{"status":"available","doknr":"OLD308128","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1999:0205.8K4110.96.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1999-02-05","aktenzeichen":"8 K 4110/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Abgabenbescheid des Beklagten vom 28.4.1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7.8.1996 wird in Höhe des Teilbetrages von 47.865,-- \nDM aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Beklagte setzte mit Bescheid vom 28.4.1995 gegenüber der Klägerin für das \nVeranlagungsjahr 1993 die Abwasserabgabe nach dem AbwAG für die Einleitungs-\nNummer 622010/014 auf insgesamt 429.780,00 DM fest. Die Überwachungswerte für CSB \nentnahm die Beklagte dem wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid der Bezirksregierung E. \nvom 7.11.1991, die übrigen Werte der von der Klägerin dem Beklagten vorgelegten \nAbgabenerklärung gem. § 6 AbwAG.\n\n3\n\nGegen diesen Abgabenbescheid legte die Klägerin unter dem \n2.6.1995 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie an, daß \ndie Kläranlage T. -W1. die Anforderungen des § 7a \nWHG entgegen den Bescheidfeststellungen sehr wohl erfülle. Die \nEinhaltung der Schadstoffwerte werde auch nicht durch eine \nunzulässige Verdünnung und Vermischung erreicht. Dies könne \ndurch das Ergebnis der ständigen Überwachung durch das Stawa \nM. nachgewiesen werden.\n\n4\n\nZum anderen sei der Bescheid rechtsfehlerhaft, weil auch \nfür den Parameter GF eine Abgabe erhoben worden sei. Zwar sei \nvon der Klägerin insoweit der Wert 5,0 erklärt worden. Hierbei \nhandele es sich aber um einen offenkundigen Schreibfehler. Es \nhabe zu keiner Zeit Veranlassung bestanden, diesen Wert zu \nerklären, da eine Fischgiftigkeit bei kommunalen Kläranlagen \nnie gegeben sei. Dies habe der Beklagte auch entsprechend \nerkennen können. Insoweit werde gebeten, den Schwellenwert 2,0 \nanzunehmen.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 7.8.1996 - zugestellt am \n8.8.1996 - hob der Beklagte seinen Bescheid teilweise auf und \nreduzierte den Abwasserabgabenbetrag insgesamt auf \n184.800,00 DM. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß für die \nParameter CSB, Phosphor und GF die Voraussetzungen des § 9 \nAbs. 5 AbwAG für eine Ermäßigung des Abgabensatzes als erfüllt \nangesehen werden könnten. Eine unzulässige Vermischung und \nVerdünnung sei nicht anzunehmen. Abzulehnen sei eine \nErmäßigung für den Parameter Stickstoff, da insoweit ein Wert \nvon 30 mg/l erklärt worden sei, die Mindestanforderung jedoch \n18 mg/l betrage.\n\n6\n\nVon der Festsetzung der Abgabe bezüglich des Parameters GF \nkönne nicht abgesehen werden. Da der Einleitungsbescheid der \nBezirksregierung E. insofern keine Angaben enthalte, \nhabe die Klägerin diese Angaben gem. § 6 Abs. 1 AbwAG erklärt. \nDieser erklärte Wert könne nachträglich nicht mehr geändert \nwerden, es sei denn, es werde eine Erklärung nach § 4 Abs. 5 \nAbwAG abgegeben. Dies sei aber vorliegend nicht geschehen.\n\n7\n\nEine Anfechtung gem. § 119 BGB komme nicht in Betracht. \nDiese Vorschrift sei im Bereich des AbwAG nicht anwendbar. \nDies ergebe sich aus § 85 LWG, der eine enumerative Aufzählung \naller in Betracht kommenden Vorschriften enthalte.\n\n8\n\nEine Berichtigung gem. § 153 Abs. 1 AO sei ebenfalls nicht \nmöglich. Denn diese Norm sehe eine Anzeige und Berichtigung \nnur dann vor, wenn unrichtige Angaben des Steuerpflichtigen zu \neiner Verkürzung der Steuern führten.\n\n9\n\nSchließlich werde bestritten, daß ein Schreibfehler \nvorliege. Auch wenn die Abwasser-VwV keine Mindestanforderung \nhinsichtlich des Parameters GF stelle, bedeute dies nicht, daß \nein solcher Parameter bei einer kommunalen Anlage nie gegeben \nsein könne. Vielmehr bestimme § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG i.V.m. \nder Anlage zu diesem Gesetz, daß sich die Abwasserabgabe nach \nder Giftigkeit des Abwassers u.a. auch gegenüber Fischen \nbemesse. Ein Ausschluß der Abgabepflicht für kommunale \nEinleitung bestehe nicht. Prinzipiell sei der erklärte Wert \nmöglich.\n\n10\n\nDaraufhin hat die Klägerin am \n5.9.1996 - rechtzeitig - Klage erhoben mit der Begründung, sie \nhabe an der in Rede stehenden Einleitungsstelle für den \nVeranlagungszeitraum 1993 für den Schadstoffparameter GF den \ngesetzlichen Schwellenwert von 2,0 eingehalten. In ihrer \nErklärung gegenüber dem Beklagten habe sie lediglich \nirrtümlich einen Wert von 5,0 angegeben.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Abgabenbescheid des Beklagten vom 28.4.1995 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.8.1996 bezüglich \nder Abgabenfestsetzung für den Schadstoffparameter GF in \nHöhe von 47.865,-- DM aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung trägt er vor, die gem. § 6 Abs. 1 S. 1 AbwAG \nangegebenen Werte seien zu berücksichtigen, weil der \nEinleitungsbescheid die erforderlichen Mindestangaben \nbezüglich GF nicht enthalte. Eine nachträgliche Abänderung \ndieses Wertes komme entsprechend der Gesetzessystematik nicht \nin Betracht.\n\n16\n\nEine offenbare Unrichtigkeit der Erklärung könne ebenfalls \nnicht angenommen werden. Zwar sei es richtig, daß für \nkommunale Einleitungen der Anhang 1 zur RahmenAbwasser VwV \nkeine Mindestanforderungen für GF festlege. Hieraus könne aber \nnicht gefolgert werden, daß abgaberelevante Konzentrationen \nnicht eingeleitet würden. Dies hänge vielmehr von der Zahl der \nangeschlossenen gewerblichen Betriebe ab. Die Beurteilung der \nGiftwirkung des Abwassers habe auch insoweit der Klägerin \noblegen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \nwaren, Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n20\n\nDer Abgabenbescheid des Beklagten ist in dem angefochtenen \nUmfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n21\n\nRechtsgrundlage des Abwasserabgabenbescheides vom 28.4.1995 \nist § 9 Abs. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 \nAbwAG i.d.F. vom 6.11.1990 (BGBl. I, S. 2433 ff.). Danach \nentsteht die Abgabepflicht der Klägerin als Einleiterin von \nbelastetem häuslichen und industriellen Abwasser in \nAbhängigkeit von der Schädlichkeit des eingeleiteten \nAbwassers.\n\n22\n\nDer Beklagte ist bei der Berechnung bezüglich der \nSchadstoffe CSB und P von den Werten in dem die Einleitung \nzulassenden Bescheid der Bezirksregierung E. vom \n7.1.1991 ausgegangen. Hinsichtlich der Parameter Stickstoff \nund Fischgiftigkeit hat er im übrigen die Werte aus der \nErklärung der Klägerin vom 29.11.1992, bei dem Beklagten \neingegangen am 1.12.1992, bei der Berechnung der Höhe der \nAbgabe zugrunde gelegt.\n\n23\n\nDiese Verfahrensweise entspricht grundsätzlich den \ngesetzlichen Vorgaben. Denn gem. § 6 Abs. 1 AbwAG hat der \nEinleiter, soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten \nerforderlichen Festlegungen nicht in einem Bescheid nach § 4 \nAbs. 1 AbwAG enthalten sind, spätestens einen Monat vor Beginn \ndes Veranlagungszeitraums gegenüber der zuständigen Behörde zu \nerklären, welche für die Ermittlung der Schadeinheiten \nmaßgebenden Überwachungswerte er im Veranlagungszeitraum \neinhalten wird. Entscheidend ist dabei, daß die im \nwasserrechtlichen Bescheid vorgenommenen Festsetzungen nicht \ndenen der Anlage zu § 3 AbwAG entsprechen,\n\n24\n\nvgl. Nisipeanu, Abwasserabgabenrecht, S. 70.\n\n25\n\nVorliegend enthielt der wasserrechtliche Bescheid keine \nFestsetzungen u.a. bezüglich des Parameters Fischgiftigkeit, \nso daß insoweit Raum für eine Erklärung gem. § 6 Abs. 1 S. 1 \nAbwAG war. Da eine solche Erklärung nach dem ausdrücklichen \nRegelungsgehalt des § 6 AbwAG ungeprüft von der Behörde zu \nübernehmen ist, wenn die Erklärung den formalrechtlichen \nAnforderungen entspricht,\n\n26\n\nvgl. Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, \n3. Aufl., S. 110 - 112,\n\n27\n\ndurfte der Beklagte auch den von der Klägerin für den \nSchadstoffparameter GF angegebenen Wert übernehmen und seiner \nAbgabenberechnung zugrunde legen. Maßgeblich für die \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen ist \nallerdings der Zeitpunkt der letzten behördlichen \nEntscheidung, also der Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides. Aufgrund der in diesem Zeitpunkt \ngegebenen Sachlage war der Beklagte verpflichtet, zu \nüberprüfen, ob er an dem von der Klägerin erklärten Wert \nfesthalten kann oder nicht. Denn das \nWiderspruchsverfahren - wie auch ein sich ggfls. \nanschließendes verwaltungsgerichtliches Verfahren - dient u.a. \nder Wahrung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der \nVerwaltung. Offenkundiges Versehen, irrtümliche Abgabe von \nErklärungen oder Anträgen sollen nicht Gegenstand belastender \nRegelungen werden,\n\n28\n\nvgl. Kopp, VwVfG, Komm. 5. Aufl., § 25, \nRdnr. 1, ff.\n\n29\n\nGegen diese Grundsätze hat der Beklagte verstoßen. Er hat \nbei Erlaß des Widerspruchsbescheides nämlich im wesentlichen \nnur darauf abgestellt, daß s.E. für eine Anfechtung der \nErklärung nach § 6 weder Vorschriften des BGB noch der \nAbgabenordnung einschlägig bzw. anwendbar seien und es \ndemzufolge bei dem erklärten Wert für die \nAbwasserabgabenberechnung verbleiben müsse. Im übrigen werde \ndie Offensichtlichkeit eines etwaigen Schreibfehlers \nbestritten. Denn auch bei kommunalen Kläranlagen könne \ngrundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, daß die geklärten \nAbwässer eine abgabenerhebliche Schädlichkeit auch im Hinblick \nauf Fischgiftigkeit aufzuweisen hätten. Zwar hat im \nZusammenhang mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens \ndie Klägerin demgegenüber lediglich geltend gemacht, den Wert \nfür die Fischgiftigkeit in ihrer Erklärung nach § 6 AbwAG \nversehentlich mit 5 angegeben zu haben und im übrigen \nangeführt, daß es sich \"einfach um einen Schreibfehler\" \ngehandelt habe. Der Beklagte hätte sich gleichwohl veranlaßt \nsehen müssen, die Besonderheiten des vorliegenden Falles einer \neingehenden Prüfung zu unterziehen. Er hätte dann feststellen \nkönnen und müssen, daß für das hier in Rede stehende Klärwerk \nin den Vorjahren keine Erklärungen abgegeben worden waren bzw. \nin zwei vorhergehenden Festsetzungszeiträumen lediglich der \nunterhalb des Schwellenwertes liegende Wert 2 erklärt worden \nwar, wie dies die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am \n5.2.1999 übereinstimmend bestätigt haben. Bedenkt man ferner, \ndaß die Werte einer Erklärung nach § 6 AbwaG eine \nSelbsteinschätzung durch den Abgabepflichtigen voraussetzen, \nso durfte der Beklagte ohne Hinzutreten besonderer Umstände \nnicht davon ausgehen, daß die Klägerin abweichend von allen \nvorhergehenden Festsetzungszeiträumen für 1993 einen derart \nhohen und für sie nachteiligen Wert hat erklären wollen. Dies \nfolgt insbesondere daraus, daß grundsätzlich davon auszugehen \nist, daß sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die \nerklärten Werte an den objektiven Verhältnissen zu orientieren \nhaben, z.B. den Ergebnissen von behördlichen Meßprogrammen \noder sonstigen Umständen, aus denen auf die Schädlichkeit des \nAbwassers geschlossen werden kann. Daß der von der Klägerin \nerklärte Wert auf Umständen wie einer entsprechenden \nÜberwachung des Pramenters GF vorgenommen worden wäre, ist aber \nnicht ersichtlich. Es existieren insoweit keine behördlichen \nMeßprotokolle oder sonstige Unterlagen. Dem Datenbestand des \nStUA Bielefeld vom 14.10.1994 sind entsprechende Angaben \nebenfalls nicht zu entnehmen. Der Beklagte seinerseits, der \nsich anläßlich der Durchführung des Widerspruchsverfahren das \nBetriebstagebuch für die Kläranlage hat vorlegen lassen, kann \nebenfalls auf keinerlei Umstände verweisen, die eine Erklärung \nfür den angegebenen Wert hätten liefern können. Somit war für \nihn erkennbar, daß die Klägerin bei der Erklärung nach § 6 \nAbwAG nur einem Irrtum erlegen sein konnte.\n\n30\n\nDer Hinweis des Beklagten, die Regelung des § 6 AbwAG dürfe \ngrundsätzlich nicht dadurch unterlaufen werden, daß die \n\"prospektiv\" vorzunehmende Selbsteinschätzung nachträglichen \nÄnderungen unterworfen werde, mag grundsätzlich richtig sein. \nDenn dies würde die Gefahr in sich bergen, den Zweck der \nRegelung, eine vorhersehbare Grundlage für die Berechnung der \nAbwasserabgabe für den Fall zu schaffen, daß die \nerforderlichen Schadstoffparameter einem wasserrechtlichen \nBescheid nicht zu entnehmen sind, zu vereiteln. Nach \nAuffassung des Gerichts handelt es sich vorliegend aber gerade \nnicht darum, nachträglich eine Herabsetzung erklärter Werte \ndurchzusetzen. Steht - wie o. dargelegt - fest, daß die \nfragliche Erklärung auf einem Irrtum beruht, so darf dieser \nWert der Berechnung der Abwasserabgabe nicht zugrunde gelegt \nwerden. Auf einen gem. § 6 AbwAG erklärten Wert kann dann \nnicht zurückgegriffen werden. Die Klägerin hätte vom Beklagten \neinem Abgabepflichtigen gleichgestellt werden müssen, der \nseiner Pflicht zur Erklärung nach § 6 Satz 1 AbwAG nicht \nnachkommt und insoweit das höchste Meßergebnis aus der \nbehördlichen Überwachung (§ 6 Abs. 1 S. 2 AbwAG) oder mangels \neines Überwachungsergebnisses eine Schätzung des Wertes \nvornehmen können (§ 6 Abs. 1 S. 3 AbwAG). Davon, daß durch die \nBerücksichtigung der Fehlerhaftigkeit der Erklärung nach § 6 \nAbwAG die Selbsteinschätzungen des Abwasserabgabenpflichtigen \nihre notwendige Verbindlichkeit einbüßen, die \nÜberwachungswerte zur Disposition des Einleiters stehen und \ndie Folgen des § 4 Abs. 4 AbwAG unterlaufen werden könnten, \nkann keinesfalls die Rede sein. Vielmehr trägt in einem \nsolchen Falle der Abwasserabgabenpflichtige das Risiko, daß \nnicht seine im Zweifel für ihn günstigere Selbsteinschätzung \nzur Grundlage einer Festsetzung wird, sondern der höchste \ngemessene Überwachungswert bzw. eine auf behördlichen \nMeßprogrammen und sonstigen Erkenntnissen beruhende Schätzung \nder Werte. Von einer Durchbrechung der \"Unwiderruflichkeit\" \nder Erklärung gem. § 6 AbwAG,\n\n31\n\nvgl. zu dieser Problematik Berendes, \na.a.O., S. 101, 102,\n\n32\n\nkann demzufolge in einem solchen Falle nicht die Rede \nsein.\n\n33\n\nBindungen des materiellen Rechts, hier also Vorschriften \ndes AbwAG und die das Bundesrecht ergänzenden Regelungen des \nLandeswassergesetzes, die einen gem. § 6 AbwAG offenkundig \nirrtümlich erklärten Wert auch für das Rechtsmittelverfahren \nunwiderruflich festlegen, sind demgegenüber nicht \nersichtlich.\n\n34\n\nDer Klage war somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVwGO stattzugeben.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308128","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1999-02-05/8-k-4110-96","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":18},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308128","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308128","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1999-02-05/8-k-4110-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308128","retrieved":"2026-07-09 03:37:04.202731+00:00"}}