{"status":"available","doknr":"OLD309155","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1998:0826.3K899.98.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1998-08-26","aktenzeichen":"3 K 899/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf \nZulassung zum C1. Markt 1998 unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts erneut zu entscheiden. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor in \ndieser Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer geschäftlich in I. ansässige Kläger betreibt einen Ausschankstand mit den \nAusmaßen 11 x 10 m. \n\n3\n\nSein Antrag auf Zulassung zum C1. Markt, den die Stadt M. in der Zeit vom 3. \nbis 6.9.1998 veranstaltet, ging am 31.10.1997 bei dem Beklagten ein. \n\n4\n\nDer Marktausschuß beschloß in seiner Sitzung vom 8.12.1997 die Zulassung von \ninsgesamt 12 Ausschankständen. Daraufhin lehnte der Beklagte die Bewerbung des Klägers \nzunächst mit Schreiben vom 22.12.1997 formlos, sodann mit Bescheid vom 14.1.1998 \nförmlich ab: Es hätten 30 Bewerbungen vorgelegen. Der Marktausschuß habe die Zahl der \nGetränkestände auf 12 begrenzt. Das habe eine Auswahl unter den Bewerbern erforderlich \ngemacht. Dabei sei der Kläger unberücksichtigt geblieben. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 10.2.1998 rügte der Kläger die seines Erachtens mangelnde \ninhaltliche Aussagekraft der Begründung des Bescheides des Beklagten vom 14.1.1998. \n\n6\n\nDer Beklagte wies den als solchen verstandenen Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchsbescheid vom 12.2.1998 zurück: Für einen Stand mit den Maßen 11 x 10 m, wie \nsie der Stand des Klägers aufweise, stehe nur ein einziger Platz zur Verfügung. Hierfür sei \nnach dem Merkmal der Attraktivität der Stand \"C2. -Treff\" der C2. -Brauerei zugelassen \nworden. Das solle auch zukünftig so sein. Der Stand solle allerdings mit wechselnden Wirten \nbesetzt werden. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 9.3.1998 Klage erhoben: Im Bescheid vom 14.1.1998 seien überhaupt \nkeine Ablehnungsgründe genannt worden. Im Widerspruchsbescheid vom 12.2.1998 werde \nals einziges Kriterium die Attraktivität genannt. Weshalb die Attraktivität des zugelassenen \nStandes höher sein solle als die seines Standes, sei nicht mitgeteilt worden.\n\n8\n\nDer Kläger, der sich zunächst eines strikten Zulassungsanspruchs berühmt hat, beantragt \nnunmehr,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides \nvom 14.1.1998 und des Widerspruchsbescheides vom 12.2.1998 \nzu verpflichten, über seinen, des Klägers, Antrag auf \nZulassung mit einem Ausschankstand zum C1. Markt \n1998 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer \nerneut zu entscheiden.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr trägt zur Begründung vor: Attraktivität, wie sie der \nMarktausschuß als Auswahlkriterium zugrunde gelegt habe, \numfasse nicht nur die sichtbare Gestaltung der konkurrierenden \nStände, sondern auch die Fähigkeit, den Marktbesuchern ein \nGefühl der Heimatverbundenheit zu vermitteln. Da die \nMarktbesucher überwiegend aus M. und Umgebung kämen, \nführe der zuletzt genannte Gesichtspunkt zwangsläufig zu einer \nbevorzugten Zulassung von Ausschankständen der ortsansässigen \nBrauerei C2. , wobei die Stände eigenverantwortlich von \nbekannten und bewährten Wirten sowie von Neubewerbern \nbetrieben würden. In der Tat seien 1998 zwei Neubewerber \nzugelassen worden, die allerdings keinen Stand in der \nGrößenordnung des Standes des Klägers betrieben. Insoweit \nstehe nur ein einziger Platz zur Verfügung, um den sich drei \nBewerber einschließlich des Klägers bemüht hätten. Was die \näußere Gestaltung ihrer Stände angehe, so seien keine \ngravierenden Unterschiede festzustellen gewesen. Der \nMarktausschuß habe deshalb auf die in dem Stand der C2. -\nBrauerei zum Ausdruck kommende Heimatbezogenheit, den \nörtlichen Bezug der Biermarke und den Bekanntheitsgrad des \nBetreiberwirtes abgestellt, um den Marktbesuchern ein \n\"heimisches Gefühl\" zu vermitteln. Der \"C2. -Treff\" solle \nauch in Zukunft ein fester Treff- und Anziehungspunkt für die \neinheimischen Besucher sein; er solle zum festen Bestandteil \ndes C1. Marktes werden. Es könnten sich alle \nBewerber darum bemühen, diesen Stand bewirtschaften zu dürfen. \nIm übrigen stehe derzeit nicht fest, ob es auch in Zukunft bei \neinem einzigen Stellplatz in der für den Ausschankstand des \nKlägers benötigten Größe bleiben werde.\n\n13\n\nDazu trägt der Kläger vor: Gefühle der Heimatverbundenheit, wie sie die ortsansässige \nBrauerei vermitteln solle und wie sie die Marktbesucher empfinden sollten, hätten nichts mit \ndem Auswahlkriterium der Attraktivität zu tun. Die gegenteilige Interpretation des Merkmals \nder Attraktivität durch den Beklagten stelle nichts anderes dar als die unzulässige \nBevorzugung eines ortsansässigen Unternehmens. Daß tatsächlich letzteres der Fall sei, zeige \ndie Ankündigung des Beklagten, den \"C2. -Treff\" auch in Zukunft als einzigen Stand der \nhier fraglichen Größenordnung zuzulassen, obwohl über die Attraktivität der dann \nkonkurrierenden Stände jetzt noch nichts bekannt sein könne. Im übrigen wolle er mit einem \neigenen Ausschankstand an dem Markt teilnehmen. Mit der bloßten Bewirtschaftung eines \nfremden Standes sei es für ihn nicht getan.\n\n14\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Kammer sieht in dem in der mündlichen Verhandlung \ngestellten Bescheidungsantrag keine Klagerücknahme zum Teil, \nsondern die Klarstellung eines zuvor noch nicht endgültig \nformulierten Klagebegehrens; sie stellt das Verfahren deshalb \nnicht teilweise ein.\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n18\n\nDie Zulassung zu einem gemäß § 69 Abs. 1 GewO festgesetzten \nMarkt im Sinne von § 68 Abs. 2 GewO stellt, wenn die \nAufnahmekapazität des Marktgeländes nicht für alle Bewerber \nausreicht und deshalb eine Auswahl vorgenommen werden muß \n(vgl. § 70 Abs. 3 GewO), eine Ermessensentscheidung dar. Als \nsolche bedarf sie einer Begründung, bei der gemäß § 39 Abs. 1 \nVwVfG nicht nur die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen \nGründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung \nbewogen haben, sondern auch die Gesichtspunkte darzulegen \nsind, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens \nausgegangen ist. Fehlt es hieran, so ist der Verwaltungsakt \n(formal) rechtswidrig. \n\n19\n\nUm einen solchen Fall handelt es sich hier. Das Schreiben \nvom 22.12.1997 enthielt lediglich die Feststellung, daß der \nKläger für den Markt 1998 nicht berücksichtigt werden könne; \naus welchen Gründen und aufgrund welcher Überlegungen die \nAblehnung erfolgte, sagte es nicht. Das tut auch der \nablehnende Bescheid vom 14.1.1998 nicht, der eingangs \nallgemein gehaltene Bemerkungen zur Rechtslage sowie zur \nNotwendigkeit einer Auswahlentscheidung enthält, aber schon \nderen Kriterien und erst recht nicht die angeblich für einen \nanderen Bewerber und gegen den Kläger sprechenden Gründe \nnennt. \n\n20\n\nDas Fehlen der nach § 39 Abs. 1 VwVfG vorgeschriebenen \nBegründung läßt darüber hinaus vermuten, daß \nErmessenserwägungen in bezug auf die Bewerberauswahl nicht \nangestellt worden sind. Der anzunehmende \nErmessensnichtgebrauch bedeutet, daß der ablehnende Bescheid \nvom 14.1.1998 auch materiell rechtswidrig ist. \n\n21\n\nDie genannten Fehler haben im Widerspruchs- oder \nKlageverfahren keine Berichtigung gefunden. Der Bürgermeister, \nder ohne Beteiligung des Marktausschusses über den Widerspruch \nentschieden hat, ist nicht Widerspruchsbehörde. Er ist auch \nnicht befugt, die Entscheidung des Marktausschusses im \nKlageverfahren von sich aus anders bzw. erstmals mit \nErmessensüberlegungen zu versehen. \n\n22\n\nDer Bescheid vom 14.1.1998 war deshalb sowohl wegen \nformaler als auch wegen materieller Rechtswidrigkeit \naufzuheben. Die Aufhebung bedeutet, daß über den Antrag des \nKlägers auf Zulassung zum C1. Markt 1998 erneut zu \nentscheiden sein wird. Das wird - den vorstehenden \nAusführungen entsprechend - unter pflichtgemäßer Ausübung des \nbestehenden Auswahlermessens und anschließender Darstellung \nder angestellten Überlegungen ihrem wesentlichen Inhalt nach \nzu geschehen haben. In diesem Zusammenhang wird an die in der \nmündlichen Verhandlung geäußerten Vorbehalte der Kammer in \nbezug auf die geübte Zulassung des Ausschankstandes \"C2. -\nTreff\" der C2. -Brauerei erinnert. Es erscheint nicht \nunbedenklich, die \"Attraktivität\", ein nach der Rechtsprechung \ndes Oberverwaltungsgerichts Münster an sich durchaus \neinschlägiges Auswahlkriterium (vgl. Urt. v. 27.5.1993 - 4 A \n2800/92 (GewArch 1994 S. 25); Urt. v. 12.11.1990 - 4 A 1731/89 \n(GewArch 1991 S. 113)), eines Ausschankstandes mit der zum \nAusschank gelangenden einheimischen Biermarke zu begründen, \ndie bei den Marktbesuchern heimatliche Gefühle hervorrufe. \nVieles spricht dafür, daß es sich bei der geübten \nVergabepraxis, wie sie sich in der mündlichen Verhandlung \ndargestellt hat, in Wirklichkeit um die unzulässige \nBevorzugung eines ortsansässigen Produzenten und dessen \nProduktes handelt. Der \"C2. -Treff\" der C2. -Brauerei \nerscheint gewissermaßen als \"gesetzt\", so daß es \nmöglicherweise nur noch darum gehen soll, welcher \n(einheimische) Wirt, der der genannten Biermarke verpflichtet \nist, ihn unter welchen weitgehend von der C2. -Brauerei \nbestimmten Bedingungen jeweils betreiben darf.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die übrigen \nNebenentscheidungen folgen aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309155","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-08-26/3-k-899-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309155","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309155","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-08-26/3-k-899-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309155","retrieved":"2026-07-09 03:38:35.102908+00:00"}}