{"status":"available","doknr":"OLD307104","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1999:0726.9K3037.98.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1999-07-26","aktenzeichen":"9 K 3037/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 26. Juni 1998, \nsoweit darin die Straßenreinigungsgebühr um 39,60 DM erhöht worden ist, und der \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 31. Juli 1998 werden aufgehoben.\n\n2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, den Gehweg der \nM. Straße und der E. Straße entlang der öffentlichen Grünfläche zu \nreinigen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Kläger zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger war bis zu der im gerichtlichen Verfahren erfolgten Veräußerung Eigentümer \ndes Grundstücks \"E. Straße 4\" in C. . Das Grundstück grenzt mit seiner südlichen \nSchmalseite an die E. Straße (Bundesstraße 241). Der Hauseingang befindet sich an der \nöstlichen Längsseite. Dort grenzt das Grundstück an eine Grünfläche (Flur 14, Flurstück 342) \nmit den Flächenmaßen 15 m * 9,5 m, welche die Ecklage im Einmündungsbereich der E. \nund der M. Straße (B 83) ausfüllt. Ursprünglich war auch dieses Grundstück mit einem \nkleineren Wohnhaus bebaut. Nach einem Abriss des Gebäudes blieb die Fläche unbebaut. \nZunnächst wurde diese Fläche mittels \"Trampelpfad\" als Abkürzung genutzt; später wurde \ndiese Nutzung durch Anlage von Dornengebüschen faktisch unterbunden. Desweiteren \nbefinden sich zwei Bäume auf der Parzelle. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Situation \nwird auf den Plan (Bl. 8 GA) und die Lichtbilder (Bl. 9 GA und Bl. 29 der Beiakte) Bezug \ngenommen. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 17. Dezember 1997 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass dieser \nnach rechtlicher Überprüfung gemäß der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung (StRGS) \nzur Reinigung des Gehweges entlang der \"M. Straße\" im Bereich der Grünfläche \neinschließlich des Winterdienstes verpflichtet sei. Daraufhin entgegnete der Kläger, dass zur \nM. Straße keine Zugangs- oder Zufahrtmöglichkeit bestehe. Sein Grundstück sei nur von \nder E. Straße erschlossen. Der Beklagte machte geltend, dass durch die Grünfläche die \nörtliche Beziehung zur M. Straße nicht unterbrochen sei. Da die Möglichkeit zur \nSchaffung eines Zugangs bestehe, sei das Grundstück auch von dort aus erschlossen. Eine \nWidmung der Bundesstraßen sei nach Mitteilung des Westfälischen Straßenbauamtes nicht \nnachweisbar. Es sei jedoch von unvordenklicher Verjährung auszugehen. Dem hielt der \nKläger entgegen, dass die Grünfläche ihrerseits von der M. Straße erschlossen werden. \nGegen die vom Beklagten erlassenen Verwaltungsakte werde Widerspruch eingelegt. Mit \nSchreiben vom 17. März 1998 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass es sich bei seinen \nvorherigen Schreiben lediglich um Informationsschreiben gehandelt habe. \n\n4\n\nMit Grundbesitzabgabenbescheid vom 25. Juni 1998 zog der Beklagte den Kläger sodann \nzu Straßenreinigungsgebühren für die Straßenteilstücke im Bereich der Grünanlage (10 m \nE. Straße und 8 m M1. Straße) in Höhe von insgesamt 39,60 DM heran. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 30. Juni 1998 legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 31. Juli 1998 zurückwies. \n\n6\n\nAm 18. August 1998 hat der Kläger zunächst gegen den Grundbesitzabgabenbescheid \nKlage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es sei in keiner Weise nachvollziehbar, die \nGrünanlage als Teil des Gehweges zu werten. Nach richterlichem Hinweis hat der Kläger mit \nSchreiben vom 19. Januar 1999 die Klage erweitert. Es solle gerichtlich überprüft werden, ob \ner für die betreffenden Straßenteile straßenreinigungspflichtig sei. \n\n7\n\nAm 14. April 1999 ist die Klägerin, die Schwester des Klägers, als neue Eigentümerin des \nGrundstücks im Grundbuch eingetragen worden. Am 1. Mai 1999 hat sie erklärt, das \nKlageverfahren bezüglich der Straßenreinigungspflicht übernehmen zu wollen. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,\n\n9\n\nden Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 25. \nJuni 1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31. Juli \n1998 aufzuheben.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nfestzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, den \nGehweg der \"M. Straße\" und der \"E. Straße\" \nentlang der öffentlichen Grünfläche zu reinigen.\n\n12\n\nDie bzw. der Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n13\n\ndie Klagen abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung trägt er ergänzend vor, dass es sich bei der Grünfläche um einen Teil der \nGehweganlage handele, welcher der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden sei. \n\n15\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter \nohne mündliche Verhandlung nach Durchführung eines Erörterungstermins vor Ort erklärt. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Satzungsunterlagen der bzw. \ndes Beklagten Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nIm Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \ngemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie gegen den Grundbesitzabgabenbescheid gerichtete Anfechtungsklage des Klägers ist \nzulässig. Der zwischenzeitliche Eigentumswechsel berührt nicht die rechtlichen \nVerpflichtungen des Klägers aus dem Bescheid, so dass er weiterhin klagebefugt ist.\n\n20\n\nDie Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt \nden Kläger in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -\n).\n\n21\n\nDie rechtlichen Voraussetzungen für eine Heranziehung liegen nicht vor, da das \nGrundstück von der \"M. Straße\" her nicht erschlossen ist. Dieses gemäß §§ 5, 6 Abs. 1 der \nStraßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung im Einklang mit § 3 Abs. 1 \nStraßenreinigungsgesetz NW erforderliche Tatbestandsmerkmal ist nicht gegeben, weil keine \nden gesetzlichen Erfordernissen genügende Zugangsmöglichkeit besteht. Zunächst scheidet \neine Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne dergestalt, dass es sich bei der hier \ninteressierenden Grünfläche bereits um einen Teil der Straße bzw. des Gehwegs handeln \nkönnte, aus. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten handelt es sich nicht um einen Teil \nder \"M. Straße\". Maßgeblich für die Bewertung ist allein, ob der Geländeteil bei \nnatürlicher Betrachtungsweise zur Straße gehört, wobei es nicht auf die katastermäßige oder \nwidmungsgemäße Zugehörigkeit entscheidend ankommt. \n\n22\n\nVgl. Stemshorn in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, \nKommentar, § 6 Rdnr. 448.\n\n23\n\nDies ist hier nicht der Fall. Die Grünfläche ist nach allen erkennbaren Merkmalen kein \nTeil des Gehwegs oder sonst als Nebenanlage einer Straße in der Örtlichkeit erkennbar. Sie ist \nvielmehr nach dem Eindruck vor Ort eine eigenständige Grünanlage. Dafür spricht zum einen, \ndass diese Fläche ebenso wie die Nachparzellen bis vor einiger Zeit mit einem Wohnhaus \nbebaut war und auch jetzt nicht grundsätzlich als unbebaubar erscheint. Der Umstand, dass \ndie beklagte Gemeinde als Eigentümerin möglicherweise darauf verzichtet hat, um die \nSichtverhältnisse im Einmündungsbereich der beiden Bundesstraßen nicht zu \nbeeinträchtigten, führt nicht zwingend zur Zuordnung dieser Fläche zur Straße. Vorrangig für \ndie Bewertung ist allerdings die gegenwärtige Größe, Nutzung und die Art der Bepflanzung \nder Fläche. Danach erscheint das Grundstück aufgrund der beiden größeren Bäume und \ninsbesondere der dichten Bepflanzung mit undurchdringlichem Gebüsch nicht als Gelände, \ndas der Öffentlichkeit zum Betreten zur Verfügung stehen soll. Es erscheint wegen seiner \nGröße auch nicht als bloßes Begleitgrün der Straße oder als Straßensaum. Die \nGrundstücksgröße unter Einbeziehung der Größenverhältnisse in der näheren Umgebung und \nder Gestaltung der Straße betonen vielmehr den eigenständigen Charakter der Grünfläche. \nDies bedeutet in rechtlicher Hinsicht, dass die \"M1. Straße\" durch diese Grünfläche vom \nklägerischen Grundstück getrennt ist. Eine Heranziehung hätte dann nur erfolgen können, \nwenn es sich um ein sogenanntes Hinterliegergrundstück handelt, welches über eine \ntatsächliche und rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit über die Grünfläche hinweg verfügt \nhätte. Eine rechtliche Sicherung erfordert zwar kein dingliches Recht, zumindest jedoch eine \nschuldrechtlich abgesicherte Rechtsposition.\n\n24\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 9. Februar 1991 - 9 A 1610/90 -\n, KstZ 1992, 232.\n\n25\n\nAuch dies ist nicht der Fall. In tatsächlicher Hinsicht wirkt sich die jetzige Bepflanzung \nals Betretungshindernis aus, was möglicherweise auch bezweckt war, um die Anlegung eines \n\"Trampelpfades\" - wie in der Vergangenheit geschehen - zu unterbinden. Schließlich liegen \nauch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine rechtliche Sicherung im oben dargestellten \nSinne vorliegt bzw. im Veranlagungszeitraum vorgelegen hat. Hinsichtlich der E. Straße \nwar das Grundstück bereits durch die dieser Straße zugewandten Frontlänge \ngebührenrechtlich erfasst, so dass für eine weitergehende Veranlagung kein Raum ist. \n\n26\n\nDie Klage der als dingliche Rechtsnachfolgerin zulässigerweise in das Verfahren \neingetretenen Klägerin ist ebenfalls zulässig. Das Interesse des Voreigentümers und Klägers, \nden Umfang der Reinigungspflicht gerichtlich klären zu lassen, ist eine hier zulässige und \nnicht an Fristen gebundene Erweiterung des ursprünglichen Klagebegehrens. Es handelt sich \num eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO. Eine Anfechtungsklage kam nicht in \nBetracht, da die beklagte Gemeinde zutreffend darauf hingewiesen hat, dass sie insoweit \nkeine Verwaltungsakte erlassen hat. Das Passivrubrum hinsichtlich dieses Klagegegenstandes \nwar zu ändern, da eine Feststellungsklage nicht gegen die Behörde, sondern gegen die \nGemeinde zu richten ist.\n\n27\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n28\n\nDie Klägerin ist nicht zur Reinigung des Gehwegs im hier streitigen Bereich der \nGrünanlage verpflichtet, weil bereits das für eine Übertragung der Reinigungspflicht auf die \njeweiligen Grundstückseigentümer gemäß § 2 Abs. 1 StRGS erforderliche \nTatbestandsmerkmal des \"Angrenzens\" nicht gegeben ist. Ebenso wie in der gleichlautenden \nhöherrangigen gesetzlichen Vorschrift des § 4 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NW \ngeregelt, können die Gemeinden die Reinigung der Gehwege den Eigentümern der an die \nGehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegen. Danach \nbeinhaltet das Erfordernis des Angrenzens eine räumliche Begrenzung, für welche Strecke des \nGehwegs dem einzelnen Eigentümer die Reinigungspflicht auferlegt werden kann. \nGrundsätzlich ist das nur derjenige Gehwegabschnitt, mit dem das Grundstück eine \ngemeinsame Grenze hat. \n\n29\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 9. Dezember 1991 - 9 A 473/90 - \nS. 8 f. Urteilsabdruck.\n\n30\n\nDemnach wäre die Übertragung der Reinigungspflicht nur wirksam gewesen, wenn sich \nan die Grundstücksgrenzen der zu reinigende Gehweg, der die Grünfläche umgibt, \nangeschlossen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwischen dem Gehweg und dem \nGrundstück der Klägerin befindet sich nämlich - wie bereits oben in einem anderen \nrechtlichen Zusammenhang ausgeführt - mit der Grünfläche ein weiteres Grundstück, welches \neigenständige Bedeutung hat und welches nicht dem Gehweg zugerechnet werden kann. \nSomit handelt es sich um eine eigenständige Anlage mit der Folge, dass nur der jeweilige \nEigentümer dieser Fläche, nicht aber benachbarte Eigentümer das Tatbestandsmerkmal des \n\"Angrenzens\" zum Gehweg hin erfüllen. Entsprechendes gilt für die Teilstrecke der E. \nStraße im Bereich der Grünfläche. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidungen zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307104","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1999-07-26/9-k-3037-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307104","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307104","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1999-07-26/9-k-3037-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307104","retrieved":"2026-07-09 03:35:31.009413+00:00"}}