{"status":"available","doknr":"OLD307154","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1999:0712.10K2741.98.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1999-07-12","aktenzeichen":"10 K 2741/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Mitglieder des Stadtverbandes Q. \"C. /E. H. \". Unter dem \n22.01.1998 überreichten sie als Vertreter und Verantwortliche einen von 2.127 Bürgern der \nStadt Q. unterzeichneten Einwohnerantrag \"Für den Erhalt der Landschaft und gegen \nden Weiterbau der L \", in dem der Bürgermeister und der Rat der Stadt aufgefordert wurden, \nerneut über den Weiterbau der L /zu beraten und zu entscheiden, daß der Weiterbau nicht \nmehr durchgeführt werden solle.\n\n3\n\nNach Einholung einer rechtlichen Stellungnahme des Nordrhein-Westfälischen Städte- \nund Gemeindebundes vom 27.02.1998, in der der Einwohnerantrag für unzulässig erachtet \nwurde, faßte der Rat in seiner Sitzung am 23.03.1998 mit 37 Stimmen gegen eine Stimme bei \neiner Stimmenthaltung folgenden Beschluß:\n\n4\n\n\"Für die Entscheidung über den Weiterbau der L /ist \nkeine gesetzliche Zuständigkeit für den Rat der Stadt \nQ. gemäß § 25 Abs. 1 GO NW gegeben, da hierfür \nder Landschaftsverband Westfalen-Lippe als \nStraßenbaulastträger zuständig ist.\nDer Rat der Stadt Q. stellt daher fest, daß der \nEinwohnerantrag unzulässig ist.\"\n\n5\n\nDen Inhalt des Beschlusses teilte der Beklagte den Klägern \nmit drei mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheiden vom \n09.04.1998 mit. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom \n15.05.1998 Widerspruch und trugen u. a. vor: Ziel des \nEinwohnerantrags sei es, den Rat zu einer politischen \nMeinungsäußerung über das umstrittene Straßenbauprojekt zu \nbewegen. Es sei von vornherein klar gewesen, daß die \nEntscheidung nicht im Zusammenhang mit dem \nPlanfeststellungsverfahren habe stehen sollen und können, da \ndieses Verfahren ohnehin abgeschlossen gewesen sei und es den \nAntragstellern von vornherein klar gewesen sei, daß die Stadt \nQ. hier kein Entscheidungsrecht habe. Dies hätte \nbei einer Anhörung der Interessenvertreter des \nEinwohnerantrags noch einmal deutlich gemacht werden können. \nIm Gegensatz zur Regelung beim Bürgerbegehren gebe es beim \nEinwohnerantrag keinen Ausschluß von Angelegenheiten \nbesonderer Brisanz. Eine Stellungnahme zum Bau der Straße \nL /könne die Stadt außerhalb eines Planfeststellungsverfahrens \njederzeit abgeben. Dieses Ziel sei auch eindeutig aus dem \nAntrag hervorgegangen und hätte im Zweifelsfall durch eine \nErläuterung der Antragsvertreter deutlich gemacht werden \nkönnen. Darüber hinaus habe die Stadt im Zusammenhang mit dem \nStandortsuchverfahren für eine Sondermülldeponie keine \nProbleme gesehen, sogar in das Planfeststellungsverfahren \nnachträglich per Ratsbeschluß vom 28.06.1993 einzugreifen. \nSomit sei die Begründung und Entscheidung des Rates, daß der \nEinwohnerantrag unzulässig sei, falsch und es sei unzulässig, \ndie Vertreter des Bürgerantrages nicht zu hören. Der \nBürgermeister werde demgemäß aufgefordert, den Beschluß gem. \n§ 54 Abs. 2 GO NW zu beanstanden und den Einwohnerantrag dem \nRat erneut zur Abstimmung vorzulegen.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheiden vom 17.06.1998 wies der Beklagte \nden Widerspruch der Kläger zurück: Mit Einführung des \nEinwohnerantrags sei den Einwohnern die Möglichkeit eingeräumt \nworden, den Rat zu zwingen, über eine bestimmte Angelegenheit, \nfür die er gesetzlich zuständig sei, zu beraten und zu \nentscheiden. Der Einwohnerantrag müsse ein bestimmtes Begehren \nenthalten. Dabei sei anzugeben, in welchem Sinne ein Beschluß \ngefaßt werden solle. Ausgehend vom Wortlaut des Antrags der \nKläger sei in dem angefochtenen Bescheid vom 09.04.1998 \nzutreffend darauf hingewiesen worden, daß eine Zuständigkeit \ndes Rates der Stadt Q. über die Entscheidung, \"daß \nder Weiterbau nicht mehr durchgeführt werden soll\", nicht \ngegeben sei. Angesichts der dargestellten Kompetenzen zur \nStraßenbaulastträgerschaft und angesichts der getroffenen \nbehördlichen Entscheidungen zum Weiterbau der Straße sehe der \nRat in einer (lediglich) politischen Meinungsäußerung keinen \nSinn. Dies gelte um so mehr, als sich die Stadt im Rahmen der \nBeteiligung der Träger öffentlicher Belange während des \nPlanfeststellungsverfahrens im einzelnen geäußert habe. Eine \nAnhörung der Vertreter des Einwohnerantrags sei nur für den \nFall vorgesehen, daß sich der Rat nach Feststellung der \nZulässigkeit inhaltlich mit dem Einwohnerantrag \nauseinandersetze. Gehe es aber zunächst nur um die \nZulässigkeit des Einwohnerantrags, sei eine Erläuterung durch \ndie Antragsteller nicht vorgesehen, da es sich bei der \nZulässigkeitsprüfung allein um eine Rechtsprüfung handele.\n\n7\n\nE. Kläger haben am 23. und 24.07.1998 in den \nvorliegenden Verfahren Klage erhoben. Mit Beschluß vom \n08.07.1999 sind die Verfahren gem. § 93 Satz 1 VwGO \nmiteinander verbunden worden. E. Kläger tragen u. a. vor: \nIhr Antrag sei eindeutig auf eine politische Stellungnahme des \nRates gerichtet gewesen. § 25 GO NW enthalte eine § 26 Abs. 5 \nNr. 5 GO NW entsprechende Vorschrift gerade nicht, wonach eine \nein Planfeststellungsverfahren betreffende Angelegenheit nicht \nGegenstand eines Bürgerbegehrens sein könne. Eine erneute \npolitische Meinungsäußerung sei daher jederzeit zulässig, \nzumal der Planfeststellungsbeschluß zur L /noch nicht \nrechtskräftig sei. E. Feststellung des Beklagten im \nWiderspruchsbescheid, der Rat sehe in einer lediglich \npolitischen Meinungsäußerung keinen Sinn, liege in mehrfacher \nHinsicht neben der Sache und sei nicht geeignet, die \nangebliche Unzulässigkeit des Einwohnerantrags zu begründen. \nOb der Rat in der Fragestellung eines Einwohnerantrags einen \nSinn sehe, sei für die Zulässigkeit des Antrags irrelevant. \nE. Aussage sei auch sachlich in keiner Weise belegt; zur \nFrage, ob der Rat eine erneute Beschlußfassung für sinnvoll \nerachten würde, sei in der Sitzung vom 23.03.1998 gar nichts \ngesagt worden. Nachdem der nordrhein-westfälische \nVerkehrsminister in einem Zeitungsartikel vom 20.02.1998 mit \nden Worten zitiert worden sei, \"angesichts der Tatsache, daß \n... die Mehrheit der Kommunen und der politischen \nEntscheidungsträger in der Region dieses Vorhaben nachhaltig \nunterstützten, sehe er keine Veranlassung, das \nVergabeverfahren für den ersten Bauabschnitt zur Umgehung von \nM. aufzuhalten\", gewinne eine politische Stellungnahme des \nRates der Stadt Bedeutung. E. letzte Beratung in dieser \nAngelegenheit liege mehr als fünf Jahre zurück. In dieser Zeit \nkönne sich die Einschätzung der Ratsmitglieder geändert haben. \nIm übrigen wäre nach der Argumentation des Beklagten auch der \n1993 auf der Grundlage des § 6 c GO a. F. gefaßte Beschluß \nsinnlos gewesen, da auch zum damaligen Zeitpunkt die Anhörung \nim Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses längst \nabgeschlossen gewesen sei. \n\n8\n\nE. Kläger beantragen,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n09.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n17.06.1998 zu verpflichten, die Zulässigkeit des \nEinwohnerantrags mit dem Inhalt, der Rat der Stadt \nQ. möge erneut über den Weiterbau der L \n/beraten und entscheiden, daß der Weiterbau nicht mehr \ndurchgeführt werden soll, festzustellen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr vertieft die Gründe des Widerspruchsbescheides und trägt u.a. ergänzend vor: Seines \nWissens sei das Planfeststellungsverfahren inzwischen abgeschlossen; es sei insbesondere \nauch keine Klage irgendeines Anliegers noch anhängig. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der mit ihm verbundenen Verfahren \n10 K 2761 und 2762/98 sowie auf den hierzu vorgelegten Verwaltungsvorgang des Beklagten \nBezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nE. Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 \nVwGO zulässig. \n\n16\n\nVgl. Wansleben in Kommunalverfassungsrecht NRW, \nKommentar, Stand: April 1999, Anm. 6.1 zu § 25 GO. \n\n17\n\nSie ist jedoch nicht begründet. E. Kläger haben keinen \nAnspruch darauf, daß ihr Einwohnerantrag vom 26.01.1998 für \nzulässig erklärt wird; die angefochtenen Bescheide des \nBeklagten vom 09.04.1998 und seine Widerspruchsbescheide vom \n17.06.1998 sind vielmehr rechtmäßig ergangen und verletzen die \nKläger demgemäß nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). \nDer Rat der Stadt Q. hat zu Recht festgestellt, daß \nder Einwohnerantrag der Kläger vom 22.01.1998 unzulässig (§ 25 \nAbs. 7 Satz 1 GO) ist. \n\n18\n\nUnter welchen Voraussetzungen ein Einwohnerantrag zulässig \nist, ist in § 25 GO abschließend geregelt. Danach können \nEinwohner, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde \nwohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, beantragen, daß \nder Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er \ngesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet. Mit dieser \nBeschränkung des Rates und damit auch der Rechtsinstitution \ndes Einwohnerantrags auf Angelegenheiten, für die der Rat \ngesetzlich zuständig ist, unterliegt der Einwohnerantrag nach \n§ 25 GO allerdings nicht größeren Einschränkungen als \nBürgerbegehren und Bürgerentscheid nach § 26 GO; denn auch \nwenn Bürgerbegehren und Bürgerentscheid grundsätzlich in allen \nAngelegenheiten der Gemeinde zulässig sind (§ 26 Abs. 1 GO), \nsind sie gemäß § 26 Abs. 5 Nr. 8 GO in Angelegenheiten, für \ndie der Rat keine gesetzliche Zuständigkeit hat, ausdrücklich \nausgeschlossen. Andererseits stellt aber die Regelung des § 26 \nGO den Rat auch nicht etwa von der Beschränkung des \nEinwohnerantrags nach § 25 GO auf Angelegenheiten, für die er \ngesetzlich zuständig ist, teilweise frei. E. insoweit \nanscheinend von den Klägern vertretene Auffassung, mit einem \nEinwohnerantrag nach § 25 GO könne in sämtlichen \nAngelegenheiten der Gemeinde eine erneute politische \nStellungnahme des Rates erzwungen werden, mißachtet die in \n§ 25 festgelegte inhaltliche Beschränkung auf die \nAngelegenheiten, für die der Rat gesetzlich zuständig ist, und \nist deshalb rechtlich nicht haltbar. Mit ihrem Fehlverständnis \nder unterschiedlichen Regelungen der §§ 25 und 26 GO mußten \ndie Kläger fast zwangsläufig auch die in der Kommentierung zu \n§ 25 GO enthaltenen Bemerkungen über die dieser Vorschrift \nzugrundeliegenden Zielvorstellungen des Gesetzgebers \nmißverstehen. Soweit es dort heißt, daß mit Hilfe dieser \nVorschrift politische Entscheidungen und Festlegungen auch in \nproblematischen Angelegenheiten relativ zeitnah erzwungen \nwerden könnten, \n\n19\n\n- vgl. Wansleben a.a.O., Anm. 1 Abs. 2 zu § 25 GO -\n\n20\n\ngilt diese Bemerkung nämlich nur für den zuvor erwähnten \nRahmen des § 25 GO, also für die Beratung und Entscheidung \neiner in den Zuständigkeitsbereich des Rates fallenden \nAngelegenheit. Dies verkennen die Kläger ebenso wie sie \nübersehen, daß ihr aus § 26 Abs. 5 GO gewonnener Schluß zur \nAuslegung des § 25 GO in der Kommentierung zu § 25 gerade \nvermieden wird (und zwar nicht nur für den von den Klägern \nerwähnten Fall des § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO, sondern für sämtliche \nder dort aufgeführten zehn Einzelfälle). \n\n21\n\nDaß der Einwohnerantrag der Kläger vom 22.01.1998 \nausdrücklich auf eine Beratung und Entscheidung über den \nWeiterbau der L /gerichtet war und nicht etwa eine erneute \nStellungnahme der Gemeinde in dem zum Ausbau der \nL /durchgeführten Planfeststellungsverfahren im Rahmen der \nhierfür vorgeschriebenen Anhörung der Träger öffentlicher \nBelange zum Gegenstand hatte, für die eine gesetzliche \nZuständigkeit des Rates bestand,\n\n22\n\n- vgl. hierzu auch die von dem Beklagten eingeholte \nStellungnahme des Nordrhein-Westfälischen Städte- und \nGemeindebundes vom 27.02.1998 -\n\n23\n\nhaben die Kläger in ihrem Widerspruch vom 15.05.1998 mit \ndem Hinweis, daß das Planfeststellungsverfahren ohnehin \nabgeschlossen gewesen sei und es ihnen von vornherein klar \ngewesen sei, daß die Stadt Q. hier kein \nEntscheidungsrecht habe, unmißverständlich klargestellt. Diese \nauf einem - wie dargelegt - rechtsirrigen Verständnis des § 25 \nGO beruhende Ausrichtung des Antrags machte diesen \nEinwohnerantrag unzulässig und mußte daher zur Abweisung der \nvorliegenden Klage führen. Es kann hiernach offenbleiben, bis \nzu welchem Zeitpunkt die Kläger ihren Einwohnerantrag noch mit \nWirkung für das vorliegende Verfahren auf eine erneute \nBeratung und Entscheidung zu der von der Stadt Q. \nim Planfeststellungsverfahren im Rahmen der Anhörung der \nTräger öffentlicher Belange abgegebenen Stellungnahme hätten \numstellen können. Auch der Umstand, daß der Rat der Stadt \nQ. in der Vergangenheit bisweilen schon politische \nStellungnahmen auch in Angelegenheiten abgegeben hat, für die \ner nicht zuständig ist, vermag den Rat nicht zu verpflichten, \neinen nach § 25 GO unzulässigen Einwohnerantrag für zulässig \nzu erachten.\n\n24\n\nDa nach alledem der Rat der Stadt Q. den Einwohnerantrag der Kläger vom \n22.01.1998 zu Recht für unzulässig erachtet hat, war die Klage mit der Kostenfolge aus den \n§§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307154","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1999-07-12/10-k-2741-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307154","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307154","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1999-07-12/10-k-2741-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307154","retrieved":"2026-07-09 03:35:36.389267+00:00"}}