 1998, 254; VG Leipzig, Beschluss vom \n13.01.2000, - A 6 K 31146/99 -; VG Düsseldorf, Urteil vom \n02.02.2000, - 18 K 1738/99.A -.\n\n14\n\nAuch eine direkte Anwendung der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 \nAsylVfG scheidet aus, da der vorliegende Bescheid keine \nRegelung zur Asylberechtigung der Antragstellerin trifft und \nsich auch nicht mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG in der Person der Antragstellerin auseinander \nsetzt.\n\n15\n\nVgl. VG Leipzig, Beschluss vom 13.01.2000, - A 6 K \n31146/99 -.\n\n16\n\nDie bestehende Regelungslücke ist durch analoge Anwendung \ndes § 39 Abs. 1 AsylVfG zu schließen. Der Regelung liegt \ntypischerweise die Konstellation zu Grunde, dass im Fall einer \nAnerkennungsentscheidung durch das Bundesamt diese \nVerwaltungsentscheidung im nachfolgenden gerichtlichen \nVerfahren unanfechtbar aufgehoben wurde und mithin feststeht, \ndass kein Asylanspruch besteht, andererseits aber bislang \naufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht verfügt wurden.\n\n17\n\nVgl. VG Leipzig, Beschluss vom 13.01.2000, - A 6 K \n31146/99 -.\n\n18\n\nÄhnlich liegt der Fall, wenn im Bescheid des Bundesamtes \nkeine Asylanerkennung nach Art. 16 a GG ausgesprochen, sondern \nlediglich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG bei der Antragstellerin festgestellt wurde.\n\n19\n\nVgl. VG Ansbach, Urteil vom 14.01.1998, - AN 17 K \n97.34343 -, InfAuslR 1998, 254; VG Leipzig, Beschluss vom \n13.01.2000, - A 6 K 31146/99 -; VG Düsseldorf, Urteil vom \n02.02.2000, - 18 K 1738/99.A -.\n\n20\n\nVergleichbar ist schließlich auch der Fall, dass im \nBescheid des Bundesamtes nur die Voraussetzungen des § 53 Abs. \n4 AuslG als gegeben festgestellt wurden.\n\n21\n\nAuch in diesen beiden Konstellationen steht bei Aufhebung \nder Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG oder bei Aufhebung der \nFeststellung nach § 53 Abs. 4 AuslG durch das \nVerwaltungsgericht fest, dass eine Anerkennung als \nAsylberechtigter nicht in Betracht kommt und dem Asylbewerber \nunanfechtbar kein Bleiberecht zugesprochen wurde. Insofern \nkann es bei der Anwendung des § 39 Abs. 1 AsylVfG keinen \nUnterschied machen, ob der Asylanspruch selbst, die \nFeststellung eines Abschiebungsverbotes oder die Feststellung \neines Abschiebungshindernisses unanfechtbar versagt wurde. \nVielmehr drängt sich im Wege eines Erst-Recht-Schlusses auf, \nzur sachgemäßen Bearbeitung dieser Fallgruppen eine analoge \nAnwendung des § 39 Abs. 1 AsylVfG zu bejahen.\n\n22\n\nVgl. VG Leipzig, Beschluss vom 13.01.2000, - A 6 K \n31146/99 - bezüglich der Aufhebung einer Feststellung nach \n§ 51 AuslG.\n\n23\n\nEine analoge Anwendung von § 38 Abs. 1, 75 AsylVfG ist \nnicht sachgerecht. Wenn der Gesetzgeber die aufschiebende \nWirkung der Klage schon dann entfallen lässt, wenn \nnachträglich die Asylanerkennung aufgehoben wird, so muss dies \nerst recht gelten, wenn die Asylanerkennung überhaupt nicht \nausgesprochen wurde, sondern nur die positive Feststellung \nnach § 53 AuslG für die Antragstellerin nachträglich \nweggefallen ist.\n\n24\n\nVgl. VG Ansbach, Urteil vom 14.01.1998, - AN 17 K \n97.34343 -, InfAuslR 1998, 254.\n\n25\n\nSonst läge nämlich eine ungerechtfertigte Begünstigung \ndesjenigen Asylbewerbers vor, zu dessen Gunsten das Bundesamt \nvon vornherein nur ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 \nAuslG bejaht, das Bestehen eines Asylrechts oder eines \nAbschiebungsverbotes aber verneint hatte.\n\n26\n\nDie Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 AsylVfG auf Grund \nvorgenannter analoger Anwendung liegen hier vor. Die der \nAntragstellerin gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ergibt \nsich aus § 39 Abs. 1 S. 2 AsylVfG. Die Androhung entspricht \nauch den Anforderungen der §§ 50 und 51 AuslG. Insbesondere \nwurde der Zielstaat der Abschiebung ausdrücklich benannt (§ 50 \nAbs. 2 S. 1 AuslG).\n\n27\n\nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG, \ninsbesondere solche, die nach der Aufhebung der Feststellung \nnach § 53 Abs. 4 AuslG durch das Urteil des \nVerwaltungsgerichtes Minden vom 19.05.1998 entstanden sind, \nhat die Antragstellerin nicht dargelegt, obwohl ihr im Rahmen \ndes vorliegenden Verfahrens Gelegenheit hierzu eingeräumt \nworden ist. \n\n28\n\nInsbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen der \nAntragstellerin kein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 \nAuslG. Mit der Verweisung auf die Konvention zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet § 53 Abs. 4 \nAuslG Abschiebungsschutz gegenüber solchen Gefahren, welche \ndem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen. Weder das \nAlter der Antragstellerin noch ihre Glaubenszugehörigkeit zur \nReligionsgemeinschaft der Yeziden noch die möglicherweise \nfehlende syrische Staatsangehörigkeit führen zu einer Gefahr \ndurch den syrischen Staat. Auch von einer fehlenden \nDaseinsvorsorge für sie kann nicht ausgegangen werden. \nInsofern wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 19.05.1998, 1 K 3192/96.A \nverwiesen. Die Antragstellerin hat nach eigenen Angaben zwei \nKinder, die weiterhin in Syrien leben. Es ist der Beigeladenen \nmöglich und zumutbar, Kontakt zu diesen Kindern aufzunehmen \nund sich in den Schutz des dortigen Familienverbandes zu \nbegeben. Finanzielle Unterstützung kann sie auch von dem in \nder Bundesrepublik lebenden Sohn erhalten. Angaben zu einer \nKrankheit, die eine medizinische Versorgung notwendig macht, \nhat die Antragstellerin nicht gemacht. Es ist daher davon \nauszugehen, dass die Angaben zu ihrem Gesundheitszustand, die \nsie im Rahmen ihrer Anhörung am 10.04.1995 beim Bundesamt \nmachte, auch heute noch zutreffen. Dort gab sie aber an, sie \nhabe zwar ein paar Mal in Deutschland eine Erkältung gehabt. \nAber ansonsten sei sie für ihr Alter kerngesund.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303089","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-01-18/1-l-1528-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303089","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303089","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-01-18/1-l-1528-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303089","retrieved":"2026-07-09 03:29:19.387759+00:00"}}