{"status":"available","doknr":"OLD307381","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1999:0607.2K1543.98.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1999-06-07","aktenzeichen":"2 K 1543/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- DM abwenden, wenn \nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nAm Freitag, dem 27.6.1997, parkte der Kläger um 19.10 Uhr seinen PKW der Marke \nBMW mit dem amtlichen Kennzeichen I. -C. 701 in I1. auf dem S.------platz . Der \nBeklagte hatte zuvor beidseits der Zufahrt zum S.------platz von der B.----straße aus sowie an \nmehreren Stellen auf dem S.------platz mobile Haltverbotsschilder (Zeichen 283 StVO) \njeweils mit den Zusatzschildern \"Fr 20.00 - 24.00 h\", in der Zufahrt mit den weiteren \nZusatzschildern \"für den gesamten Platz\", aufstellen lassen, weil am Freitagabend ein großer \nSchützenaufmarsch auf dem S.------platz stattfinden sollte. Gegen 21.00 Uhr ließ der \nBeklagte deswegen den PKW des Klägers - ebenso wie neun andere Fahrzeuge - von einem \nUnternehmer abschleppen, wofür der Unternehmer 138,86 DM in Rechnung stellte. Fünf der \nbetroffenen Fahrzeugführer beglichen die Abschleppkosten, ein sechster lebte in \nGroßbritannien und wurde nicht in Anspruch genommen.\n\n3\n\nWegen eines Parkverstoßes mit Behinderung verhängte der Beklagte gegen den Kläger \nein Verwarnungsgeld von 50,- DM - ebenso wie gegen 33 weitere Fahrzeugführer, von denen \n29 das Verwarnungsgeld zahlten - und erließ später einen entsprechenden Bußgeldbescheid. \nAuf den Einspruch des Klägers hiergegen stellte das Amtsgericht I1. das Verfahren mit \nBeschluß vom 24.4.1998 ein, da es eine Ahndung nicht für geboten hielt (§ 47 Abs. 2 OWiG); \neinen Monat zuvor war nach Vernehmung von neun Zeugen ein entsprechender Beschluß in \neinem Parallelverfahren ergangen.\n\n4\n\nMit Leistungsbescheid vom 25.9.1997 forderte der Beklagte vom Kläger die Erstattung \nder Abschleppkosten. Der Kläger, der schon zuvor das Fehlen von Haltverbotsschildern zum \nZeitpunkt des Abstellens seines Fahrzeugs geltend gemacht hatte, erhob hiergegen \nWiderspruch, den der Oberkreisdirektor des Kreises I1. mit Bescheid vom 19.3.1998, \nzugestellt am 26.3.1998, zurückwies.\n\n5\n\nAm 23.4.1998 hat der Kläger - ebenso wie drei weitere Betroffene - Klage erhoben, zu \nderen Begründung er seine Behauptung vertieft, daß zum Zeitpunkt des Abstellens seines \nFahrzeugs zwar andere Beschilderungen, aber keine Haltverbotsschilder auf dem S.------platz \noder in dessen Zufahrt zu sehen gewesen seien; falls solche Verkehrszeichen überhaupt \naufgestellt gewesen sein sollten, seien sie jedenfalls nicht deutlich sichtbar gewesen, wie \nschon die große Anzahl von 34 angeblich falsch geparkten Fahrzeugen dokumentiere.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten vom 25.9.1997 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 19.3.1998 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr behauptet, am Freitagvormittag seien sowohl in der Zufahrt als auch auf dem S.------\nplatz selbst die vorgesehenen mobilen Haltverbotsschilder aufgestellt gewesen. Gegen 20.10 \nUhr hätten die beiden Schilder in der Zufahrt zwar etwas verdreht, aber erkennbar gestanden. \nAuch beim Eintreffen der diensthabenden Politessen auf dem S.------platz gegen 20.50 Uhr \nseien sämtliche Haltverbotszeichen entsprechend der vorherigen Anordnung sichtbar \nvorhanden gewesen.\n\n11\n\nDie Kammer hat über die fragliche Tatsache, ob am frühen Abend des 27.6.1997 ein \nabsolutes Haltverbot für den S.------platz in I1. wahrnehmbar ausgeschildert war, Beweis \nerhoben durch Vernehmung der Zeugen C1. , von M. -N. , T. , I2. , T1. , \nE. und C2. ; ein weiterer Zeuge blieb dem Verhandlungstermin unentschuldigt fern. \nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 7.6.1999 \nBezug genommen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten \ndes vorliegenden Verfahrens und der den gleichen Anlaß betreffenden Verfahren 2 K \n1404/98, 1536/98 und 1542/98, die zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten und die ebenfalls beigezogenen Bußgeldakten 3 OWi 24 Js 2392/97 (38/98) - \nX. -, 11 OWi 73 Js 2126/97 (3/98) - C3. -, 11 OWi 43 Js 2385/97 (44/98) - L. - und 3 \nOWi 63 Js 2590/97 (13/98) - T2. - StA Bielefeld verwiesen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen \nRechten.\n\n15\n\nDer angefochtene Leistungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 77 Abs. 1 und 2 \nVwVG NW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 7 bzw. 8 KostO NW, wonach der \nOrdnungspflichtige der Vollzugsbehörde deren Auslagen im Rahmen einer Ersatzvornahme \noder Sicherstellung zu erstatten hat.\n\n16\n\nDie genannte Rechtsgrundlage findet Anwendung unabhängig davon, ob das Abschleppen \nverbotswidrig abgestellter Fahrzeuge als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme auf \nder Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel (§ 14 Abs. 1 OBG i.V.m. den §§ 55 \nAbs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NW) oder als Standardmaßnahme in Form der \nSicherstellung (§ 24 Nr. 13 OBG i.V.m. § 43 Nr. 1 und § 46 Abs. 3 PolG) anzusehen ist - in \nbeiden Alternativen wird letztlich auf die eingangs genannte Rechtsgrundlage verwiesen -, \ndenn die Abschleppanordnung und die Forderung nach Kostenersatz sind nach beiden \nAlternativen rechtmäßig.\n\n17\n\nStändige Rechtsprechung des OVG NW, z.B. Urteile vom \n15.5.1990 - 5 A 1687/89 -, NJW 1990, 2835 = DÖV 1991, 120 = \nNWVBl. 1990, 387 = NZV 1990, 407, und vom 24.3.1998 - 5 A \n183/96 -, NJW 1998, 2465 = NWVBl. 1998, 411 = DAR 1998, 365; \nausführlich: Klenke, Rechtsfragen im Zusammenhang mit \nordnungsbehördlichen Reaktionen auf das verbotswidrige Abstellen \nvon Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum, NWVBl. 1994, \n288.\n\n18\n\nDie Abschleppkosten von 138,86 DM waren im Rechtssinne Auslagen des Beklagten als \nVollzugsbehörde, weil er den Abschleppunternehmer angefordert hatte und deshalb diesem \ngegenüber zur Zahlung verpflichtet war.\n\n19\n\nIm Sinne der zitierten Rechtsgrundlage bestand eine (gegenwär-tige) Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit (§ 14 Abs. 1 OBG bzw. § 43 Nr. 1 PolG), weil der PKW des Klägers \nverbotswidrig geparkt war. Das verbotswidrige Parken begründete eine - sogar zur Störung \nkonkretisierte - (gegenwärtige) Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form eines Verstoßes \ngegen die geltende Rechtsordnung. Das Parken verstieß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO, \nwonach (sogar) das Halten und damit erst recht das Parken im Bereich eines Haltverbots \n(Zeichen 283 StVO) untersagt ist.\n\n20\n\nNach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der \nKammer fest, daß die vom Beklagten angeordnete Haltverbotsbeschilderung zu dem \nZeitpunkt, als der Kläger sein Fahrzeug auf dem S.------platz parkte, vorhanden war und von \nihm bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt zu erkennen gewesen wäre. Ob der Kläger \ndamals die Haltverbotsbeschilderung wahrgenommen hat, ist insoweit unmaßgeblich. Solange \neine Verkehrsbeschilderung - wie hier - wirksam besteht, ist sie für jeden Verkehrsteilnehmer \nverbindlich, auch wenn er sie im Einzelfall mangels genügender Sorgfalt nicht \nwahrgenommen haben sollte.\n\n21\n\nAn die Sichtbarkeit und Erkennbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr \nbetreffen, sind niedrigere Anforderungen zu stellen als an solche für den fließenden Verkehr. \nEinen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellt, treffen dementsprechend auch andere - \nweitergehende - Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung als einen \nTeilnehmer am fließenden Verkehr.\n\n22\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 11.6.1997 - 5 A 4278/95 -, NJW \n1998, 331 = NWVBl. 1997, 434 = DAR 1997, 366, m.w.N.\n\n23\n\nWie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, war eine ausreichende \nAusschilderung des am 27.6.1997 ab 20.00 Uhr auf dem gesamten S.------platz geltenden \nabsoluten Haltverbots sowohl am Freitagvormittag gegen 9.00 Uhr als auch nachmittags \ngegen 15.00/16.00 Uhr, abends kurz nach 20.00 Uhr und schließlich gegen 20.50 Uhr \nvorhanden. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen I2. (für 9.00 Uhr) \nund T. (für ca. 15.00 Uhr und kurz nach 20.00 Uhr) sowie der Zeuginnen C1. und \nvon M. -N. (für ca. 20.50 Uhr).\n\n24\n\nDer Zeuge I2. hatte jene Schilder zusammen mit einem Kollegen selbst aufgestellt; an \nseinem konkreten, differenzierten Erinnerungsvermögen (er konnte sich schlüssig erinnern, \ndaß die letzten zwei Schilder erst am Freitagmorgen zusätzlich aufgestellt wurden) zu \nzweifeln, hat die Kammer nicht den mindesten Anlaß. Die übereinstimmenden Aussagen der \nZeuginnen C1. und von M. -N. begegnen insoweit ebenfalls nicht den geringsten \nZweifeln, zumal die Zeuginnen gerade mit der Zielsetzung, die Beachtung dieser \nBeschilderung zu kontrollieren, den S.------platz abends aufsuchten; überdies konnte die \nZeugin C1. mit Bestimmtheit aussagen, daß sie die mobilen Schilder in der Zufahrt \nbereits tags zuvor gesehen hatte.\n\n25\n\nDie Kammer hat auch keinen Anlaß, den in sich stimmigen Bekundungen des Zeugen \nT. keinen Glauben zu schenken. Dieser Zeuge hat nämlich nicht versucht, jeglichen \nZweifel an seinem Erinnerungsvermögen auszuschließen, sondern z.B. eingeräumt, sich an \neine Aufstellung der Schilder auf dem S.------platz bereits vor Freitag nicht mehr mit \nSicherheit zu erinnern. U.a. aus dieser Aussage wurde für die Kammer erkennbar, daß der \nZeuge seine Angaben zu differenzieren wußte. Denn andererseits konnte er mit Bestimmtheit \nund in sich schlüssig (er mußte die Rathaustreppe fegen und schaute bei dieser Gelegenheit \nnach den Schildern, weil es deswegen auch in der Vergangenheit wiederholt Schwierigkeiten \ngegeben hatte) bekunden, daß er jedenfalls bereits am Freitagnachmittag die sechs mobilen \nHaltverbotsschilder auf dem S.------platz an den vorgesehenen Standorten erblickt hatte. Daß \ner gleichzeitig eingeräumt hat, zu diesem Zeitpunkt noch nicht nach der Beschilderung in der \nZufahrt geschaut zu haben - hierzu bestand nachmittags für ihn auch kein Anlaß -, ist ein \nweiteres Indiz für sein erkennbares Bemühen um eine korrekte, differenzierte Aussage. \nWiederum mit Bestimmtheit wußte der Zeuge T. glaubhaft anzugeben, daß abends kurz \nnach 20.00 Uhr, als er auftragsgemäß die zusätzliche Absperrschranke in der Zufahrt \naufzustellen hatte, nicht nur die sechs Schilder auf dem Platz selbst ordnungsgemäß standen, \nsondern auch die beiden Schilder links und rechts der Zufahrt von der B.----straße aus, wenn \nauch jeweils etwas zur Seite gedreht, vorhanden waren. Daß die Aussagen des Zeugen T. \nvor der Kammer im teilweisen Widerspruch zu seinen Angaben vor dem AG I1. stehen \nsollen, wie der Prozeßbevollmächtigte des Klägers behauptet hat, vermag die Kammer nicht \nzu erkennen. Zum einen wird die Behauptung des Prozeßbevollmächtigten durch das \namtsgerichtliche Protokoll im Verfahren 11 OWi 73 Js 2126/97 (3/98) nicht gestützt; dort ist \nzu der Aussage des Zeugen T. lediglich protokolliert: \"Die Schilder in der Zufahrt zur \nB.----straße waren zur Seite gedreht. Auch die Schilder auf dem Platz waren verdreht.\" \nDavon, daß der Zeuge T. erklärt haben soll, die Schilder hätten zusammengestellt in \neiner Ecke des S1.------platzes gestanden - wie sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers zu \nerinnern glaubte -, ist im Protokoll des Amtsgerichts nichts zu finden. Zum anderen hatte der \nan der damaligen Verhandlung beteiligt gewesene Vertreter des Beklagten, Stadtamtmann \nH. , die vom Prozeßbevollmächtigten behauptete abweichende Aussage des Zeugen \nT. vor dem Amtsgericht anders in Erinnerung, wie er in der mündlichen Verhandlung \nwiederholt erklärt hat.\n\n26\n\nNach alledem steht für die Kammer fest, daß die fraglichen Schilder am Freitag, dem \n27.6.1997, jedenfalls um 15.00 Uhr und um 20.00 Uhr, für die angesprochenen \nVerkehrsteilnehmer erkennbar, an ihren Plätzen gestanden haben. Ob mehrere dieser Schilder \nbereits vor dem 27.6.1997 wirksam und sichtbar aufgestellt waren, wie die Zeugen I2. und \nC1. ausgesagt haben, der Zeuge T. jedoch nicht mehr mit Sicherheit anzugeben \nwußte, ist daneben unerheblich, weil der Kläger seinen PKW dort erst am Freitagabend um \n19.10 Uhr zum Parken abstellte.\n\n27\n\nDie Kammer geht im übrigen zwar davon aus, daß die beiden mobilen Schilder im \nBereich der Zufahrt, die ursprünglich jeweils mit leichter Drehung zur Fahrbahn hin \naufgestellt worden waren, am Freitagabend vor ihrer Neuausrichtung durch den Zeugen \nT. nicht mehr exakt an ihrem vorgesehenen Platz standen. Dies folgt aus den Aussagen \nder Zeugen C2. und T1. , die die entsprechende glaubhafte Behauptung des Klägers \nX. in dessen Verfahren 2 K 1404/98 bestätigen, daß jedenfalls auf dem äußerst schmalen \nsüdlichen Gehwegstreifen in der Zufahrt kein mobiles Schild gestanden haben kann. Daß der \nKläger X. und die beiden genannten Zeugen andernfalls von diesem schmalen Gehweg auf \ndie Fahrbahn der Zufahrt hätten heruntertreten müssen, um an dem Schild vorbeizukommen - \nwas ihnen wegen des Fahrzeugverkehrs in der Zufahrt aber nicht möglich war und was sie \nnach ihren Aussagen auch nicht getan haben -, ist in sich zwingend.\n\n28\n\nAllerdings bedeutet dies nicht, daß die fraglichen Schilder nicht vorhanden waren, es an \neiner wirksamen Ausschilderung des vorübergehenden absoluten Haltverbots für den \ngesamten S.------platz fehlte und die angesprochenen Verkehrsteilnehmer diese \nBeschilderung bei Anwendung der ihnen gebotenen besonderen Sorgfalt nicht hätten \nwahrnehmen können. Zwar hat die Zeugin C2. erklärt, vor dem Abbiegen des Fahrzeugs \ndes Klägers X. , in dem sie als Beifahrerin gesessen hat, in die Zufahrt die Gelegenheit \nwahrgenommen zu haben, sich nach etwaiger Beschilderung umzusehen, und dabei weder \nlinks noch rechts von der Zufahrt ein mobiles Haltverbotsschild bemerkt zu haben. Da sie \nandererseits aber ausgesagt hat, sich nach dem Verlassen des Fahrzeugs nicht ausdrücklich \nnach etwaigen Verbotsbeschilderungen umgeschaut zu haben, geht die Kammer davon aus, \ndaß die Zeugin C2. auch vor dem Abbiegen mit dem Fahrzeug in die Zufahrt nicht ihre \nungeteilte Aufmerksamkeit auf eine etwaige außergewöhnliche Beschilderung gerichtet und \ndie auch zu diesem Zeitpunkt vorhandene, wenn auch verdrehte Beschilderung lediglich nicht \nwahrgenommen hat, zumal sie zum Erkennen der Beschilderung von der B.----straße aus \nwahrscheinlich noch um den Fahrer hätte herumsehen müssen, weil ihr Blickfeld durch den \nneben ihr sitzenden Fahrer eingeschränkt war. Außerdem hatte sie nach eigenem Bekunden \nfrüher bereits wiederholt den S.------platz zum Parken benutzt; für sie - zumal als Beifahrerin \n- bestand also kaum Anlaß, eine Parkberechtigung am fraglichen Abend in Zweifel zu ziehen \nund gezielt nach einer Verbotsbeschilderung zu suchen.\n\n29\n\nDaß die Schilder in oder neben der Zufahrt lediglich etwas zur Seite gestellt, aber \nvorhanden waren, steht zur Überzeugung der Kammer deshalb fest, weil sich keine \nvernünftige Erklärung denken läßt, wo die Schilder ansonsten zwischen ihrem Aufstellen \ndurch die Mitarbeiter der Schilderwerkstatt am 25.6.1997 - sie waren auch am 26.6.1997 von \nder Zeugin C1. gesehen worden - und ihrer Ausrichtung durch den Zeugen T. am \n27.6.1997 kurz nach 20.00 Uhr geblieben sein sollten. Daß diese Schilder zwischenzeitlich \nnoch einmal von der Schilderwerkstatt abgeholt worden sein könnten, um sie erst unmittelbar \nvor 20.00 Uhr neu aufzustellen, schließt die Kammer aus. Es läßt sich auch keine sinnvolle \nErklärung für die etwaige Vermutung finden, daß und weshalb Dritte diese nicht gerade \nleichten mobilen Schilder vorübergehend an eine vollkommen andere Stelle verbracht haben \nsollten, wo sie für die angesprochenen Verkehrsteilnehmer nicht mehr zu erkennen gewesen \nwären. Als einzig realistische Möglichkeit verbleibt, daß die beiden Schilder zwar \nvorübergehend etwas verdreht, aber gleichwohl die ganze Zeit seit ihrer Aufstellung durch die \nSchilderwerkstatt, damit also auch am Freitagabend zwischen 19.00 und 20.00 Uhr, in \nunmittelbarer Nähe der Zufahrt zum S.------platz objektiv wahrnehmbar gestanden \nhaben.\n\n30\n\nFür die zusätzliche Haltverbotsbeschilderung auf dem S.------platz selbst, also die seit \nFreitagmorgen sechs dort aufgestellten Schilder, gilt dasselbe. Zwar haben die Zeugen C2. \nund T1. jeweils ausgesagt, auf dem Platz selbst keine Haltverbotsschilder gesehen zu \nhaben - die Aussage des Zeugen E. ist unergiebig, weil er sich praktisch an keine einzige \nhier interessierende Einzelheit erinnern konnte -. Da diese Schilder jedoch sowohl \nnachmittags als auch am späteren Abend vorhanden waren, wie die Zeugen T. , C1. \nund von M. -N. übereinstimmend glaubhaft bekunden konnten, ist die Kammer davon \nüberzeugt, daß die sechs Schilder - vier an den Rändern des Platzes, zwei in der Mitte - \ntatsächlich auch am Freitagabend zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr an Ort und Stelle \nstanden, zumal einer der 34 an diesem Abend mit einem Verwarnungsgeld belegten \nFahrzeugführer nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen seinen Parkverstoß \nausdrücklich zugestanden hat. Ob dabei insbesondere die beiden Schilder in der Platzmitte \nzwischenzeitlich um einige Meter nach rechts oder links verschoben worden waren, wie beim \nVergleich einiger Zeugenaussagen zu vermuten ist, ist hierfür ohne Bedeutung. Die sechs \nSchilder waren jedenfalls allesamt hoch genug angebracht, um erkannt werden zu können. Da \ndie durch sie verkörperte Regelung naturgemäß immer nur von einer Seite aus wahrnehmbar \nist, war jeder Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug auf dem S.------platz parken wollte, die \nSchilder aber nur von rückwärts sah, verpflichtet, zu ihnen hin- und um sie herumzugehen, \num sich über die getroffene Verkehrsregelung zu informieren. Zur Überzeugung der Kammer \nhat der Kläger dies ebenso versäumt, wie es die Zeugen C2. , T1. und E. \nunterlassen haben.\n\n31\n\nDie überdurchschnittlich hohe Zahl von verhängten Verwarnungsgeldern und erteilten \nAbschleppaufträgen spricht nicht für eine ungenügende Erkennbarkeit der Beschilderung. \nZum einen hat die Zeugin C1. von einem früheren Schützenfest berichtet, aus dessen \nAnlaß schon einmal eine hohe Zahl von Verwarnungsgeldern (20 bis 25) für verbotswidrig \ngeparkte Fahrzeuge verhängt werden mußte. Zum anderen zeigen die Aussagen der \nZeuginnen C1. und von M. -N. , mehrere Fahrzeugführer seien selbst nach dem \nAufstellen der Absperrschranke noch um diese herum über den Gehweg auf den S.------platz \ngefahren, um dort zu parken, daß auch die deutlichste und unmißverständlichste \nBeschilderung für einen Teil der Verkehrsteilnehmer kein Hindernis darstellt, sich bewußt \nüber sie hinwegzusetzen. Die Kammer ist davon überzeugt, daß dies auch für einen Teil der \n34 verwarnten Fahrzeugführer zutrifft.\n\n32\n\nAus der Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Bußgeldverfahrens kann der Kläger \ninsoweit nichts zu seinen Gunsten herleiten. Eine Verfahrenseinstellung gem. § 47 Abs. 2 \nOWiG besagt nur, daß das Amtsgericht eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit \"nicht für \ngeboten hält\". Damit wird aber gerade nicht zum Ausdruck gebracht, daß nach Meinung des \nAmtsrichters objektiv gar keine Ordnungswidrigkeit, hier also kein Parkverstoß, vorlag.\n\n33\n\nDie nach alledem zu Recht eingeleitete Abschleppmaßnahme war verhältnismäßig. Sie \nwar geeignet, den die Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer verursachenden \nVerkehrsverstoß zu beseitigen, und hierzu notwendig, weil andere, den Kläger weniger \nbeeinträchtigende Mittel bei Anordnung des Abschleppens nicht zur Verfügung standen. \nInsbesondere waren Maßnahmen des Beklagten zur Ermittlung des Halters oder Fahrers nicht \nangezeigt, weil dessen Aufenthaltsort unbekannt und bei zumutbarem Aufwand auch nicht \nermittelbar war, schon gar nicht rechtzeitig vor dem für etwa 22.00 Uhr erwarteten Eintreffen \ndes Schützenumzugs auf dem S.------platz .\n\n34\n\nDie Anordnung des Abschleppens konnte nicht zu Nachteilen für den Kläger führen, die \nzu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis gestanden hätten (§ 15 Abs. 2 OBG). \nDie daraus für ihn resultierende Kostenlast ist geringfügig und steht schon deshalb zu dem \nbezweckten Erfolg der Maßnahme in keinem offensichtlichen Mißverhältnis.\n\n35\n\nSo z.B. OVG NW, Urteil vom 23.5.1995 - 5 A 400/94 -, auch \nnoch bei Abschleppkosten von gut 175,- DM.\n\n36\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob eine Abschleppmaßnahme auch dann verhältnismäßig \nist, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung des im nicht nur ganz \nkurzfristigen verbotswidrigen Parken liegenden Rechtsverstoßes liegt, ohne daß weitere \nBeeinträchtigungen (etwa Behinderung oder negative Vorbildwirkung gegenüber weiteren \nKraftfahrern) hinzukommen.\n\n37\n\nSo z.B. OVG NW, Urteil vom 29.9.1989 - 5 A 878/89 -, bestätigt \ndurch BVerwG, Beschluß vom 20.12.1989 - 7 B 179.89 -, NJW 1990, \n931 = DÖV 1990, 482 = DAR 1990, 191 = NZV 1990, 205.\n\n38\n\nSelbst wenn darüber hinausgehend zu fordern wäre, daß durch das Abschleppen eine \nfortdauernde Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer vermieden werden sollte,\n\n39\n\nso BVerwG, Urteil vom 14.5.1992 - 3 C 3.90 -, NJW 1993, 870 = \nBayVBl 1993, 25 = DAR 1992, 473; vgl. dazu Klenke, a.a.O. S. \n292,\n\n40\n\nläge hier eine solche Beeinträchtigung wegen des alsbald erwarteten Eintreffens der \nSchützen auf dem für ihre Veranstaltung benötigten S.------platz vor.\n\n41\n\nIm Falle einer Beurteilung der Abschleppmaßnahme nach den Regeln der \nErsatzvornahme würde die vorgenannte Beeinträchtigung zugleich die Notwendigkeit und die \nVerhältnismäßigkeit eines Sofortvollzuges im Sinne von § 55 Abs. 2 VwVG NW \nbegründen.\n\n42\n\nDa der Kläger Fahrer und Halter des Fahrzeugs war, trifft die Erstattungspflicht im Sinne \ndes § 11 Abs. 2 Satz 1 KostO NW ihn sowohl als Verhaltensstörer (§ 17 Abs. 1 OBG) als \nauch als Zustandsstörer (§ 18 Abs. 1 Satz 1 OBG).\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 \nSatz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307381","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1999-06-07/2-k-1543-98","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307381","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307381","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1999-06-07/2-k-1543-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307381","retrieved":"2026-07-09 03:35:58.435205+00:00"}}