{"status":"available","doknr":"OLD114386","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1999:0902.9K1942.98.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1999-09-02","aktenzeichen":"9 K 1942/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist seit 1988 Eigentümer des mit einem Wohnhaus \nbebauten Grundstücks U. straß 10 in L. -H. . Das \nGrundstück ist seit 1965 an die zunächst von der Gemeinde \nH. und später von der Stadt L. betriebene \nöffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen. Im gleichen \nJahr entrichtete der frühere Eigentümer gemäß den damals \ngeltenden Satzungsbestimmungen einen \nKanalanschlussbeitrag.\n\n3\n\nIm Jahre 1997 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der \nin der U. straße gelegene Mischwasserkanal saniert und im \nRahmen dieser Maßnahme auch die Anschlussleitungen zu den \neinzelnen Hausgrundstücken erneuert werden sollten. \nHinsichtlich der Inanspruchnahme des Grundstücks bedürfe es \ndes Abschlusses eines Gestattungsvertrages. Der dem Kläger \nübersandte Vertragsentwurf enthielt u.a. in § 1 den Passus, \ndass die Kosten für die Herstellung der Anschlussleitung und \ndes Kontrollschachtes auf dem Grundstück vom Anschlussnehmer \nzu tragen seien.\n\n4\n\nNachdem der Kläger den Vertragsentwurf trotz mehrfacher \nErinnerung nicht unterzeichnet hatte, forderte der Beklagte \nihn nach vorheriger Anhörung mit Ordnungsverfügung vom \n19.03.1998 auf, auf seinem Grundstück bis zum 30.04.1998 einen \nKontrollschacht nach den allgemein anerkannten Regeln der \nTechnik in Abstimmung mit dem Tiefbauamt zu errichten. Zur \nBegründung führte er aus, dass gemäß § 2 Abs. 6 b der \nEntwässerungssatzung der Stadt L. vom 14.07.1997 die zur \nEntwässerung der Anliegergrundstücke erforderlichen \nHausanschlußleitungen bis zu dem 2 m hinter der \nstraßenseitigen Grundstücksgrenze liegenden Kontrollschacht \nsowie der Kontrollschacht selbst Bestandteil der öffentlichen \nAbwasseranlage seien. Da auf seinem Grundstück bislang kein \nKontrollschacht vorhanden sei, sei er gemäß § 12 Abs. 7 der \nEntwässerungssatzung verpflichtet, einen derartigen \nKontrollschacht auf seine Kosten zu errichten. Für den Fall, \ndass der Kläger den Schacht nicht innerhalb der gesetzten \nFrist errichte, kündigte der Beklagte den Erlass einer \nDuldungsverfügung und eine Errichtung durch die Stadt im Wege \nder Ersatzvornahme an.\n\n5\n\nGegen den Bescheid legte der Kläger unter dem 15.04.1998 \nWiderspruch ein, den er damit begründete, dass er nicht \nverpflichtet sei, den Kontrollschacht anlegen zu lassen, da er \nbereits vor Jahren den Kanalanschlussbeitrag gezahlt habe. \nNach der damals geltenden Satzung sei die Stadt nach Zahlung \ndes Anschlussbeitrages verpflichtet gewesen, den \nKontrollschacht einbauen zu lassen. \n\n6\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch unter dem Briefkopf \"A. \nH. L. , Der Stadtdirektor\" mit Widerspruchsbescheid \nvom 28.04.1998 zurück, wobei er zur Begründung ergänzend \nausführte, dass der für das Grundstück im Jahre 1965 gezahlte \nKanalanschlussbeitrag die Kosten für einen Kontrollschacht \nnicht umfasst habe, da nach den Regeln der damals geltenden \nEntwässerungssatzung die öffentliche Anlage an der \nGrundstücksgrenze geendet habe. Diese Regelung sei erst durch \ndie Entwässerungssatzung vom 24.07.1992 geändert worden. \nDementsprechend enthalte § 12 Abs. 7 der derzeit gültigen \nEntwässerungssatzung die Regelung, dass bei bestehenden \nAnlagen, die bisher über keinen erforderlichen Kontrollschacht \nverfügten, die Stadt die Errichtung nach den allgemein \nanerkannten Regeln der Technik im Zuge der Ausführung von \nUmbau- und Sanierungsarbeiten an den öffentlichen Kanälen von \ndem jeweiligen Grundstückseigentümer fordern werde, wobei die \nKosten hierfür von dem Grundstückseigentümer zu tragen \nseien.\n\n7\n\nGegen den am 29.04.1998 zugestellten Bescheid hat der \nKläger am 25.05.1998 Klage erhoben, zu deren Begründung er \ndarauf hinweist, dass der Widerspruchsbescheid vom 28.04.1998 \nbereits deshalb rechtswidrig sei, weil er von dem \nStadtdirektor erlassen worden sei, den es zur damaligen Zeit \nbereits nicht mehr gegeben habe. In der Sache trägt er vor, \ndass der Kanalanschluss bereits seit einigen Jahrzehnten \nbestehe und die vor dem 24.07.1992 geltenden Satzungen keine \nVerpflichtung zur Anlage eines Kontrollschachtes enthalten \nhätten. Nach der Entwässerungssatzung vom 24.07.1992 und den \ndazu später ergangenen Änderungssatzungen werde bei \nNeuanschlüssen der Kontrollschacht auf Kosten der Stadt \nerrichtet, da diese Kosten im Kanalanschlussbeitrag enthalten \nseien. Diese Regelung müsse auch für Altfälle gelten, da die \nvorherigen Satzungen keine gegenteilige Regelung enthalten \nhätten. Er sei der Auffassung, dass mit der Zahlung des \nKanalanschlussbeitrages im Jahre 1965 alle Maßnahmen für den \nAnschluss an den öffentlichen Kanal auch für die Zukunft \nbezahlt worden seien. Der Einbau eines Kontrollschachtes sei \nauch nicht erforderlich, da sein Grundstück über einen \nausreichenden Prüfschacht verfüge. Der in der Nähe des \nHauseingangs etwa 3,50 m von der Grundstücksgrenze entfernt \nliegende rechteckige Schacht aus Beton habe eine Größe von \n0,70 m x 0,30 m und sei mit einer Metallplatte und zwei \nBetonplatten abgedeckt. Er ermögliche eine Beobachtung des \nAbwasserflusses und im Fall einer Verstopfung die Einführung \neines Spülschlauches.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19.03.1998 und \nden Widerspruchsbescheid der \"Alten H. L. - \nDer Stadtdirektor -\" vom 28.04.1998 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen \nBescheide und führt ergänzend aus, dass bereits nach der zum \nZeitpunkt des Anschlusses des Grundstücks geltenden \nEntwässerungssatzung der Gemeinde H. vom 30.10.1964 die \nErrichtung eines Prüfschachtes auf Kosten des \nGrundstückseigentümer vorgesehen gewesen sei. Auch nach der \nEntwässerungssatzung der Stadt L. vom 04.11.1976 habe die \nHerstellung und Unterhaltung der Abwasseranlage auf dem \nGrundstück einschließlich des Prüfschachtes dem \nAnschlussnehmer oblegen. Seit Inkrafttreten der \nEntwässerungssatzung vom 24.07.1992 übernehme die Stadt bei \nNeuanschlüssen die Herstellung der Grundstücksanschlussleitung \neinschließlich des Kontrollschachtes, wobei hierfür zunächst \nvom Anschlussnehmer ein Kostenersatz nach Einheitssätzen zu \nzahlen gewesen sei. Seit Inkrafttreten der Änderungssatzung \nvom 28.07.1994 seien die Kosten im Kanalanschlussbeitrag \nenthalten. Insgesamt sei festzustellen, dass die Kosten für \ndie Herstellung des notwendigen Kontrollschachtes zu jedem \nZeitpunkt vom Grundstückseigentümer zu tragen gewesen seien. \nDer auf dem Grundstück vorhandene Betonschacht mit einer \nlichten Grundrissfläche von 0,15 m x 0,40 m, der auf die aus \nZementrohren DN 100 hergestellte und in ca. 0,60 m Tiefe \nliegende Anschlußleitung aufgesetzt und mit einer Betonplatte \n50/50 cm abgedeckt sei, habe bereits bei seiner Errichtung in \nden 60er Jahren nicht den allgemein anerkannten Regeln der \nTechnik entsprochen und sei als Kontrollschacht gemäß DIN 1986 \nnicht ausreichend. Bereits bei der Errichtung eines Anbaus an \ndas vorhandene Wohnhaus sei in der hierfür erteilten \nEntwässerungsgenehmigung vom 30.05.1980 und nochmals bei der \nGenehmigung der Errichtung einer Garage der Voreigentümer des \nGrundstücks zur Errichtung eines Kontrollschachtes \naufgefordert worden, dem jedoch nicht nachgekommen. Der Anbau \nwerde bis zum heutigen Tage über eine separate \nAnschlussleitung ohne Kontrollschacht entwässert, die erst \nhinter dem vorhandenen \"Schacht\" mit der Anschlussleitung des \nAltbaus zusammengeführt werde. Der vorhandene \"Schacht\" sei \nauch deshalb nicht ausreichend, weil er nur einen Teilstrom \ndes Abwassers erfasse. Der in den Entwässerungssatzungen \ngeforderte Prüfschacht habe jedoch das auf dem Grundstück \nanfallende Abwasser zu bündeln, um in ihm Prüfungen des \neingeleiteten Abwassers vornehmen zu können. Er müsse daher \nörtlich hinter der letzten Abwassereinleitungsstelle \npositioniert werden und sei ausreichend zu dimensionieren. \nWeiter bestünden auch erhebliche Bedenken, ob die vorhandene \nEntwässerungsanlage hinsichtlich der Tiefenlage und des \nGefälles den Anforderungen der DIN 1986 entspreche.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. \n\n16\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 19.03.1998 und der \nWiderspruchsbescheid vom 28.04.1998 sind rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Beklagte hat den \nKläger zu Recht aufgefordert, auf seinem Grundstück auf eigene \nKosten einen Kontrollschacht in die Hausanschlussleitung \neinzubauen.\n\n17\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers führt der Umstand, dass \nder Widerspruchsbescheid vom 28.04.1998 unter dem Briefkopf \n\"A. H. L. - Der Stadtdirektor\" erlassen wurde, \nnicht zur Rechtswidrigkeit. Bei der versehentlichen Verwendung \ndes bereits seit Jahren überholten Briefkopfes handelt es sich \nlediglich um eine auch vom Kläger zu erkennende offenbare \nUnrichtigkeit im Sinne des § 42 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes, die jederzeit berichtigt werden \nkann und die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nicht \nberührt. \n\n18\n\nEntsprechendes gilt auch für die Bezeichnung des Bescheides \nvom 19.03.1998 als \"Ordnungsverfügung\". Die von dem Beklagten \ngetroffene Regelung dient der Durchsetzung des gemeindlichen \nSatzungsrechts. Sie stellt keine Maßnahme der Gefahrenabwehr, \nsondern eine Ausübung von Hoheitsbefugnissen im Rahmen eines \nöffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses dar. Dies ist \nauch von dem Beklagten so gesehen worden, da er gemäß § 73 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO zu Recht selbst über den Widerspruch \nentschieden hat. \n\n19\n\nVgl. zur Problematik OVG NW, U.v.28.11.1994 \n- 22 A 2466/93 -.\n\n20\n\nDie Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Klägers zum \nEinbau eines Kontrollschachtes ergibt sich aus der \nEntwässerungssatzung der Alten H. L. vom \n14.07.1997, die ihrerseits auf den §§ 7, 8 und 9 der \nGemeindeordnung - GO NW -, dem § 18 a des \nWasserhaushaltsgesetzes - WHG - und den §§ 51 und 53 des \nLandeswassergesetzes - LWG - beruht. Rechtliche Bedenken \nbezüglich des formell ordnungsgemäßen Zustandekommens und \nInkrafttretens der Satzung sind nicht vorgetragen worden und \nauch sonst nicht ersichtlich.\n\n21\n\nDie Entwässerungssatzung ist auch - soweit das vorliegende \nVerfahren Anlass zu einer Überprüfung bietet - materiell \ngültiges Ortsrecht. Nach § 9 i.V.m. § 7 GO NW können Gemeinden \nbei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke \nihres Gebietes den Anschluss an die Kanalisation und deren \nBenutzung vorschreiben und die für die Ausgestaltung des \nöffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses \nerforderlichen Regelungen im Rahmen ihres \nOrganisationsermessens treffen. Dass die Stadt L. mit der \nhier einschlägigen Regelung des § 12 Abs. 7 der \nEntwässerungssatzung die Grenzen des ihr durch die gesetzliche \nErmächtigung eingeräumten ortsgesetzgeberischen \nGestaltungsspielraums überschritten hat, ist nicht erkennbar. \nDie Regelung, dass auch bei Anlagen, die bislang über keinen \nKontrollschacht verfügen oder deren Kontrollschacht zu keinem \nZeitpunkt den allgemein anerkannten Regeln der Technik \nentsprach, im Zuge von Umbau- und Sanierungsarbeiten an den \nöffentlichen Kanälen von dem jeweiligen Grundstückseigentümer \nder Einbau eines Kontrollschachtes nach den allgemein \nanerkannten Regeln der Technik gefordert wird, ist \nsachgerecht, da die Kontrollschächte die Übergabepunkte \nzwischen der privaten und der öffentlichen Abwasseranlage \ndarstellen und in ihnen zum einen die Menge und Konsistenz des \neingeleiteten Abwassers geprüft werden kann und sie zum \nanderen auch der Reinigung der Kanäle dienen. \n\n22\n\nHinsichtlich der Frage, welcher Anforderungen nach den \nallgemein anerkannten Regeln der Technik an die Errichtung \neines Kontrollschachtes zu stellen sind, kann auf die DIN 1986 \nzurückgegriffen werden. Nach § 3 Abs. 3 der Landesbauordnung \n- BauO NW - gelten auch die von der obersten \nBauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als \nTechnische Bauvorschriften eingeführten technischen Regeln als \nallgemein anerkannte Regeln der Technik. Hierzu gehört auch \ndie mit Runderlass des Innenministers vom 04.10.1979 \n- VA 4 - 322.51 (MBl. NW. S. 2130) als Richtlinie \nbauaufsichtlich eingeführte DIN 1986 Teil 1 \n- Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke; Technische \nBestimmungen für den Bau - (Ausgabe September 1978) bzw. die \ndavor geltende, mit Runderlass des Ministers für \nLandesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom \n24.05.1963 (MBl. NW S. 1100) eingeführte DIN 1986 Teil 1 \n(Ausgabe Juni 1962). Nach Ziffer 7.6.3. der DIN 1986 Teil 1 \n(Ausgabe September 1978) müssen besteigbare Schächte bei \nkreisförmigen Querschnitten mindestens 1,0 m lichte Weite \nhaben, bei rechteckigen Querschnitten müssen die Abmessungen \nmindestens 0,8 m x 1,0 m, bei quadratischen Querschnitten \nmindestens 0,9 m x 0,9 m betragen. Schächte von weniger als \n0,8 m Tiefe müssen mindestens die Abmessung 0,6 m x 0,8 m \nhaben. Diesen Anforderungen genügt der auf dem Grundstück des \nKlägers vorhandene Prüfschacht selbst dann nicht, wenn man die \nAngaben des Klägers zugrunde legt. Der Schacht entsprach auch \nbei seiner Errichtung im Jahre 1965 nicht den damals allgemein \nanerkannten Regeln der Technik, da bereits die DIN 1986 Teil 1 \n(Ausgabe Juni 1962) unter Ziffer 9.2. - bis auf die \nSonderregelung für Schächte unter 0,8 m Tiefe - die oben \ngenannten Schachtquerschnitte vorsah.\n\n23\n\nDie Verpflichtung zum Einbau eines Kontrollschachtes ergibt \nsich weiter auch aus der bestandskräftigen Nebenbestimmung \nNr. 3 zu der unter dem 30.05.1980 erteilten \nEntwässerungsgenehmigung für den damals errichteten \nWohnhausanbau. Der darin geforderte Kontrollschacht mit einem \nDurchmesser von 1.000 mm ist nie gebaut worden und das \nAbwasser aus dem Hausanbau wird derzeit ohne \nKontrollmöglichkeit direkt in die öffentliche Kanalisation \neingeleitet.\n\n24\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers führt die Regelung des \n§ 12 Abs. 7 Satz 3 der Entwässerungssatzung, wonach die Kosten \nfür den nachträglichen Einbau der Kontrollschächte von den \nGrundstückseigentümern zu tragen sind, auch zu keiner \nBenachteiligung der Eigentümer von früher angeschlossenen \nGrundstücken. Wie der Beklagte bereits zutreffend dargelegt \nhat, war sowohl nach § 11 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der \nseinerzeit selbstständigen Gemeinde H. vom 30.10.1964 \nals auch nach § 11 Abs. 3 der Entwässerungssatzung der Stadt \nL. vom 04.11.1976 der in den Satzungen geforderte \nPrüfschacht auf Kosten des Grundstückseigentümers bzw. durch \nihn selbst zu errichten. Die damals erhobenen \nKanalanschlussbeiträge umfassten daher nicht die Kosten des \nPrüfschachtes. Auch nachdem die Stadt dazu übergangen war, \ngemäß § 6 Abs. 2 der Entwässerungssatzung vom 24.07.1992 die \nKontrollschächte selbst zu errichten, wurden die Kosten \nhierfür von den Grundstückseigentümern nach Einheitssätzen \nerhoben. Seit Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung vom \n28.07.1994 und nunmehr unter der Geltung der \nEntwässerungssatzung vom 14.07.1997 sind die Kosten im \nKanalanschlussbeitrag enthalten (§ 12 Abs. 6), wobei diese \nRegelung ausdrücklich nicht für den nachträglichen Einbau von \nKontrollschächten in vorhandene Anschlussleitungen gilt. \nInsgesamt betrachtet ist daher festzustellen, dass die Kosten \nfür die Errichtung der Kontrollschächte immer - in der \nVergangenheit entweder direkt oder über einen Kostenersatz und \nheute über einen erhöhten Kanalanschlussbeitrag - von den \nGrundstückseigentümern zu tragen waren. Die Regelung des § 12 \nAbs. 7 Satz 3 der Entwässerungssatzung stellt daher keine \nUngleichbehandlung von Altanschlüssen dar, sondern führt im \nGegenteil den Grundsatz, dass jeder Eigentümer die Kosten des \nKontrollschachtes wirtschaftlich selbst tragen soll, \nkonsequent weiter.\n\n25\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige \nVollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 \nVwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114386","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1999-09-02/9-k-1942-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114386","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114386","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1999-09-02/9-k-1942-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114386","retrieved":"2026-07-09 00:06:14.473941+00:00"}}