{"status":"available","doknr":"OLD306168","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1999:1230.2L1672.99.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1999-12-30","aktenzeichen":"2 L 1672/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Streitwert wird auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer - formularmäßige - Bescheid des Antragsgegners vom 26.11.1999, gegen den sich der \nAntrag richtet, enthält zwei unterschiedliche, jeweils als Verwaltungsakte zu qualifizierende \nRegelungen. Entgegen der zumindest mißverständlichen Überschrift des Bescheidvordrucks \n(den der Antragsgegner trotz der Hinweise im rechtskräftigen Urteil der Kammer vom \n6.11.1997 - 2 K 3602/96 - auf einige Unzulänglichkeiten des Vordrucks immer noch \nunverändert verwendet) ist nicht nur eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, \nsondern, wie sich aus dem Inhalt des Bescheides (\"... ordne ich an: Ihre erkennungsdienstliche \nBehandlung\") und der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ergibt, auch deren Anordnung \nGegenstand der getroffenen Regelung. Der Antragsgegner durfte beide Verwaltungsakte \nmiteinander verbinden.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 16.11.1981 - 4 B 1078/81 -, \nDVBl. 1982, 658 = DÖV 1982, 553 = NVwZ 1982, 447; VG Minden, \nBeschlüsse vom 16.12.1987 - 2 L 991/87 - und vom 17.7.1991 - 2 L \n1104/91 - sowie Urteil vom 6.11.1997 - 2 K 3602/96 -.\n\n5\n\nSoweit der vorläufige Rechtsschutzantrag demgemäß die Anordnung der \nerkennungsdienstlichen Behandlung betrifft, ist er zulässig, aber unbegründet. Im übrigen ist \ner unzulässig.\n\n6\n\nBezüglich der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung überwiegt das \nöffentliche Interesse am Sofortvollzug das entgegenstehende Aufschubinteresse des \nAntragstellers schon wegen der insoweit im Ergebnis offensichtlichen Rechtmäßigkeit des \nBescheides.\n\n7\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung, die nach ihrem durch den \nGesamtzusammenhang des Bescheides bestätigten Wortlaut die Anordnung der \nerkennungsdienstlichen Behandlung - allerdings auch nur sie - betrifft, ist letztlich nicht zu \nbeanstanden. Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, daß der vom Antragsgegner \nverwendete Vordruck als Rechtsgrundlage für die Anordnung des Sofortvollzugs fälschlich \"§ \n80 Absatz 2 Satz 4\" VwGO - anstatt § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - angibt. Jedoch ist dies \nein offenkundiger bloßer Druckfehler des - insoweit vorgedruckten - Bescheides, der beim \nAdressaten objektiv zu keinen Mißverständnissen führen und seine Rechtsverteidigung nicht \nerschweren kann.\n\n8\n\nDie Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Dem Antragsgegner war der Ausnahmecharakter des \nSofortvollzuges ersichtlich bewußt, und der Begründung (Nr. 2 des Beiblatts zum Bescheid) \nläßt sich entnehmen, daß er aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige \nVollziehung ausnahmsweise für geboten hielt. Insoweit genügt jede schriftliche Begründung, \ndie - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen - diese Auffassung der \nBehörde zu erkennen gibt. Weitergehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 VwGO \nnicht.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.7.1994 - 18 B 1171/94 -, \nNWVBl. 1994, 424 = AuAS 1994, 258, und vom 26.5.1999 - 18 B \n962/98 -.\n\n10\n\nDie Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung für die Zwecke des \nErkennungsdienstes ist materiell-rechtlich offensichtlich rechtmäßig. Sie beruht zutreffend auf \n§ 81 b 2. Alt. StPO. Hingegen ist § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW nicht einschlägig, weil gegen \nden Antragsteller zum insoweit maßgebenden Zeitpunkt des Ergehens der Anordnung\n\n11\n\nBVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 \n= NJW 1983, 772 = DÖV 1983, 378\n\n12\n\nein Ermittlungsverfahren (61 Js 380/99 StA Bielefeld) anhängig war - und wohl noch ist -\n. Insoweit geht § 81 b 2. Alt. StPO der Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW vor.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14.7.1982 - 4 A 2493/81 -, OVGE \n36, 145 = DÖV 1983, 603 = NJW 1983, 1340 (zum entspr. § 10 Abs. \n1 Nr. 2 PolG NW a.F.), und Beschluß vom 13.1.1999 - 5 B 2562/98 -, \nNJW 1999, 2689 = DVBl. 1999, 1228 = DÖV 1999, 522 = NWVBl. \n1999, 257, m.w.N.; VG Minden, Beschlüsse vom 16.12.1987 - 2 L \n991/87 - und vom 17.7.1991 - 2 L 1104/91 - sowie Urteil vom \n6.11.1997 - 2 K 3602/96 -.\n\n14\n\n§ 81 b 2. Alt. StPO ist - nach wie vor - eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen \ngenügende Rechtsgrundlage für die Gewinnung und die Aufbewahrung \nerkennungsdienstlichen Materials sowie für die Beurteilung der dabei einzuhaltenden \nGrenzen.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.2.1996 - 5 A 1406/93 - und \nvom 13.1.1999, a.a.O.\n\n16\n\nNach § 81 b 2. Alt. StPO dürfen, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes \nnotwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen \naufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. Da \nnach der gegebenen Sachlage nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, ist deren Umfang \nund damit die streitige Anordnung selbst hinreichend bestimmt.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, a.a.O., und \nBeschluß vom 13.5.1988 - 1 B 7.88 -.\n\n18\n\nEine erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers erscheint zum jetzigen \nZeitpunkt notwendig. Der insbesondere aus dem Verwaltungsvorgang ersichtliche \nfestgestellte Sachverhalt bietet angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere von \nArt, Schwere und Begehungsweise der Straftaten, die Gegenstand von Ermittlungsverfahren \ngegen den Antragsteller waren, seiner Persönlichkeit sowie des Zeitraums, während dessen er \nstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme, daß er künftig mit \nguten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren \nHandlung einbezogen werden könnte und daß die erkennungsdienstlichen Unterlagen die \ndann zu führenden Ermittlungen - ihn schließlich überführend oder entlastend - fördern \nkönnten.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, a.a.O., und - \n1 C 114.79 -, BVerwGE 66, 202 = NJW 1983, 1338 = DÖV 1983, \n381; Beschlüsse vom 6.7.1988 - 1 B 61.88 -, NJW 1989, 2640 = \nBuchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1, und vom 12.7.1989 - 1 B 85.89 -, \nDÖV 1990, 117 = Buchholz a.a.O. Nr. 2; OVG NRW, z.B. Beschlüsse \nvom 14.6.1994 - 5 B 2693/93 - und vom 5.2.1996 - 5 A 1406/93 -\n.\n\n20\n\nDiese Feststellung ergibt sich aufgrund der gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse \nder Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem \nInteresse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits \ndeshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig \ngemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu \ndifferenzieren, in welchem Umfang noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen \nbestehen. Falls die für das (bzw. die) Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente \nausgeräumt sind, ist eine Anfertigung und spätere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen \nUnterlagen nicht notwendig i.S.d. § 81 b 2. Alt. StPO. Anderenfalls kommt es entscheidend \ndarauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die verbliebenen Verdachtsmomente \nbeziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter \nund die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer \nAufklärung sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse. \nDabei stellt die Verwertung verbliebener Verdachtsmomente in Verfahren, die zu keiner \nStrafverurteilung des Betroffenen geführt haben, keinen Verstoß gegen die im \nRechtsstaatsprinzip begründete und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK zum Ausdruck kommende \nUnschuldsvermutung dar.\n\n21\n\nVgl. z.B. OVG NRW, Beschluß vom 5.2.1996 - 5 A 1406/93 -, \nm.w.N.; zur Abgrenzung BVerfG, Beschlüsse vom 26.3.1987 - 2 BvR \n589/79 u.a. -, BVerfGE 74, 358 = NJW 1987, 2427, und vom \n29.5.1990 - 2 BvR 254, 1343/88 -, NJW 1990, 2741.\n\n22\n\nNach diesen Grundsätzen besteht im Falle des Antragstellers ein überwiegendes \nöffentliches Interesse an seiner erkennungsdienstlichen Behandlung. Gegen ihn wurden seit \n1988 bis zum 24.11.1999 (Auskunft der Kreispolizeibehörde H. ) 14 \nstaatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Betrugshandlungen, Unterschlagung, \nSteuerhinterziehung, Verstoßes gegen das Waffengesetz, Sachbeschädigung, \nKörperverletzung/Nötigung, Verletzung des Briefgeheimnisses und \nVerleumdung/Beleidigung anhängig; neben den in der genannten Auskunft mit Aktenzeichen \nerwähnten Verfahren war im Jahre 1988 auch noch ein Verfahren wegen Jagdwilderei \nanhängig, das nach den eigenen Angaben des Antragstellers zu dem Ermittlungsverfahren 14 \nJs 516/88 StA Paderborn (mit einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO am \n3.11.1988) führte. Entsprechend der genannten Auskunft, ergänzt durch weitere Erkenntnisse \naus dem Verwaltungsvorgang, kam es in drei der 14 Verfahren zu Verurteilungen des \nAntragstellers: am 15.2.1995 durch das AG Bielefeld - 10 Cs 56 Js 75/95 - wegen \nvorsätzlicher Steuerhinterziehung in neun Fällen zu einer Geldstrafe von 500 Tagessätzen à \n400,- DM (was zu dem den Widerruf der Waffenbesitzkarten des Antragstellers bestätigenden \nrechtskräftigen Urteil der Kammer vom 25.9.1997 - 2 K 5661/96 - führte), im Verfahren 63 Js \n424/96 StA Bielefeld wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 30,- \nDM und am 4.2.1998 durch das AG Bielefeld - 36 Ds 61 Js 489/97 - wegen Körperverletzung \nin Tateinheit mit gemeinschaftlicher versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 80 \nTagessätzen à 30,- DM (der Antragsteller zahlte die Strafe erst nach Ladung zum Antritt der \nErsatzfreiheitsstrafe). Soweit die übrigen 11 Verfahren noch nicht abgeschlossen sind, \nendeten sie offenbar mit Verfahrenseinstellungen. 11 der 14 Verfahren wurden seit 1995 \neingeleitet, davon allein drei im Jahre 1999; nur drei Verfahren stammen aus der Zeit vor \n1990. Wie der Antragsteller unter diesen Umständen zu der Behauptung kommt, \"eine \nVielzahl\" der Ermittlungsverfahren sei Ende der 80er Jahre geführt worden, bleibt für die \nKammer unerfindlich. Ebensowenig nachzuvollziehen vermag die Kammer seine Darstellung, \n\"die Mehrzahl\" der aufgeführten Taten liege mehr als zehn Jahre zurück.\n\n23\n\nDie in den genannten Verfahren betroffenen Rechtsgüter, insbesondere Vermögen und \nkörperliche Unversehrtheit, sowie die verursachten Schäden zu Lasten der Allgemeinheit, die \nim Strafmaß der Verurteilung wegen jahrelanger Steuerhinterziehung besonders deutlich zum \nAusdruck kommen, sind außerdem von erheblichem Gewicht. Die geradezu erschreckende \nHäufigkeit immer wieder eingeleiteter Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller in den \nletzten fünf Jahren, die immerhin in drei Fällen zu Verurteilungen führten, belegt darüber \nhinaus die ganz erhebliche Wahrscheinlichkeit, daß er auch künftig strafrechtlich auffällig \nwerden wird. Seine mangelnde Rechtstreue, die diese Wahrscheinlichkeit noch verstärkt, wird \ndadurch besonders offenkundig, daß seit der Rechtskraft des Widerrufs seiner \nWaffenbesitzkarten zwei Jahre vergangen sind, bis er - nach zwei amtsgerichtlichen \nDurchsuchungsbeschlüssen vom 5.6.1998 und 22.9.1999 - sich vor kurzem endlich bereit \ngefunden hat, den Verbleib seiner Waffen konkret mitzuteilen. Vermögensdelikte, auf die sich \ndie Ermittlungsverfahren großenteils bezogen bzw. beziehen, sowie Körperverletzung und \nNötigung, die zu einer der Verurteilungen des Antragstellers führten, gehören überdies zu den \nDeliktsarten, bei denen insbesondere Lichtbilder zur Aufklärung besonders geeignet sind. \nNach alledem erweist sich eine erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers zum \njetzigen Zeitpunkt als notwendig.\n\n24\n\nDer Aussetzungsantrag ist bereits unzulässig, soweit er die Vorladung zur \nerkennungsdienstlichen Behandlung zum Gegenstand hat. Insoweit fehlt es dem Antragsteller \nam erforderlichen Rechtsschutzinteresse.\n\n25\n\nZum einen hat der Antragsgegner gar nicht den Sofortvollzug der Vorladung angeordnet, \nder eine gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO notwendig machen könnte. Die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung betrifft ausdrücklich nur die erkennungsdienstliche \nBehandlung als solche, also deren Anordnung, wie im übrigen der Zusammenhang mit der \nvorangestellten Rechtsbehelfsbelehrung zur Anordnung der erkennungsdienstlichen \nBehandlung verdeutlicht.\n\n26\n\nZum anderen ist die streitige Vorladung ohnehin inzwischen gegenstandslos, kann den \nAntragsteller also gar nicht mehr in seinen Rechten beeinträchtigen.\n\n27\n\nAuch die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist ein Verwaltungsakt\n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.11.1981, a.a.O., und vom \n17.3.1988 - 5 B 3805/87 -; VG Minden, Urteil vom 6.11.1997 - 2 K \n3602/96 -\n\n29\n\n- die Rechtsbehelfsbelehrung zum streitigen Bescheid ist insoweit ebenfalls unzureichend \n-, der seine Ermächtigungsgrundlage genauso wie die Anordnung der erkennungsdienstlichen \nBehandlung in § 81 b 2. Alt. StPO hat.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 17.3.1988 - 5 B 3805/87 -; VG \nMinden, Urteil vom 6.11.1997 - 2 K 3602/96 -.\n\n31\n\n§ 10 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW (= § 11 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW a.F.) ist hingegen nicht \neinschlägig, weil diese Regelung sich nur auf Maßnahmen nach § 14 PolG NRW (= § 10 \nPolG NW a.F.) bezieht.\n\n32\n\nVgl. VG Minden, Beschluß vom 17.7.1991 - 2 L 1104/91 - und \nUrteil vom 6.11.1997 - 2 K 3602/96 -; ebenso schon zum PolG NW \na.F.: Beschluß vom 16.12.1987 - 2 L 991/87 -; vgl. auch Heise, PolG \nNW, 5. Aufl., Rdnr. 8 zu § 11 a.F.\n\n33\n\nNach dem maßgebenden Aufbau und der inhaltlichen Ausgestaltung\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 13.5.1988 - 1 B 7.88 -\n\n35\n\ndes streitigen, als vervollständigter Vordruck ergangenen Bescheides waren ungeachtet \nseiner mißverständlichen Überschrift die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung \nund die Vorladung zu ihrer Durchführung dergestalt miteinander verbunden, daß die \nAnordnung auf jeden Fall wirksam werden sollte und die Vorladung als Konsequenz dieser \nAnordnung einen bestimmten Termin zu ihrer Durchführung bestimmte, dessen ggf. \nfruchtloses Verstreichen die Wirksamkeit der Anordnung unberührt ließ. Die Vorladung indes \nhat dadurch, daß der gesetzte Termin bereits seit langem verstrichen ist und der \nAntragsgegner überdies erklärt hat, bis zur Entscheidung der Kammer von der \nerkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers abzusehen, ihre Bedeutung verloren. \nWürde die Vorladung nämlich jetzt noch als rechtmäßig bestätigt, wäre vollkommen unklar, \nzu welchem Termin der Antragsteller sie zu befolgen hätte - ebenso wie gem. § 10 Abs. 2 \nSatz 2 PolG NRW hat auch eine Vorladung nach § 81 b 2. Alt. StPO bei der \nTerminsbestimmung auf persönliche Umstände des Betroffenen Rücksicht zu nehmen - und \nwann sie bei Mißachtung des maßgeblichen Termins zwangsweise vollstreckt werden könnte. \nDabei hätte die Vollstreckung - entgegen den insoweit unzutreffenden \"Allgemeinen \nHinweisen\" im streitigen Bescheidvordruck - nicht im Wege der zwangsweisen Vorführung \naufgrund amtsrichterlicher Anordnung, sondern nach §§ 55 ff. VwVG NRW zu erfolgen.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 17.3.1988 - 5 B 3805/87 -; VG \nMinden, Urteil vom 6.11.1997 - 2 K 3602/96 -.\n\n37\n\nEine (ggf. zwangsweise) Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung des \nAntragstellers macht daher eine neue Vorladung nach Maßgabe der obigen Darlegungen \nerforderlich.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den \n§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306168","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1999-12-30/2-l-1672-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81b","ref_norm":"81b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306168","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306168","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1999-12-30/2-l-1672-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306168","retrieved":"2026-07-09 03:34:02.297947+00:00"}}