{"status":"available","doknr":"OLD308676","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1998:1116.8K3437.97.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1998-11-16","aktenzeichen":"8 K 3437/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt im Ortsteil P. eine Kläranlage. Das Abwasser wird nach Klärung \nin den H. bach - ein Gewässer II. Ordnung - eingeleitet. Rechtsgrundlage hierfür ist eine \ndem Abwasserverband I. bach - Rechtsvorgängerin der Klägerin - unter dem 8.5.1991 \nerteilte wasserrechtliche Erlaubnis. Im abwasserabgabenrechtlichen Teil der Erlaubnis wurde \nunter Nr. 4.2 für den Parameter CSB ein Überwachungswert von 90 mg/l festgesetzt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 26.3.1996 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für das \nVeranlagungsjahr 1993 eine Abwasserabgabe in Höhe von 990.033,-- DM fest. Die Zahl der \nSchadeinheiten für den Überwachungswert CSB wurde hierbei um 452,77 % erhöht, da eine \nder fünf im Veranlagungszeitraum durchgeführten Messungen einen CSB-Gehalt von 905 \nmg/l ergab.\n\n4\n\nUrsache für diesen erhöhten CSB-Wert war eine Blähschlammbildung in der Kläranlage, \ndie auf eine hohe Konzentration von Süßstoffen zurückzuführen war. Verursacher war \nvermutlich eine Süßmostkelterei, welche hochkonzentriertes Abwasser der Kläranlage \nzugeführt hatte. Die Störung wurde Mitte November 1993 festgestellt. Ihre Behebung nahm \neinen Zeitraum von drei bis vier Wochen in Anspruch.\n\n5\n\nDie Klägerin zahlte auf diese Festsetzung zunächst einen Teilbetrag von 415.740,-- DM \nund erhob im übrigen Widerspruch gegen die Festsetzung, den der Beklagte mit Bescheid \nvom 12.9.1996 zurückwies.\n\n6\n\nDie Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Klage (8 K 4571/96.A) und beantragte \naußerdem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (8 L 1133/96.A). Mit \nBeschluß vom 25.11.1996 lehnte das Gericht den Antrag der Klägerin ab. Mit Schreiben vom \n22.1.1997 nahm sie daraufhin die Klage zurück.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 2.10.1996 an den Beklagten beantragte die Klägerin, ihr die noch \ngeschuldete Abwasserabgabe zu erlassen: Die Festsetzung stelle eine unbillige Härte dar. Die \nErhöhung der Schadeinheiten für den Parameter CSB beruhe auf einem einzigen Meßergebnis \nund gebe die tatsächliche Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers bezogen auf den \ngesamten Veranlagungszeitraum völlig verzerrt wieder. 33 andere Einzelmessungen würden \nbelegen, daß der Überwachungswert hinsichtlich des Parameters CSB eingehalten worden \nsei.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 19.2.1997 lehnte der Beklagte den Erlaßantrag ab. Zur Begründung \nführte er aus, daß der Erlaß der Abwasserabgabe nur möglich sei, wenn die Einziehung aus \nsachlichen oder persönlichen Gründen unbillig sei. Eine sachliche Unbilligkeit liege vor, \nwenn die Einziehung den Geboten der Gleichheit, dem Vertrauensschutz, den Grundsätzen \nvon Treu und Glauben oder dem Zweck der gesetzlichen Regelung widersprechen würde.\n\n9\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 14.7.1997 \nzurück und führte zur Begründung ergänzend aus: Eine Unvereinbarkeit der \nAbgabenerhebung mit dem gesetzgeberischen Ziel und Zweck sei nicht erkennbar. Im \nErlaßwege bestehe nur die Möglichkeit, scheinbar unbeabsichtigte oder nicht vorhergesehene \nHärten der Gesetzesanwendung zu korrigieren. Ein derartiger Fall liege hier aber nicht vor. \nDer Gesetzgeber habe bewußt in Kauf genommen, daß schon für den Fall einer einmaligen, \nerheblichen Überschreitung des Überwachungswertes sich die Schadeinheiten entsprechend \nerhöhten und zu einer erhöhten Abwasserabgabe führten.\n\n10\n\nDie Klägerin hat daraufhin am 18.7.1997 Klage erhoben.\n\n11\n\nSie trägt ergänzend vor: Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung zu Unrecht die zu \n§ 163 AO entwickelten Grundsätze zur unbilligen Härte angewandt. Diese Vorschrift sei im \nAbwasserabgabenrecht nicht anwendbar. Anzuwenden sei vielmehr § 80 Abs. 3 LWG NW. \nDie von dem beklagten Amt vertretene Differenzierung zwischen persönlicher und sachlicher \nHärte könne hierauf nicht angewandt werden. Bei der Entscheidung, ob der Erlaß der Abgabe \nzu gewähren sei, habe der Beklagte sich nur damit auseinandergesetzt, ob das Verfahren zur \nErmittlung und Berechnung der Abwasserabgabe den gesetzlichen Vorschriften entspreche. \nEine Ermessensentscheidung zum Erlaßantrag selbst sei nicht getroffen, zumindest nicht \nbegründet worden. Es sei unbillig, die einmalige Überschreitung des Überwachungswertes für \nden gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde zu legen. Allenfalls könne dies für den \nZeitraum des Störfalles gelten, mithin bezogen auf den halben Monat Dezember.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\ndas beklagte Amt zu verurteilen, ihr die geschuldete \nAbwasserabgabe in Höhe von 574.293,00,-- DM zu \nerlassen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr trägt ergänzend vor: Das Abwasserabgabengesetz knüpfe die Erhöhung der \nSchadeinheiten allein an die Überschreitung des Überwachungswertes. Der Gesetzgeber habe \nbewußt nicht auf den Grund der Überschreitung abgestellt, so daß auch Meßergebnisse, die \nauf Störfällen beruhen, bei der Abgabenfestsetzung berücksichtigt werden mußten. Die \nTatsache, daß die Überschreitung des Überwachungswertes auch bei einmaliger \nÜberschreitung unter bestimmten Voraussetzungen zu einer erheblich erhöhten Abgabe führe, \nhabe der Gesetzgeber gesehen und bewußt in Kauf genommen. Es handele sich somit im \nvorliegenden Fall um keine vom Gesetzgeber unbeabsichtigte Härte, die den Erlaß der \nAbgabe erfordere. Im übrigen habe die Klägerin die Möglichkeit, die geschuldete \nAbwasserabgabe als Gebühren verursachungsgerecht auf die angeschlossenen \nGrundstückseigentümer und die Indirekteinleiter abzuwälzen. Mache sie hiervon keinen \nGebrauch, könne sie sich nicht auf eine Unbilligkeit der Abgabenerhebung berufen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.\n\n19\n\nDer Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.2.1997 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14.7.1997 zu Recht den Erlaß der Abwasserabgabe für die \nEinleitung von Abwasser aus der Kläranlage P. abgelehnt. Die Klägerin hat keinen \nAnspruch darauf, daß ihr die noch geschuldete Abgabe in Höhe von 574.293,00 DM erlassen \nwird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nUnter welchen Umständen eine - wie hier bestandskräftig festgesetzte - Abwasserabgabe \nerlassen werden kann, bestimmt sich nach § 80 Abs. 3 LWG NW.\n\n21\n\nDanach kann die Festsetzungsbehörde eine Abwasserabgabe erlassen, wenn ihre \nEinziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.\n\n22\n\nZu Recht hat der Beklagte insoweit die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für den \nErlaß einer Abgabe - §§ 163, 227 AO - entwickelten Grundsätze entsprechend angewendet. \nDem steht nicht entgegen, daß diese Vorschriften in § 85 LWG NW ausdrücklich nicht für \nentsprechend anwendbar erklärt werden. Mit der nach § 80 Abs. 3 LWG NW eröffneten \nMöglichkeit, die Abgabe zu erlassen, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles \nunbillig wäre, hat der Gesetzgeber ersichtlich die in § 227 AO normierten tatbestandlichen \nVoraussetzungen für den Erlaß einer Abgabe übernommen. Eine besondere, hiervon \nabweichende Definition der \"unbilligen Härte\" enthält weder § 80 Abs. 3 LWG NW noch sind \nergänzende untergesetzliche Ausführungsbestimmungen ergangen, die auf eine besondere \nAuslegung des Begriffes der \"unbilligen Härte\" im Abwasserabgabenrecht hindeuten. Ob im \nhier fraglichen Fall ein Erlaß der Abwasserabgabe wegen einer \"unbilligen Härte\" in Betracht \nkommt, ist deshalb anhand der zu §§ 163, 227 AO in der Rechtsprechung entwickelten \nGrundsätze zu beurteilen.\n\n23\n\nIm Ergebnis ebenso: Berendes/Winters,\nDas neue Abwasserabgabengesetz, 2. Auflage\n1989, Seite 160; Nisipeanu, Abwasserabgaben-\nrecht, 1997, Seite 221 ff.; Tippke/Kruse, Komm.\nzur AO, § 227 Tz 4 (zur Anwendbarkeit \nim Kommunalabgabenrecht auch ohne \nausdrückliche Verweisung).\n\n24\n\nBei der Entscheidung, den begehrten Erlaß der Abwasserabgabe nicht zu gewähren, hat \nsich der Beklagte ersichtlich an diesen Grundsätzen orientiert.\n\n25\n\nEin Billigkeitserlaß aus sachlichen Gründen - nur dieser kommt im vorliegenden Fall für \ndie Klägerin als kommunale Körperschaft in Betracht - setzt nach der hierzu ergangenen \nfinanzgerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Verwaltungsgerichte angeschlossen haben, \nvoraus, daß die Einziehung der Abgabe im Einzelfall den grundgesetzlichen \nGerechtigkeitspostulaten der Gleichheit, des Vertrauensschutzes, dem Grundsatz von Treu \nund Glauben, der Zumutbarkeit oder dem der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden \nZweck widerspricht. Festsetzung und Erhebung der Abgabe sind danach unbillig, wenn die \nrechtliche Aussage des Steuergesetzes über den mit ihm verfolgten Zweck und seine \nWertungen hinausgeht. Umgekehrt folgt daraus, daß Nachteile, die im Abgabezweck selbst \nenthalten sind, oder vom Gesetzgeber bewußt in Kauf genommene Härten grundsätzlich keine \n(sachlichen) Billigkeitsentscheidungen rechtfertigen. Hat der Gesetzgeber die Besteuerung \ntrotz des von ihm erkannten Eintrittes von Härten gesehen, so ist für eine derartige \nBilligkeitentscheidung wegen sachlicher Härte kein Raum. In einem solchen Fall kann sich \nallein fragen, ob die vom Gesetzgeber getroffene Regelung in ihren Härten Bedenken \nbegegnet. Ist dies zu verneinen, so hat es bei der Anwendung der gesetzlichen Regelung sein \nBewenden. Ein Billigkeitserlaß darf nicht gewährt werden, um ein vom Gesetzgeber \nzulässigerweise gewolltes Ergebnis abzuwenden.\n\n26\n\nVgl. Nispeanu, a.a.O., Seite 221; \nTipke/Kruse, a.a.O., § 227 Tz.19 ff. unter \nHinweis auf die Rechtsprechung des BFH; \nBVerwG, Urteil v. 4.6.1982 - 8 C 106.81 -, \nKStZ 1982, 192 ff. m.w.N. auf die Recht- \nsprechung des BVerwG.\n\n27\n\nNach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, \ndaß die Einziehung der Abwasserabgabe für die Klägerin eine unbillige Härte darstellt. \n\n28\n\nDas Abwasserabgabengesetz in der im Veranlagungszeitraum (1993) gültigen Fassung \nvom 6.11.1990 (BGBl. I 1990, 2432 - AbwAG -) bestimmt in § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG, daß \nbereits eine Überschreitung des Überwachungswertes zu einer Erhöhung der Schadeinheiten \nführt. Die hierdurch für den Einleiter im Einzelfall entstehenden Härten sind vom Gesetzgeber \ngesehen und gleich zweimal berücksichtigt worden. Zum einen bestimmt sich nach § 4 Abs. 4 \nSatz 4 die Erhöhung der Schadeinheiten bei nur einer Erhöhung nur nach der Hälfte des \nVomhundertsatzes. Zum anderen galt nach Nr. 2.2.4 der im maßgeblichen Zeitpunkt des \nVeranlagungszeitraumes geltenden Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über die \nMindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (GMBl. 1989, 518, \nRahmen-AbwasserVwV) ein Überwachungswert als eingehalten, wenn die letzten fünf im \nRahmen der Gewässeraufsicht durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert nicht \nüberschreiten und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 100 v.H. übersteigt. Eine vom \nallgemein geltenden Prinzip der Jährlichkeit (§ 11 Abs. 1 AbwAG) vorgesehene Regelung \ndergestalt, daß einmalige Höchstwertüberschreitungen nur für einen Teil des \nVeranlagungszeitraumes berücksichtigt werden, sieht das Gesetz in § 4 AbwAG ebensowenig \nvor wie eine nach oben begrenzte Erhöhung der Schadeinheiten (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 \nAbwAG).\n\n29\n\nDer Gesetzgeber hat damit bewußt in Kauf genommen, daß sich auch einmalige \nerhebliche Überschreitungen des Überwachungswertes auf die Höhe des Abgabensatzes \nerheblich auswirken können und diese Entscheidung auch in Ansehung der dadurch \nentstehenden Härten nicht nachträglich korrigiert. Durch das Abwasserabgabengesetz in der \nFassung der Bekanntmachung vom 3.11.1994 (BGBl. I S. 3370) und § 6 der Verordnung über \nAnforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer und zur Anpassung der Anlage \ndes Abwasserabgabengesetzes vom 21.3.1997 (BGBl. I S. 566) haben diese Regelungen keine \nfür die Einleiter günstigeren Änderungen erfahren.\n\n30\n\nDie vom Gesetzgeber somit gewollte Erhöhung des Abgabesatzes auch im Falle der \neinmaligen, aber erheblichen Überschreitung des Überwachungswertes ist im übrigen auch \nunter Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Umstände nicht \nunverhältnismäßig. \n\n31\n\nDas BVerwG hat in seinem\n\n32\n\nUrteil vom 20.8.1997\n- 8 B 170/97 -, ZfW 1998, 425\n= DöV 1997, 1046\n\n33\n\ndarauf hingewiesen, daß auch im Falle sog. Störfälle die Erhöhung der Abgabe bei \neinmaliger Höchstwertüberschreitung nicht unverhältnismäßig ist. Der Einleiter habe es \nregelmäßig in der Hand, durch Vorsorgemaßnahmen die Entstehung von Störfällen zu \nverhindern oder zumindest deren Ausmaß in Grenzen zu halten. Auch soweit dies für den \nEinleiter im Einzelfall nicht möglich sein sollte, bleibe er abwasserrechtlich Verursacher der \nGewässerschädigung und müsse gegebenenfalls finanziellen Rückgriff auf den für den \nStörfall letztlich Verantwortlichen nehmen, um den ihm durch die Abgabenerhöhung \nentstandenen Schaden auszugleichen.\n\n34\n\nDer Verweis auf den Rückgriff gegen den vermeintlich für die Höchstwertüberschreitung \nVerantwortlichen ist auch im vorliegenden Fall nicht unbillig. Sofern - wie sich aus einem \nBesprechungsvermerk zwischen den Beteiligten vom 23.1.1997 wohl ergibt (BA I Bl. 6) - ein \nIndirekteinleiter als Verursacher dieses Störfalles ermittelt und bekannt ist, besteht für die \nKlägerin die Möglichkeit, diesen nach den Grundsätzen der Haftung wegen positiver \nForderungsverletzung des zwischen den Beteiligten bestehenden öffentlich-rechtlichen \nKanalbenutzungsverhältnisses in Anspruch zu nehmen.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1995\n- 8 C 36/92 -, NJW 1995, 2303; \nOVG NW, Urteil vom 17.1.1996 \n- 22 A 3091/93 - und vom 24.3.1987 \n- 22 A 893/85 -, OVGE 39, 93 \n= NVwZ 1987, 1105.\n\n36\n\nDas zwischen Anschlußnehmer und Betreiber der öffentlichen Einrichtung bestehende \nöffentlich-rechtliche Benutzungsver-hältnis verpflichtet die hieran Beteiligten, alle aus ihrer \nSphäre herrührenden Störungen, durch die Rechtsgüter des jeweils anderen gefährdet oder \ngeschädigt werden, zu unterlassen. So hat der Benutzer insbesondere die zum Schutz der \nöffentlichen Einrichtung erlassenen Benutzungsregelungen einzuhalten und Handlungen zu \nunterlassen, die ihren Betrieb oder gar Bestand bedrohen.\n\n37\n\nDie Klage war deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden \nKostenfolge abzuweisen.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308676","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-11-16/8-k-3437-97","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":3},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308676","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308676","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-11-16/8-k-3437-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308676","retrieved":"2026-07-09 03:37:54.412093+00:00"}}