{"status":"available","doknr":"OLD306333","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1999:1208.7K1534.98.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1999-12-08","aktenzeichen":"7 K 1534/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die in der Zeit vom 01.10.1996 \nbis zum 31.01.1998 für T. -P. S. aufgewandten Jugendhilfekosten i. H. v. \ninsgesamt 11.148,00 DM zu erstatten. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden. \n \nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages vorläufig \nvollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten die Erstattung von \nJugendhilfekosten, die er für die am 20.08.1977 geborene \nT. -P. S. (im folgenden: Hilfeempfängerin - HE \n-) aufgewandt hat.\n\n3\n\nDie HE ist nichtehelich geboren. Sie lebte bis 1982 im \nHaushalt der Mutter in B. . Seit 1993 ist die Mutter der HE \nim Zuständigkeitsbereich des Beklagten wohnhaft. Vom \n01.04.1993 bis 19.08.1995 erhielt die HE Hilfe zur Erziehung \nin Vollzeitpflege durch Unterbringung in einer Pflegefamilie \nim Zuständigkeitsbereich des Klägers. Die Kosten wurden vom \nBeklagten als örtlichem Träger des gewöhnlichen Aufenthalts \n(gA) der Mutter erstattet.\n\n4\n\nVom 01.10.1996 bis zum 31.01.1998 gewährte der Kläger der \ninzwischen volljährigen HE Jugendhilfe durch Unterbringung in \neiner betreuten Wohnform. Hierfür wandte er den mit der Klage \ngeltend gemachten Betrag auf. Der Beklagte lehnte die \nKostenübernahme ab.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 22.04.1998 Klage erhoben. Er ist der \nAuffassung, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich in \nFällen der vorliegenden Art auch dann aus § 89 a Abs. 1 Satz 2 \nSGB VIII, wenn im Anschluß an die Unterbringung in einer \nPflegefamilie für den jungen Volljährigen Hilfe außerhalb der \nPflegefamilie in einer Einrichtung des betreuten Wohnens \ngewährt werde.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten zu verpflichten, die in der Zeit vom \n01.10.1996 bis 31.01.1998 geleistete Jugendhilfe für \nT. -P. S. , geb. 20.08.1977, i. H. v. \ninsgesamt 11.148,00 DM zu erstatten.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr ist der Auffassung, seine Erstattungspflicht habe nur \nfortbestanden, so lange die HE in einer Pflegefamilie \nuntergebracht gewesen sei. Danach habe sich die Zuständigkeit \nnach dem gA der nunmehr volljährigen HE gerichtet, der im \nZuständigkeitsbereich des Klägers gelegen habe.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nMit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den \nBerichterstatter anstelle der Kammer (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. \n2 VwGO).\n\n14\n\nDie Klage ist als Leistungsklage zulässig. Da die Träger \nder Jugendhilfe sich im Erstattungsverfahren nicht im Über-/\nUnterordnungsverhältnis begegnen, war für eine Entscheidung \nüber das Erstattungsbegehren durch Verwaltungsakt kein \nRaum.\n\n15\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n16\n\nDer geltend gemachte Erstattungsanspruch ergibt sich aus § \n89 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, hier anwendbar i.d.F. des 2. SGB \nVIII-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl I S. 1775). Danach bleibt die \nKostenerstattungspflicht bestehen, wenn die Pflegeperson ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt ändert oder - was hier allein in \nBetracht kommt - wenn die Leistung über die Volljährigkeit \nhinaus nach § 41 fortgesetzt wird. Diese Bestimmung knüpft an \ndie in Satz 1 enthaltene Regelung an, wonach Kosten, die ein \nörtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 \nSGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu \nerstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. \nLetzteres war hier unstreitig der Beklagte, so lange die HE \nnoch nicht volljährig und im Zuständigkeitsbereich des Klägers \nin einer Pflegefamilie untergebracht war.\n\n17\n\nDem Beklagten ist einzuräumen, daß § 89 a Abs. 1 Satz 2 SGB \nVIII aus zwei Gründen in dem von ihm vertretenen Sinne \nverstanden werden könnte: Die Wendung \"wenn die Leistung über \ndie Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird\" könnte - \nerstens - zu der Annahme verleiten, die über die \nVolljährigkeit hinaus fortgesetzte Leistung erfasse nur die \nkonkret vor Eintritt der Volljährigkeit begonnene \nLeistungsart, wie sie in § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII \nvorausgesetzt wird. Ein dahingehendes Verständnis hätte der \nGesetzgeber ausschließen können, indem er statt des Begriffs \n\"die Leistung\" die Wendung \"eine Leistung\" verwandt hätte. Für \ndie Auffassung des Beklagten könnte - zweitens - der Umstand \nsprechen, daß § 89 a SGB VIII mit der amtlichen Überschrift \n\"Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege\" versehen \nworden ist. Da Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII insbesondere \ndurch die Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen in \neiner Pflegefamilie erbracht wird, liegt es nicht fern, unter \nfortdauernder Vollzeitpflege i. S. v. § 89 a Abs. 1 SGB VIII \ndie Hilfe zu verstehen, die nach Satz 1 gemäß § 86 Abs. 6 SGB \nVIII - die Zuständigkeit des örtlichen Trägers des \nUnterbringungsorts begründend - begonnen und gemäß Satz 2 nach \nEintritt der Volljährigkeit fortgesetzt worden ist.\n\n18\n\nEine am Sinn und Zweck sowie an der Entstehungsgeschichte \nder Norm orientierte Auslegung führt jedoch zu einem \nabweichenden Ergebnis. Erkennbares Ziel der in § 89 a SGB VIII \ngetroffenen Regelungen ist es, den örtlichen Träger des Ortes \nder Pflegestelle von einer Kostenbelastung freizustellen. Das \nergibt sich aus der Regierungsbegründung des Gesetzentwurfs \n(BT-Drucks. 12/2866/1992), die auszugsweise folgenden Wortlaut \nhat:\n\n19\n\n\"Der aus sachlichen Gründen sinnvolle \nZuständigkeitswechsel zum gewöhnlichen Aufenthaltsort der \nPflegeperson bei einer Dauerpflegeverhältnis (§ 86 Abs. 6) \nführt auch zu einer Verlagerung der Kosten auf die \nkommunale Gebietskörperschaft, in deren Bereich die \nPflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese \nKonsequenz führt vielfach dazu, daß insbesondere am Rande \nvon Ballungsgebieten und Großstädten kaum mehr \nPflegestellen gefunden werden, weil die dortigen \nJugendämter befürchten müssen, nach 2 Jahren die \nentsprechenden Kosten zu übernehmen. Die Regelung sichert \nkünftig der kommunalen Gebietskörperschaft, in deren \nBereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt \nhat, einen Kostenerstattungsanspruch gegen den örtlichen \nTräger, der vor diesem Zuständigkeitswechsel zuständig \nwar. Satz 2 dehnt die Kostenerstattungspflicht auch für \ndie Dauer der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 aus.\" \n(Hervorhebung durch das Gericht).\n\n20\n\nDas so gekennzeichnete gesetzgeberische Ziel würde \nverfehlt, wenn die Kosten einer im Anschluß an die \nUnterbringung in einer Pflegefamilie erbrachten Maßnahme der \nJugendhilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII auf der \nGrundlage des § 86 a Abs. 4 SGB VIII von dem örtlichen Träger \ndes Pflegestellenortes getragen werden müßten. Da nicht selten \nmit der Fortsetzung der Hilfe nach Unterbringung in einer \nPflegestelle gerechnet werden muß, würde diese Rechtsfolge \nsich negativ auf die Bereitschaft insbesondere der am Rande \nvon Ballungsgebieten und Großstädten gelegenen örtlichen \nTräger der Jugendhilfe auswirken, bei der Vermittlung einer \nPflegefamilie mitzuwirken. Es entspricht deshalb allgemeiner \nAuffassung, daß es für das Weiterbestehen der \nKostenerstattungspflicht gem. § 89 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII \nunerheblich ist, in welcher Ausgestaltungsform die Hilfe für \njunge Volljährige nach § 41 SGB VIII gewährt wird.\n\n21\n\nVgl. Jans/Happe/Sauerbier, Kinder- und \nJugendhilferecht, Stand: April 1999, § 89 a Rn. 15 unter \nHinweis auf ZSprSt vom 12.02.1998 - B 12/97 -; Stähr in: \nHauck, SGB VIII, Stand: August 1999, § 89 a Rn. 6; Wiesner \nu. a., SGB VIII, § 89 a Rn. 8.\n\n22\n\nZu dem selben Ergebnis gelangt auch das vom Kläger \neingeholte Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und \nprivate Fürsorge vom 07.08.1997 (Bl. 71 BA II).\n\n23\n\nDiese Auslegung ist auch (noch) mit dem Gesetzeswortlaut \nvereinbar. Insbesondere kann die Wendung \"die Leistung über \ndie Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird\" nicht \nnur dahingehend verstanden werden, damit sei die konkret vor \nEintritt der Volljährigkeit erbrachte Leistungsart gemeint. \nVielmehr kann ihr auch entnommen werden, die \nKostenerstattungspflicht bleibe bestehen, wenn die Leistung \nvon Jugendhilfe - in welcher Form sie auch gewährt wird - über \ndie Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird. \nLeistungen der Jugendhilfe sind nach der in § 2 Abs. 2 Nr. 6 \nSGB VIII enthaltenen Begriffsbestimmung u. a. Hilfe für junge \nVolljährige und Nachbetreuung (§ 41). Dazu gehört gemäß § 41 \nAbs. 2 SGB VIII auch die Unterbringung in einer sonstigen \nbetreuten Wohnform gemäß § 34 SGB VIII, wie sie hier erfolgt \nist.\n\n24\n\nLetztlich läßt sich das von dem Beklagten vertretene \nErgebnis auch nicht aus der amtlichen Überschrift des § 89 a \nSGB VIII herleiten. Bis zum Inkrafttreten des 2. SGB VIII-ÄndG \ntrug § 89 a die amtliche Überschrift \"Kostenerstattung bei \nZuständigkeitswechsel in der Vollzeitpflege\". Dieser Wortlaut \nknüpfte an die in Abs. 1 Satz 1 enthaltene Regelung an, wonach \nKosten zu erstatten waren, die ein örtlicher Träger für Hilfe \nzur Erziehung in Vollzeitpflege oder für Eingliederungshilfe \nbei einer Pflegeperson nach dem Wechsel der Zuständigkeit \naufgrund des § 86 Abs. 6 aufgewendet hatte. Die in Satz 2 \nenthaltene Regelung, die unverändert geblieben ist, war \ndemnach von Anfang an von der Überschrift nicht erfaßt. Das \nist auch durch die Neufassung der Überschrift im Rahmen des 2. \nSGB VIII-ÄndG durch die Wendung \"Kostenerstattung bei \nfortdauernder Vollzeitpflege\" nicht erfolgt. Bei der nunmehr \ngewählten kürzeren Überschrift handelte es sich nur um eine \nredaktionelle Klarstellung.\n\n25\n\nVgl. Jans/Happe/Sauerbier, a. a. O., vor §§ 89 bis 89 \nh, Rn. 4 unter Hinweis auf die Beschlußempfehlung und den \nBericht des 13. Bundestagsausschusses (BT-Drucks. \n13/3082/1995).\n\n26\n\nDanach ist davon auszugehen, daß durch den Begriff \n\"Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege\" weiterhin \nnur an die Regelung in § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII \nangeknüpft werden sollte, die ihrerseits auf die andauernde \nVollzeitpflege in einer Pflegefamilie gemäß § 86 Abs. 6 SGB \nVIII abstellt.\n\n27\n\nGegen die Höhe der geltend gemachten Forderung (vgl. § 89 f \nSGB VIII) sind Einwände weder vorgetragen noch \nersichtlich.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, der Anspruch über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306333","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1999-12-08/7-k-1534-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":10},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306333","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306333","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1999-12-08/7-k-1534-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306333","retrieved":"2026-07-09 03:34:17.365606+00:00"}}