{"status":"available","doknr":"OLD308493","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1998:1209.1L725.98.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1998-12-09","aktenzeichen":"1 L 725/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n2. Die Antragsteller zu 1. und 2., 3. und 4., 5. sowie 6. tragen die Kosten des \nVerfahrens zu je 1/4, die Antragsteller zu 1. und 2. und 3. und 4. jeweils als \nGesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind \nerstattungsfähig.\n\n3. Der Streitwert wird auf 60.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die \nder Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung \nzur Nutzungsänderung des vorhandenen genehmigten G. -\nW. -Stadions in eine Anlage für Sport- und \nFreizeitveranstaltungen vom 12.03.1998 anzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig, aber unbegründet.\n\n5\n\nDie Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen, die \ndas Gericht nach §§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80 a \nVwGO, 212 a BauGB, vorzunehmen hat, fällt zugunsten des \nAntragsgegners und der Beigeladenen aus, da den Antragstellern \nnach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein bau-\nnachbarliches Abwehrrecht gegen die \nNutzungsänderungsgenehmigung nicht zusteht und sie mithin kein \nschützenswertes Interesse daran haben, die Beigeladene \nvorläufig an der Ausnutzung der Genehmigung zu hindern.\n\n6\n\nEs spricht nämlich alles dafür, daß die Antragsteller durch \ndie Nutzungsänderungsgenehmigung nicht in nachbarlichen \nRechten unzumutbar beeinträchtigt werden. Baurechtlicher \nNachbarschutz ergibt sich allein aus dem Gebot der \ngegenseitigen Rücksicht-nahme. Entscheidend ist insoweit, ob \nvon der geänderten Nutzung des Stadions Beeinträchtigungen \nausgehen, die die Antragsteller nicht zu dulden brauchen. \nWelche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme an ein \nVorhaben stellt, bestimmt sich nach den Umständen des \nEinzelfalles. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung \nderer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang \nzugutekommt, um so mehr kann an Rücksichtnahme verlangt \nwerden. Andererseits braucht derjenige, der das Vorhaben \nverwirklichen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je \nverständlicher und unabweisbarer die mit seinem Vorhaben \nverfolgten Interessen sind. \n\n7\n\nZiffer 3 des Vergleichs vom 11.04.1994 im Verfahren OVG NW \n11 B 824/94 steht der Nutzungsänderungsgenehmigung nicht \nentgegen. In diesem Vergleich haben sich die damaligen \nAntragsteller, die Antragsteller zu 3. und 4. im vorliegenden \nVerfahren, verpflichtet, den Tennisbetrieb zu dulden und haben \nihre damals anhängigen Rechtsmittel zurückgenommen. Darüber \nhinaus haben sie sich verpflichtet, bestimmte anderweitige \nVeran-staltungen ebenfalls zu dulden. Weitere Verpflichtungen \nlassen sich dem Vergleich nicht entnehmen. Insbesondere ergibt \nsich kein Anhalt dafür, daß die damaligen und jetzigen \nBeigeladenen sich verpflichtet haben, bezüglich des Stadions \nkeinen Nutzungsänderungsantrag zu stellen. Auch eine \nVerpflichtung der Antragsgegnerin, einen eventuellen \nNutzungsänderungsantrag abschlägig zu bescheiden, ergibt sich \naus dem Vergleich nicht.\n\n8\n\nDie der Beigeladenen von der Antragsgegnerin unter dem \n12.03.1998 erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung ist nicht zu \nunbestimmt. Die Auswirkungen des Vorhabens auf Nachbarbelange \nlassen sich vielmehr hinreichend sicher beurteilen. Die von \nden Antragstellern angesprochene Auflage Nr. 6 ist ausreichend \nbestimmt. Zwar ist keine zeitliche Obergrenze für die \neinzelnen Soundchecks vorgesehen, vielmehr sind Soundchecks \nauf den hierfür unbedingt benötigten Zeitraum zu begrenzen. \nNach der Auflage sind Soundchecks jedoch innerhalb der Nacht- \nund Ruhezeiten ausgeschlossen. Soundchecks dürfen nur werktags \nzwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr sowie sonn- und feiertags \nzwischen 9.00 Uhr und 13.00 Uhr und zwischen 15.00 Uhr und \n18.00 Uhr durchgeführt werden. Innerhalb dieser Zeiten werden \nsie dem Gesamtimmissionsverhalten der Anlage zugerechnet, d.h. \nsie haben die in den Auflagen Nr. 9 und 11 festgesetzten \nImmissionsrichtwerte, die nicht überschritten werden dürfen, \neinzuhalten. Nur wenn diese Werte nicht eingehalten werden \nkönnten, was allerdings bisher nicht der Fall war, könnten \nnachbarliche Rechte verletzt werden. Soundchecks anläßlich der \nKonzerte mit Whitney Houston und den \"Schürzenjägern\" am \n20.06. bzw. 27.06.1998 haben keine Richtwertüberschreitungen \nergeben.\n\n9\n\nDie von der Antragsgegnerin bei Sportveranstaltungen und \nbei Freizeitveranstaltungen festgesetzten einzuhaltenden \nLärmimmissionsrichtwerte sind rechtlich nicht zu beanstanden. \nDie Antragsgegnerin hat der Beigeladenen zu Recht aufgegeben, \nImmissionsrichtwerte einzuhalten, wie sie in einem Mischgebiet \nhöchstens zulässig sind. Sie war nicht gehindert, nunmehr \nMischgebietswerte anzunehmen, obwohl sie der Beigeladenen in \nfrüheren Baugenehmigungen aufgegeben hatte, Werte wie für ein \nallgemeines Wohngebiet einzuhalten. Insofern war es \ngerechtfertigt, nunmehr die tatsächlichen Verhältnisse \nzugrundezulegen. Nach Auswertung des in diesem Verfahren \nvorgelegten Bild- und Kartenmaterials, des Ergebnisses der \nOrtsbesichtigung der Kammer anläßlich des Verfahrens 1 L \n1818/93 sowie den Feststellungen des Berichterstatters des OVG \nNW in dessen Ortstermin im Rahmen des Verfahrens 11 B 824/94 \nergibt sich, daß die Häuser der Antragsteller am Rande eines \nWohngebiets stehen. Dieses Wohngebiet grenzt an ein \ngroßflächiges und vielseitiges Sportgelände an, auf dem sich \nzahlreiche Tennisplätze mit Clubhaus, die O. , ein \nSporthotel, mehrere Tennishallen sowie ein Freizeitbad \n(Hallenbad mit Außengelände) befinden. Besonders prägend in \ndiesem Sportgelände ist das G. -W. -Stadion. Diese \nSportanlagen insgesamt dürften ein faktisches Sondergebiet \nbilden, das ausschließlich der sportlichen Betätigung dient. \nDa hier ein Wohngebiet an ein Sportsondergebiet grenzt, liegt \neine Gemengelage vor. Die Pflicht zur gegenseitigen \nRücksichtnahme bedingt insofern, daß die Bewohner des \nWohngebietes keinen Anspruch auf Einhaltung von \nwohngebietstypischen Richtwerten haben. Aufgrund der \nVorbelastung des Wohngebietes durch die benachbarten \nSportanlagen erscheint es daher gerechtfertigt, die Wohnhäuser \nder Antragsteller immissionsmäßig so zu behandeln, als lägen \nsie in einem Mischgebiet. Dementsprechend hat die \nAntragsgegnerin die von der Beigeladenen bei Sport- und/oder \nFreizeitveranstaltungen einzuhaltenden \nLärmimmissionsrichtwerte denn auch festgesetzt. Dagegen ist \nnichts einzuwenden.\n\n10\n\nDie Lärmimmissionsrichtwerte für ein Mischgebiet können \nauch eingehalten werden. Das folgt aus der schalltechnischen \nUntersuchung des Ingenieurbüros für Schall- und \nSchwingungstechnik, Bau- und Raumakustik, Wärme- und \nImmissionsschutz des Dr.-Ing. K. B. vom \n25.11.1997, das in sich stimmig und nachvollziehbar ist und \ndessen Richtigkeit von den Antragstellern im übrigen auch \nnicht bezweifelt wird.\n\n11\n\nDaß die festgesetzten höchstzulässigen Richtwerte \neingehalten werden, hat die Beigeladene durch Vorlage \nschalltechnischer Berichte anläßlich von Konzerten von Whitney \nHouston und den \"Schürzenjägern\" unter Beweis gestellt.\n\n12\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller sind die \nVorbereitungsarbeiten anläßlich von Konzerten wie Auf- und \nAbbau der Bühnen von der Antragsgegnerin in der Baugenehmigung \nmit geregelt worden. Sowohl bei Sportveranstaltungen als auch \nbei Freizeitveranstaltungen hat die Antragsgegnerin in den \nAuflagen Nr. 8 bis 11 eindeutig festgelegt, daß zu diesen \nVeranstaltungen auch die Vorbereitungsarbeiten zählen. \nÜberschreiten die Auf- und Abbauarbeiten den Rahmen der \nMaximalwerte der Auflagen Nr. 8 und 9, so sind sie als \n\"seltene Ereignisse\" entsprechend den Auflagen Nr. 10 und 11 \nzu behandeln mit den daraus folgenden Konsequenzen, daß sie \nauf die \"18-Tage-Regelung\" angerechnet werden müssen. \n\n13\n\nNach alledem ist festzustellen, daß die Antragsteller durch \ndie Nutzungsänderung nicht unzumutbar in nachbarlichen Rechten \nbeeinträchtigt werden. Daß sämtliche Immissionsschutzauflagen \nder Nutzungsänderungsgenehmigung eingehalten werden, wird auf \nSeiten der Beigeladenen von einer eigens hierzu abgestellten \nPerson sichergestellt. Sollte es gleichwohl in Einzelfällen \ndazu kommen, daß bauaufsichtliche Auflagen nicht eingehalten \nwerden, kann und muß eventuell mit ordnungsrechtlichen Mitteln \nbegegnet werden. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. \nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da sie \nsich durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308493","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-12-09/1-l-725-98","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308493","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308493","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-12-09/1-l-725-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308493","retrieved":"2026-07-09 03:37:39.004409+00:00"}}