{"status":"available","doknr":"OLD306805","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1999:1004.10K1008.98.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1999-10-04","aktenzeichen":"10 K 1008/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin plante wegen des im Jahre 1989 und im Januar 1990 von ihr festgestellten \nstarken Zustroms von Aus- und Übersiedlern, die ehemalige Volksschule C. , die \ndamals als \"I1. des H. \" genutzt wurde, zu einem Übergangswohnheim für Aus- und \nÜbersiedler umzubauen. Die Beklagte bewilligte für dieses Vorhaben mit Bescheid vom \n06.03.1990 für die Zeit vom 06.03. bis 30.09.1990 eine Zuwendung in Höhe von 160.875,00 \nDM = nahezu 65 % der veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von \n247.500,00 DM; der Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Zuwendung in Höhe von 80 % \n(Höchstsatz) wurde mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin abgelehnt. Mit \nSchreiben vom 15.05.1990 teilte die Klägerin die Fertigstellung des Übergangsheims mit, u.a. \nmit dem Hinweis, daß über die Belegung des Hauses im Rahmen des Antrags auf Erstattung \nder durch Minderbelegung ausgefallenen Benutzungsgebühren Auskunft gegeben werde; da \nEinsparungen hätten erzielt werden können, werde sich die Anteilsfinanzierung verringern. \nMit Rückforderungs- und Zinsbescheid vom 24.10.1990 forderte der Beklagte die Klägerin \nnach Prüfung des Verwendungsnachweises zur Rückzahlung eines überzahlten Betrages in \nHöhe von 3.739,74 DM auf; die Klägerin kam dieser Aufforderung nach. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 10.01.1995 teilte die Klägerin mit, daß sie mit Rücksicht auf den \nRückgang der Aussiedlerzahlen rückwirkend zum 31.12.1994 die Entwidmung des Hauses \nbeantrage; die letzten Aussiedler hätten zum 31.12.1994 das Heim verlassen. Die Beklagte \nerteilte mit Schreiben vom 26.01.1995 die beantragte Zustimmung und kündigte an, daß, weil \ndie Zweckbindungsfrist für die Herrichtungsmaßnahme bis zum 30.04.2005 laufe, \nwahrscheinlich Landesmittel in Höhe von 79.480,00 DM zurückzufordern seien; zuvor möge \ndie Klägerin hierzu allerdings noch Stellung nehmen, insbesondere zur weiteren Verwendung \ndes Gebäudes. Mit Schreiben vom 17.02.1995 teilte die Klägerin mit, daß das Gebäude \nwiederum als I1. des H. genutzt werden solle; hierdurch würden nicht unerhebliche \nRückbaukosten entstehen; es werde daher gebeten, von einer Rückforderung von \nLandesmitteln abzusehen, insbesondere auch deshalb, weil die Beklagte noch mit Verfügung \nvom 16.03.1994 die Klägerin um den Abbau kostspieliger Überkapazitäten gebeten habe und \nhierdurch aufgrund der nicht auszugleichenden Kosten der Minderbelegung eine erhebliche \nEinsparung erzielt worden sei. \n\n4\n\nMit Rückforderungsbescheid vom 08.02.1996 forderte die Beklagte die Klägerin zur \nRückzahlung eines Betrages in Höhe von 78.334,52 DM auf und wies gleichzeitig darauf hin, \ndaß der Rückzahlungsanspruch gem. § 49 a Abs. 3 VwVfG zu verzinsen sei und ein \ngesonderter Zinsbescheid nach Eingang des Rückforderungsbetrages noch zugestellt werde; \nim übrigen werde darauf hingewiesen, daß eine weitere Rückforderung aufgrund von \nBeanstandungen der Prüfungsorgane des Landes nicht ausgeschlossen sei. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 13.03.1996 trug die Klägerin zur Begründung ihres fristgerecht \neingelegten Widerspruchs u. a. vor: In der von der Beklagten angegebenen Rechtsgrundlage \ndes § 49 a Abs. 1 VwVfG werde auf die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer \nungerechtfertigten Bereicherung verwiesen. Da der Klägerin für die Herrichtung des \nGebäudes für seinen früheren Zweck nicht unerhebliche Rückbaukosten entstünden bzw. \nbereits entstanden seien, sei sie durch die Herrichtung des Gebäudes als Übergangsheim mit \neinem Kostenaufwand von rd. 177.000,00 DM nicht bereichert worden, so daß die Beklagte \nauch keinen Rückforderungsanspruch aufgrund der Entwidmung des Gebäudes besitze. \nBereits bei der Herrichtung der Übergangsheime habe sie die Beklagte auf die Problematik \nder Zweckbindungsfrist hingewiesen; damals sei die Beklagte aber nicht bereit gewesen, diese \nFristen auf die Zeit der Nutzung als Übergangsheim zu beschränken; es sei damals nur darauf \nverwiesen worden, daß eine Rückforderung nicht erfolgen werde, wenn kein tatsächlicher \nWertzuwachs für die Kommunen entstanden sei. Seit Ende 1995 werde der überwiegende Teil \ndes Gebäudes als Übergangsheim für die Unterbringung von Asylbewerbern genutzt; die \nAufnahmequote der Stadt für ausländische Flüchtlinge belaufe sich auf lediglich 42,45 % (= \nminus 346 Personen); seit Mitte 1995 würden der Stadt in verstärktem Umfang ausländische \nFlüchtlinge zugewiesen, so daß in nächster Zeit weiter Investitionen zur Schaffung von \nWohnraum für diesen Personenkreis erforderlich seien, die den Haushalt der Stadt aufgrund \nder entfallenden Landeszuwendungen erheblich belasten würden. Mit Schreiben vom \n26.03.1996 teilte die Klägerin auf Nachfrage der Beklagten mit, daß in dem Gebäude erstmals \nim November 1995 vorübergehend Asylbewerber aufgenommen worden seien; ab dem \n01.01.1996 werde der überwiegende Teil des Gebäudes wieder auf Dauer für die \nUnterbringung von ausländischen Flüchtlingen genutzt; der für die Unterbringung von \nAsylbewerbern nicht genutzte Gebäudeteil werde z. Zt. zurückgebaut; die hierfür \nerforderlichen Kosten seien für das Haushaltsjahr 1996 mit 20.000,00 DM veranschlagt. Der \nDezernent der Beklagten vermerkte hierzu, daß sich die Rückforderung auf den nicht mehr als \nWohnheim genutzten Teil reduzieren könne, wenn die Klägerin eine rückwirkende \nUmwidmung des Teils des Objekts, der für die Unterbringung ausländischer Flüchtlinge \ngenutzt werde, beantrage; hierzu wäre aber eine genaue Abgrenzung/Aufteilung erforderlich. \nDer Rechtsdezernent der Beklagten teilte zur Anwendbarkeit von § 818 BGB mit, daß dies \neiner Zurückweisung des Widerspruchs nicht entgegenstehe, weil sich der Begünstigte gem. \n§ 49 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne, soweit er \ndie Umstände kenne oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kenne, die zur Rücknahme des \nVerwaltungsaktes geführt hätten; der Klägerin sei bei Entgegennahme des \nFörderungsbescheids die Zweckbindungsfrist bekannt gewesen, sie sei damit bösgläubig \ngeworden; auf den Einwand, daß kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei bzw. \nMehrkosten entstanden seien, komme es nicht an. \n\n6\n\nDie Klägerin teilte mit Schreiben vom 30.10.1997 mit, daß von der ehemals für die \nUnterbringung von Aussiedlern genutzten Fläche des Gebäudes von 595,44 qm eine Fläche \nvon 337,46 qm für die Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen genutzt werde. Mit \nSchreiben vom 13.01.1998 beantragte sie, das Gebäude erneut als anerkanntes \nÜbergangsheim für die vorläufige Unterbringung von Aussiedlern zu widmen; aufgrund der \nneuen gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Berechnungsgrundlage bei der Zuweisung \nvon Aussiedlern müsse die Stadt seit dem Stichtag 01.07.1997 wieder Aussiedler aufnehmen; \nhierzu solle das Gebäude erneut genutzt werden; der größere Teilbereich des Gebäudes sei \nbislang als (nicht anerkanntes) Übergangsheim für Asylbewerber genutzt worden. Nur dieser \nTeil des Gebäudes - dies ergab eine Rückfrage der Beklagten - solle umgewidmet \nwerden.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18.02.1998 hob die Beklagte den \nRückforderungsbescheid vom 08.02.1996 insoweit auf, als er den Teilbereich des \nÜbergangsheims betreffe, in dem Asylbewerber untergebracht seien; im übrigen wurde der \nWiderspruch zurückgewiesen. Mit Rückforderungsbescheid vom gleichen Tage ersetzte die \nBeklagte den Rückforderungsbescheid vom 08.02.1996 durch einen neuen \nRückforderungsbescheid, mit dem die Rückforderung auf insgesamt 37.491,60 DM \nfestgesetzt wurde. Mit weiterem Bescheid vom 19.02.1998 erkannte die Beklagte den \nTeilbereich des Gebäudes, in dem bisher ausländische Flüchtlinge untergebracht waren, mit \nWirkung vom 01.02.1998 wieder als anerkanntes Übergangsheim für die vorläufige \nUnterbringung von Aussiedlern an.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 16.03.1998 im vorliegenden Verfahren Klage erhoben. Sie trägt u.a. \nvor: Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 08.02.1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 18.02.1998 sei \"unbegründet\". Zum einen sei der \nWiderspruchsbescheid formell rechtswidrig. Es mangele an der hinreichenden Bestimmtheit \ngemäß § 37 VwVfG. Im übrigen sei er auch materiell rechtswidrig. Die Beklagte spreche im \nWiderspruchsbescheid sowohl von einem Widerruf als auch von einer Rücknahme des \nVerwaltungsaktes, habe gleichwohl den Zuwendungsbescheid vom 06.03.1990 aber bisher \nweder widerrufen noch zurückgenommen; die insoweit vorgesehene Ermessensentscheidung \nsei daher nicht begründet und auch nicht getroffen worden; es liege Ermessensnichtgebrauch \nvor. Im übrigen wiederholt die Klägerin im wesentlichen die Gründe ihres Schreibens vom \n13.03.1996. Hierzu hat sie mit Schriftsatz vom 20.08.1998 ergänzend vorgetragen: Sie sei von \nder Beklagten mit Verfügung vom 16.03.1994 gedrängt worden, die Entwidmungsanträge \n\"unverzüglich\" zu stellen; die Beklagte sei an dem Abbau der in ihrer Verfügung erwähnten \nkostspieligen Überkapazitäten interessiert gewesen, weil sie der Klägerin auch bei \nleerstehenden Räumen einen Minderbelegungsausgleich hätte erstatten müssen; dieser Betrag \nhätte sich auf jährlich 73.430,55 DM belaufen; hätte das Übergangsheim leergestanden, wäre \ndieser Betrag voll zu Lasten der Beklagten gegangen; es könne nicht angehen, daß die \nBeklagte durch die Entwidmung erhebliche Kosten aus der Minderbelegung einspare, \nwährend die Klägerin zusätzlich zur Rückforderung der für sie völlig nutzlosen Zuwendungen \nfür die Herrichtung und Einrichtung des Gebäudes als Übergangsheim für Aussiedler \naufgefordert werde. Es könne nicht richtig sein, daß die Klägerin nun die Kosten der \nstaatlichen Aufgaben tragen müsse, während sich die Beklagte sowohl bei der \nMinderbelegung als auch bei den Zuwendungen, die zur Erfüllung der ihr obliegenden \nAufgaben geflossen seien, sich der diesbezüglichen Kosten entledige. Zwar sei richtig, daß \ndie Minderbelegung von der Beklagten ab dem 01.01.1995 nicht mehr auszugleichen gewesen \nsei, weil sich die Klägerin für die neueingeführte Pauschale statt der Erstattung nach dem \nLandesaufnahmegesetz entschieden habe; diese Entscheidung habe sie aber nur wegen der \nEntwidmung des hier streitigen Heims zum 31.12.1994 getroffen; wäre eine Entwidmung \nnicht vorgenommen worden, hätte sich die Klägerin aufgrund der dann vorhandenen \nLeerstände in den Übergangsheimen für Aussiedler aus finanziellen Erwägungen weiter für \neinen Minderbelegungsausgleich entschieden.\n\n9\n\nEiner unter dem 05.04.1999 mitgeteilten Anregung des Gerichts zur Formulierung des \nKlageantrags ist die Klägerin nicht gefolgt, sondern hat hierzu mit Schriftsatz vom 23.09.1999 \nnoch ergänzend u.a. vorgetragen, sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der \nGegenstandslosigkeit des Rückforderungsbescheides vom 08.02.1996, da - falls dieser \ngegenstandslos geworden sei - die Jahresfrist der §§ 49 Abs. 2 S. 2, 48 Abs. 4 VwVfG zum \nZeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheides vom 18.02.1998 bereits abgelaufen \ngewesen sei.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nfestzustellen, daß der Rückforderungsbescheid vom \n08.02.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n18.02.1998 gegenstandslos ist, da er durch den weiteren \nBescheid vom 18.02.1998 vollständig aufgehoben worden \nist,\n\n12\n\nhilfsweise, den Rückforderungsbescheid vom 08.02.1996 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.02.1998 \naufzuheben,\n\n13\n\nweiter hilfsweise, den Widerspruchsbescheid vom \n18.02.1998 und den Rückforderungsbescheid vom gleichen \nTage aufzuheben.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Widerspruchsbescheid- und Rückforderungsbescheid vom \n18.02.1998 sei als eine Einheit zu sehen. Der \nRückforderungsbescheid vom 18.02.1998 enthalte eindeutige \nAussagen bezüglich der Zeiträume und Summen und diene somit \nder Klagestellung. Der Klägerin sei bereits mit dem Schreiben \nvom 26.01.1995 mitgeteilt worden, daß bei vorzeitiger \nEntwidmung entsprechende Landesmittel zurückgefordert würden. \nIhr sei ferner auch in einem an sämtliche Kommunen des Bezirks \ngerichteten Rundschreiben vom 26.08.1994 mitgeteilt worden, \nunter welchen Voraussetzungen die Mittel belassen werden \nkönnten; die Nutzung als \"I1. des H. \" gehöre nicht \ndazu; bezüglich der Rückforderung von Landesmitteln sei ein \nstrenger Maßstab anzulegen, da es um die sachgerechte \nVerwendung von öffentlichen Mitteln und um die \nGleichbehandlung aller Zuwendungsempfänger gehe.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den hierzu \nvorgelegten Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage konnte keinen Erfolg haben. \n\n20\n\nDer Hauptantrag ist bereits unzulässig. Er ist nämlich \nseinem Wortlaut nach nicht auf die Feststellung des Bestehens \noder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von \n§ 43 Abs. 1 VwGO gerichtet. Mit der nach dem Hauptantrag \nfestzustellenden \"Gegenstandslosigkeit\" eines Bescheides \nwerden lediglich die rechtlichen Eigenschaften des Bescheides \nselbst angesprochen, nicht aber die Rechtsbeziehungen zu einem \ndem Bescheid gegenüberzustellenden Verfahrensgegenstand oder \nRechtsträger; es wird damit also kein (Rechts-)Verhältnis im \nSinne von § 43 Abs. 1 VwGO berührt; auch § 113 Abs. 1 Satz 4 \nVwGO ermöglicht keine Feststellung zur Gegenstandslosigkeit \neines Bescheides. Der gegen den Rückforderungsbescheid vom \n08.02.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \ngerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig, da der \nBescheid vom 08.02.1996 durch den Bescheid vom 18.02.1998 \nteilweise aufgehoben wurde und die Klägerin daher durch den \naufgehobenen Teil des Bescheides vom 08.02.1996 nicht mehr \nbeschwert ist.\n\n21\n\nDie gegen den Rückforderungsbescheid vom 18.02.1998 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom gleichen Tage \ngerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 \nVwGO zulässig, aber unbegründet; die insoweit angefochtenen \nBescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n22\n\nDie angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie \nsind insbesondere hinreichend bestimmt (§ 37 VwVfG), nachdem \ndie Beklagte deren Inhalt in der Klageerwiderung vom \n13.07.1998 klargestellt hat. Die Klägerin hat weder in ihrem \nder Klageerwiderung entgegentretenden Schriftsatz vom \n20.08.1998 noch in der mündlichen Verhandlung näher erläutert, \nwas an den Bescheiden nach dieser Klarstellung noch unklar \noder unbestimmt sein sollte oder welche rechtlichen Bedenken \ngegen eine solche Klarstellung bestehen sollten, sondern sich \nauf ihre unverständlichen Einwendungen gegen die Bestimmtheit \nder Bescheide vor ihrer Klarstellung beschränkt. \n\n23\n\nDie angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. \n\n24\n\nRechtsgrundlage für die Rückforderung des Betrages von \n37.491,60 DM und die Geltendmachung des zugehörigen \nZinsanspruchs dem Grunde nach ist die in dem \nRückforderungsbescheid vom 18.02.1998 genannte Vorschrift des \n§ 49 a Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NW. Danach \nsind nach Widerruf eines Verwaltungsaktes die bereits \nerbrachten Leistungen zu erwarten. Die Voraussetzungen dieses \nRückforderungsanspruchs liegen hier vor: Bereits mit dem \nRückforderungsbescheid vom 08.02.1998 war der \nZuwendungsbescheid vom 06.03.1990, der u.a. auf die \nAllgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur \nProjektförderung an Gemeinden (GV) - ANBest.-G), welche in \nNr. 9.2.3 und 9.3 einen Widerrufsvorbehalt für jenen Bescheid \nenthielten, Bezug genommen hatte, sinngemäß gemäß § 49 Abs. 2 \nNr. 1 VwVfG wegen des nach Bewilligung eingetretenen \nvorzeitigen Wegfalls der im Bescheid vom 06.03.1990 gemäß \nZiffer 1.6.2.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 9 Abs. 2 \nLAufnG auf 15 Jahre festgesetzten Zweckbindung widerrufen \nworden. Daß die Beklagte insoweit den Bescheid vom 06.03.1990 \nnie ausdrücklich widerrufen hat, steht der Geltendmachung des \nRückforderungsanspruchs nicht entgegen, da sich aus der \nBezugnahme auf § 49 a Abs. 1 VwVfG und der näheren Darlegung \nder nach Bewilligung der Zuwendung hinsichtlich der \nfestgesetzten Zweckbindungsfrist eingetretenen Änderungen klar \nergab, daß hier der Zuwendungsbescheid vom 06.03.1990 \nwiderrufen (und nicht etwa zurückgenommen) werden sollte. \nGegen einen konkludent erklärten Widerruf bestehen, wie auch \ndie Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19.05.1998 eingeräumt \nhat, keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n25\n\nGegenüber dem Rückforderungsanspruch der Beklagten kann \nsich die Klägerin - wie im Widerspruchsbescheid vom 18.02.1998 \nzutreffend dargelegt wurde - auch nicht mit Erfolg gemäß \n§ 49 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 18 Abs. 3 BGB auf einen \nWegfall der durch die Zuwendung bei ihr eingetretenen \nBereicherung berufen, da ihr bereits bei Gewährung der \nZuwendung aus dem Bescheid vom 06.03.1990 bekannt war, daß sie \nbei vorzeitigem Wegfall der Zweckbindung den insoweit \nüberzahlten Betrag zu erstatten habe (§ 49 a Abs. 2 Satz 2 \nVwVfG). \n\n26\n\nEntgegen dem Rechtsvortrag der Klägerin im Schriftsatz vom \n19.05.1998 sind der Rückforderungsbescheid und der \nWiderspruchsbescheid vom 18.02.1998 auch nicht wegen \nErmessensnichtgebrauchs oder ermessensfehlerhafter Erwägungen \nrechtswidrig. Liegen - wie hier - die Voraussetzungen für die \nGeltendmachung eines Rückforderungsanspruchs wegen vorzeitigen \nWegfalls einer im Bewilligungsbescheid festgelegten \nZweckbindung vor, dann stellt der Widerruf des \nZuwendungsbescheides und die zugehörige Rückforderung in der \nRegel die einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung dar, so \ndaß es keiner näheren Begründung der diesbezüglichen \nErmessensentscheidung bedarf. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, U.v. 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, NJW 1998, \nS. 2233 (2234).\n\n28\n\nAuf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht mit \nErfolg berufen. Ist der Zuwendungsempfänger eine Behörde, so \nist in aller Regel für die Annahme eines schutzwürdigen \nVertrauens kein Raum.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, U.v. 12.03.1985 - 7 C 48.82 -, DÖV 1985, \nS. 577 (578), m.w.N.\n\n30\n\nDer Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 06.03.1990 ist \nschließlich auch innerhalb der gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG \nhierzu beachtenden Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG erfolgt. \nDer Rückforderungsanspruch ist rechtzeitig durch den später \naufgehobenen Rückforderungsbescheid vom 08.02.1996 innerhalb \neines Jahres, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom \n17.02.1995 mitgeteilt hatte, daß das Gebäude nach Beendigung \nder für die festgelegte Zweckbindung vorausgesetzte Nutzung \nwieder als \"I1. des H. \" genutzt werden solle (was \nnach dem Rundschreiben der Beklagten vom 26.08.1994 nicht dazu \nführen sollte, von einer Rückforderung abzusehen), geltend \ngemacht worden. Durch Erlaß des den Widerruf des \nZuwendungsbescheides vom 06.03.1990 sinngemäß erklärenden \nBescheides vom 08.02.1996 war gemäß § 53 VwVfG die Verjährung \ndes Rückforderungsanspruchs und damit auch der Lauf der \nJahresfrist der §§ 49 Abs. 2 S. 2, 48 Abs. 4 VwVfG \nunterbrochen worden. Die (teilweise) Aufhebung des Bescheides \nvom 08.02.1996 durch den Widerspruchsbescheid und seine \nErsetzung durch den Rückforderungsbescheid vom gleichen Tage \nhatten nicht zur Folge, daß diese Unterbrechung als nicht \nerfolgt anzusehen war, da es in den Bescheiden vom 18.02.1998 \nbei der bereits mit Bescheid vom 08.02.1996 erfolgten \nGeltendmachung eines Rückforderungsanspruchs verblieb.\n\n31\n\nVgl. hierzu auch Kopp, VwVfG, 5. Aufl. 1991, RdNr. 16 \nzu § 53; ferner B. Müller, Städte- und Gemeinderat 1982, \nS. 94 ff. (97): Ein zur Vermeidung des Ablaufs der \nJahresfrist erlassener, inhaltlich teilweise fehlerhafter \nWiderspruchsbescheid kann im Widerspruchsverfahren noch \nmodifiziert werden.\n\n32\n\nDie Verzinsungspflicht der Klägerin ergibt sich dem Grunde \nnach aus der sowohl im Rückforderungsbescheid vom 08.02.1996 \nals auch im Rückforderungsbescheid vom 18.02.1998 angeführten \nVorschrift des § 49 a Abs. 3 VwVfG NW. \n\n33\n\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306805","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1999-10-04/10-k-1008-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":7},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306805","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306805","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1999-10-04/10-k-1008-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306805","retrieved":"2026-07-09 03:35:00.459947+00:00"}}