{"status":"available","doknr":"OLD307110","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1999:0723.9K4072.98.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1999-07-23","aktenzeichen":"9 K 4072/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, den Gehweg \nder Hellwegstraße und der Unteren Hauptstraße im Bereich der öffentlichen \nGrünfläche mit aufstehendem Bildstock zu reinigen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks \"Untere Hauptstraße 130\" in C. -\nE. . Das Grundstück grenzt östlich an die Untere Hauptstraße (Bundesstraße 241) und \nwestlich an die Hellwegstraße, welche südlich des klägerischen Grundstücks spitzwinklig in \ndie B 241 einmündet. Im unmittelbaren Einmündungsbereich ist eine im Eigentum der \nBeklagten stehende öffentliche Grünfläche gelegen, welche somit zum einen von den beiden \nStraßen und zum anderen von der Südgrenze des klägerischen Grundstücks begrenzt wird. \nDie gemeinsame Grenze ist etwa 11 bis 12 m lang. Die Grünfläche befindet sich im \nabschüssigen Geländeteil auf einem gemauerten Sockel und ist von einem niedrigen \nMetallzaun umgeben. Neben dem Bewuchs mit Sträuchern und zwei kleineren Bäumen \nbefindet sich dort ein Bildstock. Bei religiösen Prozessionen dient dieses Gelände als Station. \nWegen der Einzelheiten der örtlichen Situation wird auf die Pläne (Bl. 6 und 7 GA) und \nLichtbilder (Bl. 21, 30 und 31 GA) Bezug genommen. \n\nMit Schreiben vom 19. Dezember 1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass diese nach \nrechtlicher Überprüfung gemäß der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung (StRGS) zur \nReinigung des Gehwegs vor dem Grundstück entlang der Straßen \"Untere Hauptstraße\" und \n\"Hellweg(straße)\" einschließlich des Winterdienstes verpflichtet sei. Daraufhin entgegnete die \nKlägerin, dass sie zwar hinsichtlich der unmittelbar angrenzenden Fußwege keine Bedenken \nhabe, nicht aber hinsichtlich des Einmündungsbereichs. Die Beklagte machte geltend, dass für \ndas Angrenzen eine örtliche Beziehung zwischen der Straße und dem Grundstück bestehen \nmüsse. Eine solche Beziehung bestehe und werde durch die städtische Grünfläche nicht \nunterbrochen. Die Erschließung sei ebenfalls gegeben. Dem hielt die Klägerin ihre \nRechtsauffassung in der Folgekorrespondenz entgegen.\n\n3\n\nAm 10. November 1998 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, \ndass die Beklagte an der Verpflichtung zur Reinigung festhalte und daher ein berechtigtes \nFeststellungsinteresse zur Klärung der Streitfrage bestehe. In der Sache selbst grenzten die \nGehwegflächen nicht an, weil die örtliche Beziehung zu den Straßen durch die Grünfläche \nabgeschnitten sei. Ferner bestehe auch keine Zugangsmöglichkeit.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n5\n\nfestzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, den an \nden Vorgarten mit aufstehendem Bildstock angrenzenden \nFußweg im Einmündungsbereich der \"Hellwegstraße\" und der \n\"Unteren Hauptstraße\" in C. -E. zu \nreinigen.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nZur Begründung trägt sie ergänzend vor, dass das Tatbestandsmerkmal des Angrenzens erfüllt \nsei, da die örtliche Beziehung des Grundstücks zu den Straßen nicht durch den \"Vorgarten\" \nmit Bildstock unterbrochen sei. \n\n8\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter \nohne mündliche Verhandlung nach Durchführung eines Erörterungstermins vor Ort erklärt. \n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Satzungsunterlagen der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nIm Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \ngemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDie Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Sie war somit gegen die \nGemeinde zu richten; das Passivrubrum wurde entsprechend umgestellt.\n\n13\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n14\n\nDie Klägerin ist nicht zur Reinigung des Gehwegs im hier streitigen Bereich der \nGrünanlage verpflichtet, weil bereits das für eine Übertragung der Reinigungspflicht auf die \njeweiligen Grundstückseigentümer gemäß § 2 Abs. 1 StRGS erforderliche \nTatbestandsmerkmal des \"Angrenzens\" nicht gegeben ist. Ebenso wie in der gleichlautenden \nhöherrangigen gesetzlichen Vorschrift des § 4 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NW \ngeregelt, können die Gemeinden die Reinigung der Gehwege den Eigentümern der an die \nGehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegen. Danach \nbeinhaltet das Erfordernis des Angrenzens eine räumliche Begrenzung, für welche Strecke des \nGehwegs dem einzelnen Eigentümer die Reinigungspflicht auferlegt werden kann. \nGrundsätzlich ist das nur derjenige Gehwegabschnitt, mit dem das Grundstück eine \ngemeinsame Grenze hat. \n\n15\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 9. Dezember 1991 - 9 A 473/90 - \nS. 8 f. Urteilsabdruck.\n\n16\n\nDemnach wäre die Übertragung der Reinigungspflicht nur wirksam gewesen, wenn sich \nan die südliche Grundstücksgrenze der zu reinigende Gehweg, der die Grünfläche umgibt, \nangeschlossen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwischen dem Gehweg und dem \nGrundstück der Klägerin befindet sich nämlich mit der Grünfläche ein weiteres Grundstück, \nwelches eigenständige Bedeutung hat und welches nicht dem Gehweg zugerechnet werden \nkann. Maßgeblich für die Bewertung ist die Frage, ob der Bereich der öffentlichen Straße, der \nan das Grundstück unmittelbar angrenzt, Teil des Gehwegs ist oder aber bei natürlicher \nBetrachtungsweise nach räumlicher Ausdehnung und Funktion von nur untergeordneter \nBedeutung ist, die es rechtfertigt, diesen Straßenteil bei der Frage des Angrenzens zu \nvernachlässigen.\n\n17\n\nVgl. OVG NW, a.a.O., S. 9 f. Urteilsabdruck.\n\n18\n\nDavon kann hier keine Rede sein. Die Grünfläche ist nach allen erkennbaren Merkmalen \nkein Teil des Gehwegs oder eines untergeordneten Straßenteils. Sie ist vielmehr aufgrund \nihrer Größe, ihrer Bebauung mit einem Bildstock, ihrem Bewuchs und ihrer Umgrenzung mit \neinem Metallgitterzaun eine Anlage, die wegen dieser Merkmale als eigenständig zu bewerten \nist. Bereits die Absperrung mit einem - wenn auch verhältnismäßig niedrigen - \nMetallgitterzaun für sich betrachtet würde einem Dritten bereits den Eindruck vermitteln, dass \nes sich hier nicht mehr um öffentlichen Straßenraum handelt. Dieser Eindruck wird durch den \naufstehenden Bildstock verstärkt, der für jeden erkennbar die Bedeutung der Fläche als Ort \nfür religiöse Handlungen hervorhebt. Anders als bei Wegkreuzen, die als einer Straße \nzugehörig empfunden werden mögen, ist hier wegen der Zusammengehörigkeit des \nBildstocks mit der umgebenden Bepflanzung und Umzäunung der trennende Charakter zur \nStraße hin unverkennbar. \n\n19\n\nSomit handelt es sich um eine eigenständige Anlage mit der Folge, dass nur der jeweilige \nEigentümer dieser Fläche, nicht aber benachbarte Eigentümer das Tatbestandsmerkmal des \n\"Angrenzens\" zum Gehweg hin erfüllen. Die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage \nwar daher im Sinne der Klägerin zu beantworten, ohne dass es noch darauf ankommt, ob der \nErschließungszusammenhang noch gewahrt ist.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidungen zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307110","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1999-07-23/9-k-4072-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307110","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307110","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1999-07-23/9-k-4072-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307110","retrieved":"2026-07-09 03:35:31.544088+00:00"}}