{"status":"available","doknr":"OLD307001","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1999:0811.10K4255.97A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1999-08-11","aktenzeichen":"10 K 4255/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verpflichtet festzustellen, daß die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers zu 1. vorliegen. \n \nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n11.09.1997 wird aufgehoben, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG für den Kläger zu 1. verneint und eine Abschiebungsandrohung nach \nÄthiopien gegen ihn erlassen worden ist. \n \nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1. zu 4/7, die Klägerin zu 2. zu 1/7 \nund die Beklagte zu 2/7. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n:\n\n2\n\nDer am 12.09.1953 äthiopischer Zeitrechnung (ä.Z.) in \nB. B. geborene Kläger zu 1. und die am 14.06.1964 ä.Z. \nin N. geborene Klägerin zu 2. reisten nach ihren Angaben \nunter Inanspruchnahme eines Schleusers mit gefälschten \näthiopischen Paßpapieren auf dem Luftwege mit den F. \nAirlines aus Äthiopien kommend nach einer Zwischenlandung in \nKairo am 16.02.1997 in Frankfurt in das Bundesgebiet ein. Sie \nsind verheiratet. Der Kläger zu 1. ist oromischer, die \nKlägerin zu 2. tigrinischer Volkszugehörigkeit. Beide gehören \n(jetzt?) angeblich der katholischen Kirche an (früher: \nZugehörigkeit zur othodoxen Kirche?). Einen am 02.09.2. \nä.Z. geborenen Sohn ließen sie in Äthiopien bei der Mutter des \nKlägers zu 1. zurück. Am 18.02.1997 meldeten sie sich bei den \ndeutschen Behörden und beantragten am 20.02.1997 in Köln die \nGewährung von politischem Asyl. Bei der Anhörung durch das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am \n24.02.1997 gaben sie zur Begründung an: Der Kläger zu 1. habe \nnach seiner zweijährigen Ausbildung im Fachbereich Wirtschaft \nund Buchhaltung an dem Commercial College in B. B. bis \n1979 ä.Z. Anfang 1980 ä.Z. eine Anstellung als Einkäufer bei \ndem Staatsministerium für L. und U. gefunden und \nzuletzt 700 Birr im Monat verdient. Seit 1985 ä.Z. sei er \nMitlied der OLF und habe nach ihrem Verbot Ende 1984 ä.Z. u.a. \ndie besondere Funktion gehabt, für den bewaffneten \nBefreiungskampf im Bereich der Städte B. B. und \nNasriet Geldspenden zu sammeln. Möglicherweise aufgrund einer \nDenunziation durch einen Spender sei er am 05.04.1987 ä.Z. \ngegen Mitternacht von drei bewaffneten Soldaten der EPDRF in \nseiner Wohnung verhaftet, gefesselt und in das \nZentralgefängnis von B. B. eingeliefert worden. Ihm \nsei seine Zugehörigkeit zur und seine Arbeit für die OLF \nvorgeworfen worden. Er habe die Namen und die Aufenthaltsorte \nder Spender und anderer Mitglieder preisgeben sollen. Die \nersten fünf Monate sei er mit einer Hand (links) an der Wand \neiner Einzelzelle angekettet gewesen. Darüber hinaus sei er \ninsbesondere im ersten Jahr verschiedenen schweren \nFolterpraktiken (u.a. einem Rotieren in erzwungener \nHockestellung unbekleidet in kaltem Wasser, Elektroschocks an \nden Füßen usw.) ausgesetzt gewesen. Nach etwa einem Jahr sei \ner in das L. -Gefängnis am Rande von B. B. in eine \nZelle mit 47 Gefangenen verlegt worden. Aus Angst, dort \nillegal getötet zu werden, habe er sich zur Flucht \nentschlossen und alle damit verbundenen Risiken auf sich \ngenommen. Am 08.01.1989 ä.Z., einem Werktag, habe er nachts \neine Verdauungsstörung simuliert und sich auf die Toilette \naußerhalb des Zellentrakts führen lassen. Er habe dort \nvorgetäuscht, wegen Unwohlseins und Schwäche die Hilfe des \nAufsehers zum Verlassen des Aborts zu benötigen. Als ihn \ndieser habe hochziehen wollen, habe er ihn überwältigt und ihm \nsein Gewehr entrissen. Er habe den etwa 2 m hohen Zaun \nüberklettert und mit vorgehaltener Waffe seine Mitnahme in \neinem vorbeifahrenden Auto erzwungen. In einer öffentlichen \nToilette in B. B. habe er die Waffe weggeworfen und \nsich anschließend bei einem Verwandten, einem Bruder seiner \nMutter, versteckt. Die Klägerin zu 2., eine gelernte \nKindergärtnerin, die bis zu ihrer Ausreise diesen Beruf auch \nbei einem T. -L. ausgeübt habe, habe sich bei seiner \nFestnahme schützend vor ihn, den Kläger zu 1., gestellt. Um \nsie von ihm zu lösen, habe sie einen gezielten Schlag mit \neinem Gewehrkolben auf den Mund erhalten, durch den ihr drei \nuntere Schneidezähne ausgeschlagen und die Mundpartie verletzt \nworden sei. Nach etwa zwei Monaten habe die Klägerin zu 2. \nseinen Aufenthaltsort erfahren und ihm in den Gefängnissen \nimmer wieder Essen bringen dürfen. Nach seiner Flucht hätten \ndie Sicherheitskräfte sogleich bei der Klägerin zu 2. nach ihm \ngefahndet. Sie habe die Ausreise dann organisiert und zu deren \nFinanzierung ihr von seinem Großvater geerbtes Haus verkauft. \n\n3\n\nDurch Bescheid vom 11.09.1997 lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge ab, \nverneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 AuslG in \nder Person der Kläger und das Bestehen von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Es erging eine \nbefristete Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung \nvorzugsweise nach Äthiopien. Der Vortrag der Kläger sei \nunsubstantiiert und weiche teilweise erheblich voneinander ab. \nEs bestünden Zweifel, daß der Kläger zu 1. langjähriges \nMitglied der OLF gewesen sei und die von ihm behauptete \nTätigkeit für sie ausgeübt habe, denn seine Darstellungen \ndarüber seien sehr vage geblieben. Auch die angebliche \nFestnahme des Klägers zu 1. und seine Haft müßten angezweifelt \nwerden. Widersprüche ergäben sich aus den behaupteten \nVerletzungen der Klägerin zu 2. und der Essensversorgung durch \nsie. \n\n4\n\nDer Bescheid wurde am 01.10.1997 zugestellt. \n\n5\n\nMit der am 07.10.1997 erhobenen Klage wiederholen die \nKläger ihren bisherigen Vortrag und tragen ergänzend vor: Der \nVater des Klägers zu 1. B. M. , geboren um 1938 ä.Z., \nsei schon unter Kaiser Haile Selassi I. Oberst gewesen. Nach \nder Machtübernahme durch Militärs sei er unter Mengistu zum \nGeneral im Heer aufgestiegen. Nach dem Sturz Mengistus im \n9. Monat 2. ä.Z. sei er zunächst etwa 1 1/2 Jahre \nuntergetaucht gewesen. Als man ihn schließlich verhaftet habe, \nsei er nach 2 1/2 Jahren gegen Bürgschaft freigelassen worden. \nEin Gerichtsverfahren habe nicht stattgefunden. Inzwischen sei \ner wieder untergetaucht und arbeite im Oromischen \nBefreiungskampf bei aus O. gesteuerten Aktivitäten in \nSomalia mit. In Deutschland sei der Kläger zu 1. Mitglied der \nUnion der Oromo-Studenten in der Bundesrepublik Deutschland \n(UOSG) geworden und nehme an deren Veranstaltungen auch teil. \nU.a. am 28.05.1999 habe er in Bonn für die Sache der Oromos \ndemonstriert.\n\n6\n\nDer Kläger zu 1. legt vor:\n1. eine Bescheinigung der UOSG vom 04.07.1999 über seine \nMitgliedschaft\n2. eine Bescheinigung über seine Mitgliedschaft in der \noromosprachigen f. Gemeinde in der Bundesrepublik \nDeutschland vom 15.06.1999,\n3. in Fotokopie eine Vorladung der Polizeikommission der 14. \nZone X. 3 vom 15. Z. 1991 zum 22. Z. 1991 \num 9.00 Uhr,\n4. eine Affidavit der Organisation der Oromo Relief \nAssociation in der Bundesrepublik Deutschland e.V. vom \n27.07.1999,\n5. ein Affidavit der Oromo Liberation Front, Foreign Relations \nCommittee, Washington D.C., vom 05.08.1999 über die \nUnterdrückung der Oromo,\n6. ein Foto über ein angebliches Demonstrationsgeschehen am \n28.05.1999.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 11.09.1997 aufzuheben und \ndie Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Kläger sind in der mündlichen Verhandlung angehört \nworden. Wegen des Ergebnisses wird auf die \nSitzungsniederschrift verwiesen. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge \nder Beklagten und der Generalakte Äthiopien Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nDurch Beschluß vom 22.10.1997 ist das Verfahren auf den \nBerichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist nur teilweise begründet. \n\n16\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG. Der Kläger zu 1. \nkann allerdings die Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person \nverlangen. \n\n17\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 11.09.1997 ist rechtswidrig, \nsoweit er dem entgegensteht. \n\n18\n\nNach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG kann sich nicht auf das \nAsylrecht des Art. 16 a Abs. 1 Satz 1 und 2 GG berufen, wer \naus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus \neinem anderen Drittstaat eingereist ist, in dem die Anwendung \ndes Abkommens über die Rechte der Flüchtlinge und der \nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten \nsichergestellt ist. Deutschland ist allseitig von sog. \nDrittstaaten im Sinne des § 26 a Abs. 2 AsylVfG umgeben, mit \nder Folge, daß eine Einreise auf dem Landwege immer ein \nAsylrecht ausschließt. Die Einreise ohne Kontakte zu einem \nsicheren Drittstaat, also auf dem Luftwege oder auf dem \nSeewege über einen deutschen Flug- oder Seehafen, wird somit \nzum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal des Art. 16 a Abs. 1 \nGG, die als Vorgang außerhalb des Heimatstaates vom \nAsylbewerber nicht nur glaubhaft zu machen, sondern zu \nbeweisen ist. Allein mit der pauschalen Angabe, sie seien am \n16.02.1997 auf dem Luftwege aus Äthiopien kommend über L. \nin Deutschland eingereist, sind die Kläger ihrer Obliegenheit, \nvollständige und glaubhafte Angaben zur behaupteten Reise zu \nmachen und diese zu dokumentieren, nicht nachgekommen. Die \nKläger können ihren Vortrag in keiner Weise belegen. Das \nGericht vermag keinerlei Umstände zu erkennen, die den Klägern \ndies unmöglich oder unzumutbar gemacht hätten. Das Verhalten \nihres Schleusers haben sie sich zuzurechnen.\n\n19\n\nDamit waren nur noch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG zu prüfen, da die Ausländer in ihren Herkunftsstaat \nabgeschoben werden sollen. Im Regelfall und so auch hier, sind \ndie Voraussetzungen des Art. 16 a Abs. 1 GG und des § 51 \nAbs. 1 AuslG gleich zu beurteilen, d.h. als politisch \nVerfolgter genießt Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, \nwem es bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände seines \nFalles nicht zuzumuten ist, in seinen Heimatstaat \nzurückzukehren, weil ihm dort aus politischen Gründen - etwa \nwegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung - unmittelbar staatliche Verfolgungsmaßnahmen mit \nGefahr für Leib und Leben und Beschränkung in seiner \npersönlichen Freiheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \ndrohen. Hat ein Asylbewerber eine politische Verfolgung vor \nseiner Ausreise bereits einmal erlitten, kann ihm die Rückkehr \nin den Verfolgerstaat nur dann zugemutet werden, wenn eine \nWiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. \n\n20\n\nDer Kläger zu 1. hat glaubhaft gemacht, daß er vor seiner \nAusreise wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der OLF \noder zumindest wegen des Verdachts, die OLF materiell \nunterstützt zu haben oder mit ihr zu sympathisieren, politisch \nverfolgt worden ist. Die OLF wird von der gegenwärtigen \nRegierung insbesondere wegen ihrer regierungsfeindlichen \nbewaffneten Aktivitäten als terroristische Organisation \neingestuft. Da eine Wiederholung nicht mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, ist ihm eine \nRückkehr nach Äthiopien derzeit nicht zumutbar.\n\n21\n\nDas Gericht hält das geltend gemachte Verfolgungsschicksal \nfür glaubhaft. Der Kläger zu 1. hat seine Identität, seine \nAusbildung, seine Beschäftigung als Einkäufer in dem \nStaatsministerium für L. und U. , seine Mitgliedschaft \nin und seine Aktivitäten, insbesondere die der Spendensammlung \nim Bezirk B. B. und Nasriet, für die OLF, die nach \nihrem Ausscheiden im Juni 1992 aus der nach dem Sturz des \nMengistu-Regimes zunächst mit der EPRDF gebildeten \näthiopischen Übergangsregierung als illegale Organisation \ngilt, seine Verhaftung am 05.04.1987 ä.Z., seine fast \nzweijährige illegale Haft im Zentralgefängnis von B. \nB. bzw. im Gefängnis von L. , die dabei an ihm \nangewandten Folterpraktiken (Fesselung an der Wand fünf \nMonate, Einzelhaft etwa ein Jahr, Wasserbehandlung auf einem \ngrillähnlichen Gerüst, Elektroschocks usw.), seine Flucht am \n08.01.1989 ä.Z. im Detail und im Kern in allen \nVerfahrensabschnitten widerspruchsfrei geschildert. Die \nBeherrschung von Amharisch spricht nicht gegen die omroische \nVolkszugehörigkeit. Bis 1992 war Amharisch die einzige Amts- \nund Verwaltungssprache und die Unterrichtssprache in der \nGrundschule. In Städten mit ethnisch gemischter Bevölkerung \nwar und ist Amharisch auch die Verkehrssprache zwischen \nPersonen unterschiedlicher Muttersprache (Institut für \nAfrikakunde vom 17.11.1998 an VG Ansbach). Der Kläger konnte \nzwar keine Urkunden über seine Ausbildung und seine \nBeschäftigung ab 1980 ä.Z. in dem Staatsministerium für \nL. und U. vorlegen, weil er sie auf der Flucht unter \neiner falschen Identität nicht bei sich führen und damit seine \nAusreise nicht gefährden wollte und er sie sich aus Angst vor \nPostzensur und wegen einer darin begründeten Gefährdung seiner \nMutter auch nicht nachträglich von seiner Mutter hat schicken \nlassen wollen. Der Kläger zu 1. hat aber die Örtlichkeiten, \ndie Arbeitsweise, seine Aufgabenbereich, die \nBehördenhierarchie und die Mitarbeiter, mit denen er zu tun \nhatte, so detailliert schildern können, daß das Gericht keinen \nAnlaß zu Zweifeln insoweit sieht. Der Kläger konnte Beginn und \nFortdauer seines Beschäftigungsverhältnisses über den Sturz \nMengistus am 21.05.1991 auch plausibel damit erklären, daß er \nals Fachkraft auf seinem Dienstposten im Ministerium \nunentbehrlich war. Da er als Spezialist nicht Mitglied oder \nFunktionär der WPE (Worker Party of Ethiopia) sein mußte, \nentließen ihn die neuen tigrinischen Machthaber auch nicht. \nDer Kläger zu 1. konnte nach eingehender Erörterung auch für \nein Mitglied der Mittelebene in der Parteihierarchie der OLF, \nzuständig für Information und Spendenwesen im Bezirk B. \nB. und Nasriet, ausreichende Angaben über den Aufbau der \nOrganisation und ihre Arbeit sowie die Parteimitglieder, mit \ndenen er zu tun hatte, machen. Der Kläger zu 1. will etwa im \nersten Monat 1985 ä.Z. (Sept. 1992) in die, wie er glaubte, \nnoch legale OLF eingetreten sein und auch noch einen \nMitgliedsausweis ausgestellt erhalten haben. Dies kann ihm \ngeglaubt werden, weil sich ein genaues Verbotsdatum der OLF \nnicht feststellen läßt und die OLF mindestens bis 1992 (also \nbis 04.1985 ä.Z. Mitgliedsausweise ausgestellt hat. Dem \nUmstand der Ausweisausstellung kommt ohnehin kein besonderer \nAussagewert zu, weil die OLF keine Mitgliedslisten führte, \nBlanco-Ausweiskarten in Äthiopien zum Preis von ein bis zwei \nBirr jederzeit erhältlich sind und eine Vielzahl von Stempeln, \nwie sie dabei benutzt wurden, käuflich zu erwerben sind (AA \n13.03.1997 an VG Sigmaringen). Die Haftbedingungen und \nFolterungen sind glaubhaft. Sie sind bei politischen \nHäftlingen sehr hart. Sie bestehen aus Hand- und/oder \nFußfesselung, Einzelhaft, Haft in mit Ungeziefer verseuchten \nHafträumen, verschiedenen Folterpraktiken der geschilderten \nArt. OLF-Mitgliedern oder ihren Sympathisanten drohen lange \nHaftzeiten unter schlechtesten Haftbedingungen, wobei an die \npolitische Überzeugung der Betroffenen anknüpfende besonders \nintensive polizeiliche oder sicherheitsbehördliche Maßnahmen \ndie Grenze überschreiten, die staatlichem Handeln auch bei der \nAbwehr terroristischer Aktivitäten gesetzt ist (B. B. , \n06.05.1998 an VG Berlin, 24.07.1998 an VG Augsburg).\n\n22\n\nDie Darstellung des Klägers ist auch mit den Verhältnissen \nin Äthiopien in Übereinstimmung zu bringen.\n\n23\n\nDie Oromo stellen in Äthiopien die größte \nBevölkerungsgruppe dar. Die Oromo Liberation Front (OLF) ist \nnach ihrem Selbstverständnis eine nationale Befreiungsfront \ndes Oromo-Volkes. National ist hier bezogen auf das Volk der \nOromo, nicht auf den Gesamtstaat Äthiopien. Seit 11.09.1976 \nführte sie einen bewaffneten Guerillakampf gegen das Mengistu-\nRegime, zunächst in Ostäthiopien, seit Anfang der 80er Jahre \nauch in Westäthiopien in der Region Wollega. Abgesehen davon, \ndaß es sich bei der OLF um eine bewaffnete Befreiungsfront \nhandelte, standen die von ihr verfolgten politischen Ziele \n- Schaffung eines unabhängigen Oromo-Staates aus dem von \nOromos besiedelten Teil des äthiopischen Staatsgebietes oder \nzumindest weitgehende Selbständigkeit in einer Konföderation \nmit dem übrigen Äthiopien - in diametralem Gegensatz zum \nsozialistischen Einheitsstaat mit einem Einheitsparteisystem. \nDie OLF war zwar weniger bedeutend, d.h. militärisch weniger \nschlagkräftig als die Eritreische Befreiungsfront (EPLF) und \ndie Befreiungsfront von Tigrea (TPLF) bzw. die Ende 1988 \ngegründete Einheitsfront EPRDF, in der die TPLF die \ndominierende Kraft war und ist, das Anwachsen eines ethnischen \nOromo-Nationalismus hätte jedoch nicht nur das Mengistu-\nRegime, sondern auch den Fortbestand des äthiopischen Staates \ngefährden können. Mitglieder, Anhänger und mutmaßliche \nAnhänger der OLF waren demzufolge staatlichen \nVerfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, sowohl in Reaktion auf \nGuerilla-Aktionen als auch um die Ausbreitung einer Oromo-\nNationalbewegung zu verhindern. In der Endphase des Mengistu-\nRegimes gab es Vermittlungsbemühungen, um die Kriege in \nÄthiopien/Eritrea durch eine Verhandlungsregelung zu beenden, \nin die ab Anfang 1991 außer der EPLF und der EPRDF auch die \nOLF einbezogen wurde. Da die militärischen Niederlage des \nMengistu-Regimes absehbar war, fanden auch Gespräche zwischen \ndiesen Organisationen über ihre zukünftigen Beziehungen statt. \nNach dem Zusammenbruch des Mengistu-Regimes Ende Mai 1991 \nkonnte die OLF offen im gesamten Siedlungsraum des Oromo-\nVolkes als politische Organisation auftreten. Die EPRDF \nübernahm zunächst die Regierungsverantwortung in B. \nB. . Nach einer sog. Nationalkonferenz, deren Abhaltung \nzuvor zwischen EPRDF, OLF und dem US-amerikanischen Vermittler \nvereinbart worden war, trat dann die OLF in die neugebildete \nRegierung als Koalitionspartner der EPRDF ein. Zwischen der \nEPRDF, insbesondere zwischen der zur EPRDF gehörenden, im \nFrühjahr 1990 gegründeten Oromo-Organisation Oromo Peoples \nDemocratic Organisation - OPDO - und der OLF kam es jedoch in \nder Folgezeit zu heftigen Auseinandersetzungen und wiederholt \nzu bewaffneten Zusammenstößen, da beide Organisationen einen \nFührungsanspruch im Oromo-Gebiet erhoben. Im Juni 1992 brach \ndie Koalition zwischen EPRDF und OLF auseinander. Kurz vor den \nersten Wahlen im Juli 1992, in denen Bezirks- und Regionalräte \ngewählt wurden, zog die OLF wegen massiver Behinderungen ihrer \npolitischen Arbeit ihre Kandidaten von den Wahlen zurück, und \ndie OLF-Vertreter legten ihre Sitze im Übergangsparlament \nnieder; kurz danach traten auch die von der OLF gestellten \nMinister der Zentralregierung zurück. Die bewaffneten Kräfte \nder OLF waren im Vorfeld der Wahlen in Lagern zusammengezogen \nworden, verließen diese jedoch im Zusammenhang mit der \nEntscheidung der OLF-Führung für den Boykott der Wahlen. \nSämtliche Büros der OLF wurden von der EPDRF bzw. der OPDO, \ndie auf gesamtstaatlicher Ebene der Regierungspartei angehörte \nund als Regional- oder Landespartei in der Region dominierte \nbzw. seit Inkrafttreten der neuen, föderativen Verfassung \nÄthiopiens im Bundesland Oromiya die Landesregierung stellt, \ngeschlossen. Bis Ende 1992 hatten die Streitkräfte der EPRDF, \ndie anstelle der aufgelösten früheren Befreiungsarmee die \nFunktion der nationalen Armee übernommen hatten, die \nGuerillakräfte der OLF weitgehend aufgerieben und die meisten \nOLF-Kämpfer wurden zusammen mit unbewaffneten Mitgliedern und \nAnhängern als Kriegsgefangene, insgesamt etwa 20.000 Personen, \ninterniert. Fortgesetzte Vermittlungsbemühungen, an denen sich \nu.a. auch die diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik \nDeutschland beteiligte, führten zu einer Reihe von \nZusammentreffen von Vertretern der äthiopischen Regierung bzw. \nder EPRDF und OLF. Diese Gespräche blieben jedoch ergebnislos \nim Hinblick auf eine Einigung oder eine Kompromißregelung. \nZwischenzeitlich hat die OLF wieder lokale Guerillakräfte \naufgestellt und entfaltet mit ihnen sporadisch bewaffnete \nAktivitäten in Oromiya und der Somalia-Region. Die OLF und \nihre Unterorganisationen werden wegen ihrer Gewaltbereitschaft \nvon der äthiopischen Regierung als terroristische Gruppierung \nangesehen und als solche rigoros bekämpft. Ein großer Teil der \nMenschenrechtsverletzungen der derzeitigen Regierung steht im \nZusammenhang mit der Bekämpfung der OLF. Dieser Kampf ist um \nso intensiver, als die OLF im Verdacht steht, mit der \nRegierung in Khartoum zusammenzuarbeiten, die mittels der OLF \nauf die innenpolitische Situation in Äthiopien Einfluß zu \nnehmen gewillt ist. Seit dem Wiederaufleben des bewaffneten \nBürgerkrieges zwischen Äthiopien und Eritrea im Frühjahr 1998 \nsteht die OLF weiter im Verdacht, auf seiten Eritreas von \nSomalia aus die Destabilisierung Äthiopiens zu versuchen. \nDeshalb liefert B. B. Waffen an somalische Gegner von \nAidids, der auf eritreischer Seite steht, so etwa an die \nRahanwein-Widerstandsarmee (RRA). B. B. , in dessen \nRegierung nur die 10 % der Bevölkerung ausmachenden Tigreer \ndas Sagen haben, hofft, so den Widerstand der Oroma-Rebellen \neindämmen zu können. Angeblich bereiten äthiopische Militärs \nmit mehr als 3.000 Soldaten in diesen Tagen einen Angriff auf \nAusbildungslager der OLF im Gebiet von Qoryoleh vor. Mit Aidid \nverbündete somalische Gruppen sollen nach Angaben der BBC die \nRegion verlassen haben und nach Mogadischu geflohen sein. Die \nsomalische Grenzstadt Luuk hatte Äthiopien schon Anfang Juni \nerobert. Der äthiopische Vorstoß scheint dem Ziel zu dienen, \nin Somalia eine Sicherheitszone nach dem Vorbild von Israel im \nSüden des Libanon eingerichteten Schutzzone einzurichten. Die \nOLF wurde in den vergangenen acht Jahren von äthiopischen \nTruppen bei grenzübergreifenden Operationen empfindlich \ngeschwächt. Äthiopische Soldaten sollen einige Einheiten in \nSomalia bis auf kenianisches Territorium vertrieben haben. \nDamit wird auch der Nordosten Kenias zunehmend destabilisiert. \nSchon mehrfach mußte Nairobi das Dreiländereck zur \nmilitärischen Sperrgebiet erklären. Ein vorübergehend sicheres \nRückzugsgebiet fand die OLF in Coriole unweit von Mogadischu \n(vgl. Institut für Afrikakunde v. 17.09.1996 an VG Oldenburg, \nFAZ, 23.06.1999).\n\n24\n\nDie unmittelbare staatliche, also gezielte politische \nVerfolgung des Klägers zu 1. liegt in seiner \nverfahrensrechtlich nicht gerechtfertigten Haft vom 05.04.1997 \nä.Z. bis zum 08.01.1989 ä.Z., während der er nicht nur \nmenschenunwürdig behandelt, sondern körperlich brutal \nmißhandelt wurde und erhebliche Körperverletzungen erlitt. \nDiese Freiheitsentziehung und menschenrechtswidrige Behandlung \nerfolgten wegen eines asylerheblichen Merkmals. Sie knüpften \nan die politische Gesinnung des Klägers an. Nach den \nGesamtumständen stand im Vordergrund der Verdacht, \nSympathisant, Mitglied oder gar Funktionär der OLF und \nmaterieller Förderer des bewaffneten Befreiungskampfes der \nOromobewegung zu sein. Der Kläger war dabei nicht nur im \nRahmen einer rechtsstaatlichen Strafverfolgung oder weil eine \nzulässige Terrorismusbekämpfung zur staatlichen \nSelbsterhaltung dies erforderte, in den Blick genommen worden. \nIndiz für die asylerhebliche Zielrichtung der Maßnahme ist die \nMißachtung der Verfahrensregeln für eine Strafverfolgung. \nNicht ihre Organe, sondern Polizei und Sicherheitsbehörden \nwurden tätig. Ein Haftbefehl wurde nicht erlassen; eine \nHaftprüfung fand nicht statt. Eine Anklage wurde nicht \nerhoben. Für die Vorwürfe wegen materieller Unterstützung der \nOLF werden üblicherweise folgende Vorschriften des \näthiopischen Strafrechts herangezogen: 252 Abs. 1 a): \nbewaffneter Aufstand (fünf Jahre verschärfter Haft bis \nTodesstrafe), 254: Unterstützungshandlungen für bewaffnete \nGruppen (bis zu 15 Jahren verschärfte Haft), 251 Abs. 1 a): \ngewaltsame Störung der verfassungsmäßigen Ordnung (bis zu 15 \nJahren verschärfte Haft), 522 Abs. 1 b): Mord durch Banden \n(lebenslänglich oder Todesstrafe), 766 Abs. 1: Benutzung \nfalscher Namen (Geldstrafe, Arrest), 269: Mitgliedschaft in \nterroristischer Vereinigung, Anstiftung zum Aufruhr (ein Monat \nGefängnis bis zehn Jahre verschärfter Haft), wobei nach § 32 \nAbs. 1 a), b) Täter, Gehilfen oder Teilnehmer ohne eigenen \nTatbeitrag bei Billigung der Tag hinsichtlich des Strafmaßes \ngleichgestellt sind. Die Vorgaben der Verfassung vom \n08.12.1994 wurden nicht beachtet (Art. 18, 19). Der Kläger \nwurde vielmehr, als die Beweise gegen ihn offensichtlich nicht \nfür ein rechtsstaatliches Vorgehen ausreichten, illegal aus \ndem Verkehr gezogen und auf diese Weise unmittelbar überwacht. \nBesonders kennzeichnend ist dabei die Anwendung von Folter als \nschärfste Form der Ausgrenzung eines Menschen aus der \nstaatlichen Friedensordnung. Anhaltspunkte dafür, daß es sich \ndabei um den Einzelfall eines Amtswalterexzesses oder eine \nregelmäßige Praxis auch bei der Ahndung anderer \"normaler\" \nkrimineller Taten gehandelt gehandelt habe, sind nicht \nersichtlich. \n\n25\n\nDie Frage, ob der Terrorismusvorbehalt auch den \nAbschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung nach § 51 \nAbs. 1 AuslG ausschließt, hat das Bundesverwaltungsgericht \nausdrücklich offengelassen (Urteil vom 30.03.1999 \n- 9 C 23.98 -).\n\n26\n\nDie Betätigung der politischen Überzeugung unter Einsatz \nterroristischer Mittel wird zwar auch von der Bundesrepublik \nDeutschland in Übereinstimmung mit der von ihr mitgetragenen \nVölkerrechtsordnung grundsätzlich mißbilligt. Maßnahmen des \nStaates zur Abwehr des Terrorismus sind deshalb keine \npolitische Verfolgung, wenn sie dem aktiven Terrorismus, dem \nTeilnehmer im strafrechtlichen Sinne oder demjenigen gelten, \nder im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten \nterroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen \nAktivitäten zu beteiligen. Auch in derartigen Fällen kann aber \neine asylerhebliche Verfolgung vorliegen, sofern zusätzliche \nUmstände - etwa die besondere Intensität der \nVerfolgungsmaßnahme - für eine solche Annahme sprechen. Auch \nund gerade im Zusammenhang mit der Terrorismusabwehr legt \nbeispielsweise die drohende Verhängung der Todesstrafe oder \neine drohende bzw. sogar bereits erlittene Folter die Erwägung \nnahe, daß insoweit im anzustellenden Vergleich eine \nmöglicherweise härtere Bestrafung oder Behandlung an ein \nasylerhebliches Merkmal anknüpft. Die überschießende \nIntensität kann darauf hindeuten, daß über die bloße \nBekämpfung der Rechtsgutverletzung hinaus auf die Person des \nRechtsgutverletzers selbst und seine abweichende politische \nÜberzeugung zurückgegriffen werden soll. Die Asylerheblichkeit \nder Folter kann in diesen Fällen nur verneint werden, wenn \npräzise Feststellungen vorliegen, daß selbst derart massive \nMaßnahmen auch bei der Ahndung anderer normaler krimineller \nTaten regelmäßig angewandt werden. \n\n27\n\nDer Schutzbereich des Asylrechts ist auch noch nicht \nverlassen, wenn das Gesamtverhalten des Asylbewerbers weder im \nHinblick auf seine persönliche Unterstützungshandlungen noch \nunter Berücksichtigung seiner Einbindung in ein \nOrganisationsgeflecht so geprägt ist, daß es als erhebliche, \nüber die bloße Sympathiebezeugung und Unterstützung \npolitischer Ideen hinausreichende aktive Vorfeldunterstützung \ndes Terrorismus qualifiziert werden muß. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es an einer \nin diesem Sinne terroristischen Prägung des Gesamtverhaltens \nfehlen, wenn sich die Betätigung auf Geldspenden, Verteilen \nvon Zeitungen und Flugblättern, Teilnahme an friedlichen \nDemonstrationen, an Hungerstreiks und nicht gewalttätigen \nBesetzungsaktionen beschränkt (Beschluß vom 13.10.1994 - 2 BvR \n126/94 -, DVBl. 1995, 34). Die Grenze zwischen der \nasylerheblichen Betätigung der politischen Überzeugung und dem \nTerrorismus ist dann überschritten, wenn gemeingefährliche \nWaffen eingesetzt oder Unbeteiligte in einer ihr Leben \nbedrohenden Art und Weise angegriffen werden. Auch wer dem \nersten Anschein nach nur seine politische Überzeugung äußert \noder betätigt muß allerdings damit rechnen, daß sein Handeln \nin einem bestimmten Kontext von der Öffentlichkeit geradezu \nals Unterstützung terroristischer Aktivitäten verstanden \nwerden muß, woraus dann im Einzelfall die Verpflichtung folgen \nmuß, sich ggf. von solchen Aktivitäten deutlich und \nglaubwürdig zu distanzieren. Dies hat der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung dadurch getan, daß er den \nBefreiungskampf als reinen militärischen Kampf mit den \nRegierungssoldaten versteht und z. B. Bombenattentate auf \nHotels und andere zivile Einrichtungen als reine \nRegierungspropaganda nicht wahrhaben will. Dem brauchte im \nvorliegenden Fall jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. \nDenn auf jeden Fall rechtfertigt die besondere Intensität der \nvon dem Kläger zu 1. erlittenen Verfolgung den Schluß auf eine \npolitische Zielsetzung. \n\n28\n\nDie Behandlung ist nach ihrer Intensität von Asylrelevanz. \nZwischen diesem Ereignis und der Ausreise bestand ein kausaler \nFluchtzusammenhang. Ein inländische Fluchtalternative gab es \nfür den Kläger zu 1. nicht. Im Falle einer Rückkehr nach \nÄthiopien kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine \nWiederholung der politischen Verfolgung ausgeschlossen werden. \nZwar läßt das Gericht die Echtheit der lediglich in Kopie \nvorgelegten angeblichen Ladung der X. 3-Polizeistation, \nZone 14 Polizeikommission vom 15.01.1991 ä.Z. dahingestellt. \nIn der erneut aufgeflammten militärischen Auseinandersetzung \nmit Eritrea hat die kritische Einstellung gegenüber den Oromos \naber weiter zugenommen. Eine Flucht aus dem Polizeigewahrsam \ndürfte unter diesen Umständen eher als Schuldeingeständnis \ngewertet werden. Dies gilt um so mehr vor dem Hintergrund, daß \nsein Vater, wie der Kläger zu 1. glaubhaft angegeben hat, als \nehemaliger General des E. -Regimes sich ebenfalls nach einer \nnur vorläufigen, nämlich gegen Bürgschaftserklärung \nausgesprochenen Entlassung aus Sicherheitsgewahrsam den \nSicherheitsbehörden durch Untertauchen entzogen hat und das \nderzeitige Regime durch militärische Aktionen von Somalia aus \nzu schwächen versucht, wenn auch in Äthiopien keine Sippenhaft \npraktiziert wird.\n\n29\n\nUnter diesen Umständen konnte dahingestellt bleiben, ob dem \nKläger zu 1. noch ein sogenannter Nachfluchtgrund wegen \nMitgliedschaft in der Union der Oromo-Studenten und \nAktivitäten für diese zusteht. Die Union der Oromo-Studenten-\nEuropa ist der OLF zuzurechnen. Sie wurde von in Europa \nlebenden Oromos zur Unterstützung der oromischen \nNationalbewegung der OLF gegründet. Angehören können ihr auch \nnicht studierende jüngere Erwachsene. Da die Zahl der in der \nBundesrepublik Deutschland lebenden äthiopischen \nStaatsangehörigen oromischer Volkszugehörigkeit nicht groß \nist, ist angesichts der Aktivitäten der äthiopischen \nSicherheitsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland ziemlich \nwahrscheinlich davon auszugehen, daß die Mitgliedschaft des \nKlägers in der deutschen Sektion bekannt ist bzw. wird \n(Institut für Afrikakunde, 17.09.1996 an VG Oldenburg). \n\n30\n\nEine Entscheidung über das Bestehen von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist im vorliegenden \nFall überflüssig (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). Die \nAbschiebungsandrohung ist rechtswidrig, soweit ihr § 51 Abs. 1 \nAuslG entgegensteht.\n\n31\n\nDer Klägerin zu 2. steht dagegen trotz der ihr im Rahmen \nder Verhaftung des Klägers zu 1. angetanenen Gewalt \n(Schlagver-letzung der Mundpartie, Verlust von drei unteren \nSchneidezähnen im Rahmen des Gerangels bei der Festnahme des \nKlägers zu 1.) kein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 \nAuslG zu. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, daß \ndieses Vorgehen an ein asylrelevantes persönliches Merkmal von \nihr anknüpfte. Die Klägerin zu 2. ist tigrinischer \nVolkszugehörigkeit. Im weiteren Verlauf blieb sie unbehelligt. \nSie konnte insbesondere weiter ihrem Beruf als Kindergärtnerin \nnachgehen und dem Kläger zu 1. ungehindert Essen in das \nGefängnis bringen. \n\n32\n\nDas Gericht geht von einer nach äthiopischem Recht gültig \ngeschlossene Ehe der Kläger aus, wenngleich in der mündlichen \nVerhandlung offen geblieben ist, ob die Ehe in Äthiopien nach \northodox-koptischem oder katholischem Ritus geschlossen worden \nist. Das äthiopische Ehestandsrecht erkennt auch eine \nreligiöse Ehe an und schreibt die staatliche Registrierung \neiner nach religiösem Ritus vor dem zuständigen Vertreter der \nReligion geschlossene Ehe nicht vor. Nur im Zweifelsfalle muß \nnachträglich eine Heiratsurkunde hergestellt werden (Art. 55 \nAbs. 1, 47 ZGB).\n\n33\n\nDie Regeln des sogenannten Familienasyls nach § 26 AsylVfG \nsind auf das Abschiebungshindernis nach § 51 AuslG nicht \nanwendbar, sondern knüpfen an eine Asylberechtigung des \nEhegatten an.\n\n34\n\nAuch der von Art. 8 EMRK ausgehende Schutz von Ehe und \nFamilie vermag der Klägerin zu 2. im Rahmen des Asylverfahrens \nkeinen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG zu gewähren. \nHindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht \nentgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im \nBundesgebiet verletzt wird (inlandbezogene \nVollstreckungshindernisse) fallen nämlich nicht unter § 53 \nAbs. 4 AuslG. Sie können demgemäß nicht vom Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge im Rahmen des \nAsylverfahrens berücksichtigt werden, sondern müssen von den \nfür die Vollstreckung der Abschiebung zuständigen \nAusländerbehörden beachtet werden. § 53 Abs. 4 AuslG verweist \nauf die Vorschriften der EMRK nämlich lediglich nur insoweit, \nals sich aus ihr Abschiebungshindernisse ergeben, die in \nGefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat \nder Abschiebung drohen (zielstaatsbezogene \nAbschiebungshindernisse), wo hingegen zu einer Duldung nach \n§ 55 auch andere als die in § 53 AuslG genannten Gründe führen \nkönnen, etwa die inlandbezogenen Vollstreckungshindernisse. \nEinwände des Ausländers gegen die Durchführung der Abschiebung \nals solche, also etwa wegen schutzwürdiger familiärer \nBindungen in Deutschland oder anderer inlandbezogener \nVollstreckungshindernisse, lassen deshalb die Verneinung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ebenso wie die \nAbschiebungsandrohung unberührt. Sie sind erst auf der Stufe \ndes Vollzugs der Abschiebung zu prüfen und ggf. durch \nErteilung einer Duldung nach § 55 AuslG zu berücksichtigen. \nDies folgt aus der Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und \nAusländerbehörde in Asylverfahren (ständige Rechtsprechung, \nvgl. Hess. VGH, Urteil vom 05.03.1998 - 3 UE 3442/97.A -).\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 159, 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b) AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307001","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1999-08-11/10-k-4255-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307001","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307001","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1999-08-11/10-k-4255-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307001","retrieved":"2026-07-09 03:35:20.999992+00:00"}}