{"status":"available","doknr":"OLD308602","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1998:1125.6K3084.97.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1998-11-25","aktenzeichen":"6 K 3084/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger, zuletzt in N. wohnhaft, wurde am \n00.00.0000 in der JVA I. in Untersuchungshaft genommen. Das Urteil des Landgerichts \nI1. (Az.:OOOOOO), mit dem der Kläger zu lebenslanger Freiheitsstrafe mit \nanschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden ist, wurde am \n 00.00.0000rechtskräftig. Z. Zt. sitzt der Kläger in der JVA D. I ein. \n\n3\n\nAm 15.10.1993, 13.09.1994 und unter dem 01.08.1996 beantragte der Kläger jeweils \nbeim Beklagten, ihm für die Zeit seiner Untersuchungshaft ein Taschengeld aus \nSozialhilfemitteln zu gewähren. Sämtliche Anträge wurden bestandskräftig abgelehnt, der \nletztgenannte Antrag mit Bescheid des Beklagten vom 28.10.1996. \n\n4\n\nMit weiterem auf den 17.04.1997 datierten Antrag, beim Sozialamt I. am 21.04.1997 \nund nach Weiterleitung an den Beklagten dort am 21.05.1997 eingegangen, beantragte der \nKläger erneut die Gewährung eines Taschengeldes aus Sozialhilfemitteln, den der Beklagte \nmit Bescheid vom 11.06.1997 ablehnte. \n\n5\n\nGegen den ablehnenden Bescheid erhob der Kläger am 01.07.1997 Widerspruch: Sowohl \ndas OVG Lüneburg (s. Urteil vom 13.05.1992 - 4 L 149/90 -, FEVS 43, 241) als auch das \nBundesverwaltungsgericht (s. Urteil vom 12.10.1993 - 5 C 38.92 -, FEVS 44, 225) seien in \nden zitierten Entscheidungen zu dem Ergebnis gelangt, daß - bei Vorliegen der übrigen \nVoraussetzungen - Untersuchungsgefangene einen Anspruch auf Zahlung von Taschengeld \ngegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger hätten. Wegen der Begründung des \nWiderspruchs im einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15.07.1997 wies der Landrat des Kreises I2. des \nWiderspruch des Klägers im wesentlichen aus folgenden Erwägungen als unbegründet \nzurück: Der Kläger könne seinen geltend gemachten Anspruch nicht auf §§ 11, 12, 22 Abs. 1 \nSatz 2 BSHG stützen, da bei ihm schon ein entsprechender sozialhilferechtlicher Bedarf nicht \nvorliege. Im übrigen stehe einer Hilfegewährung auch das Nachrangprinzip des § 2 BSHG \nentgegen, denn der Kläger habe vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe vorrangig \nUnterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern zu verfolgen. - Wegen der Begründung im \neinzelnen wird auf die Darlegungen des Landrates des Kreises I2. in seinem \nWiderspruchsbescheid Bezug genommen -.\n\n7\n\nAm 25.07.1997 hat der Kläger Klage erhoben. \n\n8\n\nZur Begründung seiner Klage macht er im wesentlichen geltend, daß ein Taschengeld zu \nden persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG \nzähle und nach den zitierten Urteilen des OVG Lüneburg und des Bundesverwaltungsgerichts \nvom Sozialhilfeträger zu gewähren sei. Die in diesem Zusammenhang gewährten Leistungen \ndes Trägers der Justizvollzugsanstalt reichten zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse \nkeineswegs aus. Auf das Nachrangprinzip des § 2 BSHG im Hinblick auf die Verfolgung von \nUnterhaltsansprüchen gegenüber seinen Eltern könne er nicht verwiesen werden. Durch die \nAnordnung der Untersuchungshaft treffe den Staat auch eine Fürsorgeverpflichtung, da er in \ndie Grundrechte des Untersuchungshäftlings eingreife und demzufolge auch die damit \neinhergehenden Nebenfolgen zu tragen habe. Der geltend gemachte Anspruch auf \nTaschengeld bestehe ab dem 01.08.1996. Unter diesem Datum habe er bereits zuvor einen \nAntrag beim Beklagten gestellt, weil aufgrund eines Erlasses des Niedersächsischen \nJustizministeriums vom 04.07.1996 ab dem 01.08.1996 Untersuchungsgefangenen aus \nMitteln des Justizhaushaltes weder Taschengeld noch Sachleistungen gewährt worden seien. \nAuf die Bestandskraft des Bescheides des Beklagten vom 28.10.1996 könne er schon \nangesichts der Tatsache, daß der Beklagte ganz offensichtlich die Rechtslage verkannt habe, \nnicht verwiesen werden. Das Taschengeld sei bis zum 29.05.1997 zu gewähren, da erst zu \ndiesem Datum die Überleitung der Untersuchungshaft in Strafhaft ihm gegenüber wirksam \ngeworden sei. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt (sinngemäß),\n\n10\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihm für den \nZeitabschnitt seiner Untersuchungshaft vom 01.08.1996 bis \nzum 29.05.1997 ein angemessenes Taschengeld aus Mitteln \nder Sozialhilfe zu gewähren.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nMit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter als Einzelrichter \nhaben sich die Beteiligten ebenso wie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt (§§ 87 a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2 VwGO). \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erhobene Klage ist bereits \nteilweise unzulässig.\n\n17\n\nDem geltend gemachten Anspruch des Klägers steht für die Zeit vom 01.08.1996 bis zum \n31.10.1996 die Bestandskraft des Bescheides des Beklagten vom 28.10.1996 entgegen, mit \ndem für den vorgenannten Zeitraum das Begehren des Klägers abgelehnt worden ist. Für den \nFolgezeitraum fehlt es zunächst an einem neuen Antrag des Klägers auf Gewährung eines \nTaschengeldes für Untersuchungsgefangene. Der Antrag, der zulässigerweise Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens sein kann, datiert vom 17.04.1997 und ist beim Sozialamt I. am \n21.04.1997, dem gemäß § 16 SGB I maßgeblichen Datum der Antragstellung, eingegangen. \nDa der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Taschengeld für die Dauer der \nUntersuchungshaft geltend macht, kann sich der Anspruchszeitraum nur bis zum 15.05.1997 \nerstrecken, da laut Auskunft des Landgerichts I1. das Strafurteil an diesem Tag \nrechtskräftig wurde und die Untersuchungshaft damit in Strafhaft überging. \n\n18\n\nSoweit demnach die Klage für den Zeitraum vom 21.04.1997 bis zum 15.05.1997 zulässig \nist, ist sie nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Taschengeldes \naus Sozialhilfemitteln für den o.a. Zeitabschnitt der Untersuchungshaft ergibt sich nicht aus \n§§ 11, 12 BSHG. Zwar haben das OVG Lüneburg und das Bundesverwaltungsgericht in den \noben zitierten Urteilen ausgeführt, daß für einen Untersuchungsgefangenen ein Taschengeld \nzu den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedürfnissen des täglichen Lebens im Sinne von \n§ 12 Abs. 1 BSHG gehört. Gleichwohl setzt der Anspruch aber voraus, daß überhaupt der \ngeltend gemachte Bedarf besteht und der Hilfesuchende sich nicht selbst helfen kann oder von \nanderen die erforderliche Hilfe erhält (Nachranggrundsatz gemäß § 2 Abs. 1 BSHG). \n\n19\n\nDer Landrat des Kreises I2. hat in seinem Widerspruchsbescheid vom 15.07.1997 \nzutreffend ausgeführt, daß es - angesichts der Bedarfslage - hier allenfalls um einen Bedarf \ndes Klägers an Tabak gehen kann, da alle übrigen Grundbedürfnisse bereits von der JVA \ngedeckt werden. Daß ein entsprechender konkreter Bedarf aber besteht, etwa weil der Kläger \nRaucher ist, hat er weder im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Beklagten (auch nicht in \nden voraufgegangenen Verwaltungsverfahren) noch im gerichtlichen Verfahren geltend \ngemacht. \n\n20\n\nLiegt somit ein zu deckender Bedarf auf seiten des Klägers nicht vor, ist die Klage schon \ndeshalb als unbegründet abzuweisen. Aber selbst wenn eine entsprechende Bedarfslage \ntatsächlich bestünde, scheitert der geltend gemachte Anspruch an § 2 Abs. 1 BSHG, da der \nKläger verpflichtet gewesen wäre, vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe seine \nSelbsthilfemöglichkeiten auszuschöpfen. So hat er erst gar nicht versucht, \nUnterhaltsansprüche gegenüber seinen - im übrigen schon angesichts ihrer aktenkundigen \nVermögenslage ohne weiteres leistungsfähigen - Eltern zu verfolgen und durchzusetzen, was \nihm ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, notfalls auch durch Inanspruchnahme vorläufigen \ngerichtlichen Rechtsschutzes. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zur weiteren \nBegründung in Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des \nLandrates des Kreises I2. in seinem Widerspruchsbescheid vom 15.07.1997 Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308602","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-11-25/6-k-3084-97","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308602","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308602","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-11-25/6-k-3084-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308602","retrieved":"2026-07-09 03:37:48.371413+00:00"}}