{"status":"available","doknr":"OLD308380","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1998:1222.5K4720.97.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1998-12-22","aktenzeichen":"5 K 4720/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 15.11.1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 09.10.1997 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag \nvon 16.578,57 DM übersteigt. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Straßenbaubeitrages, den die \nBeklagte für den Ausbau der Straße B. T. im C. Ortsteil U. erhoben hat.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des 8450 qm großen Grundstücks Gemarkung U. , Flur \n3, Flurstück 580. Diese Fläche wird im Süden von der N. X. , im Westen von der \nStraße B. T. und im Norden von der Oberen X. begrenzt. Eine Teilfläche von \n3575 qm des Grundstücks, die sich in dem aus Oberer X. und der Straße B. T1. \ngebildeten Winkelknick erstreckt, ist in dem seit dem 20.06.1970 gültigen Bebauungsplan der \nStadt C1. II/T 1, der das Gebiet östlich der Straße B. T1. zwischen H.-----straße \nund Mittlere X. erfaßt, als Reines Wohngebiet mit zulässiger eingeschossiger Bebauung \ndargestellt. Der östliche Teilbereich der Baufläche ist niveaumäßig etwas erhöht und mit \neinem bungalowartigen Haus bebaut. Das Gebäude trägt die Lagebezeichnung Obere X. \n31. Die unmittelbar an die Straße B. T1. heranreichenden bebaubaren Flächen des \nFlurstücks 580 werden wie auch die gesamte Restfläche landwirtschaftlich als Weideland \ngenutzt. \n\n4\n\nDie Straße B. T1. zweigt in südlicher Richtung von der U1. Straße ab und \nverläuft im großen und ganzen geradeaus bis hinunter zur Unteren X. . Die \nAbrechnungsstrecke reicht jedoch nur bis etwa 40 m hinter den Abzweig der Straße Obere \nX. . Dort endet nach ca. 480 m der von der U1. Straße ausgehende \nBebauungszusammenhang, bzw. östlich der Straße der vom Plan ausgewiesene Baubereich. \n\n5\n\nZur weiteren Darstellung des Streckenverlaufs, des damit zusammenhängenden übrigen \nStraßen- und Wegesystems wie auch der gesamten Bebaungssituaution wird auf das in den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten vorhandene Plan und Kartenmaterial \n- insbesondere BA I und II - Bezug genommen.\n\n6\n\nBis zur Oberen X. war die Straße vor dem hier abgerechneten Ausbau mit einer \nbituminösen Fahrbahnbefestigung in einer Breite von 3,5 bis 4,5 m ausgestattet. Danach \nführte die Straße - auch auf dem zusätzlich ausgebauten 40 m Verlängerungsstück - \nfeldwegeartig weiter. Die Entwässerung der vormaligen Fahrbahn erfolgte über offene \nSeitengräben. Gehwege waren nicht vorhanden.\n\n7\n\nDie hier zu beurteilende Ausbaumaßnahme geht zurück auf einen Beschluß der \nBezirksvertretung K. vom 09.05.1989. Beschlossen wurde damals, die Straße B. \nT1. zwischen der U1. Straße und der Straße Obere X. im Seperationsprinzip mit \neiner durchgehenden Fahrbahn in 5 m Breite und beidseitigen Gehwegen zwischen U1. \nund H.-----straße in einer Breite von 1,50 m, sowie zwischen der H.-----straße und der Straße \nObere X. in 2 m Breite, sowie zwischen der Straße Obere X. und der südlichen Grenze \nder im Bebauungsplan ausgewiesenen Wohnbebauung als befahrbarer Wohnweg auszubauen. \nDie gesamte Straße sollte durch Pilzleuchten ausgeleuchtet werden. Beim Ausbau sollten \ngleichzeitig die Voraussetzungen für die Einrichtung einer 30 km-Zone durch Torsituationen \nmit Aufpflasterungen an den Einmündungen U1. Straße/B. T. , I. \nWeg/Obere X. und I. Weg/H.-----straße geschaffen werden. \n\n8\n\nB. 21.10.1991 wurden die Bauarbeiten aufgenommen. Abgeschlossen wurden die \nArbeiten am 25.05.1992. Die VOB-Abnahme fand am 16.06.1992 statt. \n\n9\n\nBereits am 10.3.1992 beschäftigte sich die Bezirksvertretung K. wegen einer \nAusbauänderung neuerlich mit dem Bauvorhaben und beschloß, daß sie die in der Vorlage \ndes Tiefbauamtes geschilderte Änderung des Ausbaustandards der Straße B. T1. \n(Straßenabschnitt südlich der Straße Obere X. ) zur Kenntnis genommen habe. Die \nentsprechenden Pläne waren der Vorlage beigefügt.\n\n10\n\nDer Ausbauzustand stellt sich nach Abschluß der Bauarbeiten wie folgt dar: Die Fahrbahn \nzwischen der U1. Straße und der Einmündung Obere X. ist in 5 m Breite bituminös \nbefestigt worden. Als Randeinfassung wurde eine zweireihige Rinne aus \nBetongroßpflastersteinen 16 x 16 x 14 cm und Hochbordsteinen gesetzt. Daran schließen sich \nbis zur H.-----straße beidseitige Gehwege von 1,50 m Breite, danach bis zur Straße Obere \nX. 2 m breite Gehwege auf beiden Seiten an. Die Befestigung der Gehwege besteht aus \nBetonplatten. Die Abgrenzung zu den Grundstücken ist mit Betonkantensteinen auf Beton \ngesetzt erfolgt. Von der Oberen X. bis zum Ende der Ausbaustrecke sollte nach dem \nBauprogramm ein etwa 40 m langer befahrbarer Wohnweg aus Betonverbundpflaster angelegt \nwerden. Erstellt wurde ein 47 m langer Weg aus 20 m Verbundsteinpflaster und 27 m \nwassergebundener Schotterdecke. Die Straße ist weiter mit elf Aufsatzleuchten zu 80 Watt \nausgestattet worden. Vorher befanden sich dort lediglich vier Freileitungsleuchten zu 40 Watt, \ndie etwa 30 Jahre alt waren. \n\n11\n\nDie Klägerin wurde mit Heranziehungsbescheid vom 15.11.1996 für den nach \nBebauungsplan bebaubaren Teil des Flurstücks 580 zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von \n16.683,66 DM herangezogen. Die Beitragspflicht wurde für die Fahrbahn, die beidseitigen \nGehwege, die Rinnen und die Beleuchtung geltend gemacht. Ihr insgesamt 8450 qm großes \nGrundstück wurde mit 3275 qm berücksichtigt, weil 5175 qm nach dem Bebauungsplan nur \nals landwirtschaftlich nutzbar bezeichnet seien. Multipliziert wurden 3275 Flächeneinheiten \nmit dem errechneten Verteilungsfaktor von 5,094247 DM pro Einheit. \n\n12\n\nDie Klägerin legte Widerspruch ein, den sie damit begründete, daß es schon fraglich sei, \nob der Ausbau über die Obere X. bis zum Haus Nr. 46 eine Maßnahme nach KAG sei. Es \nkönne sich insoweit auch um eine erstmalige Herstellung nach BauGB handeln. Auch sei die \ntatsächliche Abgrenzung der Erschließungsanlage insgesamt unrichtig. Es müsse eine klare \nAbgrenzbarkeit vorliegen. Das Bauprogramm vom 09.05.1989 sehe einen Ausbau über die \nStraße Obere X. hinaus bis zur südlichen Grenze der im Bebauungsplan festgeschriebenen \nWohnbebauung vor. Dies sei zwar eine ordnungsgemäße Abgrenzung. Auf Antrag eines \nAnliegers sei das Bauprogramm aber durch Beschluß der Bezirksvertretung K. vom \n10.03.1992 räumlich verkleinert worden. Es erstrecke sich nicht mehr bis zur Planungsgrenze, \nsondern ende auf der halben Strecke vor der Zufahrt zu Haus Nr. 46. Das sei keine \nsachgemäße, sondern eine auf persönliche Wünsche zurückgehende Abgrenzung. Sie führe zu \nder beitragsrechtlich unvertretbaren Situation, daß bei einer Verlängerung der Straße in \nRichtung Mittlere X. vor den Grundstücken dieses verkleinerten Teilbereichs \nverschiedenes Beitragsrecht zur Anwendung käme. Schließlich sei die vorgenannte \nAbgrenzung des Innenbereichs im Bereich der Häuser B. T1. 46 bis zur U1. Straße \nunsachgemäß. Dieses führe zur Beitragsverzerrung. \n\n13\n\nDen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 09.10.1997 als unbegründet \nzurück. Sie führte aus, daß der Bereich der Straße B. T1. von Obere X. bis zur \nPlanungsgrenze bzw. dem Übergang vom Innenbereich in den Außenbereich vor dem jetzt \nabgerechneten Ausbau Ende der 50iger Jahre mit Schlacke befestigt worden sei. Das sei \ndamals den örtlichen Straßenbaugepflogenheiten entsprechend gewesen. Der jetzige Ausbau \nmit teilweiser Pflasterung und wassergebundener Decke stelle in jedem Fall einer \nVerbesserung gegenüber dem vorigen Ausbauzustand dar. Für die Vornahme einer KAG-\nAbrechnung sei die erstmalige Herstellung nicht Voraussetzung. \n\n14\n\nAm 07.11.1997 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren \nweiterverfolgt. Zur Begründung bezieht sie sich im wesentlichen auf ihr Vorbringen im \nWiderspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, daß das Teilstück der Straße B. T1. \nsüdlich der Oberen X. nie im Sinne des Erschließungsbeitragsrecht ausgebaut worden sei \nund auch heute noch keinen entsprechenden Standard erreicht habe. Im übrigen stelle der \nBeschluß der Bezirksvertretung K. vom 10.03.1992 keine Änderung des \nBauprogramms vom 09.05.1989 dar, weil dort lediglich der Vermerk des Tiefbauamtes vom \n09.03.1992 zur Kenntnis genommen worden sei. Schließlich müsse in die Verteilungsfläche \nauch noch das rückwärtige Wohnhaus auf dem Grundstück mit der Lagebezeichnung B. \nT1. 46 einbezogen werden, weil es sich insoweit um eine Innenbereichsfläche im Sinne \nvon § 34 BauGB handele. Die Beklagte habe in der Vergangenheit jedenfalls für diesen \nBereich Baugenehmigungen auf der Grundlage dieser Vorschrift erteilt. Ihr Grundstück sei \ndazu nur im oberen Bereich dem Niveau der Straße angeglichen. Weiter unten befinde sich \nzwischen Straße und Grundstück ein Straßenseitengraben.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nden Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 15.11.1996 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.1997 \naufzuheben. \n\n17\n\nDie Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des \nWiderspruchsbescheides,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte \nund die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nMit dem Einverständnis der Beteiligten hat die Kammer ohne \nmündliche Verhandlung durch den Einzelrichter entschieden (§§ 6 \nAbs. 1 und 4, 101 Abs. 2 VwGO).\n\n22\n\nDie Klage ist zulässig, sachlich aber zum überwiegenden Teil \nnicht begründet. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom \n15.11.1996 in der Gestalt des dazu ergangenen \nWiderspruchsbescheides vom 09.10.1997 ist weitgehend rechtmäßig \nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten(§ 113 Abs. 1 \nVwGO). Lediglich der 16.578,57 übersteigende Teil war wegen \ngeringfügiger Korrekturen an der Verteilungsfläche \naufzuheben.\n\n23\n\nDie sachliche Beitragspflicht als Grundlage für die \npersönliche Heranziehung der Klägerin mit Bescheid vom \n15.11.1996 ist mit der VOB-Abnahme der Baumaßnahme am \n16.06.1992 unter Geltung der Satzung über die Erhebung von \nBeiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt \nC1. vom 16.08.1988 - im folgenden: Beitragssatzung - \nfür die gesamte Länge der Ausbaumaßnahme an der Straße B. \nT1. entstanden.\n\n24\n\nAus dem hier maßgeblichen Bauprogramm der Bezirksvertretung \nK. vom 09.05.1989 in der Fassung der Ergänzung durch \nden Änderungsbeschluß vom 10.03.1992 läßt sich entgegen der \nAuffassung der Klägerin ohne weiteres die Ausdehnung der Anlage \nund ihr gewollter Ausbauzustand entnehmen. Nach der \nobergerichtlichen Rechtsprechung legt nämlich das Bauprogramm \ndie räumliche Ausdehnung der Anlage fest und bestimmt, wo, was \nund wie ausgebaut werden soll, und zwar so konkret, daß nach \ndem Abschluß der Bauarbeiten festgestellt werden kann, ob die \nAnlage i.S.d. § 8 Abs. 7 S. 1 KAG endgültig hergestellt ist. \n\n25\n\nvgl.: OVG NW, Urteil vom 11.6.1996 - 15 B 1313/96 -\n.\n\n26\n\nDas ist hier der Fall, denn zunächst läßt sich dem Beschluß \nder Bezirksvertretung K. vom 09.05.1989 entnehmen, \ndaß die KAG-Ausbaumaßnahme die Straße B. T1. von der \nU1. Straße bis zur südlichen Grenze der im \nBebauungsplan ausgewiesenen Wohnbebauung erfassen sollte und \nunter Hinzunahme der Änderung vom 10.03.1992 läßt sich auch \nbestimmen, was und wie ausgebaut werden sollte. \n\n27\n\nDas Gericht ist zudem der Auffassung, daß die im Bauprogramm \nfestgelegte Ausdehnung der Anlage auf durchgängig sachgemäßen \nund nachvollziehbaren Gründen beruht und mit Willkür oder \npersönlichen Wünschen eines einzelnen Anliegers nichts zu tun \nhat. Sie ergibt sich zum einen aus dem Beginn der Straße B. \nT1. an der Abzweigung von der U1. Straße. Auf \nder anderen Seite - südlich - beruht sie ersichtlich auf dem \ndort sichtbaren Ende des Bebauungszusammenhangs, westlich \nmarkiert durch das Gebäude mit der Hausnummer 46 auf der \nParzelle 815, östlich ausgewiesen durch die südliche Grenze der \nbebaubaren Flächen im Bebauungsplan der Stadt C1. II/T \n1. Vergleicht man weiter Programm und Ausbauzustand miteinander \nkommt man zur Kongruenz und damit der endgültigen Herstellung \nim straßenbaubeitragsrechtlichen Sinne am 16.06.1992, dem Tag \nder VOB-Abnahme.\n\n28\n\nDabei geht das Gericht im weiteren davon aus, daß die \nerstmalige Herstellung der Straße bereits unter der Geltung der \neinfachen Merkmalsregelung - § 7 - der alten U1. \nErschließungsbeitragssatzung aus dem Jahre 1961 erfolgt ist, \nweil es hiernach nur auf eine Fahrbahn und eine dazugehörige \nStraßenentwässerung, die auch in einem Wegeseitengraben \nbestanden haben konnte, ankam. Zwar erfaßte die alte 3,5 bis \n4,5 m breite bituminöse Fahrbahn nicht die gesamte Länge der \njetzigen Ausbaumaßnahme und reichte nur etwa 450 bis 460 m von \nder U1. Straße aus gesehen nach Süden, jedoch hindert \ndieser Umstand aktuell nicht die Entstehung der Beitragspflicht \nnach dem § 8 KAG, weil die jetzt auf dem südlichsten Stück der \nhier interessierenden Abrechnungsstrecke erfolgte Anlegung des \nmit Schotter befestigten, wassergebundenen Stückes der Straße \nB. T1. aufgrund des sich aufdrängenden \nSachzusammenhanges ohne weiteres als normale Erweiterung und \ndamit straßenbaubeitragsrechtliche Verbesserung der alten \nAnlage im Zuge dieser Baumaßnahmen gesehen werden kann. Vorher \nbefand sich dort, wie alle Beteiligten im Erörterungstermin am \n25.11.1998 eingeräumt haben, lediglich ein unbefestigter \nFeldweg, der bei verständiger Würdigung nicht in der Lage war, \neine auch nur einigermaßen gesicherte Erschließung zu \nvermitteln. Gegenüber diesem Zustand ist der jetzige Ausbau \nunschwer als Verbesserung zu begreifen, auch wenn es sich \ninsoweit sicher noch nicht um das Optimum dessen handelt, was \nnach heutigem Standard straßenbautechnisch machbar wäre. \nKeinesfalls jedoch wird insoweit, wie die Klägerin befürchtet, \ndermaleinst bei einer Ausdehnung der Wohnbebauung und dadurch \nbedingter Erhöhung des Ausbaustandards eine \nerschließungsbeitragsrechtliche Heranziehung für dieses \nTeilstück auf sie zukommen, weil es sich dann nur noch um eine \nzusätzliche und damit von § 8 KAG erfaßte zweite oder \nnachmalige Herstellung handelte und zudem die Beklagte durch \ndie verkörperte Festlegung des reduzierten Bauprogramms, \n\n29\n\nvgl. zur Bedeutung des Bauprogramms im \nErschließungsbeitragsrecht: OVG NW, Beschluß vom \n23.05.1996 - 5 L 1736/94 -,\n\n30\n\nan das nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine \nbesonderen formellen Anforderungen zu stellen sind, ihrerseits \nauf die sonst regelmäßig maßgeblichen Ausbaustandards für die \nerstmalige endgültige Herstellung verzichtet hat. \n\n31\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 18.01.1991, - 8 C 14.89 -.\n\n32\n\nOhne Belang ist in diesem Zusammenhang, daß das \nursprüngliche Bauprogramm der Bezirksvertretung K. \nvom 09.05.1989 hinsichtlich des Ausbaustandards nicht im \naufgestellten Umfang realisiert worden ist, hat doch dieses \nGremium noch vor der VOB-Abnahme am 10.03.1992 eine Änderung im \nSinne des jetzigen Ausbaues gebilligt. Zwar heißt es im Text \ndes Beschlusses ausdrücklich nur, daß die Bezirksvertretung die \nÄnderung zur Kenntnis genommen habe. Hieraus jedoch, wie die \nKlägerin, den Schluß zu ziehen, eine Billigung in Beschlußform \nhabe nicht vorgelegen, wäre nach Auffassung des Gerichts \nWortklauberei und würde einem vernünftigen Verständnis des \nmanifestierten Wortlauts zuwiderlaufen. Dabei ist es \nbeitragsrechtlich irrelevant, daß die Änderung ursächlich \nzurückgeht auf ein Ersuchen des Anliegers E. . C2. . Die \ngetroffene Entscheidung, das letzte Ausbaustück nur mit einer \nSchotterschicht zu befestigen, ist nämlich unabhängig davon \nwegen des Übergangs der Straße B. T. in den nahen \nAußenbereich ausbautechnisch vertretbar und daher auch ohne den \neigentlichen Anlaß ohne weiteres nachzuvollziehen und wird nach \nAuffassung des Gerichts letztendlich vom weiten Ausbauermessen \nder Beklagten getragen. Eine Unsachgemäßheit insoweit vermag \ndas Gericht nicht zu erkennen. Auch eine Beitragsverzerrung ist \nnicht zu besorgen, da sich an der zu berücksichtigenden \nVerteilungsfläche durch den Beschluß vom 10.03.1992 nichts \ngeändert hat. An einer Übereinstimmung zwischen Bauprogramm und \nAusbauzustand können daher keinerlei Zweifel bestehen. \n\n33\n\nB. Vorliegen des Beitragstatbestandes in § 1 der \nBeitragssatzung bestehen ebenfalls grundsätzlich keine \nBedenken, soweit es um die Berücksichtigung der Fahrbahn-, der \nGehwegs-, der Straßenentwässerungs- und der Beleuchtungskosten \ngeht. Hinsichtlich der Fahrbahn liegt eine eindeutige \nVerbesserung durch die Verbreiterung der vorhandenen Fläche bis \nzur Oberen X. , den nunmehr modernem Straßenbaustandard \nentsprechenden Schichtenaufbau und die von der Bebauungslage \nher gebotene Erweiterung im Bereich des klägerischen \nGrundstücks vor, die letztlich wirtschaftlich vorteilhaft für \nalle berücksichtigten Grundstücke ist. Die Grundstücke sind \nbesser erreichbar. Dadurch hat sich auch ihre \nErschließungssituation verbessert, was ihren Gebrauchswert \n- wenn auch nicht meßbar - erhöht.\n\n34\n\nvgl.: OVG NW, Urteil vom 21.02.1991, - 2 A \n809/88 -.\n\n35\n\nMaßgeblich ist bei der Bemessung des Vorteils nämlich die \ngesamte ausgebaute Anlage, ohne daß es auf die spezielle \nSituation vor dem Grundstück der Klägerin ankommt. Unerheblich \nist in diesem Zusammenhang gleichfalls, daß der unmittelbar an \ndie Ausbaustrecke angrenzende Teil des klägerischen Grundstücks \nbislang noch nicht, wie im Bebauungsplan festgesetzt, bebaut \nist. Für die Zuschreibung des straßenbaubeitragsrechtlichen \nVorteils kommt es nach der ständigen obergerichtlichen \nRechtsprechung nicht auf eine im Zeitpunkt der Entstehung der \nsachlichen Beitragspflicht aktuell vorliegende tatsächliche \nNutzung der Anlage an. Maßgeblich ist vielmehr, daß unabhängig \nvon subjektiv beeinflußbaren Faktoren objektiv eine ohne \nweiteres realisierbare Nutzungsmöglichkeit besteht. Das kann \nhier nicht in Abrede gestellt werden.\n\n36\n\nvgl.: OVG NW, Urteil vom 18.03.1986, - 2 A \n381/84 -.\n\n37\n\nAuch bei den Gehwegen, die zum ersten Mal durchgehend \nbeidseitig angelegt worden sind, steht eine vorteilhafte \nVerbesserung der Straße B. T1. nicht in Zweifel. Zwar \nfehlen Gehwege im unmittelbaren Angrenzungsbereich des \nklägerischen Grundstücks. Insoweit handelt es sich aber nur um \nein kurzes etwa 20 m langes Teilstück, das bei der Gesamtlänge \nder Ausbaumaßnahme von 480 m nicht ins Gewicht fällt, da im \nübrigen von der Oberen X. bis zur U1. Straße \nGehwege auf beiden Seiten der Straße zur Verfügung stehen und \ndamit die Erreichbarkeit der erschlossenen Grundstücke \nerheblich verbessert wird. Diese Gehwege stehen in gesamter \nLänge auch der Klägerin zur Verfügung, etwa wenn sie von ihrem \nGrundstück aus zu Fuß bis zur U1. Straße und den dort \nbefindlichen Nahverkehrseinrichtungen gelangen will. Ohne \nBedeutung ist, daß der unmittelbare Angrenzungsbereich des \nklägerischen Grundstücks derzeit noch als Weideland genutzt \nwird, weil es ohne weiteres bebaut werden kann, was hier durch \nden Bebauungsplan und seine Festsetzung \"Reines Wohngebiet\" \ndokumentiert wird.\n\n38\n\nDiese Vorteilslage gilt ebenso für die Rinnen, die die \nEntwässerung der Straße zum ersten Mal in eine feste und \nmodernem Verständnis entsprechende baulich gesicherte Form \ngebracht haben. Auch die Straßenbeleuchtung ist durch die \nErhöhung der Zahl der Beleuchtungskörper eindeutig verbessert \nworden und gereicht damit den Anliegern der Straße B. \nT1. zum Vorteil. Ihre Erschließungssituation, und auch \ndie der Klägerin, hat sich durch den erfolgten Straßenausbau \neindeutig positiv entwickelt und damit im Sinne der \nobergerichtlichen Rechtsprechung verbessert. \n\n39\n\nDer von der Beklagten festgestellte beitragsfähige Aufwand \nbedarf nach der hier im Verfahren vorgenommenen Überprüfung \nkeiner Korrektur. Auf der Aufwands- oder Kostenseite haben sich \nkeine Anhaltspunkte für Fehler der Beklagten finden lassen.\n\n40\n\nZu berichtigen war indes die Verteilung der Kosten auf die \nvon der Straße am T. erschlossenen Grundstücke. \nBezüglich der Parzellen 666, 662 und 783 auf der westlichen \nStraßenseite fehlte es an der ordnungsgemäßen Umsetzung des § 3 \nAbs. 3 Nr. 3 S. 2 der Beitragssatzung, weil nicht gemäß des \nWortlautes eine Abstandfläche von 3 m hinter dem Ende der \nletzten Bebauung eingehalten worden war. Mit ihrer \nErsatzberechnung vom 26.11.1998 hat die Beklagte die sich \ndaraus ergebenden Konsequenzen rechnerisch behoben und den \nStraßenbaubeitrag der Klägerin mit 16 578,57 DM ordnungsgemäß \nneu ermittelt.\n\n41\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin konnte nicht auch noch \ndas Grundstück mit der Lagebezeichnung B. T1. 50 in \ndie Verteilungsfläche aufgenommen werden. Dieses über die \nvorderliegenden Grundstücke B. T1. 46 und 48 \nerreichbare Grundstück liegt nach Auffassung des Gerichts \neindeutig im Außenbereich des C. Ortsteils \nK. und kann, weil eine entsprechende Regelung\n\n42\n\n- vgl. dazu: OVG NW, Urteil vom 19.01.1998 - 15 A \n2989/95 -\n\n43\n\nin der hier maßgeblichen Beitragssatzung der Stadt \nC1. fehlt, nicht berücksichtigt werden. Das Gericht \nhat im Ortstermin am 25.11.1998 einen Eindruck von der \nÖrtlichkeit gewonnen und ist auch unter Zuhilfenahme des in den \nBeiakten enthaltenen Plan- und Kartenmaterials der sicheren \nÜberzeugung, daß sich die Bebaubarkeit des insoweit in den \nBlick zu nehmenden Flurstücks 813 nach § 35 BauGB beurteilt. Zu \ndem von der U1. Straße ausgehenden \nBebauungszusammenhang, der auch noch die Häuser 46 und 48 \nerfaßt, besteht ersichtlich keine planungsrechtlich faßbare \nVerbindung, weil das Haus Nr. 50 etwa 20 m abgesetzt weiter \nwestlich errichtet worden ist.\n\n44\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308380","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-12-22/5-k-4720-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308380","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308380","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-12-22/5-k-4720-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308380","retrieved":"2026-07-09 03:37:28.906219+00:00"}}