{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2000:0125.2K3874.99.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":"2. Kammer","decided":"2000-01-25","aktenzeichen":"2 K 3874/99","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. \n \nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger studiert seit dem Wintersemester 1992/93 Medizin; \nab Frühjahr 1999 unterzog er sich der zweiten Wiederholung der \nÄrztlichen Vorprüfung. Der am 23. März 1999 abgelegte mündliche \nTeil der Prüfung wurde mit \"mangelhaft (5)\" gewertet. Mit \nSchreiben vom 4. August 1999, dem detaillierte \nVerhaltenshinweise für den Rücktritts- bzw. Säumnisfall \nbeigefügt waren, lud der Beklagte den Kläger, der den \nFrühjahrstermin aus wichtigem Grunde versäumt hatte, für den \n19. und 20. August 1999 erneut zum schriftlichen Teil der \nÄrztlichen Vorprüfung.\n\nAm Vormittag des 18. August 1999 gingen beim Beklagten zwei \nTelefax-Schreiben ein. Mit dem einen - abgesandt um 10.55 Uhr - \nmeldete sich der Kläger \"aus gesundheitlichen Gründen\" für den \n19. und 20. August 1999 \"krank\", mit dem anderen - abgesandt um \n11.06 Uhr vom Kreisgesundheitsamt M.-L. - bestätigte der \nAmtsarzt, der Kläger sei \"akut erkrankt\" und könne \"aus \ngesundheitlichen Gründen\" an der Prüfung nicht teilnehmen.\n\nMit Bescheid vom 1. September 1999 - abgesandt am \n7. September - lehnte der Beklagte die Genehmigung des \n\"Rücktritts\" wegen fehlender unverzüglicher Darlegung der \nKrankheitsgründe ab, benotete den schriftlichen Teil der \nPrüfung mit \"ungenügend\" und erklärte die Ärztliche Vorprüfung \nfür - endgültig - nicht bestanden.\n\nAuf Veranlassung des Vaters des Klägers bot der Amtsarzt dem \nBeklagten am 9. September 1999 telefonisch an, die Diagnose \nnachzureichen, unterließ dies jedoch auf den Hinweis des \nBeklagten, dass sich dadurch die Rechtslage nicht ändere. Unter \ndem 20. September 1999 erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er \nerstmals ein von den Fachärzten für Allgemeinmedizin Dres. E. \nausgestelltes ärztliches Attest vom 18. August 1999 folgenden \nInhalts vorlegte:\n\n\"Bei o. g. Pat. kam es am 18.8.1999 zu einer \nGastroenteritis, fieberhafte. \nAufgrund der Erkrankung ist Herr S. nicht in der Lage, an \nder ärztlichen Vorprüfung teilzunehmen.\"\n\nIm Übrigen machte er geltend, er habe das für die \nGenehmigung des Rücktritts Erforderliche unverzüglich getan. \nDer Beklagte sei verpflichtet, die versehentlich unterbliebene \nschriftliche Diagnose des Amtsarztes im Wege der Amtsermittlung \nnachzufordern.\n\nNach Zurückweisung des Widerspruchs durch Bescheid vom \n19. Oktober 1999 - zur Post gegeben am 26. Oktober - hat der \nKläger am 25. November 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung \ner im Wesentlichen vorträgt:\n\nAm 18. August 1999 habe er sich zunächst privatärztlich \nuntersuchen lassen, die Diagnose ergebe sich aus dem hierüber \nerstellten Attest der Dres. E. , und sich anschließend \nbeim Beklagten krankgemeldet. Ferner habe er sich durch den \nAmtsarzt untersuchen lassen, der die Diagnose des Hausarztes \nmündlich bestätigt und das hierüber erstellte amtsärztliche \nAttest vorab per Telefax direkt an den Beklagten gesandt habe. \nDamit sei er sämtlichen Obliegenheiten nachgekommen. Die \nVorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO besage lediglich, dass \nder Prüfling die Rücktrittsgründe unverzüglich mitzuteilen \nhabe, verlange aber keine konkrete oder auch nur laienhafte \nDarlegung der Beschwerden; dies müsse vielmehr der ärztlichen \nBescheinigung vorbehalten bleiben. Es könne ihm, dem Kläger, \ndeshalb nicht angelastet werden, dass er die Konkretisierung \nder Krankheitsgründe, zu der er mangels medizinischer \nKenntnisse auch nicht in der Lage gewesen sei, dem \namtsärztlichen Attest überlassen habe. Er habe auch davon \nausgehen dürfen, dass dieses Attest eine genaue Diagnose \nenthalte. Die vom Amtsarzt jedoch \"irrtümlich vergessene\" \nDiagnose könne im Übrigen vom Beklagten oder - was der Kläger \nausdrücklich beantragt - vom Gericht nachträglich ermittelt \nwerden; er, der Kläger könne die Diagnose nicht einholen, weil \nsich der Amtsarzt weigere, auf private Aufforderung tätig zu \nwerden.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n1. September 1999 und des Widerspruchsbescheides vom \n19. Oktober 1999 zu verpflichten, den Rücktritt des \nKlägers von der Prüfung zu genehmigen,\n\n2. hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 1. September 1999 und des \nWiderspruchsbescheides vom 19. Oktober 1999 zu \nverpflichten, für die Nichtteilnahme an der \nschriftlichen Prüfung am 19./20. August 1999 das \nVorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 19 ÄAppO \nanzuerkennen,\n\n3. den Bescheid des Beklagten vom 1. September 1999 und \nden Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 1999 im \nÜbrigen aufzuheben.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n die Klage abzuweisen\n\nund nimmt zur Begründung auf den Inhalt seines \nWiderspruchsbescheides Bezug.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Kammer entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch \nGerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen \nSchwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und \nder - entscheidungserhebliche - Sachverhalt geklärt ist (§ 84 \nAbs. 1, Sätze 1 und 2 VwGO).\n\nDie Klage bleibt ohne Erfolg.\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung der \nSäumnis.\n\nVorab ist klarzustellen, dass hier nicht die \nRücktrittsregelung des § 18 der Approbationsordnung für Ärzte \ni. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987, BGBl. 1, 1593, \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 1995, BGBl. 1, \n1050, - ÄAppO -, sondern die Säumnisregelung des § 19 ÄAppO \neinschlägig ist. Denn der Kläger hat nicht etwa den Rücktritt \nvon der Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt erklärt, sondern \nden Termin eines Prüfungsteils, nämlich der schriftlichen \nPrüfung, versäumt, indem er dort nicht erschienen ist. Mit \nseiner Krankmeldung vom 18. August 1999 hat er zugleich \nsinngemäß beantragt, seine Erkrankung als einen wichtigen Grund \nfür seine (am folgenden Tage eintretende) Säumnis anzuerkennen \n(§ 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ÄAppO). Davon ist der Sache nach \nauch der Beklagte bei der Ablehnung der Genehmigung des \nunrichtig so bezeichneten \"Rücktritts\" ausgegangen, denn die \nvon ihm für den schriftlichen Prüfungsteil vergebene Note \n\"ungenügend\" ist als Rechtsfolge nur in den Säumnisregelungen \nvorgesehen.\n\nVoraussetzung für die Genehmigung einer Säumnis ist nach § \n19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO \nnicht nur das Vorliegen eines wichtigen Grundes, sondern auch \ndie unverzügliche Mitteilung dieses Grundes an das \nLandesprüfungsamt.\n\nDie Kammer kann dahingestellt lassen und deshalb insoweit \nauch von der vom Kläger ausdrücklich beantragten weiteren \nAufklärung absehen, ob für die Säumnis des Klägers am \nPrüfungstag tatsächlich ein wichtiger Grund, nämlich eine zur \nPrüfungsunfähigkeit führende Erkrankung vorlag. Denn es fehlt \njedenfalls an der zweiten Genehmigungsvoraussetzung, weil der \nKläger die Gründe seiner Säumnis dem Prüfungsamt nicht \nunverzüglich mitgeteilt hat.\n\nZwar hat sich der Kläger - insofern unverzüglich - mit \nTelefax vom 18. August 1999 beim Beklagten krankgemeldet. Diese \nMeldung enthielt jedoch keinerlei Gründe. Zureichende Gründe \nwaren auch in dem Telefax des Kreisgesundheitsamtes M. -\nL. nicht aufgeführt, denn das übermittelte amtsärztliche \nAttest erschöpft sich in der lapidaren Mitteilung, der Kläger \nsei \"akut erkrankt\" und könne \"aus gesundheitlichen Gründen\" \nnicht an der Prüfung teilnehmen. Nach den normativen \nAnforderungen des über § 19 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO anwendbaren § \n18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO wäre vielmehr erforderlich gewesen \nentweder die Darstellung des Krankheitsbildes - sofern dieses \nselbst schon eindeutige Schlüsse auf die Prüfungsunfähigkeit \nzuließ - oder aber im Einzelnen die Beschreibung der \nkrankheitsbedingen Einschränkungen und/oder Beschwerden, aus \ndenen das Prüfungsamt nachvollziehbar auf eine (nicht auf einem \nDauerleiden beruhende) erhebliche Beeinträchtigung der \nLeistungsfähigkeit zum Prüfungstermin hätte schließen können. \nDies alles fehlte.\n\nVgl. dazu u. a. OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 1994 \n- 22 A 2857/93 - und - 22 K 3102/93 -.\n\nDie Kammer lässt offen, ob das sodann erstmals mit dem anwaltlichen \nWiderspruchsschreiben vom 20. September 1999 übersandte privatärztliche Attest der Dres. \nE. , das immerhin die Diagnose \"Gastroenteritis, fieberhafte\" enthält, als eine zureichende \nDarlegung der \"Gründe\" zu werten ist. Zweifel sind deshalb angebracht, weil dieses nur \nstichwortartig mitgeteilte Krankheitsbild vom Vortag der Prüfung im Regelfall eindeutige \nSchlüsse auf eine Prüfungsunfähigkeit am nachfolgenden Prüfungstag nicht zulässt.\n\nVgl. speziell zur Diagnose \"Gastroenteritis\": OVG NRW, \nUrteil vom 21. Januar 1994 - 22 A 2857/93 -.\n\nDie angedeuteten Zweifel gelten umso mehr, als das \nWiderspruchsschreiben selbst - gleiches gilt im Übrigen für das \ngesamte prozessuale Vorbringen - mit keinem einzigen Wort etwa \nauf vom Kläger selbst festgestellte Beeinträchtigungen seines \nGesundheitszustandes eingeht.\n\nSelbst wenn aber, was die Kammer zugunsten des Klägers \nunterstellt, mit dem Widerspruch zugleich eine zureichende \nMitteilung des (Krankheits-)grundes anzunehmen wäre, wäre diese \njedenfalls nicht mehr unverzüglich erfolgt.\n\n\"Unverzüglich\" i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO bedeutet \n\"ohne schuldhaftes Zögern\". Da die Mitwirkungslast des \nPrüflings an der Grenze der Zumutbarkeit endet, ist eine \nErklärung von Säumnisgründen hiernach dann nicht unverzüglich, \nwenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zudem \nsie vom Prüfling zumutbarerweise hätte erwartet werden \nkönnen.\n\nVgl. dazu u. a. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 \n- 6 C 12.98 -, m. w. N.\n\nSeiner Obliegenheit zur unverzüglichen (zureichenden) \nMitteilung der Gründe hätte der Kläger zumutbarerweise bereits \nam 18. August 1999 nachkommen können. Es mag sein, dass der \nWissensstand des Klägers, eines immerhin im 14. vorklinischen \nFachsemester befindlichen Medizinstudenten, \"mangels \nmedizinischer Kenntnisse zu konkreten Ausführungen zu seiner \nKrankheit\", wie er prozessual vortragen lässt, nicht \nausreichte. Darauf kommt es nicht an. Denn der Kläger hatte, \nals er sich per Telefax am 18. August 1999 um 10.55 Uhr \nkrankmeldete, sowohl Kenntnis des Ergebnisses der \nprivatärztlichen Untersuchung wie auch des angeblich \nbestätigenden Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung. \nAnders wäre die zeitliche Abfolge der beiden Telefaxschreiben \nnicht zu erklären. Da beide Befunderhebungen - von der \nobjektivierbaren Fiebermessung abgesehen - notwendig eine vom \nKläger selbst zu gebende Darstellung seiner subjektiven \nBefindlichkeit voraussetzten, war der Kläger, wenn er nicht \nschon zugleich auch das schriftliche privatärztliche Attest \nübermitteln wollte oder konnte, bei Absendung seines Telefax \nohne Weiteres jedenfalls in der Lage, dem Prüfungsamt - \nlaienhaft - sowohl seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen \nwie auch das Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen \nmitzuteilen. Dies gilt umso mehr, als er ausweislich eines \nfrüheren amtsärztlichen Attestes vom 13. März 1998 mit dem \nErscheinungsbild einer Gastroenteritis durchaus vertraut \nwar.\n\nSollte der Kläger allerdings bei seiner (von der Kammer für \nunglaubhaft gehaltenen) Behauptung verbleiben wollen, er sei zu \neiner Darstellung der Krankheitssymptome nicht in der Lage \ngewesen, würde dies nur den - gleichfalls einem Klageerfolg \nentgegenstehenden - Schluss nahe legen, der Kläger habe den \nBeklagten mit Hilfe von Gefälligkeitsattesten über eine \nPrüfungsunfähigkeit täuschen wollen.\n\nDie vom Kläger selbst unterlassene Mitteilung der \nSäumnisgründe würde - unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten - \nallerdings dann keine Verletzung seiner \nMitwirkungsobliegenheiten darstellen, wenn es durchgreifende \nGründe gäbe, die ihrer Vorwerfbarkeit im Sinne eines \n\"Verschuldens gegen sich selbst\" entgegenstünden. Derartige \nEntschuldigungsgründe sind hier nicht vorhanden.\n\nDie Vorwerfbarkeit entfällt insbesondere nicht dadurch, dass \nder Amtsarzt, wie der Kläger meint, in dem dem Prüfungsamt \nübermittelten Attest seine Diagnose \"irrtümlich vergessen\" \nhabe, und dies ihm, dem Kläger, nicht angelastet werden könne. \nMit diesem Vorbringen verkennt der Kläger den Umfang seiner \neigenen Obliegenheiten. Es ist nicht Aufgabe des Amtsarztes, \nsondern eigene Aufgabe des Prüflings, seine die \nPrüfungsteilnahme hindernden Gründe i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 1 \nÄAppO, d. h. im Krankheitsfall seine gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen, unverzüglich beim Prüfungsamt geltend zu \nmachen und nachzuweisen. Das amtsärztliche Zeugnis ist \nlediglich die - vom Landesprüfungsamt zulässigerweise \ngeforderte - gebotene Form des Nachweises der Hinderungsgründe, \nes ersetzt jedoch, worauf das Prüfungsamt mit der Ladung \nzutreffend hingewiesen hat, nicht die dem Prüfling obliegende \nund in eigener Verantwortung zu verlautbarende Erklärung der \nSäumnis (bzw. des Rücktritts) und ihrer Gründe. Die (amts-\n)ärztliche Aufgabe beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die \nfestgestellten krankhaften Beeinträchtigungen zu beschreiben \nund darzulegen, welche Auswirkungen sie auf das \nLeistungsvermögen des Prüflings in der konkret abzulegenden \nPrüfung haben. Ob die in dieser Form nachgewiesenen \nHinderungsgründe die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit und \ndamit die Genehmigung der Säumnis (bzw. des Rücktritts) \nrechtfertigen, hat hingegen nicht der Arzt, sondern vielmehr \nallein das Prüfungsamt zu entscheiden.\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. August 1996 \n- 6 B 17.96 -.\n\nDanach ist hier unerheblich, ob der Amtsarzt ein \nmöglicherweise unzulängliches Attest ausgestellt und dem \nPrüfungsamt übermittelt hat. Es war allein Aufgabe des Klägers, \ndie Säumnisgründe nachvollziehbar mitzuteilen. Wenn er aber \ndiese in seinem Telefax nicht enthaltene Mitteilung inhaltlich \ndurch eine Bezugnahme auf das amtsärztliche Attest ersetzen \nwollte, so musste er den Amtsarzt bitten, ihm über die mündlich \nmitgeteilte Diagnose hinaus auch den Wortlaut des Attestes zu \neröffnen, damit - sofern darin der Säumnisgrund nicht \nzureichend dargelegt war - entweder der Amtsarzt das Attest \nentsprechend ergänzen oder (im Weigerungsfall) der Kläger seine \neigene Säumniserklärung unter Hinweis auf das amtsärztliche \nVerhalten entsprechend vervollständigen konnte.\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 6. September 1995 \n- 22 A 3878/93 -.\n\nDie eigene Verantwortung des Prüflings für die Mitteilung \nder Säumnisgründe schließt ein zur Entschuldigung führendes \nschutzwürdiges Vertrauen darauf aus, dass der Amtsarzt zur \nErfüllung der Obliegenheiten des Prüflings schon das \n\"Richtige\", nämlich das zur Anerkennung der Prüfungsunfähigkeit \nNotwendige tun werde. Der Prüfling kann sich zwar grundsätzlich \nauf die Richtigkeit der ihm amtsärztlich bescheinigten \nErkrankung verlassen. Dieser Grundsatz greift aber nur dann, \nwenn das Attest überhaupt Einzelheiten eines Befundes bezüglich \nder dem Prüfungsamt vom Prüfling mitgeteilten Erkrankung \nenthält.\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1993 \n- 6 B 9.93 -.\n\nDie Vorwerfbarkeit der am 18. August 1999 unterbliebenen \nMitteilung der Säumnisgründe entfällt auch nicht etwa deshalb, \nweil der Kläger in Anbetracht der ihm amtsärztlich attestierten \nakuten Erkrankung und Teilnahmehinderung eine Aufforderung des \nPrüfungsamtes zur Ergänzung seiner Säumnismitteilung und des \nunzulänglichen amtsärztlichen Nachweises hätte erwarten dürfen. \nEine derartige vom Kläger angenommene - etwa aus dem \nVerwaltungsverfahrensrecht oder einer prüfungsrechtlichen \nFürsorgepflicht folgende - Amtsermittlungspflicht des \nPrüfungsamtes bestand nicht. Das Prüfungsamt durfte vielmehr \ndavon ausgehen, dass der Kläger seine nach § 18 Abs. 1 Satz 1 \nÄAppO bestehende und zudem in den amtlichen Hinweisen zur \nLadung zutreffend umschriebenen und hervorgehobenen \nMitteilungspflichten kannte. Dementsprechend durfte und musste \ndas Prüfungsamt ferner davon ausgehen, dass der Kläger, wenn er \n- ebenso wie der Amtsarzt - jeglichen Hinweis auf das \nKrankheitsbild unterließ, entweder tatsächlich nicht an \ngesundheitlichen Beeinträchtigungen litt, die zur Annahme einer \nPrüfungsunfähigkeit hätten führen können, ober aber darauf \nabzielte, eine in Ausübung der Amtsermittlungspflicht des \nPrüfungsamtes erfolgende zeitnahe Überprüfung der Säumnisgründe \nzu verhindern. Dies gilt umso mehr, als der Kläger zu früheren \nSäumnismitteilungen (Frühjahr 1998: Gastroenteritis, Frühjahr \n1999: Migräne) jeweils ein allen Anforderungen entsprechendes \namtsärztliches Attest vorgelegt hatte.\n\nEs sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die aus der \nSicht eines \"vernünftig handelnden Prüflings\" ein Zuwarten mit \nder (zureichenden) Mitteilung der Säumnisgründe erlaubt hätten, \nso dass etwa die erst mit dem Widerspruch erfolgende Mitteilung \nder privatärztlichen Diagnose noch als unverzüglich anzusehen \nwäre. Denn der Säumnisgrund war weder evident - wie etwa im \nFalle einer durch Krankenhausberichte belegten notwendigen \nstationären Behandlung -, noch war für das Prüfungsamt die \nFrage der Wahrung der Chancengleichheit der Mitprüflinge zu \nvernachlässigen.\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 6 C 12.98 -\n.\n\nIm Gegenteil: Es liegt auf der Hand, dass gerade in der \nprüfungsrechtlichen Situation des Klägers eine Gefährdung der \nChancengleichheit durch missbräuchliche Geltendmachung einer in \nWirklichkeit nicht vorhandenen Prüfungsunfähigkeit in Betracht \nzu ziehen war. Denn der Kläger hatte den im dritten \nPrüfungsversuch bereits abgelegten mündlichen Prüfungsteil mit \nder Note \"mangelhaft\" abgeschlossen, so dass er zum Bestehen \nder Ärztlichen Vorprüfung den noch ausstehenden schriftlichen \nPrüfungsteil mit mindestens der Note \"gut\" bestehen musste \n(§ 13 Abs. 3 Satz 1 ÄAppO). Traute er sich nach seinen \nbisherigen Leistungen die Erzielung eines solchen Ergebnisses \nnicht zu, sein bisheriges Prüfungsverhalten gibt zu einer \nsolchen Annahme allen Anlass, so musste er lediglich den \nZeitrahmen des § 19 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO überwinden, um zu einer \nEliminierung des \"mangelhaft\" benoteten mündlichen \nPrüfungsteils zu gelangen, was ihm sodann einen vollständig \nneuen Prüfungsversuch und damit auch die beabsichtigte \nWeiterführung des Studiums an der Universität J. \neröffnet hätte. Damit die Überwindung der Zeitschranke des § 19 \nAbs. 1 Satz 3 ÄAppO aber nicht zu einer unzulässigen Erhöhung \nder in § 20 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO vorgesehenen höchstens drei \nPrüfungsversuche führt, ist das Prüfungsamt schon von \nVerfassungs wegen gehalten, Manipulationsgefahren möglichst \nauszuschließen.\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 \n- 6 C 2/94 -.\n\nAllein schon aus diesem Grunde kam es für das Prüfungsamt \ndarauf an, dass ihm eine eigene möglichst zeitnahe Gelegenheit \nzur Überprüfung der Säumnisgründe gegeben wurde. Das aber \nsetzte voraus, dass die geltend zu machenden gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen dem Prüfungsamt so früh wie möglich, nämlich \nbereits am 18. August 1999, spätestens aber bis zum Ende des \nzweiten Prüfungstages, und nicht erst am 21. September 1999 \nbekannt wurden, zumal sich mangels jeglicher Evidenz der \nbehaupteten Gastroenteritis mit jeder Verzögerung ihrer \nMitteilung die Möglichkeit der Feststellung ihrer \nprüfungsrechtlichen Erheblichkeit ganz offensichtlich \nverringern musste.\n\nFehlen somit die Voraussetzungen für die Anerkennung eines \n\"wichtigen Grundes\" i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO, sind \nnicht nur die Klageanträge zu 1. und zu 2. unbegründet, sondern \nauch der Antrag zu 3., denn der angefochtene Bescheid erweist \nsich auch im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Benotung des \nschriftlichen Prüfungsteils mit \"ungenügend\" (§ 19 Abs. 1 \nSatz 1 ÄAppO) und hinsichtlich der Erklärung, dass die \nÄrztliche Vorprüfung auch im dritten Versuch nicht bestanden \n(§ 13 Abs. 3 ÄAppO) und damit insgesamt endgültig nicht \nbestanden sei (§ 20 Abs. 1 ÄAppO), als rechtmäßig.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 1 VwGO i. V. \nm. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2000-01-25/2-k-3874-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2000-01-25/2-k-3874-99","retrieved":"2026-10-25 20:21:44.162400+00:00"},"card":{"id":"vg-minden/2000-01-25/2-k-3874-99","court":"VG Minden","court_id":"vg-minden","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Minden","panel":"2. Kammer","date":"2000-01-25","dockets":["2 K 3874/99"],"decision_type":"Gerichtsbescheid","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2000:0125.2K3874.99.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:VGMI:2000:0125.2K3874.99.00"},"cite_as":"VG Minden, Gerichtsbescheid vom 25.01.2000 – 2 K 3874/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2000-01-25/2-k-3874-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf\ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages\nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben\nHöhe leistet.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwGO/84","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"84","label":"§ 84 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/167","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"167","label":"§ 167 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-25T20:21:44.162400+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}