{"status":"available","doknr":"OLD308319","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1999:0111.9K1863.98.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1999-01-11","aktenzeichen":"9 K 1863/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks \"B. der \nE. 30\" in N. . Der Frischwasserbezug erfolgt \nüber den Wasserbeschaffungsverband \"X. \" und wird \nüber einen Hauptwasserzähler und einen Nebenwasserzähler \nerfasst. Über den Nebenzähler wird das zur Gartenbewässerung \nbenutzte Wasser ermittelt. Bei der Feststellung des Verbrauchs \nim Veranlagungszeitraum 1997 ergab sich eine \nGesamtabnahmemenge von 214 m3, wobei 73 m3 über den \nHauptwasserzähler und 141 m3 über den Nebenzähler abgenommen \nund letztere Menge somit unstreitig nicht der gemeindlichen \nAbwassereinrichtung überlassen wurde. \n\n3\n\nMit Grundbesitzabgabenbescheid vom 20. Februar 1998 zog der \nBeklagte den Kläger zu Abwassergebühren für 1997 auf der \nGrundlage eines Verbrauchs von 93 m3 heran. Zur Begründung \nführte er aus, dass 20 m3 satzungsgemäß vom Abzug \nausgeschlossen seien. Somit sei diese Menge zu der über den \nHauptwasserzähler ermittelten Wassermenge von 73 m3 \nhinzuzufügen. Bei einem Gebührensatz von 5,20 DM je m3 ergab \nsich eine Gesamtgebühr in Höhe von 483,60 DM. Die Heranziehung \nberuht auf § 8 der Beitrags- und Gebührensatzung zur \nEntwässerungssatzung der Stadt N. vom 20. Oktober 1986 \nin der Fassung der Änderungssatzung vom 19. Dezember 1996 \n(GS). Nach § 8 Abs. 6 GS waren Wassermengen bis zu 20 m3 \njährlich von einem Abzug der auf dem Grundstück verbrauchten \noder zurückgehaltenen nachgewiesenen Wassermengen (vgl. § 8 \nAbs. 2 GS) ausgeschlossen. \n\n4\n\nAm 21. Februar 1998 legte der Kläger Widerspruch unter \nBezugnahme auf ein früheres Widerspruchsverfahren hinsichtlich \nder satzungsgemäßen Begrenzung der Abzugsmengen ein.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1998 wies der Beklagte \nden Widerspruch zurück. \n\n6\n\nAm 18. Mai 1998 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren \nBegründung er vorträgt: Gemäß dem Wortlaut des § 8 Abs. 6 GS \nsei eine echte Bagatellgrenze mit dem Ziel der \nVerwaltungspraktikabilität formuliert, so dass bei \nÜberschreiten des Wertes für eine Einschränkung der \nAbzugsmenge kein Raum sei. Abgesehen davon könne bei einem \nBetrag in Höhe von 104,00 DM (20 m3 * 5,20 DM) von einer \nBagatelle unter Beachtung der höchstrichterlichen \nRechtsprechung nicht mehr die Rede sein. Eine Bagatellgrenze \nsei faktisch durch die Investition in einen Zähler \nvorgegeben.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom \n20. Februar 1998, soweit darin mehr als 73 Kubikmeter \nAbwasser berechnet worden sind, sowie den \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 6. Mai 1998 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung trägt er u.a. vor, dass auch nach der hier \nmaßgeblichen Fassung des § 8 Abs. 6 GS in jedem Fall \nWassermengen bis 20 m3 vom Abzug ausgeschlossen seien. Die \nspätere Änderung der Satzung habe lediglich klarstellende \nFunktion. \n\n12\n\nMit Beschluß vom 4. August 1998 ist das Verfahren auf den \nBerichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge sowie der hier vorliegenden \nSatzungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der \nteilweise angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten ist \nrechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Die für die Erhebung \neiner Abwassergebühr in dem hier entscheidungserheblichen \nVeranlagungszeitraum 1997 maßgeblichen Vorschriften der \nBeitrags- und Gebührensatzung sind, soweit das vorliegende \nVerfahren Anlass zur Überprüfung bot, formell und materiell \ngültiges Ortsrecht. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, \ninsbesondere gegen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) und gegen Art. 3 Abs. 1 \nGrundgesetz (GG), liegt nicht vor.\n\n15\n\nDie satzungsgemäßen Voraussetzungen für eine Beschränkung \nder Abzugsmenge auf diejenige Wassermenge, die den Wert von 20 \nm3 übersteigt, liegen vor. Die Satzungsbestimmung des § 8 Abs. \n6 GS in der hier maßgeblichen Fassung genügt entgegen der \nAuffassung des Klägers den Anforderungen, die B. die \nrechtsstaatlich gebotene Klarheit und Bestimmtheit von \nSatzungsregelungen zu stellen sind. Der Wortlaut deckt die \nVorgehensweise des Beklagten unabhängig davon ab, wie hoch im \nEinzelfall die Gesamtmenge des auf dem Grundstück verbliebenen \nFrischwassers ist. Es mag zwar sein, dass eine andere \nsprachliche Fassung noch präziser den Willen des \nSatzungsgebers wiedergeben kann, wie dies in der späteren \nFassung geschehen ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass \ndie Bestimmung, wonach bis zu 20 m3 vom Abzug ausgeschlossen \nsind, hinreichend genau auch diese Fallgestaltung erfasst.\n\n16\n\nDie so verstandene Satzungsbestimmung ist wirksam. Sie ist \nals pauschalierender Teil eines gültigen \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes sowohl mit § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG \nals auch mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 \nAbs. 1 GG in seiner abgabenrechtlichen Ausprägung vereinbar. \nDies gilt auch unter Würdigung der den Beteiligten bekannten \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 1995 \n- 8 N 3.93 - zur Unwirksamkeit des 60-Kubikmeter-Grenzwertes. \nDer allgemeine Gleichheitsgrundsatz wird hier deshalb nicht \nverletzt, weil die durch die grundsätzliche Beibehaltung eines \nGrenzwertes entstehenden Ungerechtigkeiten und finanziellen \nMehrbelastungen noch in einem angemessenen Verhältnis zu den \nerhebungstechnischen Vorteilen dieser Typisierung stehen. Im \nRahmen seines Organisationsermessens durfte die \nStadtverordnetenversammlung davon ausgehen, dass grundsätzlich \nbei jedem Anschlussnehmer die Abwassermenge geringer als die \nEinführungswassermenge ist, weil notwendigerweise auf \nverschiedene Weise Frischwasser auf dem Grundstück verbleibt. \nDie Erfassung und Bearbeitung aller in Betracht kommenden \nAbzugsmöglichkeiten ist bei einer Gemeinde in der \nGrößenordnung N1. zwangsläufig mit einem \nkostenverursachenden Verwaltungsaufwand verbunden, der mit dem \nZugewinn B. Einzelfallgerechtigkeit in einer Vielzahl von \nFällen außer Verhältnis steht. Es ist daher rechtlich nicht zu \nbeanstanden, wenn der Satzungsgeber die Abzugsmöglichkeiten \nvom Erreichen eines Grenz- oder Schwellenwertes abhängig \nmacht. Bei der Festsetzung der Höhe dieses Wertes ist \nallerdings die wirtschaftliche Bedeutung im Hinblick auf die \nerheblich gestiegenen Abwassergebühren zu beachten. Dies ist \nim vorliegenden Verfahren geschehen. Nach inzwischen \ngefestigter Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen ist auch angesichts der neueren \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Reduzierung \ndes Grenzwertes auf einen Wert unter 20 m3 oder 15 m3 nicht \nzwingend geboten. Die sich ergebenden Ungleichbehandlungen mit \nJahresbeträgen in einer Höhe bis zu 116,55 DM bewegen sich \ndanach noch unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit.\n\n17\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 4. November 1996 - 9 A 7237/95 \n- S. 8 Urteilsabdruck; Urteil vom 25. April 1997 - 9 A \n4821/95 - S. 19 Urteilsabdruck; Urteil vom 19. September \n1997 - 9 A 3373/96 - S. 12 Urteilsabdruck. \n\n18\n\nDieser Auffassung hat sich die Kommentarliteratur \nangeschlossen.\n\n19\n\nVgl. Schulte in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, \nKommentar, § 6 Rdnr. 384 d, Stand: März 1998 unter \nBezugnahme auf weitere obergerichtliche Entscheidungen. \n\n20\n\nSoweit das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen eine \nabweichende Auffassung vertritt, beruht dies auf anderem \nLandesrecht.\n\n21\n\nVgl. Schulte in Driehaus, a.a.O., Rdnr. 384 c.\n\n22\n\nVor diesem Hintergrund sieht die Kammer keine Veranlassung, \nvon der Unwirksamkeit der 20 m3 Grenze jedenfalls unter den \ngegenwärtigen Verhältnissen auszugehen.\n\n23\n\nSoweit der Beklagte nicht die gesamte über den \nNebenwasserzähler ermittelte Wassermenge abgezogen hat, beruht \ndies nicht auf Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Vielmehr \nfindet diese Vorgehensweise ihre Rechtfertigung darin, dass \ndie Gebührengerechtigkeit der Abgabepflichtigen untereinander \ngewahrt bleiben soll. Sie ermöglicht eine gleichmäßige \nBehandlung aller Benutzer der gemeindlichen Kanalisation, also \nauch derjenigen, die nichts absetzen können, weil sie den \nGrenzwert nicht erreichen. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1974 - 7 B 89.73 \n-, KStZ 1974, S.171 f.\n\n25\n\nEs ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei \nÜberschreiten des Grenzwertes diese Menge selbst \nunberücksichtigt bleibt.\n\n26\n\nSchulte in Driehaus, a.a.O., Rdnr. 384 e.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nEntscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur \nAbwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308319","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1999-01-11/9-k-1863-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308319","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308319","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1999-01-11/9-k-1863-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308319","retrieved":"2026-07-09 03:37:23.979842+00:00"}}