{"status":"available","doknr":"OLD307972","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1999:0302.4K3739.97.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1999-03-02","aktenzeichen":"4 K 3739/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des\nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung\nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger verweigerte anläßlich einer polizeiärztlichen \nReihenuntersuchung am 27.3.1997 die Blutentnahme mit dem \nHinweis, es lägen aktuelle, durch seinen Hausarzt erhobene, \nBlutwerte vor. \n\n3\n\nDa der vorgelegte Blutbefund - insbesondere wegen Fehlens \neiner Beurteilung der aktuellen Leberwerte - für nicht \nausreichend erachtet wurde, forderte der Polizeiärztliche \nDienst den Kläger mit Schreiben vom 8.4.1997 auf, sich einer \nBlutentnahme zu unterziehen, damit eine abschließende \nBeurteilung seiner Lehrgangs-, Sport- und Kfz-Tauglichkeit \nerfolgen könne.\n\n4\n\nMit Widerspruch vom 28.4.1997 wandte sich der Kläger gegen \ndie angeordnete Blutuntersuchung durch den Polizeiarzt, die er \nunter Aufrechterhaltung seines Widerspruchs jedoch am 26.6.1997 \ndurchführen ließ. \n\n5\n\nDie Bezirksregierung E. stellte mit \nWiderspruchsbescheid vom 1.8.1997 fest, daß die Anordnung, sich \neiner Blutuntersuchung zu unterziehen, rechtmäßig gewesen sei \nund wies den Widerspruch des Klägers zurück.\n\n6\n\nAm 4.9.1997 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er um \nKlärung bittet:\n\"1. Ist der Polizeibeamte verpflichtet, ohne daß ein \nAnlaß besteht, sich in bestimmten Abständen vom \nPolizeiarzt Blut abnehmen zu lassen, um damit seine \nFahrtauglichkeit für Dienstkraftfahrzeuge \nnachzuweisen?\n\n7\n\n2. Wenn zu 1. mit \"ja\" als rechtens festgestellt \nwerden sollte, dann möchte ich für meinen konkreten Fall \nwissen, ob die aktuellen Werte meines behandelnden \nInternisten, Herrn Dr. T. , nicht ausgereicht \nhätten.\"\n\n8\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer \nEntscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand \nder Entscheidung waren.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Kammer konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch die \nBerichterstatterin (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) entscheiden.\n\n14\n\nDie Klage des nicht anwaltlich vertretenen Klägers ist als \nFeststellungsklage, daß die Anordnung des Polizeiärztlichen \nDienstes vom 8.4.1997 und der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E. vom 1.8.1997 rechtswidrig waren, \nzulässig. Insbesondere hat der Kläger ein berechtigtes \nInteresse an der begehrten Feststellung, da die \nWiderspruchsbehörde im Bescheid vom 1.8.1997 ausdrücklich \nfestgestellt hat, daß der angefochtene Verwaltungsakt \nrechtmäßig gewesen ist.\n\n15\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Die Anordnung der \nBlutentnahme durch den Polizeiärztlichen Dienst war rechtmäßig \nund verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. \n\n16\n\nDie Tauglichkeit des Klägers zum Führen von \nPolizeikraftfahrzeugen ist gem. Nr. 7 des RdErl. des \nInnenministers vom 16.2.1982 \"Führen von \nPolizeikraftfahrzeugen\" (MBl NW S. 358) in bestimmten Abständen \nzu untersuchen. Da diese Untersuchung gem. Nr. 1 des RdErl. des \nInnenministers vom 18.1.1982 \"Vorsorge-, Eignungs- und \nÜberwachungsuntersuchungen der Polizeivollzugsbeamten\" (MBl NW \nS. 211) im Rahmen der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge (§ 3 \nFHVOPol vom 10.10.1967, GV NW S. 188) zu erfolgen hat, ist \nklargestellt, daß sie grundsätzlich von einem Polizeiarzt \ndurchzuführen ist. Die Untersuchung muß dabei mindestens den \nAnforderungen für die Überwachungsuntersuchung der \nBerufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische \nVorsorgeuntersuchungen (G 25) entsprechen.\n\n17\n\nIn dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 \"Fahr-, \nSteuer- und Überwachungstätigkeiten\" sind die \nUntersuchungsarten mit ihren Inhalten aufgeführt, die zwingend \ndurchzuführen sind. Blutuntersuchungen sind nach den \nGrundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei \nBedarf durchzuführen. Die Notwendigkeit und den Umfang einer \nBlutuntersuchung bestimmt im vorliegenden Fall naturgemäß der \nPolizeiarzt, da dieser die Gesundheitsvorsorgeuntersuchungen \nfür Polizeibeamte durchführt. Es ist demzufolge nicht zu \nbeanstanden, daß der Polizeiarzt Dr. L1. vom Kläger \ndie Vornahme einer Blutuntersuchung mit zahlreichen Parametern \ngefordert hat, die insbesondere auch eine Beurteilung der \naktuellen Leberwerte ermöglichte.\n\n18\n\nDem Kläger ist entgegengekommen worden, als ihm die \nMöglichkeit gegeben wurde, die Blutuntersuchungsergebnisse \nseines Hausarztes vorzulegen. Hätten sie die vom Polizeiarzt \nfür nötig gehaltenen Parameter enthalten, so wären sie \nsicherlich der Beurteilung, ob der Kläger tauglich für das \nFühren von Polizeikraftfahrzeugen ist, zugrundegelegt worden. \nDer den Kläger betreffende Laborbefund vom 3.3.1997 \n(Zentrallabor der Ärztegemeinschaft OWL e.V.) enthält jedoch \nkeine Werte zur Leberdiagnostik. Da Leberwerte Aufschluß über \ndas Trinkverhalten eines Patienten geben, ist es nicht zu \nbeanstanden, daß der Polizeiarzt grundsätzlich solche \nUntersuchungen fordert. Da entsprechende Parameter in der \naußerdienstlich veranlassten Blutuntersuchung des Klägers \nfehlten, war es nicht fehlerhaft, den Kläger unter dem 8.4.1997 \naufzufordern, sich der Blutentnahme durch den Polizeiarzt zu \nunterziehen. \n\n19\n\nDie vom Kläger später eingereichten Laborbefunde, die durch \nDr. T. unter dem 14.4.1997 veranlaßt worden waren und \nauch eine Reihe von Leberwerten enthielten, brauchte der \nBeklagte hingegen nicht mehr zu berücksichtigen. Nachdem er \nsich bereit erklärt hatte, ggf. die am Tag der \nReihenuntersuchung (27.3.1997) bereits vorliegenden \nLaborbefunde zu verwerten, brauchte er nicht noch weitere \nErgebnisse von Blutuntersuchungen, die durch niedergelassene \nÄrzte erst nach dem 8.4.1997 durchgeführt wurden, abzuwarten \nund zu verwerten. Die Entscheidung ob die Laborwerte von \n14.04.1997 für die Tauglichkeitsprüfung ausgereicht hätten, ist \nnicht vom Gericht zu treffen.\n\n20\n\nDer Umstand, daß möglicherweise in anderen \nRegierungsbezirken des Landes Nordrhein-Westfalen bei der \nFahrtauglichkeitsuntersuchung anders verfahren wird, daß \ninsbesondere nicht routinemäßig, sondern nur unter bestimmten \nVoraussetzungen eine Blutentnahme stattfindet, ist für die \nBewertung des vorliegenden Falles nicht relevant. Es kommt nur \nauf die Handhabung des Beklagten an.\n\n21\n\nDie Kosten der demnach abzuweisenden Klage trägt der Kläger gem. § 154 Abs. 1 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 11, 710 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307972","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1999-03-02/4-k-3739-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307972","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307972","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1999-03-02/4-k-3739-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307972","retrieved":"2026-07-09 03:36:50.802848+00:00"}}