{"status":"available","doknr":"OLD307023","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1999:0809.6K4252.98.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1999-08-09","aktenzeichen":"6 K 4252/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen; Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 1917 geborene, ledige Klägerin ist Rentnerin. Sie lebt seit dem 01.08.1990 \nin dem Altersheim St.-M. -S. in S. . Nachdem die Klägerin die Heimkosten zunächst \naus eigenen Mitteln decken konnte, stellte sie am 01.03.1993 einen Antrag auf Übernahme \nder durch eigene Einkünfte nicht mehr gedeckten Heimpflegekosten aus Mitteln der \nSozialhilfe. Sie gab u. a. an, daß sie bei der V. eine Lebensversicherung abgeschlossen \nhabe, welche per 01.04.1993 einen Rückkaufswert von 1.379,00 DM habe. Ferner legte sie \neinen Überweisungsauftrag vom 15.06.1990 betreffend die Zahlung eines Betrages von \n10.000,00 DM an die Kirchengemeinde S. für \"Grabpflege\" vor. Dieser Zahlung lag ein \nam 29.05.1990 zwischen der Kläger und der ev.-luth. Kirchengemeinde S. abgeschlossener \nVertrag mit folgendem Inhalt zugrunde:\n\n3\n\n\"Zwischen der Ev.-Luth. Kirchengemeinde S. (Friedhofsverwaltung) und Frau \nE. K. , A. \nS. über die Pflege der Begräbnisstätte Feld 1, Nr. 21/b - 2 Lager - auf dem Friedhof \nder Ev. Kirchengemeinde S. für eine Ruhezeit von 40 Jahren.\n\n4\n\n1. Die Friedhofsverwaltung verpflichtet sich, die ordnungsmäßige Pflege obiger \nGrabstätte zu übernehmen, nachdem der Betrag von DM 10.000,00 (wörtlich: \nZehntausend DM) auf das Konto der Ev. Kirchengemeinde S. (Kto Nr. 1. \nKreissparkasse S. - BLZ 4.\n -) überwiesen worden ist.\n\n5\n\n2. Die Pflege der Grabstätte umfaßt folgende Arbeiten:\n a) Gärtnerische Pflege während der Wachstumszeit ein-\n schließl. Reinigung\n b) Frühjahrsbepflanzung\n c) Sommerbepflanzung\n d) Kranz zum Ewigkeitssonntag\n e) Winterabdeckung mit Tannengrün\n f) Sonstiges\n\n6\n\n3. Der Vertrag über die Grabpflege tritt auf besondere Vereinbarung, nach dem \nTode des Grabstelleninhabers und nach Überweisung des o. a. Betrages in Kraft und \nbehält seine Gültigkeit bis zum Ablauf der Ruhezeit von zur Zeit 40 Jahren.\n\n7\n\n4. Dieser Vertrag wird 3-fach ausgefertigt. Jeder der Vertragsschließenden erhält \neine Ausfertigung.\"\n\n8\n\nDer Prozeßbevollmächtigte der Klägerin teilte dem Beklagten dazu mit Schreiben vom \n02.07., 26.08. und 28.10.1993 ergänzend folgendes mit: Eine Kündigung des \nGrabpflegevertrages vom 29.05.1990 sei nicht vorgesehen und nach dem Inhalt des Vertrages \nauch schlechterdings nicht möglich. Auch die Kirchengemeinde S. sei nicht bereit, die \nKlägerin aus diesem Vertrag zu entlassen. Das Presbyterium habe am 04.10.1993 festgestellt, \ndaß es keine Möglichkeit gebe, den Grabpflegevertrag mit der Klägerin zu kündigen. Der \nangewiesene Betrag i.H.v. 10.000,00 DM sei im übrigen durch die Anlegung der Grabstelle \nim Jahre 1985 auch schon zu einem erheblichen Teil verbraucht worden. Das der \nKirchengemeinde überwiesene Geld stamme zu einem ganz erheblichen Teil aus dem \nVermögen, welches der am 14.02.1985 verstorbene Herr S. hinterlassen habe, mit welchem \ndie Klägerin seit 1947 in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt habe. Herr S. sei in \ndieser Doppelgrabstelle, auf die sich der Grabpflegevertrag vom 29.05.1990 beziehe, beerdigt \nworden. Die Klägerin, welche seelisch extrem labil sei, sehe es als ihre Pflicht an, für die \nPflege dieser Doppelgrabstelle Sorge zu tragen.\n\n9\n\nDer Beklagte übernahm durch Bescheid vom 03.12.1993 rückwirkend ab dem 06.03.1993 \ndie durch eigene Einkünfte der Klägerin nicht gedeckten Heimpflegekosten.\n\n10\n\nDurch weiteren Bescheid vom 10.12.1993 leitete der Beklagte die Ansprüche der \nKlägerin aus dem Grabpflegevertrag vom 29.05.1990 gemäß § 90 Abs. 1 BSHG auf sich über. \nAuf die hiergegen nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens vor dem erkennenden \nGericht erhobene Klage hob das Gericht durch Urteil vom 20.04.1998 die \nÜberleitungsanzeige des Beklagten vom 10.12.1993 im wesentlichen mit der Begründung auf, \ndaß der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Überleitungsanzeige gegen die \nKirchengemeinde S. offensichtlich kein (überleitungsfähiger) Anspruch zugestanden habe \n(Az.: 6 K 404/97 VG Minden).\n\n11\n\nDieses Urteil wurde rechtskräftig.\n\n12\n\nSeit dem 01.03.1997 erhält die Klägerin von der Pflegeversicherung ein monatliches \nPflegegeld i.H.v. 2.000,00 DM.\n\n13\n\nDurch Bescheid vom 24.04.1998 zog der Beklagte seine mit Schreiben vom 03.12.1993 \nerteilte Kostenzusage mit Ablauf des 15.05.1998 zurück. Zur Begründung wurde im \nwesentlichen folgendes ausgeführt: Die Klägerin verfüge außer einem Sparguthaben i.H.v. ca. \n4.500,00 DM zuzüglich Zinsen noch über die bei der Kirchengemeinde S. anläßlich des \nAbschlusses des Grabpflegevertrages vom 29.05.1990 hinterlegte Summe von 10.000,00 DM. \nIhr Vermögen übersteige damit den Vermögensfreibetrag nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG \nerheblich. Das bei der Kirchengemeinde hinterlegte Kapital unterliege auch nicht gemäß § 88 \nAbs. 3 BSHG der Verschonung. Zwar werde die Klägerin die Reduzierung bzw. vollständige \nAuflösung des Grabpflegevertrages subjektiv als Härte empfinden, da ihrerseits durch diesen \nVertrag eine sinnvolle Vorsorge für ihr Ableben und die Grabpflege getroffen worden sei; \ndieses subjektive Empfinden reiche jedoch für die Annahme einer Härte im Sinne von § 88 \nAbs. 3 BSHG nicht aus, da diese Vorschrift voraussetze, daß objektiv eine Härte bestehe. \nDiese Bestimmung erfasse nur atypische Sachverhalte und solle gewährleisten, daß der \nEinsatz vorhandenen Vermögens nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der \nLebensgrundlage führe. Der hier in Rede stehende Grabpflegevertrag sei von der Klägerin \nvorsorglich abgeschlossen worden, Leistungen würden daraus erst nach ihrem Tode erbracht. \nEine Vertragskündigung würde die Lebensführung der Klägerin daher in keiner Weise \nbeeinträchtigen. Dies würde im übrigen auch dann gelten, wenn entgegen dem Vertragstext \nbereits seit 1992 seitens der Kirchengemeinde Leistungen erbracht worden sein sollten. Da im \nSozialhilferecht ausschließlich der aktuelle Bedarf und nicht etwa die Vorsorge für einen \nzukünftigen, in diesem Falle sogar erst nach dem Tode der Hilfesuchenden eintretenden \nBedarf zugrundezulegen sei, könne hier von einer Verwertung des in Form des \nGrabpflegevertrages gebundenen Kapital der Klägerin nicht abgesehen werden.\n\n14\n\nHiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14.05.1998 Widerspruch ein, der im \nwesentlichen wie folgt begründet wurde: Für die Klägerin sei die Idee der posthumen \nVersorgung und insbesondere der Versorgung des Grabes ihres Lebensgefährten elementar \nund lebenserhaltend. Die Betreuerin der Klägerin, Frau B. aus B. , wäre im übrigen auch \ngar nicht in der Lage, eine Kündigung des Grabpflegevertrages auszusprechen, weil dies dem \nnatürlichen Willen der Klägerin, welcher ihren rechtsgeschäftlichen Willen aus der Zeit \nentspreche, in der sie noch voll geschäftsfähig gewesen sei, eindeutig widersprechen würde. \nIm übrigen bedürfte eine solche Kündigung auch der Zustimmung des \nVormundschaftsgerichts, welches die Zustimmung im Zweifel aus den genannten Gründen \nversagen würde. \n\n15\n\nDiesen Widerspruch der Klägerin wies der Landschaftsverband W. durch \nWiderspruchsbescheid vom 03.11.1998 im wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen \nBescheides zurück. Wegen der Begründung des Widerspruchsbescheides im einzelnen wird \nauf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\n\n16\n\nHiergegen hat die Klägerin am 26.11.1998 unter Wiederholung und Vertiefung ihres \nbisherigen Vorbringens die vorliegende Klage erhoben. Sie weist insbesondere nochmals \ndaraufhin, daß sie gar nicht in der Lage sei, den in Rede stehenden Grabpflegevertrag zu \n\"verwerten\". Der Vertragspartner habe ebenfalls deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er sich \nnicht in der Lage sehe, den Vertrag einseitig aufzuheben. Die Aufhebung dieses Vertrages \nwiderspräche auch eindeutig dem natürlichen Willen der Klägerin. Diese habe unter Zeugen \nmehrfach ihre Suizidabsicht für den Fall geäußert, daß der Grabpflegevertrag aufgelöst \nwerden müsse. -- Mit Schriftsatz vom 05.03.1999 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, \ndaß sich ihr Sparguthaben aktuell nur noch auf 3.570,00 DM belaufe, nachdem der Beklagte \ndie Zahlung eingestellt habe und sie gezwungen gewesen sei, ihr Schonvermögen \neinzusetzen.\n\n17\n\nDie Klägerin hat ferner ein an ihren Prozeßbevollmächtigten gerichtetes Schreiben der \nVorsitzenden des Presbyteriums der Ev.-Luth. Kirchengemeinde S. , Pfarrerin J. , vom \n15.12.1998 vorgelegt, daß folgenden Inhalt hat:\n\n18\n\n\"In Rücksprache mit Herrn M. und Herrn H. vom Landeskirchenamt in \nB. sehen wir zur Zeit folgende Möglichkeit für eine (vorläufige) außergerichtliche \nLösung: Die ev. Kirchengemeinde S. paßt den Grabpflegevertrag von Frau K. an \ndie neue Ruhezeit von 30 Jahren an. Das dadurch freiwerdende Guthaben beläuft sich \ndann aufgerundet auf 3.000,00 DM\".\n\n19\n\nMit Schriftsatz vom 28.07.1999 hat die Klägerin ein weiteres Schreiben der Pfarrerin J. \nvom 15.10.1998 vorgelegt, in welchem dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt \nwird, daß die ev.-luth. Kirchengemeinde S. nach Rücksprache mit der zuständigen Stelle \ndes Landeskirchenamtes und des Friedhofs der Auffassung sei, daß der mit Frau K. am \n29.05.1990 geschlossene Grabpflegevertrag ausschließlich für diesen Zweck benötigt werde \nund kein Betrag ausgekehrt werden könne ... Mit dem Tode der Frau K. beginne eine 30-\njährige Ruhezeit auf dem Friedhof der Kirchengemeinde S. , und der Betrag werde dann \nvoll ausgeschöpft werden müssen, da außer der regelmäßigen Pflege und Bepflanzung der \nGrabstätte (Sachkosten und anteilige Personalkosten) auch die Neuanlage und -einfassung \nnach der Bestattung im Vertrag inbegriffen sei. Nur bei Bestehenbleiben der jetzigen \nVertragssumme könne es gewährleistet werden, daß die Pflege auch für diese 30 Jahre \nsichergestellt sei.\n\n20\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, daß aus diesem Schreiben der Kirchengemeinde folge, \ndaß es ihr nicht möglich (gewesen) sei, mit der Kirchengemeinde eine Vertragsanpassung zu \nvereinbaren. Das Schreiben der Kirchengemeinde vom 15.12.1998 sei nur im Zusammenhang \nmit einer damals angestrebten außergerichtlichen Lösung mit dem Beklagten verfaßt werden. \nAn einer außergerichtlichen Lösung des Inhalts, daß der Beklagte aus der Grabpflegesumme \neinen Teilbetrag i.H.v. 3.000,00 DM erhalten und den Restbetrag als Schonvermögen der \nKlägerin anerkannt hätte, sei der Beklagte jedoch nicht interessiert gewesen.\n\n21\n\nAus einem von der Klägerin ferner vorgelegten Schreiben des Beklagten an ihren \nProzeßbevollmächtigten vom 25.11.1998 ergibt sich, daß sich - ohne Berücksichtigung des \nGrabpflegevertrages - für den Monat Juni 1998 ein Sozialhilfeanspruch der Klägerin i.H.v. \n396,35 DM, für die Monate Juli, August und Oktober 1998 jeweils ein Sozialhilfeanspruch \ni.H.v. 510,95 DM und für die Monate September und November 1998 ein Sozialhilfeanspruch \nder Klägerin i.H.v. jeweils 390,56 DM ergäbe.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24.04.1998 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes W. vom 03.11.1998 \nzu verpflichten, die durch eigene Renteneinkünfte der Klägerin nicht gedeckten \nHeimpflegekosten über den 15.05.1998 hinaus bis zum 30.11.1998 aus Mitteln der \nSozialhilfe zu übernehmen.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen \nWiderspruchsbescheides,\n\n25\n\n die Klage abzuweisen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nStreitakte, der beigezogenen Gerichtsakten 6 K 404/97 VG Minden und 12 C 1645/97 \nAmtsgericht Herford und der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\nDie Klage ist zwar als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Der Klägerin \nsteht für den Zeitraum vom 15.05. bis zum 30.11.1998 gegen den Beklagten kein Anspruch \nauf Übernahme der ungedeckten Heimkosten (im Mai 1998: 198,18 DM; im Juni 1998: \n396,35 DM; in den Monaten Juli, August und Oktober 1998 jeweils 510,95 DM und in den \nMonaten September und November 1998 jeweils 390,56 DM = insgesamt 2.908,50 DM) zu. \n\n28\n\nDenn die Klägerin verfügte im Klagezeitraum in Gestalt des bei der Kirchengemeinde \nS. hinterlegten Geldbetrages über i.S.v. § 88 Abs. 1 BSHG verwertbares Vermögen, \nwelches auch nicht der Verschonung gem. § 88 Abs. 3 BSHG unterlag.\n\n29\n\n1) Zum \"verwertbaren\" Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG gehört jeder \nVermögensgegenstand der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten tatsächlich verwertet \nwerden kann und damit grundsätzlich geeignet ist, der bestehenden Hilfebedürftigkeit zu \nbegegnen.\n\n30\n\n vgl. BVerwG, Urteil v. 21.10.1970 - VC 33.70 -, FEVS 18, 1 C 2); OVG NW, \nUrteil v. 30.09.1996 - 24 A 1129/93 -.\n\n31\n\n \"Verwertbarkeit\" i.S.v. § 88 Abs. 1 BSHG setzt danach nicht die sofortige \nVerwertungsmöglichkeit voraus.\n\n32\n\n vgl. BVerwG, Urteil v. 21.10.1970, a.a.0.; VG Minden, Urteil v. 01.04.1997 - 6 K \n2907/96 -.\n\n33\n\n Die Klägerin verfügte in diesem Sinne im Klagezeitraum über verwertbares Vermögen, \nweil sie den mit der ev.-luth. Kirchengemeinde S. am 29.05.1990 abgeschlossenen \nGrabpflegevertrag kündigen und dadurch einen fälligen Rückzahlungsanspruch gegen die \nKirchengemeinde i.H. des bis dahin durch bereits erbrachte Grabpflegeleistungen noch \nnicht verbrauchten Betrages erlangen konnte.\n\n34\n\n Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der mit der Kirchengemeinde abgeschlossene \nGrabpflegevertrag kündbar. Bei diesem Vertrag handelt es sich um ein \nDauerschuldverhältnis. In der Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß solche \nVorträge aus wichtigem Grund gekündigt werden können.\n\n35\n\n vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, Kommentar, 58. Aufl. 1999, Einl. zu § 241, Rdnr. \n18 und 19 m.w.N.\n\n36\n\n Der Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, daß die (ohne Berücksichtigung des \nGrabpflegevertrages gegebene) Verarmung der Klägerin und ihre dadurch eingetretene \nSozialhilfebedürftigkeit eine wesentliche Änderung der bei Abschluß des \nGrabpflegevertrages vorhandenen Verhältnisse war und damit einen wichtigen Grund \ndarstellte, welcher die Klägerin nach Eintritt ihrer Sozialhilfebedürftigkeit jederzeit zur \nKündigung des Grabpflegevertrages berechtigte. Bestätigt wird diese Auffassung auch \ndurch § 528 Abs. 1 BGB, welcher für den Hilfesuchenden einen Anspruch auf \nRückforderung einer vor Eintritt seiner Sozailhilfebedürftigkeit vorgenommenen \nSchenkung begründet. Schützenswerte Interessen des Vertragspartners, die Klägerin trotz \nder eingetretenen Notlage an dem Grabpflegevertrag festzuhalten, sind nicht \nerkennbar.\n\n37\n\n Da somit die Möglichkeit der Kündigung des Grabpflegevertrages und der Erlangung \neines fälligen Rückzahlungsanspruches während des gesamten Bedarfszeitraums bestand, \nverfügte die Klägerin in dieser Zeit über verwertbares und zur Bedarfsdeckung auch \nausreichendes Vermögen.\n\n38\n\n2) Dieses Vermögen unterlag - entgegen der Ansicht der Klägerin -auch nicht der \nVerschonung nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 oder § 88 Abs. 3 BSHG. Der Schontatbestand des § \n88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG greift insoweit schon deshalb nicht ein, weil die Klägerin zu \nBeginn des Klagezeitraums noch über sonstiges Schonvermögen in Höhe des \nFreibetrages nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Gestalt ihres Sparvermögens verfügte.\n\n39\n\n Die Verwertung des hier in Rede stehenden Grabpflege-Vermögens hätte für die Klägerin \nim Klagezeitraum auch keine Härte i.S.v. § 88 Abs. 3 BSHG bedeutet. Dies ist bereits \nvom Beklagten im angefochtenen Bescheid mit zutreffender Begründung verneint \nworden. Auf die Gründe dieses Bescheids wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug \ngenommen.\n\n40\n\n Ergänzend dazu weist das Gericht auf folgendes hin:\n Der Begriff der Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG kann nur im Zusammenhang mit \nden vorangehenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über das Schonvermögen \nzutreffend erläutert werden. Die Vorschriften über das Schonvermögen sollen \ngewährleisten, daß die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der \nvorhandenen Lebensgrundlagen des Hilfesuchenden führt. Dem Sozialhilfeempfänger \nsoll ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten \nbleiben. Überdies soll verhindert werden, daß die Sozialhilfe, die lediglich eine \nvorübergehende Hilfe sein soll, zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führt, damit den \nWillen zur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt. Das \nZiel der Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG kann kein anderes sein. Wenn der \nGesetzgeber eine Härtevorschrift einführt, so regelmäßig deshalb, weil er mit den \nRegelvorschriften zwar dem dem Gesetz zugrundeliegenden typischen Lebenssachverhalt \ngerecht werden kann, nicht aber dem atypischen Lebenssachverhalt. Da die atypischen \nFälle nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfaßt werden können, \nmuß der Gesetzgeber neben den Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand setzen, der \nzwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, jedoch bei einer sinngerechten \nAnwendung ein Ergebnis gestattet, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen \nZielsetzung gleichwertig ist. Hiernach kommt es bei der Bestimmung des Begriffs der \nHärte darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den \nLeitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen \nwürde.\n\n41\n\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil v. 26. Oktober 1989 - 5 C 34.86 \n-, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte \n(FEVS) 39, 1, 13 = Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1990, Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil v. 22. Juni 1989 - 8 A 329/87 -, FEVS \n39, 29, 38.\n\n42\n\n Hieran anknüpfend kommt die Kammer zu dem Ergebnis, daß der Einsatz des durch den \nGrabpflegevertrag gebundenen Vermögens der Klägerin für diese keine Härte im Sinne \nvon § 88 Abs. 3 BSHG bedeuten würde.\n\n43\n\n Dies ist schon deshalb zu verneinen, weil nach der genannten Vorschrift Vermögen nur \ndann der Verschonung unterliegen kann, wenn es um die Deckung eines Bedarfs geht, \nwelchen der Hilfesuchende noch zu seinen Lebzeiten hat. Diese Auslegung des Gesetzes \nwird auch durch § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG bestätigt, wonach bei Hilfe in besonderen \nLebenslagen eine Vermögensverschonung stattfindet \"soweit eine angemessene \nLebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung durch \nden Vermögenseinsatz wesentlich erschwert würde\". Diese Vorschrift sieht die \nVerschonung von Vermögen nur zur Sicherstellung eines solchen Bedarfs vor, welchen \nder Hilfesuchende schon zu seinen Lebzeiten hat. Dies gilt auch für den dort geregelten \nFall der \"Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung\". Denn die \n\"Alterssicherung\" findet begriffsnotwendig ihr Ende mit dem Tod des Betreffenden. Eine \nVorsorge des Hilfesuchenden für die Zeit nach seinem Tode kann nach Ansicht der \nKammer nicht mehr unter dem Begriff der \"Alterssicherung\" i.S.v. § 88 Abs. 3 Satz 2 \nBSHG subsumiert werden. Soweit im Urteil des OVG Berlin vom 28.05.1998 \n\n44\n\n - 6 B 20.95 -, FEVS 49, 218 (223)\n\n45\n\n insoweit eine andere Auffassung vertreten wird, vermag sich das erkennende Gericht dem \nnicht anzuschließen, weil \"Alterssicherung\" im Sinne der vorgenannten Vorschrift die \nVorsorge für die Zeit nach dem Tode eindeutig nicht umfaßt.\n Ob der Begriff der \"Alterssicherung\" ausnahmsweise einen im Rahmen einer \nSterbeversicherung angesparten angemessenen Kapitalbetrag umfaßt mit der Folge, daß \ndieser Betrag gemäß § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG zu verschonen wäre, kann hier \ndahingestellt bleiben, weil der hier in Frage stehende Grabpflegevertrag über die durch \neine Sterbeversicherung abgedeckten reinen Beerdigungskosten hinausgeht.\n\n46\n\n Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß das hier in Frage stehende Vermögen, \nsoweit es für die Pflege des Grabes der Klägerin einschließlich der Anlage ihres Grabes \nbestimmt ist, schon deshalb nicht der Verschonung nach § 88 Abs. 3 BSHG unterliegen \nkann, weil es sich bei dieser Vorsorgemaßnahme der Klägerin nicht um die Deckung \neines bereits zu ihren Lebzeiten bestehenden Bedarfs handelt.\n\n47\n\n Dieses Ergebnis wird auch durch den Sinn und Zweck des Schontatbestandes des § 88 \nAbs. 3 BSHG bestätigt. Denn die Vorschriften des BSHG über das Schonvermögen \nsollen - wie bereits erwähnt - gewährleisten, daß die vorhandenen Lebensgrundlage des \nHilfesuchenden nicht wesentlich beeinträchtigt wird, ihm ein gewisser Spielraum in \nseiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit (zu seinen Lebzeiten) erhalten bleibt und eine \nnachhaltige soziale Herabstufung des Hilfesuchenden vermieden wird. In diesen \nSchutzbereich wird aber nicht eingegriffen, wenn der Klägerin zugemutet wird, von einer \nposthumen Vorsorge Abstand zu nehmen. \n\n48\n\n Außerdem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß die Menschenwürde, \nwelche auch gemäß § 1 Abs. 2 BSHG den gesetzlichen Regelungen über das \nSchonvermögen zugrundeliegt und daher auch deren Umfang bestimmt, eine posthume \nGrabpflege in der Weise, wie dies durch den von der Klägerin abgeschlossenen \nGrabpflegevertrag gewährleistet werden soll, nicht gebietet. Dies ergibt sich schon \ndaraus, daß bei einem ordnungsbehördlich veranlaßten sog. Armenbegräbnis eine \nposthume Grabpflege, wie sie die Klägerin wünscht, nicht vorgesehen ist; eine \nVerletzung der Menschenwürde des Betreffenden kann hierin nicht erblickt werden. \nAuch ist es heute vielfach - gerade bei Personen, die keine Angehörigen hinterlassen - \nüblich, daß die Leiche eingeäschert und ein Urnenbegräbnis erfolgt; auch in diesen Fällen \nfindet eine posthume Grabpflege in der von der Klägerin gewünschten Weise nicht statt, \nohne daß deshalb die Würde der Verstorbenen verletzt wäre.\n\n49\n\n Die hier vertretene Auffassung, daß eine posthume Grabpflege in der von der Klägerin \ngewünschten Weise nicht durch die Menschenwürde geboten ist und daher nicht die \nAnerkennung eines ( über den Freibetrag nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG hinausgehenden, \nzusätzlichen) Schonvermögens rechtfertigt, wird im übrigen auch durch die gesetzliche \nRegelung des § 15 BSHG bestätigt. Das Sozialhilferecht regelt in dieser Vorschrift \nnämlich abschließend, in welchem Umfange nach dem Tode eines Hilfeempfängers die \nKosten seiner Bestattung aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen sind. Zu diesen Kosten \ngehören zwar auch die Kosten der erstmaligen Herrichtung des Grabes, nicht aber die \nKosten der laufenden Grabpflege.\n\n50\n\n allgemeine Meinung,\n vgl. z. B. Wrede, in: ZfF 91, 128 (129); Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, \nKommentar, 15. Aufl., 1997, Rdnr. 3 zu § 15.\n\n51\n\n Wenn aber die Kosten der laufenden Grabpflege nicht zu dem nach § 15 BSHG \nberücksichtigungsfähigen Bedarf gehören, so können auch finanzielle Mittel, welche ein \nHilfesuchender zur Sicherstellung der laufenden Kosten der Pflege seines eigenen Grabes \nnoch zu seinen Lebzeiten zweckgebunden hinterlegt hat, nicht als Schonvermögen nach § \n88 Abs. 3 BSHG anerkannt werden; denn ansonsten würde Vermögen zur Sicherstellung \neines Bedarfs verschont, welcher sozialhilferechtlich nicht berücksichtigungsfähig \nist.\n\n52\n\n Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ferner, daß Vermögen der Klägerin auch \ninsoweit nicht verschont werden kann, als es bereits gegenwärtig zur Deckung der \nGrabpflegekosten ihres im Jahre 1985 verstorbenen Lebensgefährten, Herrn S. , \neingesetzt wird. Denn hierbei handelt es sich nicht um einen sozialhilferechtlich \nrelevanten eigenen Bedarf der Klägerin. Die Klägerin ist aber gehalten, ihr Vermögen, \nsoweit es nicht der Verschonung unterliegt, zunächst zur Sicherstellung ihres \nsozialhilferechtlichen Bedarfs und sodann des Bedarfs einer anderen in den §§ 11 Abs. 1 \nSatz 2, 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG genannten Personen einzusetzen. Solche in den §§ 11 \nAbs. 1 Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG genannte Personen sind im Falle der Klägerin aber \nnicht vorhanden.\n\n53\n\n Wenn die Klägerin die Pflege des Grabes ihres verstorbenen Lebensgefährten wünscht, \nso steht es ihr frei, die hierdurch entstehenden Kosten aus ihrem Vermögensfreibetrag \ngemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG zu zahlen. Darüber hinaus vorhandenes Vermögen muß \nzur Sicherstellung des eigenen sozialhilferechtlich relevanten Bedarfs der Klägerin \neingesetzt werden und kann daher nicht zur Deckung eines sonstigen Bedarfs verwandt \nwerden.\n\n54\n\nDie Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO \nabzuweisen.\n\n55\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307023","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1999-08-09/6-k-4252-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307023","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307023","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1999-08-09/6-k-4252-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307023","retrieved":"2026-07-09 03:35:23.457191+00:00"}}